Abtei lung V
E-874/2009/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Nigeria,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-874/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat im April 2008 in Richtung Senegal verliess, auf dem Seeweg in
ein ihr unbekanntes europäisches Land und am 1. Mai 2008 illegal in
die Schweiz gelangte, wo sie am 2. Mai 2008 um Asyl nachsuchte,
dass am 8. Mai 2008 die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe und am 9. Dezember 2008 die Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM stattfand,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, ihr Stiefvater habe sie einem reichen
muslimischen Mann gegen eine beträchtliche Mitgift zwangsweise ver-
heiraten wollen,
dass sie von diesem Mann zu ihm nach Hause gebracht und während
der Nacht zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei,
dass ihr die Flucht aus dem Haus gelungen sei und sie der Polizei be-
richtet habe, was ihr zugestossen sei,
dass die Polizei den Mann verhaftet habe,
dass die Polizei ihr danach jedoch geraten habe, den Mann zu heira-
ten,
dass einige Tage später ihr ein Leibwächter des Mannes die Flucht er-
möglicht und ihr erzählt habe, der Mann habe die Polizei bestochen
und sie werde nun von der Polizei gesucht,
dass sie sich in eine ihr unbekannte Stadt abgesetzt und dort einen
Schweizer getroffen habe, der ihr die Ausreise organisiert und sie auf
der Reise begleitet habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2009 feststellte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund wider-
sprüchlicher, unsubstanziierter sowie realitätsfremder Angaben sei der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt nicht
glaubhaft,
dass somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
dass auf die Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz folge,
dass keine Gründe ersichtlich seien, die gegen den Vollzug der Weg-
weisung sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Febru-
ar 2009 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge-
währung von Asyl, und subsidiär aufgrund der Unzumutbarkeit und
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit
beilegt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und die Entgegnungen in
der Rechtsmitteleingabe zu den von der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen mangels
Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung erlauben,
dass sich der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf Verständigungs-
probleme und Missverständnisse anlässlich der Befragung als unbe-
helflich erweist,
dass der Einwand, der Dolmetscher habe kein "Nigerian English" ge-
sprochen und es gebe relativ bedeutende Abweichungen zwischen
dem Standart Englisch und dem "Nigerian English", die erheblichen
Unstimmigkeiten und markanten Widersprüche zu zentralen Elemen-
ten des vorgebrachten Sachverhaltes nicht zu erklären vermag,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu einzelnen
Erwägungen des BFM als blosse Anpassungen an die von der Vorin-
stanz zu Recht festgestellten Unstimmigkeiten herausstellen und of-
fenkundig nicht geeignet sind, den vorgebrachten Sachverhalt in ent-
scheidwesentlichen Aspekten glaubhaft erscheinen zu lassen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe im Einzelnen näher einzugehen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach
Nigeria unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage grundsätzlich als
zumutbar erachtet,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführe-
rin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ih-
rer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass mit der Einschätzung des BFM einig zu gehen ist, wonach die
Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren verwandtschaftlichen Ver-
hältnissen unglaubhaft ausgefallen sind und entgegen ihren Vorbrin-
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gen auf ein intaktes Beziehungsnetz in ihrem Heimatland zu schlie-
ssen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG)
dass die Beschwerdeführerin bei den schweizerischen Behörden keine
Identitätspapiere eingereicht hat und es ihr obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht ausgewiesener tat-
sächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann,
näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermochte, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- Y. _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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