Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8742/2010
Urteil vom 13. Januar 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am […],
Eritrea,
[…],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von B._______,
geboren […], Eritrea; Verfügung des BFM vom 26.
November 2010 / N._______.
E-8742/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 wurde das am 18. Mai 2009 in
der Schweiz eingereichte Asylgesuch der Beschwerdeführerin, einer
eritreischen Staatsangehörigen, gutgeheissen und ihr gestützt auf Art. 51
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Asyl
gewährt.
B.
Mit als "Gesuch um Familienzusammenführung" betitelter Eingabe vom
21. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Einbeziehung
der als ihre Tochter bezeichneten B._______ in ihre
Flüchtlingseigenschaft.
Zur Stützung des Gesuchs wurden in Kopieform der B-Ausweis der
Beschwerdeführerin sowie der Taufschein von B._______ eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 26. November 2010 verweigerte das BFM der
vorgenannten Person die Einreise in die Schweiz und wies
sinngemäss das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zudem
lehnte es deren Asylgesuch ab. Auf die detaillierte Begründung wird –
soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 (Datum Poststempel) focht die
Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung des BFM
vom 26. November 2010 sei aufzuheben und der als Tochter
bezeichneten Person die Einreisebewilligung nach Art. 51 AsylG zu
erteilen; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 26. November 2010
aufzuheben, das Asylgesuch von B._______ nach Art. 20 AsylG
gutzuheissen und ihr die Einreisebewilligung auszustellen;
subeventualiter sei die Verfügung des BFM vom 26. November 2010
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch von
B._______ nach Art. 20 AsylG einzutreten und ihr die Einreise zwecks
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sofort zu bewilligen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
E-8742/2010
Seite 3
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die detaillierte
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, die Beschwerde sei frist- und formgerecht eingereicht worden, über
das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet.
Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Bedürftigkeit im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch Einreichung einer
Fürsorgebestätigung zu belegen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
E-8742/2010
Seite 4
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Vorliegend lehnte das BFM das Gesuch um
Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin und der als ihre
Tochter bezeichneten B._______ mit der Begründung ab, dass
besondere Umstände gegen die Gewährung einer
Familienzusammenführung, das heisst die Erteilung einer
Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, sprechen würden,
weil die Beschwerdeführerin selbst die Flüchtlingseigenschaft nach Art.
3 AsylG nicht erfülle; da sie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen worden sei, könne
sie ihre aus einer früheren Beziehung stammende minderjährige Tochter
nicht in ihre Flüchtlingseigenschaft einbeziehen.
Auch der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäss Art. 51
Abs. 2 AsylG sei verwehrt, da die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks
Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Diesbezüglich wäre erforderlich, dass der Flüchtling
vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem nachzuziehenden Mitglied seiner Familie
respektive nahen Angehörigen gelebt habe und die Personen durch die Flucht getrennt worden seien;
dies setze eine Familienverbindung voraus, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse (Art. 51
Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin habe sowohl anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) […] vom 27. Mai 2009 als auch in ihrer Anhörung vom 17. Juni 2009
angegeben, ihre vor der Heirat mit dem Ehemann zur Welt gekommene Tochter habe schon immer bei der
Grossmutter gelebt (vgl. B1, S.3 sowie B10, S. 3). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten somit
nie mit der Tochter in einer Familiengemeinschaft gelebt und sie sei folglich weder von der
Beschwerdeführerin noch von deren Ehemann durch ihre beziehungsweise seine Flucht getrennt worden.
Unter Verweis auf Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) führte die Vorinstanz sodann aus, dass eine Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft
von B._______ nicht vorzunehmen sei. Diese Prüfung sei nur für Fälle vorgesehen, wo Angehörige der
E-8742/2010
Seite 5
Kernfamilie (Art. 51 Abs. 1 AsylG) aus dem Ausland nachgezogen werden sollen. Vorliegend gehe es um
den beabsichtigten Nachzug einer Person, welche nicht zur Kernfamilie des Ehemannes der
Beschwerdeführerin gehöre (Art. 51 Abs. 2 AsylG), womit Art. 37 AsylV 1 nicht anwendbar sei und die
Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG daher unterbleiben könne.
Gleichzeitig lehnte das BFM das Asylgesuch ab.
4.2. Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe aus, dass es richtig sei, dass die als ihre Tochter
bezeichnete B._______ im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin
gelebt habe; sie selber habe jedoch in der Nähe gewohnt. Da der Vater
von B._______ bei ihrer Geburt verschwunden sei, der
jetzige Ehemann Militärdienst habe leisten müssen und daher stets
ausser Haus gewesen sei, die jüngere Tochter permanent krank und die
Beschwerdeführerin deshalb oft mit ihr in Asmara im Krankenhaus
gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin auf die Hilfe ihrer Mutter
angewiesen gewesen. Sie habe sich jedoch um ihre älteste Tochter
gekümmert und auch die elterliche Sorge innegehabt. Sie sei durch ihre
Flucht von ihrer Tochter getrennt worden. Inzwischen habe sich die
Lage geändert; da die Mutter der Beschwerdeführerin sehr krank sei,
könne sie die Betreuung von B._______ nicht mehr übernehmen. In
Eritrea hätte die Beschwerdeführerin die als Tochter bezeichnete
B._______ in solch einem Fall zu sich geholt, um ihre Mutter zu entlasten
und die Erziehung der Tochter zu gewährleisten. Im Übrigen stütze sich
die Vorinstanz einseitig auf den Umstand, dass die Tochter vorwiegend
nicht im gleichen Haus wie die Beschwerdeführerin geschlafen habe
und beachte zu wenig, dass dieses Merkmal nur eines von vielen sei,
welches eine Familie ausmache. Zudem würden der als Tochter
bezeichneten B._______ aufgrund der Ausreise der
Beschwerdeführerin erhebliche Nachteile drohen, da in Eritrea
Verwandte von Personen, welche ins Ausland auswandern, Geld
bezahlen müssten und der Gefahr ausgesetzt seien, inhaftiert zu werden.
Das BFM habe ausserdem nicht abgeklärt, wie sich die Ehe der
Beschwerdeführerin mit einem anerkannten Flüchtling auf die Situation
von B._______ auswirke beziehungsweise ob ihr eine Reflexverfolgung
im Heimatland drohe. Die Vorinstanz hätte, weil sie anerkannt habe,
dass die als Tochter bezeichnete B._______ ein Asylgesuch gestellt
habe, dieses auch unabhängig vom Flüchtlingsstatus der
Beschwerdeführerin prüfen müssen.
5.
E-8742/2010
Seite 6
5.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von
Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge
anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände
dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Ihnen ist auf Gesuch hin die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sofern die
anspruchsberechtigten Personen vor der Flucht in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt haben und durch die Flucht getrennt
wurden (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
Die Beschwerdeführerin behauptet, bei B._______ handle es sich um ihre Tochter, weshalb ein Gesuch
um Familienzusammenführung nach den Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG zu
prüfen sei.
Gemäss dem zu den Akten gereichten Taufschein handelt es sich bei B._______ um die Tochter der
Beschwerdeführerin. Das BFM zieht diesen Umstand in der angefochtenen Verfügung auch grundsätzlich
nicht in Zweifel. Wie die Vorinstanz aber zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, dürfen
keine besonderen Umstände gegen die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Gewährung des
Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sprechen. Das BFM hielt in seiner Verfügung vom
3. Juli 2009 fest, die Beschwerdeführerin erfülle in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht; sie werde jedoch in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes gemäss Art.
51 Abs. 1 AsylG einbezogen. Gemäss geltender Praxis der schweizerischen Asylbehörden zu Art. 51
AsylG kann die Flüchtlingseigenschaft nur dann weiterübertragen werden, wenn ihrem Träger oder ihrer
Trägerin seiner- oder ihrerseits auch die originäre (materielle) Flüchtlingseigenschaft zukommt, weshalb
Kinder kein Familienasyl erhalten, wenn deren Eltern ihrerseits bloss die abgeleitete (derivative, formelle)
Flüchtlingseigenschaft besitzen; die abgeleitete, derivative Flüchtlingseigenschaft kann nicht
weiterübertragen werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 1; EMARK 1998 Nr. 9; EMARK 2000 Nr. 23).
Das BFM stellte somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin keine
originäre, sondern eine derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft besitzt, was einem Einbezug der als
ihre Tochter bezeichneten B._______ in die eigene Flüchtlingseigenschaft entgegensteht.
5.2. Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG kann einem anderen nahen
Angehörigen einer in der Schweiz lebenden Person Asyl gewährt
werden, wenn besondere Umstände für eine Familienvereinigung
sprechen. Auf Gesuch hin ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
sofern die anspruchsberechtigten Personen vor der Flucht in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt haben und durch die Flucht getrennt
wurden (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E-8742/2010
Seite 7
Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung in ihrer angefochtenen Verfügung
ausführte, sind die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks
Familienzusammenführung von B._______ mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht gegeben,
da den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin
(vgl. B10, S. 3, 16) zu entnehmen ist, dass vor der Flucht des anspruchsberechtigten Ehemannes der
Beschwerdeführerin keine Familienverbindung beziehungsweise kein gemeinsamer Haushalt mit
B._______ bestand. Daraus ergibt sich, dass das Familienzusammenführungsgesuch den
Anforderungen an Art. 51 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG nicht genügt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach geltend gemacht wird, die Vorinstanz stütze sich
einseitig auf den Umstand, dass B._______ vorwiegend nicht im gleichen Haus wie die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann geschlafen habe und beachte zu wenig, dass dieses Merkmal
nur eines von vielen sei, welches eine Familie ausmache, bleibt unbehelflich und kann aufgrund der
Anforderungen von Art. 51 AsylG nicht zu einem anderen Entscheid führen.
5.3. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte schlechte
gesundheitliche Zustand ihrer Mutter kann für die Frage, ob die
Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt sind, nicht berücksichtigt
werden.
5.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Einreisebewilligung und
die Familienzusammenführung zu Recht und mit zutreffender
Begründung verweigert. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung
(Verweigerung der Einreise) ist demnach zu bestätigen und die
Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
6.
6.1. Gemäss Art. 18 AsylG ist jede Äusserung, mit der eine Person zu
erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht,
als Asylgesuch zu werten. Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG (Gesuch aus dem
Ausland) bewilligt das BFM Personen zur Abklärung des Sachverhalts
die Einreise in die Schweiz, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
6.2. Ein Familiennachzugsgesuch, mit dem unter anderem eine
persönliche Gefährdung der sich im Ausland befindenden,
nachzuziehenden Familienangehörigen geltend gemacht wird, ist
nach Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem
Ausland im Sinne von
E-8742/2010
Seite 8
Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/19 E. 3.3).
Bei einem Asylgesuch aus dem Ausland kommt der Prüfung einer allfällig
originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG Vorrang vor jener
der derivativen Flüchtlingseigenschaft (Prüfung des Gesuchs nach
Art. 51 AsylG) zu; folglich ist in erster Linie das Asylgesuch der
betroffenen Person aus dem Ausland zu behandeln (vgl. Art. 37
AsylV 1; BVGE 2007/19).
Es stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch um
Familienzusammenführung unter anderem auch eine Gefährdung von B._______ geltend gemacht habe.
Dies ist zu verneinen. Mit dem Gesuch um Familienzusammenführung wurde keine Gefährdung geltend
gemacht; es handelte sich bei der Gesuchseingabe um ein reines Formulargesuch, welches im
Wesentlichen lediglich Personalien aufführt und die gesundheitliche Lage der Mutter der
Beschwerdeführerin beschreibt (vgl. C1/2). Erst mit Beschwerdeeingabe vom 22. Dezember 2010 führte
die Beschwerdeführerin aus, dass B._______ insbesondere aufgrund von drohender Reflexverfolgung Asyl
nach Art. 20 AsylG gewährt oder ihr zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz bewilligt
werden solle. Mit dieser Aussage machte die Beschwerdeführerin nunmehr auf Beschwerdeebene
klarerweise eine Gefährdung von B._______ geltend und begehrt um Schutz für sie. Die entsprechenden
Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene sind demnach als Asylgesuch aus dem
Ausland mit dem Gesuch um Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für B._______ zu betrachten.
6.3. Die Vorinstanz lehnte in der angefochtenen Verfügung das
Asylgesuch ab (Ziff. 2 des Dispositivs) und führte zur entsprechenden
Begründung aus, dass es im vorliegenden Fall um den beabsichtigten
Nachzug einer Person gehe, welche nicht zur Kernfamilie des
Ehemannes der Beschwerdeführerin gehöre; aus diesem Grund sei
nicht zu prüfen, ob B._______ im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sei.
Wie bereits in der Erwägung 6.2. festgehalten wurde, machte die
Beschwerdeführerin mit dem Gesuch um Familienzusammenführung
noch keine Gefährdung von B._______ geltend; da es sich hierbei
lediglich um ein Formulargesuch ohne jeglichen Hinweis auf eine
allfällige Gefährdungslage handelte, konnte es auch nach Treu und
Glauben nicht als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20
AsylG qualifiziert werden. Mit ihrer Verfügung vom 26. November 2010
trat die Vorinstanz somit auf ein Asylgesuch ein und lehnte dieses ab,
welches zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vorlag.
E-8742/2010
Seite 9
Erst mit Einreichung der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2010 wurde die Gefährdung von B._______
geltend gemacht. In der angefochtenen Verfügung behandelte die Vorinstanz allerdings das "Gesuch um
Familienzusammenführung" bereits auch als Asylgesuch von B._______ und führte dabei aus, das
Asylgesuch sei nicht zu prüfen, weil eine Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft für Fälle
vorgesehen sei, in denen Angehörige der Kernfamilie aus dem Ausland nachgezogen werden sollen. Diese
Auffassung – eine Gefährdung nach Art. 3 AsylG sei nicht zu prüfen, wenn die betreffende Person nicht
zur Kernfamilie gehöre – ist offenkundig unhaltbar. Wird eine Äusserung dahin gehend verstanden, dass
eine Person mit ihr zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, ist diese
Aussage als Asylgesuch zu werten (Art. 18 AsylG) und als solches zu prüfen. Ob es sich hierbei um eine
Person handelt, die zur Kernfamilie gehört, ist mithin für die Prüfung des Asylgesuchs nach Art. 18 AsylG
nicht relevant.
Die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdung von B._______ wird vom BFM im
Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens gemäss Art. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland) zu prüfen
sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die erstinstanzliche Prüfung des nunmehr vorliegenden
Asylgesuchs funktionell die unzuständige Behörde; das Gesuch ist zuständigkeitshalber an das BFM zu
überweisen.
Gleichzeitig ist freilich Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Abweisung des
Asylgesuchs) aufzuheben. Zum Zeitpunkt, als das BFM die angefochtene Verfügung erlassen hat, lag nach
dem Gesagten noch gar kein Asylgesuch vor, welches hätte abgewiesen werden können; auf das erst
später, mit den im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen, gestellte Asylgesuch für B._______
konnte sich demgegenüber die früher ergangene Verfügung noch gar nicht beziehen. Ohnehin ist nun
vorerst das erstinstanzliche Verfahren ordnungsgemäss zu führen und der rechtserhebliche Sachverhalt zu
erstellen. Dabei wird insbesondere auch zu entscheiden sein, ob zwecks Abklärung des Sachverhalts
die Einreise von B._______ in die Schweiz zu bewilligen ist (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Eine Kopie der
Beschwerdeeingabe ist demnach zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Ausland (Art. 20 AsylG) an
die Vorinstanz zu überweisen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten)
Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 6. Januar 2011 wurde der Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nachdem die
Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren und aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin
bedürftig ist.
E-8742/2010
Seite 10
Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2. Ausführungen dazu, inwieweit vorliegend von einem teilweisen
Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, können
unterbleiben. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten ist und ihr
jedenfalls keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, ist jedenfalls bereits
aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E-8742/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde betreffend Verweigerung der Einreise und der
Familienzusammenführung wird abgewiesen.
2.
Die Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. November
2010 wird aufgehoben.
3.
Die Beschwerdeschrift wird zur Behandlung als Asylgesuch aus dem
Ausland im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: