Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8743/2010
Urteil vom 30. März 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
und vertreten durch Dr. iur. Georg Sommeregger,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren),
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 25. Juni
2010 ihr Heimatland verliessen, über den Iran, die Türkei sowie Italien am
30. Juli 2010 illegal in die Schweiz einreisten und gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl
nachsuchten,
dass sie zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen vorbrachten,
der Beschwerdeführer habe unter Drohungen gezwungen werden sollen,
sich den Taliban anzuschliessen, was er aber abgelehnt habe,
dass deshalb sein Bruder als Geisel entführt worden und in der Folge
wegen der Weigerung des Beschwerdeführers von den Taliban
umgebracht worden sei,
dass die Beschwerdeführenden unter diesen Umständen aus Furcht um
ihr Leben den Heimatstaat verlassen hätten,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der EVZ-Befragungen das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt
wurde,
dass sie dabei vorbrachten, ihr Reiseziel sei von Anfang an die Schweiz
gewesen, sie seien bei ihrer Ankunft respektive Landung in Italien bloss
zufälligerweise von der Küstenwache entdeckt worden, in Italien hätten
sie unter freiem Himmel übernachten müssen und würden dort
unweigerlich auf der Strasse landen (vgl. EVZ-Protokolle S. 11 respektive
8 f.),
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach
Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
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Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung der Asylverfahren
zuständig,
dass sich Italien auf Anfrage hin innert Frist nicht habe vernehmen
lassen, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO
auf Italien übergegangen sei,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien nichts an der
Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu ändern vermöchten und die
Beschwerdeführenden keine relevanten Gründe geltend machten, welche
die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage
stellen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2010 zudem
festhielt, eine allfällige Beschwerde hätte keine aufschiebende Wirkung,
dass die damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 22. Dezember 2010 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei inhaltlich die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter anderem die Herstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anweisung an die
Vorinstanz, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten,
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dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Mittellosigkeit eine
entsprechende Bestätigung der Caritas (…) vom 22. Dezember 2010
ihrer Eingabe beilegten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2010 den Vollzug
der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme
provisorisch aussetzte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Dezember 2010
(Postaufgabe) durch ihre inzwischen mandatierte Rechtsvertretung eine
entsprechende Vollmacht sowie eine Beschwerdeergänzung nachreichen
liessen,
dass sie in der Eingabe zusätzlich beantragten, die Vorinstanz sei
eventualiter anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich
für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erklären,
dass sie zudem als Beweismittel die Fotokopie eines Aufgebots zu einer
kardiologischen Kontrolluntersuchung des zweiten Kindes der
Beschwerdeführer für den 9. Dezember 2010 der Eingabe zu den Akten
gaben,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Dezember
2010 von der Mandatsübernahme des Rechtsvertreters Kenntnis
genommen und die Beschwerdeführenden zur Nachreichung eines
ausführlichen Arztberichts bis zum 13. Januar 2011 aufgefordert wurden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Januar 2011 ein
Schreiben des behandelnden Arztes des Kindes, E._______, (…), vom 4.
Januar 2011 samt Bericht an die Hausärztin, F._______, vom 13.
Dezember 2010 sowie zwei Berichte betreffend Asylsuchende in Italien
respektive Rückschaffungen dorthin zu den Akten reichten,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Februar
2011 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hergestellt, der
Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
aufgeschoben, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen
und die Vorinstanz gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG zur Vernehmlassung
eingeladen wurde,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 2. März 2011 zur Frage der
Ausübung seines Selbsteintrittsrechts, zum Herzfehler der Tochter der
Beschwerdeführenden und zu den Lebensbedingungen von
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Asylsuchenden in Italien Stellung nahm, im Übrigen an seinen in der
angefochtenen Verfügung dargelegten Erwägungen vollumfänglich
festhielt und daher die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 4. März
2011 Gelegenheit zur Replik geboten wurde und diese mit Eingabe vom
8. März 2011 bloss erwiderten, sie hielten an ihren Anträgen und
Ausführungen fest,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge vor ihrer
am 30. Juli 2010 erfolgten Einreise in die Schweiz ungefähr eine Woche
lang in Italien aufgehalten haben, wo ihnen die Fingerabdrücke
abgenommen worden seien, sie aber keine Asylgesuche gestellt hätten
(vgl. EVZ-Protokoll S. 11 resp. 8),
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dass gemäss den Akten und den hier einschlägigen Bestimmungen der
Dublin II-VO in der Tat Italien für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass an dieser Feststellung auch nichts zu ändern vermag, dass die
Beschwerdeführenden sich nur zur Durchreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten haben wollen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im
vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die
Beschwerdeführenden würden von Italien ohne korrekte Prüfung ihrer
Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt (vgl. sinngemäss
Beschwerde S. 2),
dass sich die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben auch gegen eine
Rückführung nach Italien wandten, weil dort die Zustände im Asyl- sowie
Flüchtlingswesen im Argen liegen und diesbezüglich in jeder Beziehung
unhaltbare Zustände herrschen würden (vgl. Beschwerde S. 2,
Beschwerdeergänzung S. 4 und Eingabe vom 13. Januar 2011 S. 2 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich in letzter Zeit in zahlreichen
Urteilen zu dieser Thematik geäussert hat,
dass das Gericht dabei jeweils festgestellt hat, dass sich Asylsuchende in
Italien zwar beispielsweise bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden jedoch bevorzugt behandelt und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen würden,
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dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiere und
dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbiete,
dass an diesen Feststellungen auch der Umstand nichts zu ändern
vermag, dass die Beschwerdeführenden mit einem an einem Herzfehler
leidenden Kleinkind nach Italien zurückkehren werden, nachdem weder
eine individuell-spezifische Schutzbedürftigkeit – beispielsweise aufgrund
von Komplikationen medizinischer Art – noch eine momentane
Reiseunfähigkeit geltend gemacht worden sind,
dass es sich bei der Herzerkrankung der Tochter der
Beschwerdeführenden nicht um ein akutes, sondern ein symptomfreies
Gesundheitsproblem handelt,
dass der festgestellte Defekt im Bereich der Vorhofscheidewand gemäss
Arztbericht vom 4. Januar 2011 in ungefähr einem Jahr im Rahmen eines
Routineeingriffs durch einen Kinderkardiologen, wahrscheinlich mit Hilfe
eines Herzkatheters, behoben werden soll, andernfalls im
Erwachsenenalter die "Mobilität und Mortalität […] erhöht" (recte wohl: die
Mobilität reduziert und das Sterbensrisiko erhöht) sein könnten,
dass dieser Eingriff gemäss Arztbericht vom 4. Januar 2011
selbstverständlich auch in Italien durchgeführt werden könne und der
unterzeichnete Arzt in seinem Schreiben einen italienischen Kollegen von
einer Mailänder Poliklinik angibt, der auf solche Behandlungen
spezialisiert sei,
dass den Akten nach dem Gesagten keine konkrete und existenzielle
Gefährdung der Beschwerdeführenden durch die Rückführung in den
Nachbarstaat der Schweiz zu entnehmen sind und unter diesen
Umständen keine Veranlassung bestand und besteht vom
Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu
machen,
dass aber das BFM anzuweisen ist, seine italienische Partnerbehörde vor
dem Vollzug der Wegweisungsverfügung in geeigneter Weise über die
gesundheitliche Situation der Tochter der Beschwerdeführenden zu
informieren,
dass auch die in der Beschwerde (vgl. S. 1 f.) erwähnte Tatsache, dass
Italien offenbar in Stellungnahmen von Ende 2009 zu anderen
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Rückübernahmeersuchen gestützt auf die Dublin-II-VO darum ersucht
hatte, von der Überführung besonders verletzlicher Personen abzusehen,
an obigen Ausführungen nichts zu ändern vermag,
dass in diesem Zusammenhang schliesslich auch auf die
völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens verwiesen werden muss,
namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch
entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 dieser so
genannten Aufnahmerichtlinie),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss (vgl. die
vorherigen Erwägungen),
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass bei der vorliegenden Aktenlage auch nicht von einer Verletzung der
Begründungspflicht oder einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
durch das BFM auszugehen ist, zumal die medizinischen
Verfahrensaspekte von den Beschwerdeführenden erst nach Erlass der
angefochtenen Verfügung aktenkundig gemacht wurden, und demnach
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keine Veranlassung besteht, diese aus formalen Gründen aufzuheben
(vgl. Beschwerde S. 1, Beschwerdeergänzung S. 3 f.),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass dem in der Beschwerde sowie deren Ergänzung gestellten Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG entsprochen werden kann, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden belegt ist und ihre Beschwerdebegehren nicht
als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung zu bezeichnen waren,
dass demnach keine Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, seine italienische Partnerbehörde vor dem
Vollzug der Wegweisungsverfügung in geeigneter Weise über die
gesundheitliche Situation der Tochter der Beschwerdeführenden zu
informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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