Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8750/2007
Urteil vom 28. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Beck Kadima mit
Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic.iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügungen des BFM vom
2. November 2007 und vom 28. November 2007 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am (…) September 2000 erstmals in der
Schweiz ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute BFM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom (…) Februar 2001
ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Der Beschwerdeführer reichte am (…)
April 2001 (Poststempel) eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung ein, wobei er auch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
ersuchte. Mit Urteil vom 15. Mai 2001 wies die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde
nicht ein.
B.
Am 24. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen und
beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und seine
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung des zweiten
Asylgesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, seit Abschluss des
ersten Asylgesuchs hätten sich Ereignisse zugetragen, welche geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen
subjektiver Nachfluchtgründe herbeizuführen; er sei aktives Mitglied der
"KINJIT-Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP) support group"
Schweiz sowie Mitglied der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES)
geworden und habe an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen und
Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Die
politische Exilgemeinschaft würde von den äthiopischen
Sicherheitsdiensten intensiv überwacht. Aufgrund eines Schreibens vom
31. Juli 2006 des äthiopischen Aussenministeriums seien alle
äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten, Informationen über
sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu beschaffen und an die
Zentrale in Addis Abeba weiterzugeben. Gemeldete Personen müssten
befürchten, dass sie angeklagt und ihnen bei einer allfälligen Rückkehr
nach Äthiopien Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Der
Beschwerdeführer weise durch sein politisches Engagements durchaus
ein Profil auf, das die Aufmerksamkeit der äthiopischen
Sicherheitsbehörden geweckt haben dürfte. Es sei daher sehr
wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zur Stützung seiner
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Vorbringen reichte er folgende Beweismittel ein: Bestätigungsschreiben
des Präsidenten der CUDP support committee in Switzerland vom (…)
2007, der Vizepräsidentin der AES vom (…) 2007 und des Vorsitzenden
der Kinijit support organizations of Europe and Africa vom (…) 2007,
Fotographien angeblich von einer Protestaktionen in Bern vom (…) 2005
und einer Veranstaltung vom (…) 2007, ein Bericht des für die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) tätigen Äthiopien-Experten, Günter
Schröder, vom 7. Oktober 2007 und ein Länderbericht von Amnesty
International (ai) vom 30. November 2006.
C.
Mit Zwischenverfügung vom (…) November 2007 stellte das BFM fest,
der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein herausragendes politisches
Profil, und gemäss Praxis des Bundesamtes vermöchten die geltend
gemachten regimekritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen.
Das Asylgesuch sei deshalb als zum vornherein aussichtslos zu
erachten. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines
Gebührenvorschusses seien erfüllt, weshalb ein solcher in der Höhe von
Fr 1200.- erhoben werde unter Androhung, dass im Falle des
Nichtbezahlens auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde.
D.
Mit Verfügung vom 28. November 2007 trat das BFM mangels Bezahlung
des Gebührenvorschusses auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 24. Oktober 2007 nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
E.
Diese Verfügungen liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, diese seien
vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm in prozessualer Hinsicht
die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die
Begründung ist, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
einzugehen.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 teilte die damals zuständige
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
unter Vorbehalt der veränderten finanziellen Lage des
Beschwerdeführers gut. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57
Abs. 1 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
G.
Am 10. Januar 2008 beantragte das BFM in seiner Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde; der Beschwerdeführer wurde am 17. Januar
2008 davon in Kenntnis gesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Eine gestützt auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG erlassene
Gebührenvorschussverfügung des BFM ist mit dem Endentscheid
anzufechten (vgl. BVGE 2007/18 E. 4.5).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer
zweiten Richterin beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend
handelt es sich um eine solche (vgl. nachstehende Ausführungen), weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf
die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist.
3.
Mit der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem
sie es unterlassen habe, im Anschluss an das zweite Asylgesuch eine
Anhörung im Sinne von Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen. Da der
Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine
Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
nach sich zieht, wäre dieser Frage an sich vor allfälligen weiteren
Erwägungen nachzugehen. Indessen erübrigt sich die
Auseinandersetzung mit dieser Frage im vorliegenden Verfahren, da die
nachfolgenden Erwägungen aus anderen Gründen zum Schluss führen,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
4.
4.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich explizit gegen den
Nichteintretensentscheid des BFM vom 28. November 2007 und die
Zwischenverfügung vom 2. November 2007, mit welcher das BFM einen
Gebührenvorschuss erhob. Weil die Zwischenverfügung erst mit der
Endverfügung angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46
Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), ist erst zu diesem Zeitpunkt
– indessen vorab – zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die
Erhebung eines Gebührenvorschusses nach Art. 17b Abs. 4 erfüllt waren,
beziehungsweise das Asylgesuch zu Recht als von vornherein
aussichtslos qualifiziert worden ist. Auf Beschwerdeebene ist somit
hinsichtlich dieser Frage eine materielle Prüfung vorzunehmen und im
Falle der Unbegründetheit die Beschwerde gutzuheissen, die
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angefochtene Verfügungen aufzuheben und die Sache an das BFM zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
4.2. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG kann das BFM von der
gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung
unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist, wenn
diese nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuchs ein
Erneutes stellt, unter der Voraussetzung, dass sie sich in der
Zwischenzeit nicht in ihren Heimatstaat begeben hat. Auf einen
Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 2 gegeben sind, das heisst, wenn die gesuchstellende Person
bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos
erscheinen (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen,
wenn das Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise das zweite
Asylgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b).
4.2.1. Gemäss schriftlicher Eingabe des zweiten Asylgesuchs ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem ersten,
rechtskräftig entschiedenen negativen Asylgesuch mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, zumal
dem zweiten Asylgesuch keine derartigen Ausführungen zu entnehmen
sind, und der Beschwerdeführer auch nach der Erhebung eines
Gebührenvorschusses nicht geltend gemacht hat, er sei zwischenzeitlich
in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Deshalb ist nach dem Gesagten
grundsätzlich die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die
Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt.
4.2.2. Demgegenüber ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
aktenkundig (vgl. Fürsorgebestätigung vom 30. Mai 2007).
4.2.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos beurteilt hat.
4.2.3.1 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten
oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
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Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er sie nichts
kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die Beurteilung
der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
4.2.3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen, die Vorinstanz habe zu Unrecht die geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten als aussichtslos qualifiziert und - trotz seiner
ausgewiesenen Bedürftigkeit - einen Gebührenvorschuss erhoben. Die
subjektiven Nachfluchtgründe seien nicht bloss in den Raum gestellt
worden, sondern mit einschlägigem Bildmaterial und anderen
Beweismitteln habe eine konkrete Vorstellung davon vermittelt werden
können, worin dessen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bestehen
würden. Die Einschätzung, wonach seine exilpolitische Aktivität nicht
geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sei unzutreffend.
Des Weiteren bestätigte er die Vorbringen im zweiten Asylgesuch, auf
welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl.
dazu vorliegender Sachverhalt Bst. B).
4.2.3.3 Hinsichtlich des geltend gemachten Engagements für die
KINJIT/CUDP ist Folgendes festzustellen: Gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die
äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen
Exilgemeinschaften mit einer gewissen Intensität überwachen und zudem
in elektronischen Datenbanken erfassen. Insbesondere seit den Wahlen
im Jahr 2005 wurde die Überwachung der politischen Aktivitäten in der
Diaspora erheblich ausgeweitet. Es ist zu vermuten, dass die
betreffenden Datenbanken nicht nur Informationen über führende
politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch weniger
exponierte Mitglieder der Oppositionsparteien erfassen. Unter diesen
Umständen besteht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass die
exilpolitischen Aktivitäten einer Person, welche im Ausland zugunsten der
CUDP tätig war, im Falle ihrer zwangsweisen Rückkehr spätestens dem
äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Somit ist
davon auszugehen, dass Rückkehrende, die zumindest vorübergehend in
der Auslands-CUDP tätig waren, mit grosser Wahrscheinlichkeit nach
ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland und
allgemein zu den Aktivitäten der CUDP in ihrem Umfeld befragt werden.
Tatsächliche oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie
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eine allfällige spätere erneute politische Auffälligkeit könnten in diesem
Fall zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen führen. Die
Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen
Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien einer
flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte, ist
gestützt auf die vorgenannten Ausführungen nicht zum vornherein zu
verneinen. Das BFM hat die Gewinnchancen des Asylgesuchs zu
Unrecht als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren eingeschätzt.
4.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM die Vorbringen
des Beschwerdeführers ungerechtfertigterweise als von vornherein
aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss verlangt hat.
Folglich ist auch der Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des
Gebührenvorschusses zu Unrecht erfolgt. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Verfahren vielmehr auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten und über das zweite
Asylgesuch – gegebenenfalls auch nach durchgeführter Anhörung (vgl.
BVGE 2009/53; EMARK 2006 Nr. 20) – entscheiden müssen.
4.3. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen,
als die Verfügungen des BFM vom 2. November 2007 (Feststellung der
Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie die
darauf basierende Verfügung vom 28. November 2007 (Nichteintreten auf
das zweite Asylgesuch infolge Nichtleistung des verlangten
Gebührenvorschusses) aufgehoben werden und die Sache in
Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des
Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
5.2. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht.
Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der
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Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist
die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf
pauschal Fr. 700.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutzuheissen; die vorinstanzlichen Verfügungen
vom 2. November 2007 und 28. November 2007 werden aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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