Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8751/2010
Urteil vom 26. Januar 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer – ein
Angehöriger der tamilischen Ethnie aus B._______ – bei der Schweizer
Botschaft in Colombo um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur
Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater – Betreiber
eines Hotels in B._______ – sei von den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) seit dem Jahre 2000 genötigt worden, monatliche Geldzahlungen
zu leisten, und seitdem er im Hotelbetrieb aushelfe, werde er selbst von
bewaffneten Gruppen – unter Androhung einer allfälligen Entführung –
erpresst. Er habe diese Vorgänge bei der örtlichen Polizei und diversen
internationalen Organisationen (u.a. dem UNHCR und dem IKRK)
beziehungsweise Nichtregierungsorganisationen gemeldet, ohne dass
seine Beschwerden Folgen gezeitigt hätten.
B.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 forderte die Schweizer Botschaft in
Colombo den Beschwerdeführer auf, zu den darin aufgelisteten Fragen
detailliert und schriftlich bis am 29. November 2008 Auskunft zu geben
und entsprechende Beweismittel beziehungsweise Belege für seine
Identität einzureichen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 präzisierte
der Beschwerdeführer das Ausmass seiner Bedrohung durch die
bewaffneten Gruppen – welche er nur aufgrund der Auskunft des IKRK
als Mitglieder der LTTE zu identifizieren vermocht habe –, indem er
sowohl die Art und Weise der Bedrohung (telefonisch und vor Ort
geäussert) als auch die Daten der Übergriffe schilderte. Als Beleg seiner
Identität reichte er seinen am (…) ausgestellten Reisepass in Kopie,
seine am (…) ausgestellte Identitätskarte in Kopie und eine englische
Übersetzung vom (…) des Geburtsregisterauszuges von B._______ vom
(…) nach.
C.
Mit Schreiben vom 12. November 2008 überwies die Schweizer Botschaft
das Asylgesuch an das BFM. Sie begründete den Verzicht auf die
Durchführung einer Befragung einerseits damit, dass sie unter einem
personellen Engpass leide, und andererseits ergebe sich aus den Akten,
dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nur die Gefahr einer
Erpressung drohe.
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Mit Schreiben vom 3. August 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör; da der
Sachverhalt erstellt sei, könne auf eine Anhörung in der Schweizer Botschaft verzichtet werden. Ferner
gedenke das Bundesamt, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
Mit Schreiben vom 23. August 2010 nahm der Beschwerdeführer zum Vorgenannten, unter Hinweis auf ein
Schreiben von ihm vom 1. Juli 2009, in welchem er bereits alles dargelegt habe, wie folgt Stellung: Ihm
unbekannte Personen hätten in der Zwischenzeit einige Male versucht, ihn zu ermorden. Es sei ihm schwer
verletzt gelungen zu fliehen und er leiste jetzt Geldzahlungen, um erneuten Übergriffen vorzubeugen.
Diese Umstände würden ihn unter starken psychischen Druck setzen und ihn seiner Freiheit berauben.
D.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11.
November 2010 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen
Asylgesuch ab. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid mit der
fehlenden Asylrelevanz: Zum Einen sei vor dem Hintergrund der
veränderten Lage in Sri Lanka die landesweite Verfolgung einer Person
durch die LTTE oder andere bewaffnete Gruppen auszuschliessen. Zum
Anderen stellte das BFM fest, dass der Staat in Sri Lanka als schutzfähig
gelte und der Aktenlage keine Hinweise entnommen werden könnten,
welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten
würden.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an das
Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 6. Dezember 2010,
welche am 14. Dezember 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo
einging, Beschwerde. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die LTTE
nach wie vor in der Region aktiv sei und rügte somit den vom BFM
festgestellten Ausschluss der landesweiten Verfolgung durch die LTTE
und andere bewaffnete Gruppen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der
Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht
möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Neben organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Engpässen kann sich eine Befragung auch
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint. Diesbezüglich ist der
asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2007 Nr. 30 E. 5.7). Der Verzicht auf
eine Befragung ist vom BFM zu begründen (vgl. EMARK 2007 Nr. 30 E.
5.6). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch sowie einen –
falls vorhanden – ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in
die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der
schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
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oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen
(Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer
Botschaft in Colombo nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine
Vorbringen jedoch bereits in seinem Asylgesuch und dessen
Ergänzungen schriftlich dargelegt, und erhielt danach mit
Zwischenverfügung des BFM vom 3. August 2010 die Gelegenheit zur
weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe; gleichzeitig wurde ihm auch
das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene
Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Er hat von seinem Recht auf
Stellungnahme Gebrauch gemacht, und der entscheidungswesentliche
Sachverhalt erscheint – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung
zutreffend ausgeführt hat – angesichts der schriftlichen Darlegung der
Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidungsrelevanten Elemente
vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit
Genüge getan.
4.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
(Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv
umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter
Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und
zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend
ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person,
das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann,
beziehungsweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung
einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2e-g; 2004 Nr. 20 E. 3b; 2004 Nr. 21 E. 2; 2005 Nr. 19 E.
4). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
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gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass bewaffnete
Konflikte leidvolle Auswirkungen haben, insbesondere auf weite Teile der
Zivilbevölkerung, die vor den Kriegsfolgen ausser Landes oder in andere
Landesregionen flüchten. Auch nach Ende eines solchen Konflikts ist es
meist die Bevölkerung, welche angesichts der Aufräumarbeiten,
Vergangenheitsbewältigung und der Neustrukturierung eines Landes, in
einschneidender Weise zu leiden hat. Diese Personen werden in der
Regel indes nicht gezielt verfolgt. Individuell gezielte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG sind erst dann anzunehmen, wenn die schutzsuchende
Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die
gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und somit von
den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig" im Sinne ungezielter
"Nebenfolgen" eines Krieges, betroffen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E.
).
4.2. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde er von
den bewaffneten Gruppen zu Geldzahlungen erpresst, weil er seinem
Vater im Betrieb des Hotels zur Hand ging. Damit wurde er nicht aus
Gründen nach Art. 3 AsylG, d.h. wegen seiner Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Anschauungen, verfolgt. Die vom
Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe müssen als Folgewirkungen
des im Mai 2009 zu Ende gegangenen bewaffneten Konfliktes in Sri
Lanka angesehen werden. Die Ausnutzung einer Nachkriegssituation
durch Personen mit kriminellen Absichten ist nämlich – wie oben
ausgeführt – eine bedauerliche "Nebenfolge" eines jeden Bürgerkrieges.
Auch für den Fall, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer
geschilderten bewaffneten Personen um Mitglieder der LTTE handeln
sollte, sind hinter den Erpressungen dieser Personen rein kriminelle –
und nicht politische oder ähnliche – Motive zu vermuten. Aus den
Angaben des Beschwerdeführers kann also insgesamt nicht auf eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit des
Beschwerdeführers aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
geschlossen werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG).
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4.3. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob eine landesweite
asylrechtlich relevante Verfolgung durch die LTTE und andere bewaffnete
Gruppen gegenwärtig tatsächlich ausgeschlossen werden kann. Ebenso
kann offengelassen werden, ob der bei nichtstaatlichen Verfolgungen
durch den Heimatstaat zu gewährleistende Schutz gemäss der
Schutztheorie im vorliegenden Fall als ausreichend zu qualifizieren ist
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 und 10.3).
4.4. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung
beziehungsweise konkreten Hinweise auf eine künftige asylrechtlich
relevante Verfolgung darzulegen vermochte. Die von ihm geltend
gemachte Furcht vor Übergriffen durch eine ihm unbekannte bewaffnete
Gruppierung erscheint nicht derart zu sein, dass ihm im asylrechtlichen
Sinne der Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte (vgl.
Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings
auf die Erhebung von diesen Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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