Abtei lung V
E-875/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-875/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im (...) 2008 auf
dem Seeweg aus Nigeria ausreiste und am 15. Oktober 2008 illegal in
die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
Seite 2
E-875/2009
dass er am 20. Oktober 2008 im B._______ summarisch befragt und
am 22. Dezember 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom BFM zu sei-
nen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches gel-
tend machte, die Dorfältesten hätten ihn aufgefordert, als Nachfolger
seines verstorbenen Vaters die Stelle als Schreindiener des
(Dorf-)Gottes (...) anzutreten, was er jedoch abgelehnt habe,
dass man ihm wegen dieser Ablehnung gedroht habe, er sich vor den
Dorfältesten fürchte und man ihn bei einer Rückkehr nach Nigeria um-
bringen werde, wenn er (...) nicht anbete und die Nachfolge seines Va-
ters antrete,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz ent-
sprechender Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu
den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2009 - eröffnet am 6. Fe-
bruar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür kei-
ne entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass seine Aussagen, die Reise aus Nigeria in die Schweiz ohne ir-
gendwelche Reisepapiere zurückgelegt zu haben und dabei niemals
kontrolliert worden zu sein, unglaubhaft seien,
dass seine Ausführungen zur Einreise in die Schweiz zudem wider-
sprüchlich seien, da er anlässlich der summarischen Befragung ange-
geben habe, mit dem Zug in die Schweiz gelangt zu sein, wogegen er
in der Bundesanhörung eine Reise mit dem Zug nicht erwähnt habe,
dass sein Vorbringen, nie einen Reisepass besessen zu haben, im vor-
liegenden Zusammenhang eine bekannte stereotype Behauptung sei,
Seite 3
E-875/2009
dass als weiteres Indiz für die Verheimlichung der Identität hinzukom-
me, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise um den Erhalt
von Ausweispapieren bemüht habe,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses nötig seien,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und wider-
sprüchlich ausgefallen seien und sein Sachverhaltsvortrag Realkenn-
zeichen weitgehend vermissen lasse,
dass er beispielsweise einerseits ausgesagt habe, er sei vor dem Tod
seines Vaters im (...) 2008 nicht in die Kirche (der Pfingstgemeinde,
Anm. BVGer) gegangen, anderseits in der gleichen Anhörung erklärt
habe, er sei bereits mit seiner im (...) 2008 verstorbenen Mutter sonn-
tags in die Kirche gegangen (vgl. A. 10 S. 5 F. 38-41),
dass sein Verhalten in keiner Weise demjenigen einer tatsächlich un-
mittelbar vom Tod bedrohten Person entsprechen würde, da er sich
noch drei weitere Tage in seinem Dorf aufgehalten und die Behörden
nicht um Schutz ersucht habe,
dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Febru-
ar 2009 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prü-
fung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit,
allenfalls der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
Seite 4
E-875/2009
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Februar 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin
massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
Seite 5
E-875/2009
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen ei-
ner summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. E. 6),
Seite 6
E-875/2009
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in
rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers, er sei ohne Reise- und Identitätspapiere von Nigeria in die
Schweiz gelangt und zu keiner Zeit kontrolliert worden, davon auszu-
gehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitäts-
papiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zwei-
felsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG),
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vollumfäng-
lich zu schützen sind,
Seite 7
E-875/2009
dass sich die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpft,
die Vorbringen anlässlich der Anhörungen im erstinstanzlichen Verfah-
ren zu wiederholen und zu bekräftigen, ohne indessen auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise und substanziiert einzu-
gehen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine
Beschwerdeergänzung vorbehält und darauf hinweist, dass die Be-
schwerdefrist extrem kurz sei und die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit
strapaziere,
dass diese Rüge nicht zu hören ist, da die Beschwerdefrist von fünf
Arbeitstagen weder völkerrechts- noch verfassungswidrig ist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 25 E. 3) und der Beschwerdeführer seine Rechtsmit-
teleingabe sogar zwei Tage vor Ablauf der Frist eingereicht hat,
dass dementsprechend eine allfällige Beschwerdeergänzung nicht ab-
zuwarten ist, zumal deren Gegenstand in keiner Weise definiert wird,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
Seite 8
E-875/2009
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerde-
führer in seinem Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer ist jung, allein-
stehend und offenbar gesund - auf eine konkrete Gefährdung im Falle
seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund des Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Seite 9
E-875/2009
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-875/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
Seite 11