Abtei lung V
E-8754/2007/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Nigeria,
wohnhaft zur Zeit c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8754/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
in der ersten Woche des Oktobers 2007 in Begleitung des Freundes
eines weissen Pfarrers auf dem Seeweg verliess, etwa vier Wochen
später in einem unbekannten Hafen an Land ging, dort in Begleitung
eines Bekannten dieses Freundes eine rund sechs- oder siebenstündi-
ge Zugreise unternahm und nach der Zugfahrt mit diesem Bekannten
an einen unbekannten Ort ging, wo sie dieser verlassen hat,
dass sie an diesem Ort von einem hilfsbereiten Ehepaar angespro-
chen und von dort zum Empfangszentrum B._______ gefahren wurde,
wo sie am 18. November 2007 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 18. November 2007 unter
anderem mittels Formular und Hinweis auf die entsprechende gesetzli-
che Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ am 29. November 2007 summarisch zu ihrer Person und
den Ausreisemotiven und am 13. Dezember 2007 einlässlich zu den
Asylgründen befragt wurde,
dass die Beschwerdeführerin in den Anhörungen im Wesentlichen gel-
tend machte, nigerianische Staatsangehörige zu sein und aus der
Kleinstadt C._______ zu stammen, wo sie seit dem Jahr 1999 mit
ihrem zirka (...)-jährigen Lebenspartner und den gemeinsamen (...)
Töchtern (geboren ...) und dem Sohn (geboren ...) in einem Haus
gewohnt habe,
dass sie römisch-katholisch sei und ihr Konkubinatspartner Mitglied
des Ogboni-Geheimbundes gewesen sei,
dass sich ihr Lebenspartner mit Angehörigen dieses Geheimbundes
wiederholt in einem verschlossenen Raum ihres Hauses getroffen und
stundenlang aufgehalten habe,
dass dieser ihr strikt untersagt habe, das verschlossene Zimmer je zu
betreten, indessen den Zimmerschlüssel im Haus verwahrt habe,
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dass am (...) 2007 ihr Sohn wirr von Bildern gesprochen habe und
daraufhin tot umgefallen sei,
dass ihr Lebenspartner den Toten ins Spital gebracht habe, später mit
ihm wieder zurückkehrt sei und die Leiche weggebracht habe,
dass ihre Töchter von der Schwester zu Hause gleichentags abgeholt
worden seien,
dass einige Leute ihrer Kirche vermutet hätten, ihr Sohn könne im
Rahmen eines Rituals dieses Geheimbundes getötet worden sein, wes-
halb die Beschwerdeführerin gebetet und - als sie alleine im Haus ge-
wesen sei - alle Zimmer des Hauses mit Weihwasser besprengt habe,
dass sie sich dabei über das Verbot ihres Lebenspartners erstmals
hinweggesetzt und den verbotenen Raum aufgeschlossen und betre-
ten habe, der mit roter Farbe bemalt gewesen sei, und in dem sich un-
ter anderem ein Tisch mit schwarzen und roten Kerzen sowie drei Ton-
töpfe, zwei mit ausgetrockneten Kleinkinderkörpern und einer gefüllt
mit Blut, befunden habe,
dass sie diesen verbotenen Raum mit Weihwasser besprengt und ihn
sofort wieder so verlassen habe, dass niemand von ihrer Anwesenheit
etwas hätte bemerken sollen,
dass ihr Lebenspartner am Abend von der Arbeit zurückgekommen
sei, etwas gegessen und sich anschliessend auf seinem Bett schlafen
gelegt habe,
dass ihn die Beschwerdeführerin am folgenden Morgen tot im Bett auf-
gefunden habe,
dass sich ihr Schwiegervater, ebenfalls ein Angehöriger des Ogboni-
Geheimbundes, mit Gesinnungsgenossen im Zimmer ihres Le-
benspartners zirka drei Stunden lang eingeschlossen und danach die
Leiche weggebracht habe,
dass ihr Schwiegervater tags darauf mit Mitgliedern des Geheimbun-
des zu ihr gekommen sei und sie aufgefordert habe, ihn zu begleiten,
dass sie sich indessen geweigert habe, mit ihm zu gehen, zumal alle
Mitglieder des Geheimbundes schwarze Kleider getragen hätten,
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dass der Schwiegervater mit seinen Begleitern unverrichteter Dinge
wieder abgezogen sei, wohl weil noch zu viele Nachbarn und Kirchen-
mitglieder anwesend gewesen seien,
dass der Schwiegervater mit seinen Leuten am folgenden Tag erneut
bei ihr erschienen sei,
dass diese beabsichtigt hätten, sie gewaltsam zu entführen und zu op-
fern, weil sie den Tod des Lebenspartners angeblich zumindest mitver-
ursacht habe,
dass sich einige der anwesenden Nachbarn und Kirchenmitgliedern
den Angreifern entgegengestellt hätten, und ihr und anderen im Rah-
men des Handgemenges die Flucht durch die Hintertür des Hauses
zur Kirche geglückt seien, wobei sie verletzt worden sei,
dass tags darauf das Anwesen der Grossmutter der Beschwerdeführe-
rin angegriffen und teilweise zerstört worden sei, und ihre Grossmut-
ter, die Schwester und die Töchter hätten fliehen müssen,
dass D._______, ein charismatischer Führer der Gemeinde, ihr die
Flucht aus der Kleinstadt ermöglicht habe, indem er einen
zufälligerweise anwesenden weissen Priester gebeten habe, sie nach
E._______ mitzunehmen,
dass später die Beschwerdeführerin von einem weiteren Freund des
Priesters auf ein Schiff gebracht worden sei,
dass sie mit einer anderen, ebenfalls geflohenen nigerianischen Frau
vier Wochen lang dieselbe Schiffskajüte geteilt habe,
dass die Beschwerdeführerin an einem unbekannten Ort an Land ge-
gangen sei, wo sie von einem weiteren Kollegen des Freundes des
Priesters übernommen worden sei, der nach einer rund sechs- bis sie-
benstündigen Bahnfahrt mit ihr an einen Ort gegangen sei, wo er sie
zurückgelassen habe,
dass sie von dort von einem unbekannten Paar zum Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ gebracht worden sei,
dass sie ansonsten - ausser dem oben Erwähnten - keine Probleme
mit Behördenvertretern, Vertretern von Organisationen oder weiteren
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Personen in ihrem Heimatland gehabt habe, und den Schutz der örtli-
chen Behörden nicht anrufen wolle, weil dort weitere Mitglieder des
Ogboni-Geheimbundes tätig seien,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin keine Personalpapiere zu den Akten gab,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Dezem-
ber 2007auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Novem-
ber 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen an-
führte, trotz entsprechender Aufforderung habe die Beschwerdeführe-
rin innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gege-
ben,
dass angesichts ihrer nicht nachvollziehbaren Schilderungen erhebli-
che Zweifel in Bezug auf den geltend gemachten Nichtbesitz von Iden-
titätspapieren bestehen würden,
dass die Beschwerdeführerin im hohen Masse unglaubhafte Reise-
wegschilderungen zu Protokoll gegeben habe und zentrale Angaben
der Asylbegründung vage, repetitiv, unsubstanziiert und zu wenig kon-
kret ausgefallen seien, weshalb sinngemäss davon auszugehen sei,
dass sie mit gültigen Reisepapieren nach Europa gelangt sei,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verun-
möglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier
nachzureichen,
dass aufgrund der im Weiteren erläuterten Unglaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen die Entschuldigungsgründe für die Nichtabgabe der Dokumen-
te ebenso nicht überzeugen könnten,
dass sie insbesondere ihre Angaben aus der Erstbefragung nicht habe
später präzisieren oder mit Details anreichern können und offensicht-
lich ausser Stande gewesen sei, die geltend gemachten Vorkommnis-
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se kurz nach dem Tod ihres Sohnes und die Auseinandersetzungen
mit dem Schwiegervater konkret und nachvollziehbar zu schildern,
dass zudem ihre zentralen Angaben in wesentlichen Punkten der all-
gemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen wür-
den und (teilweise) als "völlig realitätsfremd" zu bezeichnen seien,
dass ein Mensch mehrere Stunden benötige, bis er nach Todeseintritt
ausgekühlt sei, weshalb sich der geschilderte Todesfall des Sohnes
nicht in der angegebenen Art und Weise ereignet haben könne,
dass der Lebenspartner den Schlüssel des Geheimzimmers kaum in
einem ihr zugänglichen Schrank im Haus aufbewahrt haben würde,
dass aufgrund der ganzen Umstände nicht nachvollziehbar erscheine,
dass die Beschwerdeführerin den Lebenspartner noch nie mit nahelie-
genden Fragen (Ziele des Geheimbundes, Rolle des Partners beim
Geheimbund, Tod des Sohnes, Grabstätte, etc.) konfrontiert habe,
dass die Beschwerdeführerin vom Todestag ihres Partners kein Datum
angeben und über die Verwahrung der zwei Leichen keine Angaben
machen könne,
dass insgesamt sinngemäss keine nachvollziehbaren Verhaltenswei-
sen oder Erklärungen der Beschwerdeführerin bestehen, weshalb de-
ren Angaben nicht den Eindruck vermitteln würden, sie habe das Ge-
schilderte selbst erlebt,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, zu-
mal auch keine generellen oder individuellen Gründe gegen die Durch-
führbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs sprechen würden, weil sie im
Heimatland über eine Schulbildung, Erfahrung als Marktfrau und ein
soziales Netz - Familie und Kirche - verfüge,
dass die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2007 (Postaufgabe)
gegen die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfü-
gung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks
materieller Beurteilung des Asylgesuchs beantragte,
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dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Vorakten am 31. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG innert fünf
Arbeitstagen einzureichen sind (vgl. dazu die bisherige zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 25, E. 3a),
dass diese Beschwerdefrist vom Gesetzgeber zwar in der Tat kurz be-
messen wurde (vgl. Beschwerde, S. 1: "extrem kurz"), durch die Dauer
der Rechtsmittelfrist indessen das Recht auf eine wirksame Beschwer-
de im Sinne von Art. 13 EMRK nicht grundsätzlich vereitelt wird (vgl.
auch dazu EMARK 2004 Nr. 25, E. 3c),
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dass mit Bezug auf das vorliegende Verfahren aus den Akten auch
nicht ersichtlich wird, inwiefern der Beschwerdeführerin aufgrund der
fünftägigen Beschwerdefrist ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll
oder gar dadurch verwehrt worden sein soll, ihre "Fluchtgründe im De-
tail" anzugeben (vgl. Beschwerde, S. 1, Rubrik II Ziff. 2.1),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Erfüllen des
Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzli-
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che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffas-
sung vertreten hat, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden
nach Einreichung ihres Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise-
oder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Fra-
ge zu beantworten ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft machen
kann, dass sie aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe
der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist,
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim
Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "so-
wohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorweg - wie sie in ihrer
Beschwerde fordert (vgl. Beschwerde, S. 1 Rubrik II Ziff. 2.1) - auf
deren im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ protokollierte
Aussagen zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Vorinstanz zu Recht die von der Beschwerdeführerin angege-
benen Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und das Bun-
desverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Aus-
führungen der Beschwerdeführerin davon ausgeht, sie habe für ihre
Reise von Nigeria in die Schweiz authentische Identitäts- und Reise-
papiere verwendet, welche sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute
in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal
auch in der standardisierten Beschwerde, die sich nicht konkret mit
den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, nichts glaubhaft
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geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen
Beurteilung hätte führen können,
dass die Beschwerdeführerin bis heute indessen den verwendeten
Reiseausweis nicht einreichte und auch keine Identitätspapiere be-
schaffte, obschon sie nahe Angehörige im Heimatstaat besitzen soll,
dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern
könnte, wenn die Beschwerdeführerin nachträglich Reisepapiere be-
schafft und eingereicht hätte, da sie keine genügende Entschuldigung
für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, ihre Vor-
bringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als offenkundig haltlos
zu bezeichnen sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die
Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwen-
deten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht,
dass mithin, unter Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli
2007 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der
Anhörung (und der weiteren Akten) weitere Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund ei-
ner summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsu-
chende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung der Anhörungsprotokolle und der Beschwerdeschrift in Bestäti-
gung der vorinstanzliche Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin offenkundig nicht be-
steht und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden
kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6.), zumal zentrale Angaben der Be-
schwerdeführerin in einem hohen Masse realitäts- und lebensfremd
ausgefallen sind und ihre Schilderungen der Vorgänge kaum Glaubhaf-
tigkeitsmerkmale beinhalten,
dass deshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann,
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dass bei dieser Sachlage auch kein Anlass besteht, der Empfehlung
der Hilfswerkvertreterin zu folgen, die nach erfolgter Anhörung vom 13.
Dezember 2007 eine materielle Prüfung des Asylgesuchs der Be-
schwerdeführerin angeregt hat (vgl. Protokollvermerk vom 13. Dezem-
ber 2007), zumal - wie nachfolgend weiter ausgeführt wird - nichts dar-
auf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin unter erheblichen
kognitiven respektive Gedächtnisproblemen gelitten hätte,
dass im Sachvortrag der Beschwerdeführerin offensichtlich Realkenn-
zeichen einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungslage weitgehend fehl-
ten und weder die Befragerinnen noch die anwesenden Hilfswerkver-
treterin einen Vermerk zur gesundheitlich Situation der Beschwerde-
führerin zu den Akten gegeben haben, weshalb davon auszugehen ist,
dass ihnen diesbezüglich nichts aufgefallen ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe auch sonst
keine stichhaltigen Argumente vorbringt, die die überzeugenden Erwä-
gungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen, ge-
schweige denn zu entkräften vermögen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Verfol-
gungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Ab-
klärungen notwendig sind,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen
zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind,
dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ange-
wendet hat,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwer-
deführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihr in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die (...)-jährige Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge
eine nigerianische Staatsbürgerin sein soll und neben (...) auch Eng-
lisch spricht, was ihr als erfahrener (...) ermöglichen wird, sich wieder,
beispielsweise im Süden des Landes, eine wirtschaftliche Existenz zu
schaffen,
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dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass die Angaben
der Beschwerdeführerin zur behaupteten Verfolgungssituation durch-
wegs haltlos ausgefallen sind, weshalb auch davon auszugehen ist,
dass in ihrem Heimatland nächste Angehörige und ein Grossteil der
Verwandtschaft unbehelligt leben, mithin dort ein durchaus intaktes so-
ziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz besteht,
dass die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend machte, sie sei
nach der angeblich erlebten Verletzung (vgl. A 11, S. 4) in der Arbeits-
fähigkeit irgendwie eingeschränkt, so dass sie nicht arbeiten könne
oder medizinischer Behandlung bedürfe,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Voll-
zugshindernisse bestehen, und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass mindestens eine der beiden Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) ge-
genstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin via Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums B._______ (eingeschrieben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______,
z.H. (..., Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil der Be-
schwerdeführerin gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzu-
stellen (vorab per Telefax; Kopie)
- F._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
Seite 14
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, Nigeria,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom ...............................
Ort: ................................................
Datum: ................................................
Unterschrift: ................................................
Bemerkungen: .................................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz E-8754/2007 (N_______), Postfach, CH-3000
Bern 14, zuzustellen.
Seite 15