B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-876/2015
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
angeblich China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 11. März 2013 und gelangte nach Nepal, wo sie sich bis am 9. Mai
2013 aufgehalten habe. Von Kathmandu aus sei sie auf dem Luftweg an
einen ihr unbekannten Ort gereist. Dort habe sie übernachtet und sei dann
mit dem Zug am 11. Mai 2013 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 28. Mai
2013 und die Anhörung am 3. Juli 2014 statt.
Sie brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, chinesische Staatsan-
gehörige tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Ortschaft
im Bezirk C._______, Präfektur D._______) zu sein. Sie habe sich nicht
politisch engagiert, aber am (…) mit zwei anderen Personen in C._______
Plakate für ein unabhängiges Tibet angebracht. Nach dieser Aktion habe
sie auf dem Nachhauseweg ihren Onkel, der auf der Suche nach ihr gewe-
sen sei, getroffen. Er habe ihr mitgeteilt, dass die chinesische Polizei sie
wegen der Plakataktion zu Hause gesucht und die anderen beiden betei-
ligten Personen festgenommen habe. Um einer allfälligen Festnahme zu
entgehen, habe ihr Onkel sie nach E._______ gebracht und dort einem
Schlepper übergeben, der sie auf dem Landweg nach Nepal geführt habe.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten.
B.
Wegen Zweifeln an ihren Herkunftsangaben wurde am 26. Juni 2013 im
Auftrag des BFM eine telefonische Lingua-Analyse (wissenschaftliche Her-
kunftsabklärung) durchgeführt. Der eingesetzte Experte kam dabei zum Er-
gebnis, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe eindeutig nicht im
Kreis C._______ / Tibet sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb von China (Volksrepublik) stattgefunden.
Der Beschwerdeführerin wurde zur Analyse das rechtliche Gehör gewährt.
Sie hielt mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 fest, die Wahrheit gesagt zu
haben. Sie vermute, dass eine Verwechslung vorliege, weil das telefoni-
sche Interview mit ihr nicht wie vom BFM genannt am 26. Juni 2014, son-
dern ein Jahr früher geführt worden sei.
C.
Mit am 13. Januar 2015 eröffneter Verfügung vom 12. Januar 2015 stellte
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das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China
an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. Februar
2015 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie
beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter sei die zuständige Behörde
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei sie bei
allenfalls bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung
darüber zu orientieren sei.
Sie legte zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente, nament-
lich je ein Schreiben von F._______ vom 12. Februar 2015 und von
G._______ vom 27. Januar 2015, ins Recht.
E.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Auf den
Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustel-
len, ist somit nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
5.
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Seite 5
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Beschwerdeführerin habe keine Dokumente eingereicht, welche ihre
behauptete chinesische Staatsangehörigkeit sowie Sozialisation in diesem
Staat nachweisen würden. Sie habe sich zudem widersprüchlich in Bezug
auf den Verlust ihrer Identitätskarte geäussert und ihre Beschreibungen
hinsichtlich Weg, Dauer, Kontrollposten, Raststätten, Wetter, Ankunftsda-
tum und Aufenthaltsadresse in Nepal seien ungenau ausgefallen. Gefragt
nach den konkreten Reisemodalitäten von Nepal in die Schweiz – wie Rei-
sepapiere, Flugroutin, Flugticket, Passkontrollen an den Flughäfen – seien
ihre Aussagen meist abschweifend und unklar ausgefallen. Die durchge-
führte Lingau-Analyse habe unzureichende Kenntnisse in den Bereichen
Geografie, Landwirtschaft, Klöster, Einkaufen/Lebensmittel-preise/Geld,
Personalausweis ergeben. In ihrer Sprache würden sich keine Merkmale
finden lassen, welche in den innertibetischen Dialekten vorkommen. Ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liege keine Verwechslung
vor: das Telefongespräch zwischen ihr und dem Linguisten sei am 26. Juni
2014 durchgeführt worden. Aufgrund der gesamten Ungereimtheiten sowie
dem Resultat der Lingua-Analyse sei auch ihre Sozialisation in China so-
wie ihre illegale Ausreise aus diesem Staat nicht glaubhaft. Somit sei ihren
Asylvorbringen die Grundlage entzogen; auch seien diese widersprüchlich.
Die Beschwerdeführerin habe insgesamt keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen können.
5.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Rechtsmitteleingabe aus-
führlich ihre Asylvorbringen betreffend die Plakataktion in C._______ vom
(…). Sie hält zur Lingua-Analyse fest, ihre Familie sei weitgehend selbst-
versorgend gewesen, weshalb sie persönlich nie einkaufen gegangen sei.
Deshalb seien ihr weder die Lebensmittelpreise bekannt noch kenne sie
sich mit der chinesischen Währung aus. Mit dem Lingua-Experten habe sie
versucht, in der tibetischen Schriftsprache zu sprechen, weil dieser eine
schwierige, nicht fliessende Aussprache gehabt habe und möglicherweise
nicht Tibeter gewesen sei. Sie habe keine Schule besucht und ausser etwa
50 Wörtern könne sie kein chinesisch sprechen. Sie habe innerhalb Tibets
nicht reisen können, dafür hätte sie wohl eine Reisegenehmigung benötigt.
Sie habe daher keine geografischen Kenntnisse.
6.
6.1 Die Identität der Beschwerdeführerin steht bis heute nicht fest. Diesbe-
züglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Unter-
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suchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient,
seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG)
findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitäts-
papiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken
und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel voll-
ständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhe-
bung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
6.2 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Aus-
weispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas
zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, einge-
reicht. Ihr Vorbringen, sie könne ihre Familie in Tibet nicht kontaktieren, da
diese sonst Probleme mit den Chinesen bekäme, ist unbehelflich. Auch auf
Beschwerdeebene hat sie sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen.
Dies stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG dar, auf welche sie die Vorinstanz bereits anlässlich der Befra-
gung (vgl. A 6/11 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (vgl. A 18/19 S.
2) hingewiesen hatte.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den Erwägungen der Vor-in-
stanz zur angegebenen Herkunft und zur illegalen Ausreise, welche sich
auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des mit der Erstellung der
Lingua-Analyse beauftragten Experten sowie das dazu gewährte rechtliche
Gehör und die übrigen Aussagen stützten, zu.
6.3.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig – so auch
vorliegend – sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-
kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten
Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen
Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengut-
achten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR
273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Dritt-
person im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht
misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern be-
stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl.
Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1). Das ist
vorliegend der Fall. Die zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer
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überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu kei-
nen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qua-
lifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden
Lingua-Analyse erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltli-
chen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird.
An dieser Schlussfolgerung vermag der unzutreffende Hinweis des SEM,
das entsprechende Telefongespräch zwischen dem Linguisten und der Be-
schwerdeführerin habe am 26. Juni 2014 stattgefunden – anstatt wie auf
dem Lingua-Bericht vermerkt und dem Aktenverlauf nach zu entnehmen
am 26. Juni 2013 (vgl. Akten SEM A9/3, A10/1, A11/1, A12/1) –, nichts zu
ändern. Die Ursache des offenkundigen Irrtums des SEM liegt wohl im un-
üblich langen Zeitablauf zwischen Telefongespräch und Erstellen der Lin-
gua-Analyse am 28. November 2014. Dieser ist zwar nicht nachvollziehbar,
vermag jedoch die Qualität des aufgrund einer Tonaufnahme des Ge-
sprächs erstellten Berichtes nicht in Frage zu stellen. Bezeichnenderweise
hat die Beschwerdeführerin nach der gewünschten Anhörung der Tonauf-
nahme am 11. Februar 2015 auch keine entsprechenden Einwände in der
Rechtsmittelschrift mehr erhoben.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre unzureichenden Kenntnisse
im Bereich Einkaufen (Lebensmittelpreise/ Währung) in der Rechtsmitte-
leingabe nicht, will sie jedoch dadurch erklären, dass sie in Tibet selbstver-
sorgend gelebt und daher nie in Läden eingekauft habe. Diese Antwort ist
als reine Schutzbehauptung zu werten, erscheint es doch ausgesprochen
realitätsfremd, dass eine im Zeitpunkt der Ausreise rund (…) Jahre alte
Frau, welche aussagegemäss im Haushalt tätig war, nie einkaufen gegan-
gen sei, diesbezüglich keinerlei Preise kenne und sich in chinesischer
Währung nicht auskenne. Den Ausführungen und Beispielen des SEM, wo-
nach sich in ihrer Sprache typische Merkmale exiltibetischer Dialekte, je-
doch keine Merkmale finden lassen würden, welche in den innertibetischen
Dialekten vorkommen, hält sie einzig entgegen, sie habe sich mit dem Lin-
guisten "so gut es ging in der tibetischen Schriftsprache" verständigt, ohne
jedoch auf die konkreten Beispiele einzugehen. Die Lingua-Analyse offen-
bart "kaum nennenswerte Chinesisch-Kenntnisse", was die Beschwerde-
führerin mit ihrer fehlenden Schulbildung zu entkräften versucht. Auch
wenn in Bezug auf Chinesischkenntnisse von Tibetern Zurückhaltung zu
üben ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7214/2014 E. 6.3), erstaunt es doch,
dass die Beschwerdeführerin bis auf wenige Worte überhaupt kein Chine-
sisch spricht und – wie vom Experten aufgezeigt – nicht öfters chinesische
Lehnwörter in ihrer Sprache benutzt.
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6.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorbringen
den vom Experten geäusserten Schluss, die Sozialisation der Beschwer-
deführerin habe eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb
von China (Volksrepublik) stattgefunden, nicht zu entkräften vermögen.
6.4 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass damit den geltend gemach-
ten Asylvorbringen – der Plakataktion in C._______ und der polizeilichen
Suche nach ihr – die Grundlage entzogen sei, ist nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus weisen die Asylangaben diverse Ungereimtheiten auf. Da-
bei ist insbesondere auf die widersprüchlichen Kernaussagen der Be-
schwerdeführerin hinzuweisen. So gab sie anlässlich der BzP (vgl. A 6/11
S. 8) an, sie habe sich nach der Plakataktion zusammen mit den anderen
beiden beteiligten Personen nach Hause begeben und sich von ihnen ver-
abschiedet, kurz danach habe sie ihren Onkel getroffen. Demgegenüber
brachte sie in der Anhörung (vgl. A18/19 F84) vor, sie und die beiden an-
deren Beteiligten hätten abgemacht, sich nach der Plakataktion unter der
"(…)" beziehungsweise "(…)"-Brücke zu treffen. Sie habe wie vereinbart
dort gewartet, aber ihre beiden Freunde seien nicht gekommen, nach län-
gerem Warten habe sie dann das Fahrzeug ihres Onkels gesehen. Wider-
sprüchlich sind auch ihre Angaben dazu, wessen Idee die Plakataktion ge-
wesen sei: gemäss BzP war es ihre Idee (vgl. dort S. 8), gemäss Anhörung
war es die Idee von H._______ (vgl. dort F78). Die Beschwerdeführerin
vermag mit Ihrem Hinweis auf einen Übersetzungsfehler auch die Unge-
reimtheiten in Bezug auf die bei der Plakataktion beteiligten zwei Personen
nicht aufzulösen. In der BzP (vgl. dort S.7 f.) sprach sie von zwei "Freun-
dinnen", in der Anhörung von "ihrer Freundin I._______" und deren Freund
"H._______" (vgl. dort F78) beziehungsweise von "einem Jugendlichen
und einer Frau" (vgl. dort F157) und in der Beschwerdeschrift (vgl. Formu-
larbeschwerde S. 2) schliesslich wiederum von "ihrer Freundin I._______
und deren Freund J._______". Ein weiterer und bedeutsamer Widerspruch
betrifft schliesslich die Person, welche sie bei ihrer angeblichen Flucht über
die Grenze von Tibet nach Nepal geführt habe. Gemäss BzP (vgl. dort S.
6) gab sie vor, diesen nicht verstanden zu haben, weil er nepalesisch ge-
sprochen habe. In der Anhörung bestand sie dagegen darauf, dieser habe
tibetisch gesprochen (vgl. dort F131, 160). Es ist zweifellos zu erwarten,
dass sich die Beschwerdeführerin daran zu erinnern vermöchte, ob sie die
Sprache des Schleppers, der in ihrem Leben eine zentrale Rolle gespielt
haben soll, verstanden hat oder nicht.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung des SEM,
wonach die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte.
6.5 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz
nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora
gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der
Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher ver-
mutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen
ist respektive dort gelebt hat.
6.6 Die beiden Schreiben von F._______ vom 12. Februar 2015 und von
G._______ vom 27. Januar 2015 vermögen an den vorstehenden Erwä-
gungen nichts zu ändern. Unbesehen davon, dass sie als blosse Gefällig-
keitsschreiben zu werten sind, sind sie auch inhaltlich bedeutungslos be-
ziehungsweise vage gehalten – letzteres gilt namentlich für das Schreiben
von G._______.
6.7 Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über
die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Dritt-
staatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde,
oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was
zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich
jenes Staates zu prüfen wäre.
Wie bereits in Erwägung 6.2 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz
der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin durch die Verheimlichung
respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwir-
kungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und
eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat ver-
unmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie auch die
Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien respektive Nepal inne-
hat. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung zu verantworten. In die-
sem Sinne ist vorliegend vermutungsweise davon auszugehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-
2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10).
7.
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Seite 10
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
9.
9.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie-
gend auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbe-
kannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als
auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen
im Entscheid des SEM verwiesen werden.
9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.2 ausgeführt, ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der
Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen
nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszu-
gehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzli-
chen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche
als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 6.5 vorstehend).
Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzli-
chen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. SEM-Verfü-
gung vom 12. Januar 2015, Dispositiv Ziff. 5).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität,
Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin
selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch
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Seite 11
das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in
grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Aus-
führungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Ab-
klärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts,
sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
9.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist.
11.
11.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) ist abzuweisen,
da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die weiteren pro-
zessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der
Hauptsache gegenstandslos.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-876/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: