Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8749/2010
E-8762/2010
Urteil vom 20. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
Kosovo,
sowie E._______, geboren _______,
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügungen des BFM vom 29. November 2010 / N (…).
E-8762/2010
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom (…)
als Flüchtlinge anerkannte und ihnen Asyl gewährte,
dass das BFM den Beschwerdeführenden nach Einräumung des
rechtlichen Gehörs mit Verfügungen vom 29. November 2010 in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 des internationalen
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und die
Gewährung des Asyls widerrief,
dass die Vorinstanz zur Begründung die neue politische Situation im
Kosovo anführte,
dass das BFM den von den Beschwerdeführenden im Rahmen des
rechtlichen Gehörs entsprechenden vorgebrachten Einwänden
entgegenhielt, es bestünden keine Anhaltspunkte, wonach die serbischen
Behörden einen Haftbefehl gegen sie ausstellen könnten und die
Befürchtungen, an die serbischen Behörden ausgeliefert zu werden,
demnach haltlos seien,
dass Serbien keine Kontrolle und Machtbefugnisse mehr in der Republik
Kosovo hätten und in Kosovo mit Hilfe internationaler Hilfe neue
Sicherheitskräfte aufgebaut worden seien, die die Sicherheit garantieren
könnten,
dass die von den Beschwerdeführenden erhobenen Einwände bezüglich
eingeschränkter Freiheit der Wahl von Reisezielen als kosovarische
Staatsbürger im Rahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und des Asylwiderrufes kein Kriterium darstellen würden,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügungen mit separaten
Beschwerdeeingaben vom 22. Dezember 2010 (Datum der Postaufgabe)
beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügungen vom 23. Dezember
2010 den Eingang der Beschwerden bestätigte,
und zieht in Erwägung,
E-8762/2010
Seite 4
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (vgl. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf die frist- und
formgerechten Beschwerden einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass die beiden Beschwerden aufgrund des engen persönlichen und
sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen
zu einem Verfahren zu vereinigen sind,
dass die vorliegenden Beschwerden – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erscheinen, weshalb darüber in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs.
1 und 2 AsylG),
dass das BFM unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 FK
das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aberkennt (vgl. Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die so genannten Beendigungsklauseln (Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK)
offensichtlich auf der Überlegung beruhen, (subsidiärer) internationaler
Schutz solle nicht mehr gewährt werden, wenn er nicht mehr erforderlich
sei (vgl. Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge [UNHCR], Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
Genf 1979, Rz 111),
dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt und daher restriktiv
anzuwenden sind (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz 116; zum Ganzen
E-8762/2010
Seite 5
auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 S. 61 f.),
dass vorliegend das BFM zur Begründung der Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 FK
herangezogen hat,
dass eine die Bedingungen dieser Norm erfüllende Person nicht mehr
unter das Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf
Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr
ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen,
dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen diese Rechtsnorm
korrekt und in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung mit
zutreffender Begründung anwandte,
dass auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen
vollumfänglich verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden im Rekurs einräumen, sie würden den
Schutz ihres Heimatstaates Kosovo nicht ablehnen, wenn er fähig wäre,
sie zu schützen,
dass die Einwände in den Beschwerden, Serbien anerkenne den Kosovo
nicht, betrachte die Bürger Kosovos als eigene Bürger, der serbische
Geheimdienst sei in Kosovo überall tätig und es sei Serbien unter diesen
Umständen möglich, Kosovaren und somit auch die
Beschwerdeführenden direkt zu verhaften oder dies von einem anderen
Staat zu verlangen, in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht
stichhaltig erscheinen,
dass auch die in allgemeiner Form geäusserten Einschätzungen, Serbien
wolle den Kosovo nie anerkennen, die Regierung in Prishtina sei eine
vorläufige, Serbien versuche den Kosovo zu trennen oder gar wieder zu
erobern, weshalb die veränderte Situation in der Republik Kosovo nur
vorläufig sei und die gefährdende Situation der Beschwerdeführenden
unverändert sei, nicht durchzudringen vermögen,
dass vielmehr in entscheidrelevanter Hinsicht die von der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung aufgelisteten wesentlichen Veränderungen
vor Ort verbunden mit der Unabhängigkeitserklärung des Staates Kosovo
den "Wegfall der Umstände" im Sinne der anzuwendenden
Rechtsgrundlage darstellen,
E-8762/2010
Seite 6
dass sich vorliegend auch nicht die Frage allfälliger zwingender Gründe
gemäss Art. 1 C Ziff. 5 FK stellt,
dass vor diesem Hintergrund die in Art. 1 C Ziff. 5 FK respektive Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft als erfüllt zu erachten sind,
dass das BFM demnach zu Recht den Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief,
dass das Gesuch, es sei gestützt auf Art. 32 FK nach dem Asylwiderruf
eine angemessene Frist von zwei Jahren zu gewähren, nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist,
dass es sich auch erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den
Beschwerden einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des
vorliegenden Verfahrensgegenstandes nichts zu ändern vermögen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8762/2010
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-8749/2010 und E-8762/2010 werden
vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.— werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des vorliegenden Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: