Abtei lung V
E-8772/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Liberia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. November 2007 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8772/2007
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Liberias, verliess
seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahre 1990 und zog
nach Nigeria um. Am 18. September 2007 verliess er Nigeria und
gelangte mit dem Flugzeug am 19. September 2007 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. September 2007
wurde er am Flughafen Genf Cointrin zu seinen Asylgründen befragt.
Die direkte Bundesanhörung fand am 15. November 2007 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei im (...) auf dem Weg in die Schule gewesen, als die
Polizei neben ihm parkiert und ihn verhaftet habe. Er habe dann (...)
unter schwierigen Bedingungen auf dem Polizeiposten verbracht. Als
er entlassen worden sei, sei ihm und den Mitgefangenen mitgeteilt
worden, dass sie das Land verlassen müssten, da sie sich illegal in
Nigeria aufhalten würden. Nach Liberia könne er auch nicht
zurückkehren, weil die Präsidentschaftswahlen im Jahre 2005 zu
Kämpfen zwischen den Oppositionsparteien geführt hätten. Seine
Mutter sei Politikerin gewesen und habe sich um einen Posten als
Vorsitzende bemüht. Die Oppositionspartei sei zu ihr gekommen und
habe ihr Geld angeboten, damit sie zurücktrete, was sie abgelehnt
habe. In der Folge sei sie getötet worden. Die Schwester des
Beschwerdeführers, die dies beobachtet habe, sei später auch
umgebracht worden.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2007 - eröffnet am 30. November
2007 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht sinngemäss
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an das BFM zurückzuweisen; subeventualiter sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um die Gewährung des rechtlichen Gehörs.
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E-8772/2007
D.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 stellte die vormals zuständige
Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Gleichzeitig setzte sie
unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde Frist zur Ein-
zahlung eines Kostenvorschusses an.
E.
Am 1. Februar 2008 leistete der Beschwerdeführer den angeordneten
Kostenvorschuss.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
chwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, der Beschwerdeführer habe in den Befragungen
widersprüchliche Aussagen über seine angebliche Verfolgungssituation
gemacht. Anlässlich der Befragung im Flughafen habe er ausgesagt,
er sei mit rund (...) Personen bei der Polizei inhaftiert gewesen; in der
Anhörung beim BFM habe er hingegen erklärt, es seien (...) oder (...)
Personen gewesen. Ferner habe er bei der Flughafenbefragung
geltend gemacht, er habe den Pass, mit dem er in die Schweiz gereist
sei, bei jemandem, den er auf der Strasse in Lagos getroffen habe, für
(...) gekauft. Im Widerspruch zu dieser Aussage habe er bei der
direkten Bundesanhörung erklärt, seine Freundin habe ihm diesen
Pass gegeben und er habe nichts dafür bezahlt. Der Beschwerde-
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führer habe sodann erklärt, er führe seine Verhaftung in Nigeria von
(...) auf die Erklärungen des im Februar / März 2007 neu gewählten
Präsidenten zurück. Diese Angaben würden sich jedoch nicht mit den
tatsächlichen Gegebenheiten in Nigeria vereinbaren lassen, hätten
doch die Wahlen erst am 21. April 2007 stattgefunden. Seine Mutter
soll sich seinen Ausführungen entsprechend für die Partei (...) um ein
politisches Mandat in B._______ beworben haben und deswegen
umgebracht worden sein. Hinweise auf eine solche Partei in Liberia
habe das BFM mit den ihm zur Verfügung stehenden Quellen nicht
gefunden, weshalb auch diesem Vorbringen die Grundlage entzogen
sei. Weiter erscheine es dem BFM als realitätsfremd, wenn die
nigerianische Polizei den Beschwerdeführer festgenommen haben
wolle, weil er angeblich ein Illegaler gewesen sei, obwohl dieser, seit
er ein Kleinkind gewesen sei, dort gewohnt habe, zur Schule
gegangen und daher mit Sicherheit in irgendeiner Form bei den
Behörden registriert gewesen sei.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den
Akten keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Weder die allgemeine Situation in Liberia
noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
sprechen, zumal in Liberia kein Bürgerkrieg mehr herrsche und auch
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden
könne. Ferner sei die internationale Gemeinschaft mit Hilfeleistungen
vor Ort präsent. Schliesslich würden sich aus den Akten auch keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ergeben. Zudem sei es ihm unbenommen, sich allenfalls auch
um eine Rückkehr nach Nigeria zu bemühen. Nachdem er den
grössten Teil seines Lebens dort verbracht habe, sei davon auszu-
gehen, dass ihm die nigerianischen Behörden eine Einreise- und
Aufenthaltsbewilligung erteilen würden.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, bei den aufgeführten Ungereimtheiten handle es sich
nicht um Widersprüche. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der
Befragung im Flughafen ausgesagt, dass rund (...) Personen bei der
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Polizei inhaftiert gewesen seien; bei der direkten Bundesanhörung
habe er hingegen geltend gemacht, es seien (...) bis (...) Personen mit
ihm inhaftiert gewesen. Hierbei handle es sich nicht um einen
Widerspruch, sondern um eine Einschätzung von ihm. Ferner soll er
ausgesagt haben, er habe den Pass, mit dem er in die Schweiz gereist
sei, bei jemandem, den er auf der Strasse in Lagos getroffen habe, für
(...) gekauft. Im Widerspruch dazu soll er geltend gemacht haben,
seine Freundin habe ihm diesen Pass gegeben und er habe nichts
dafür bezahlt. Diese Aussage sei jedoch kein Widerspruch, da die
Freundin für den Pass bezahlt und er selber hierfür nichts habe
bezahlen müssen. Das BFM habe ihn auf diesen vermeintlichen
Widerspruch auch nicht angesprochen, so dass er diesen nicht habe
aufklären können. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise
versucht habe, seine wahre Identität zu verbergen um in die Schweiz
einzureisen, sei unbestritten. Dies ändere aber nichts daran, dass er
tatsächlich aus Liberia stamme. Er habe geltend gemacht, dass seine
Verhaftung in Nigeria von (...) auf die Erklärung des im Februar / März
2007 neu gewählten Präsidenten zurückzuführen sei. Hierbei handle
es sich lediglich um ein Wahlversprechen, womit auf der Hand liege,
dass die Polizei als Vorkehrung die "Illegalen" verhaften lassen würde.
Die Partei (...) existiere in Liberia; und seine Mutter sei Mitglied dieser
Partei gewesen. Für das BFM möge es realitätsfremd erscheinen,
wenn die nigerianische Polizei den Beschwerdeführer festnehme; er
habe schliesslich seit er ein Kleinkind gewesen sei in Nigeria gewohnt.
Diese Tatsache ändere aber nichts daran, dass er sich "illegal" im
Land aufgehalten habe. Das BFM kenne wahrscheinlich die Realität in
Afrika zu wenig, ansonsten dürfte es nachvollziehbar sein, dass solche
Massnahmen von afrikanischen Regierungen ganz normale
Vorkommnisse seien.
Es sei unzumutbar, den Beschwerdeführer in sein Heimatland zurück-
zuführen. er habe keine Beziehung zu seinem Heimatland Liberia; nur
sein Onkel wohne dort. Aus Nigeria sei er ausgewiesen worden und
könne unmöglich dorthin zurück. Eine Rückführung würde für ihn zu
einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben führen.
4.
4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem
darauf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft
seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits,
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wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige Details ent-
hält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (bei-
spielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgli-
che Ergänzungen oder Komplikationen), anderseits, wenn die befragte
Person über ihre bei dem Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziatio-
nen, unverstandenen Erscheinungen oder Missverständnisse berich-
tet. Für ein realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn der
rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die
Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die
Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen,
des fraglichen Tatortes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegen-
ständen oder Angaben über unangenehme Empfindungen (insbeson-
dere Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der ange-
hörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt,
auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie
entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den
sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive
Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betref-
fenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre,
oder wenn auch auf Aufforderung hin keine näheren Einzelheiten vor-
gebracht und Nebensächlichkeiten berichtet werden (ROLF BENDER/AR-
MIN NACK/WOLF-DIETER TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auf-
lage, München 2007, S. 72 ff.).
4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatz-
urteil festgehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in
der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die
Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3
S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
wird.). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten
und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine
entscheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon
ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser
Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht
hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend
darzulegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der
Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von
späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen,
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oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später
als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der
Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche
Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen
Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen,
weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt
werden sollten.
4.3 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in
seinem Heimatland in asylrelevanter Weise nicht gefährdet ist. So ist in
der Tat auf einige Ungereimtheiten in seinen Aussagen hinzuweisen.
Vorderhand ist festzuhalten, dass die Präsidentschaftswahlen in
Nigeria am 21. April 2007 stattfanden. Auf nationaler Ebene wurden
dabei der Präsident und der Vizepräsident gewählt, zeitgleich auch die
Mitglieder des Repräsentantenhauses und des Senats. Für das Amt
des Präsidenten, der für eine Amtszeit von vier Jahren regiert,
kandidierten nach offiziellen Angaben 24 Politiker. Umaru Yar'Adua
ging mit 70 % der Stimmen als Sieger hervor und trat sein Amt am
29. Mai 2007 an. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er
(...) aufgrund der Erklärungen des im Februar / März 2007 neu
gewählten Präsidenten verhaftet worden sei, stimmt offensichtlich
nicht. Nicht zu überzeugen vermögen sodann auch seine
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, dass die Polizei als
Vorkehrung die "Illegalen" habe verhaften lassen. Auch auf die
verschiedenen vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufge-
führten Widersprüche vermag der Beschwerdeführer keine schlüssige
Erklärung zu geben. Weiter ist nicht nachvollziehbar, wenn die
nigerianische Polizei den Beschwerdeführer festgenommen haben will,
weil er angeblich ein "Illegaler" gewesen sei, obwohl dieser, seit er ein
Kleinkind gewesen ist, angeblich dort gewohnt hat. Es ist davon
auszugehen, dass er in irgendeiner Form bei den Behörden registriert
gewesen ist; schliesslich ging er eigenen Angaben zufolge über einen
Zeitraum von zehn Jahren in Lagos in die Schule. Sodann verwundert,
dass er von der Polizei, ohne dass diese anscheinend Anhaltspunkte
hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus gehabt hätte, kontrolliert worden
ist. Überdies ist festzuhalten, dass verschiedene Angaben des Be-
schwerdeführers unsubstanziiert ausgefallen sind. So wären insbeson-
dere hinsichtlich den Umständen bezüglich dem angeblichen Tod
seiner Mutter und Schwester mehr Details zu erwarten gewesen, auch
wenn er hiervon durch seinen Onkel informiert worden sein will. Auch
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was die Haftbedingungen betrifft, sind seine Angaben sehr allgemein
geblieben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Weiteren auf
die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerde-
führers somit zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den
im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch
die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-
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keiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Ge-
suchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beein-
trächtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aus-
sichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, im-
mer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen.
Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass das der Wegweisungs-
vollzug nach Nigeria gestützt auf die allgemeine Lage als generell
zumutbar erachtet wird. Auch hinsichtlich Liberia geht das Bundes-
verwaltungsgericht derzeit davon aus, dass nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, welche für den Be-
schwerdeführer im Falle der Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung
führen würde. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 11
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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