Abtei lung V
E-8775/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...),
Kroatien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, (Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2007 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8775/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein gemischtethnischer (von serbischer
Mutter und kroatischem Vater abstammender), kroatischer Staatsan-
gehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ – wurde aufgrund einer
Ripol-Ausschreibung am (...) durch die Schweizer Grenzwache
festgenommen. Am (...) erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen
Auslieferungshaftbefehl. Eine Beschwerde gegen diesen Haftbefehl
wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom (...) abgelehnt, womit
eine formale Prüfung des Auslieferungsbegehrens eingeleitet wurde.
Am 11. Mai 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch (vgl.
nachfolgend A.b).
Mit Entscheid des BJ vom (...) wurde dem Auslieferungsersuchen des
kroatischen Justizministeriums vom (...) unter Vorbehalt des Ent-
scheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des Beschwerde-
führers des politischen Delikts beziehungsweise der politischen Verfol-
gung sowie unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asyl-
entscheids stattgegeben. Dem kroatischen Auslieferungsbegehren lag
ein gegen den Beschwerdeführer in einem Abwesenheitsverfahren ge-
fälltes Strafurteil vom (...) des Gemeindegerichts B._______ zugrunde,
mit welchem der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Ein-
bruchdiebstahls als Mittäter verurteilt worden war. Mit Entscheid vom
(...) wies das Bundesstrafgericht die Einrede des politischen Delikts
bzw. der politischen Verfolgung ab, hiess indessen die Beschwerde
des Beschwerdeführers vom (...) gegen den Auslieferungsentscheid
des BJ dahingehend teilweise gut, als es von den kroatischen
Behörden eine Garantieerklärung einforderte, dass der
Beschwerdeführer in Bezug auf das Strafurteil des Gemeindegerichts
B._______ vom (...) ein neues Gerichtsverfahren verlangen könne.
Diese Garantieerklärung wurde vom kroatischen Justizministerium am
(...) dem BJ zugestellt. Mit Verfügung vom (...) – welche unangefochten
in Rechtskraft erwuchs – erachtete das BJ diese Garantieerklärung als
mit dem Wortlaut der vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom (...)
verlangten Garantien übereinstimmend. Das Bundesgericht trat mit
Urteil vom (...) auf eine gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts
vom (...) erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht ein, dass es
sich nicht um einen „besonders bedeutenden Fall“ im Sinne von Art.
84 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
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173.110) handle. Damit erwuchs der Auslieferungsentscheid in
Rechtskraft; er blieb jedoch noch aufgrund des Vorbehalts eines
rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids suspendiert.
Am (...) hiess das Bundesstrafgericht eine Beschwerde hinsichtlich der
Entlassung aus der Auslieferungshaft gut.
A.b Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 stellte der Beschwerdeführer ein
Asylgesuch, welches am 18. Mai 2007 durch das BFM registriert wur-
de. Am 28. Juni 2007 fand eine Anhörung durch das zuständige kanto-
nale Amt statt.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Das Bundesverwaltungs-
gericht hiess mit Urteil vom 20. September 2007 eine gegen den
vorinstanzlichen Entscheid am 23. Juli 2007 erhobene Beschwerde gut
und wies das Verfahren zur Wiederaufnahme an das BFM zurück. Für
die Begründung des Urteils wird auf die Akten verwiesen.
A.c Zur Stützung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung vom 28. Juni 2007 diverse Unterlagen (Zei-
tungsartikel; Schreiben aus dem Jahre 2007, welche das dem Auslie-
ferungsverfahren zu Grunde liegende kroatische Strafverfahren betref-
fen; Korrespondenz, welche mit Behörden geführt worden sei), insbe-
sondere folgende Dokumente ein:
- Anzeige des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2001 an den Inter-
nationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
in Den Haag mit Eingangsbestätigung von D._______, Ermittler am
ICTY vom 3. Oktober 2001 (vgl. A14, Beweismittel 2)
- Ausgabe der kroatischen Zeitschrift Hrvatska Ljevica vom
1.7.-31.7.2002 mit unterstrichenen Angaben auf Seiten 20 und 21,
welche eine Liste von getöteten und verschwundenen Personen
enthalten (vgl. A14, Beweismittel 3)
- Eingangsbestätigung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) vom 21. November 2002 (vgl. A14, Beweismit-
tel 5)
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- undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers an die Leitung der
kroatischen Bezirkspolizei (Eingang: (...) 2000) bezüglich einer
polizeilichen Vorladung auf den (...) 2000 (vgl. A14, Beweismittel 17)
- Entlassungsschreiben des Spitals vom (...) 2000 nach einem
gynäkologischen Eingriff an der Freundin des Beschwerdeführers
(vgl. A14, Beweismittel 22)
- Zwei undatierte Drohschreiben von Unbekannten (vgl. A14, Be-
weismittel 24)
- Schreiben des Zentrums für Gutachten der Kriminalpolizei
C._______ vom (...) 1996 betreffend ein graphologisches
Gutachten (vgl. A14, Beweismittel 26)
- Protokoll des Gemeindegerichts C._______ vom (...) 1995 über
eine Personengegenüberstellung (vgl. A14, Beweismittel 27)
- Urteil des Gemeindegerichts in B._______ vom (...) 1993 (vgl. A14,
Beweismittel 35)
Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Rechtsmitteleingabe vom
23. Juli 2007 weitere Beweismittel zu den Akten, namentlich folgende
Dokumente:
- E-Mail-Austausch vom 19. und 20. Juli 2007 zwischen dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers und D._______, dem Ermittler am
ICTY, mit welchem der Beschwerdeführer in Kontakt gewesen sei
- Auszüge aus folgenden Berichten: Civil and Political Rights in Croa-
tia, Human Rights Watch, Oktober 1995; Croatia, Country Reports
on Human Rights Practices, US Department of State, 2004; Back-
ground Report: Domestic War Crime Trials 2004, OSZE, 26. April
2005
- Zeitungsartikel aus der Zeitung Vjesnik aus dem Jahr 2004 sowie
einen Internetartikel der Universität Buffalo/New York vom 28. Juni
2003.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2007 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte des-
Seite 4
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sen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die Be-
gründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2007 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer
die vorinstanzliche Verfügung anfechten und beantragt deren Aufhe-
bung und Rückweisung an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei dem Beschwerdefüh-
rer wegen unzulässigem beziehungsweise unzumutbarem Wegwei-
sungsvollzug die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Rechtsmitteleingabe weitere
Beweismittel zu den Akten, darunter fremdsprachige Internet-Artikel
des Magazins „Nacional“ vom 22. März 2005, 4. Juli 2005 und 14. Au-
gust 2006 in Kopie und einen fremdsprachigen Zeitungsartikel angeb-
lich von der kroatischen Zeitschrift „Vjesnik“ vom 5. und 6. Januar
2004, in Kopie, ohne Übersetzungen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 hiess die zuständige Inst-
ruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Am 12. März 2008 reichte der Beschwerdeführer folgende Zeitungsar-
tikel und Internetartikel in Kopie und mit summarischen Übersetzungen
nach:
- NZZ-Artikel vom 14. Januar 2007
Seite 5
E-8775/2007
- Internet-Artikel aus Nacional vom 26. Dezember 2007 (recte:
14. August 2006)
- Artikel aus Vjesnik, angeblich vom 4. Januar 2008
- Artikel aus der kroatischen Wochenzeitschrift Globus vom 1. Febru-
ar 2008
- Internet-Artikel aus Slobodna Dalmacija vom 30. September 2005
- Internet-Artikel aus Feral Tribune vom 4. Oktober 1995
F.
In der Vernehmlassung vom 9. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihrem
Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf
die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
G.
Am 5. Mai 2008 replizierte der Beschwerdeführer und reichte einen
weiteren fremdsprachigen Artikel der Zeitung Nacional, angeblich vom
4. März 2008 – samt Übersetzung – , sowie den Führungsbericht des
kantonalen Gefängnisses E._______ vom (...) 2008 ihn betreffend zu
den Akten.
H.
Am 12. Juni 2008 stellte der Rechtsvertreter telefonisch die Zustellung
einer Video-Kassette in Aussicht. Diese wurde indessen nie nachge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
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und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu
prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine ma-
terielle Behandlung verunmöglichen würde.
3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ord-
nungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einho-
lung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungs-
grundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel
darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen
und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Ab-
klärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung
kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und
Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die
voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer-
den können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222; EMARK
2003 Nr. 13).
3.2 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig
erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenom-
men hat. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Befragung vom
28. Juni 2007 durch das zuständige kantonale Amt – bei welcher er
übrigens vierzig Beweismittel einreichte – ausreichend Gelegenheit,
sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Sodann konnte sich der Be-
schwerdeführer auch im Rahmen des Auslieferungsverfahrens mehr-
fach äussern (bspw. am (...) und (...) 2007 vor dem Untersu-
chungsrichteramt des Kantons E._______ [vgl. A11]). In Anbetracht
der Befragung des Beschwerdeführers, der eingereichten Beweismittel
und der Entscheide im Auslieferungsverfahren (Urteil des Bundesstraf-
gerichts vom (...) betreffend den Auslieferungshaftbefehl des BJ;
Entscheid des BJ vom (...) zum Auslieferungsersuchen des
kroatischen Justizministeriums; Entscheid des Bundesstrafgerichts
vom (...) zur Einrede des Beschwerdeführers des politischen Delikts
beziehungsweise der politischen Verfolgung; Verfügung des BJ vom
(...) – welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs – betreffend die
Garantieerklärung des kroatischen Justizministeriums) bestand
vorliegend für das BFM zu Recht keine Veranlassung, weitere
Abklärungen beziehungsweise weitere Befragungen des
Beschwerdeführers vorzunehmen. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte
die Asylakten des Beschwerdeführers aus dessen Asylverfahren in
F._______ beiziehen und die auf Kroatisch verfassten Beweismittel
übersetzen lassen sollen, kann nicht gehört werden. Es wäre dem Be-
schwerdeführer zumutbar gewesen, seine (...) Asylakten [aus
F._______] – auch aus seiner Auslieferungshaft in der Schweiz – zu
bestellen, zumal er kompetent vertreten war. Die Vorinstanz hat
demnach den Sachverhalt genügend abgeklärt. Der Antrag auf
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung
ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
Seite 8
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine um Asyl nachsuchen-
de Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn
sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berech-
tigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimm-
ter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt
worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass
adäquater staatlicher Schutz geboten würde (vgl. EMARK 2006 Nr.
18). Im Weiteren gilt es zu beachten, dass für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides
massgebend ist. Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell
sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeu-
tet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausal-
zusammenhang bestehen muss. Das Bundesverwaltungsgericht aner-
kennt, dass es plausible objektive und subjektive Gründe gibt, die eine
zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar machen (vgl. EMARK 1996, Nr.
25, S. 251). Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss
schliesslich feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erhebli-
chen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Si-
tuation befindet.
4.4 Gemäss herrschender Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer
Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flücht-
ling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfah-
rens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen De-
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likts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies
trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat unterschoben wird, um sie wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation
eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen
hat, aus einem der genannten Motive erschwert wird. Eine solche rele-
vante Erschwerung der Lage (sogenannter Politmalus) ist insbesonde-
re dann anzunehmen, wenn eine unverhältnismässig hohe Strafe aus-
gefällt wird (sogenannter Malus im absoluten Sinne), Verfahrensrechte
in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höhe-
res Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen
würde, als bei einem Straftäter mit anderem Hintergrund (sogenannter
Malus im relativen Sinne) (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g S. 281,
EMARK 1996 Nr. 34 E. 3 S. 316 f., WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 112 ff., ALBERTO
ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stutt-
gart 1991, S. 102, MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren, Bern 1999, S. 74, MARIO VENA: Parallele Asyl- und Auslieferungs-
verfahren in ASYL Nr. 2/2007, S. 3 ff.)
5.
5.1 Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 – welches der Beschwerdeführer
als „Ex-(Berufsbezeichnung)“ unterschrieb – ersuchte der Be-
schwerdeführer beim BFM um Asyl und um eine diesbezügliche Befra-
gung, weil er in Kroatien in Gefahr sei. Dabei teilte er mit, diverse Do-
kumente zum Beleg dieser Gefahren vorweisen zu können. In einer
undatierten Einspracheschrift an das BJ (vgl. A3) und an der Anhörung
vom 28. Juni 2007 machte er im Wesentlichen geltend, in den Jahren
1991 bis 1993 und 1999/2000 mehrfach von Angehörigen der Polizei
behelligt, festgenommen, misshandelt und bedroht worden zu sein,
wobei die längste Haftzeit sechs Monate und fünfzehn Tage gedauert
habe. Ferner seien auch seine Angehörigen behelligt worden.
Im Jahr 1992 sei sein (Betrieb) vermutlich von Angehörigen der Polizei
in die Luft gesprengt worden, weil einerseits seine Mutter Serbin sei
und anderseits er aufgrund der Vielfalt der ethnischen Herkunft der
Menschen, die sich in seinem (Betrieb) getroffen hätten, verdächtigt
worden sei, gegen die kroatischen Kräfte vorgehen zu wollen. Darauf-
hin habe er bei der Polizei eine Anzeige eingereicht und sich sodann
an das Gericht von B._______ gewandt, welches ihm etwa im Jahr
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1993 eine Entschädigung zugesprochen habe. Da diese nicht
ausbezahlt worden sei, habe er sich an den europäischen
Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) in Strassburg gewandt, welcher
etwa im Jahr 2003 einen Entscheid gefällt habe. Seit seiner Klage
beim EGMR habe er Drohbriefe und anonyme Telefonanrufe erhalten.
Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Eingangsbestätigung des EGMR vom 21. November 2002 (vgl. A14,
Beweismittel 5) und das Urteil des Gemeindegerichts in B._______
vom (...)1993 (vgl. A14, Beweismittel 35) – beide in Kopie – zu den Ak-
ten.
Im Jahr 1994 habe der Beschwerdeführer begonnen, als Polizist zu ar-
beiten, während er die Akademie für Kriminologie besucht habe. Von
Februar 1995 bis Juli 1995 (vgl. Beschwerdeeingabe des Beschwerde-
führers vom 23. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht, Beilage 6:
E-Mail des Ermittlers des ICTY an den Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers vom 20. Juli 2007) beziehungsweise Ende 1995 (vgl. A13, S.
4) sei er in der Drogenfahndung tätig gewesen, bis er fristlos entlassen
worden sei, nachdem er dem kroatischen Präsidenten Tudjman mitge-
teilt habe, dass er bei seinem damaligen Vorgesetzten, G. _______
(ehemaliger Politiker), 32 Kilogramm Kokain beschlagnahmt habe (vgl.
A13, S. 4). Kurz darauf sei er angeklagt worden, „Anschläge an die
Wände gegen die Republik Kroatien angebracht“ zu haben (vgl. A13,
S. 7), weshalb er während 6 Monaten und 15 Tagen in C._______ in
Untersuchungshaft gesessen sei. Dank einer graphologischen Unter-
suchung sei er freigesprochen worden (vgl. A13, S. 7). Zum Beleg
reichte er ein Schreiben des Zentrums für Gutachten der Kriminalpoli-
zei C._______ vom (...) 1996 betreffend ein graphologisches Gutach-
ten (vgl. A14, Beweismittel 26) und ein Protokoll des Gemeindege-
richts C._______ vom (...) 1995 über eine Personengegenüberstellung
(vgl. A14, Beweismittel 27) zu den Akten.
Von November 1997 bis März 1999 habe er (Betrieb) und (Betrieb)
betrieben, welche er wegen „Schikanierung“ durch Angehörige der
Polizei und „Erpressung“ durch eine Gruppe Krimineller geschlossen
habe (vgl. A13, S. 5).
Am 7. Februar 1999 seien uniformierte Polizisten in sein Haus einge-
drungen und hätten ihn in einen Wald verschleppt, wo er geschlagen
worden sei und dabei Knochenbrüche erlitten habe (vgl. A13, S. 7).
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Im Weiteren sei es ihm im Jahr 2000 gelungen, anlässlich einer Vorla-
dung bei der Polizei auf dem Polizeiposten eine Video-Kassette zu ent-
wenden, auf welcher kroatische Spezialeinheiten zu sehen seien, die
Massaker an Zivilisten verübt hätten. Nachdem er der Polizei gedroht
habe, diese dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige
Jugoslawien (ICTY: International Criminal Tribunal for the former Yu-
goslavia) in Den Haag zuzustellen, sei er wiederum festgenommen
und unter Misshandlungen gezwungen worden mitzuteilen, wo er die
Video-Kassette versteckt halte. Auch seine damalige Freundin, welche
zu diesem Zeitpunkt von ihm schwanger gewesen sei, sei geschlagen
worden, worauf sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Die Kassette befinde
sich heute in F._______. Aus Angst, seine sich in Kroatien befindende,
heute 18-jährige Tochter zu gefährden, habe er sie bisher nicht
weitergereicht. Zur Stützung dieser Äusserungen brachte der Be-
schwerdeführer ein Entlassungsschreiben des Spitals vom (...) 2000
nach einem gynäkologischen Eingriff an seiner Freundin in Kopie bei
(vgl. A14, Beweismittel 22).
Ferner schilderte der Beschwerdeführer, er sei etwa im November
2000 nochmals fälschlicherweise unter der Anklage eines Diebstahls
während zwei Monaten in B._______ in Untersuchungshaft genommen
worden. Dank eines Alibis – er habe sich zur Tatzeit aus
gesundheitlichen Gründen in Österreich aufgehalten – sei er entlassen
worden.
Im Dezember 2000 habe er Kroatien verlassen, nachdem er weiterhin
anonyme Telefonanrufe und Morddrohungen erhalten habe, um sich
nach F._______ zu begeben, wo er am (...) 2001 um Asyl ersucht
habe. Nachdem sein Asylantrag etwa im Jahr 2003 abgelehnt worden
sei, habe er sich weiterhin in F._______ aufgehalten und dort
gearbeitet. Am 12. Oktober 2004 sei sein Sohn in F._______ geboren
worden, welcher dadurch die (...) Staatsangehörigkeit [von F.] erhalten
habe.
Während seines Aufenthalts in F._______ habe sich der Be-
schwerdeführer am 2. Oktober 2001 schriftlich an D._______, einen
Ermittler am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige
Jugoslawien, gewandt. Die Duplikate seiner Schreiben an den ICTY
habe er seinen Eltern in Kroatien zugestellt; bei einer
Hausdurchsuchung im Jahr 2003 seien sie dort von der kroatischen
Polizei gefunden worden. Daraufhin sei ein internationaler Haftbefehl
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gegen ihn erlassen worden (vgl. A3, S. 2). Nachdem er beim EGMR in
Strassburg gegen seine drohende Auslieferung aus F._______ nach
Kroatien geklagt habe, habe er in F._______ telefonische
Todesdrohungen von einem Polizisten aus B._______ erhalten. Als
Nachweis dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sein
Schreiben an den Ermittler D._______ des ICTY vom 2. Oktober 2001
in Kopie mit vom Ermittler handschriftlich bestätigtem Eingang vom 3.
Oktober 2001 im Original (vgl. A14, Beweismittel 2), sowie eine
Ausgabe der kroatischen Zeitschrift Hrvatska Ljevica vom
1.7.-31.7.2002 mit unterstrichenen Angaben auf Seiten 20 und 21,
welche eine Liste von getöteten und verschwundenen Personen
enthalten – im Original – (vgl. A14, Beweismittel 3) zu den Akten.
Nach einem Asylantrag in H._______ sei er [nach] F._______
zurückgeschoben worden. Zuvor sei er jedoch in I._______/H._______
vom (...) bis (...) 2005 wegen eines Auslieferungsverfahrens in Haft
gewesen (vgl. A3, Beilage1).
Im Jahr 2005 habe er in J._______ um Asyl nachgesucht und sei auch
dort – in K._______ – vom (...) 2005 bis (...) 2006 wegen eines
Auslieferunsverfahrens inhaftiert gewesen. Nachdem die (...)
Gerichtsbehörden [von J._______] am (...) 2006 die Unzulässigkeit der
Auslieferung festgestellt hätten, habe er sein Asylgesuch zurückgezo-
gen, um nach F._______ zurückzukehren (vgl. A3, Beilage 2).
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, traumatisiert zu sein und
sich in F._______ von 2001 bis 2004 einer Psychotherapie unterzogen
zu haben (vgl. A13, S. 11).
5.2 In seiner Verfügung vom 23. November 2007 erachtete das BFM
die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und nicht asyl-
relevant.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit führte das BFM an, es erstaune, dass
ein Polizeibeamter innert kurzer Zeit zu einer wichtigen Person in der
Drogenfahndung aufsteigen könne. Weiter wirke unprofessionell, dass
der Beschwerdeführer in dieser Funktion bei einer Beschlagnahmung
von Drogen direkt den Staatspräsidenten kontaktiert habe, da in der
Regel bei einer solch heiklen Sachlage, bei der hohe Politiker invol-
viert seien, subtiler vorgegangen werde. Auch habe der Beschwerde-
führer seinen Dienst bei der Polizei nicht belegt und seine dortige Ar-
beit nicht glaubhaft schildern können; er wisse nicht, wieviele Unterge-
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E-8775/2007
bene er gehabt habe und könne den Arbeitsalltag nicht überzeugend
beschreiben. Aus diesen Gründen müsse davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer nicht bei der Polizei tätig gewesen sei,
weshalb seine diesbezüglich geltend gemachten Behelligungen nicht
geglaubt werden könnten.
Ferner wirke das Vorbringen, er habe anlässlich einer Vorladung bei
der Polizei im Jahr 1998 oder 1999 eine Videokassette entwendet,
konstruiert. Kassetten mit solch einem brisanten Inhalt (Massaker an
Zivilisten) würden wohl kaum auf einer Polizeistation öffentlich zugäng-
lich aufbewahrt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerde-
führer während eines – möglicherweise zufälligen – Aufenthalts auf
dem Posten zielgerichtet eine solche Kassette hätte entwenden kön-
nen. Schliesslich habe er diese auch nicht als Beleg eingereicht, ob-
schon sie angeblich in seinem Besitz sein solle. Im Weiteren sei aus-
zuschliessen, dass die Fehlgeburt der Freundin des Beschwerdefüh-
rers im Jahr 2000 aufgrund einer Gewalteinwirkung verursacht worden
sei, ansonsten dies im Arztbericht hätte vermerkt werden müssen (vgl.
A14, Beweismittel 22), zumal es vielfältige medizinische Gründe für
eine Fehlgeburt gebe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zur Un-
termauerung der angeblich zahlreichen Drohbriefe lediglich zwei sol-
cher mehr als 13 Jahre alter Briefe eingereicht.
Betreffend der Zerstörung des (Betriebs) des Beschwerdeführers im
Jahr 1992 sei festzustellen, dass dieser ein angemessenes Verfahren
erhalten habe, in welchem ihm erstinstanzlich eine Entschädigung zu-
gesprochen worden sei, weshalb nicht von einem fehlenden Schutzwil-
len seitens des kroatischen Staates auszugehen sei. Im Übrigen liege
dieser Vorfall bereits vierzehn Jahre zurück und könne auch aus die-
sem Grund nicht als asylrelevant betrachtet werden.
In Bezug auf die Vorfälle aus dem Jahr 1999 (Schliessung [des
Betriebs] und Entführung des Beschwerdeführers) müsse aus den
Schilderungen des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass es
sich dabei um Behelligungen durch Privatpersonen – möglicherweise
aus finanziellen Gründen – gehandelt habe und der Staat nicht
involviert gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne nämlich kein
überzeugendes Motiv für eine unrechtmässige staatlich angeordnete
Schliessung (seines Betriebs) und eine Verschleppung in den Wald
angeben. Folglich sei auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant.
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Schliesslich würden die Aussagen des Beschwerdeführers, Angehöri-
ge von Minderheiten würden in Kroatien nicht geschützt und die Be-
hörden würden Kriegsverbrecher unbestraft lassen, nicht zutreffen.
Kroatien gelte als aussichtsreicher EU-Beitrittskandidat, dessen Men-
schenrechtslage im Hinblick auf einen baldigen Beitritt von der EU ge-
nau beobachtet werde. Auch habe der Bundesrat Kroatien mit Be-
schluss vom 8. Dezember 2006 als verfolgungssicheren Staat im Sin-
ne von Art. 34 AsylG bezeichnet. Damit bestehe die gesetzliche Regel-
vermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde
und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet werde. Diese
Einschätzung werde vorliegend durch das Schreiben der kroatischen
Behörden vom (...) an das BJ bezüglich des Beschwerdeführers
bestätigt. Darin werde diesem das Recht zugesichert, ein neues
Gerichtsverfahren bezüglich des gegen ihn gefällten Gerichtsurteils
der Gemeinde B._______ aus dem Jahr 2003 zu verlangen. Das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, in Kroatien werde er durch die Justiz
willkürlich behandelt, werde dadurch widerlegt. Schliesslich bestehe
keine asylrelevante Verfolgung, wenn staatliche Massnahmen rechts-
staatlich legitimen Zwecken dienen würden. Es gebe hinsichtlich des
Auslieferungsbegehrens von Kroatien den Beschwerdeführer betref-
fend keinen greifbaren Hinweis dafür, dass die kroatische Regierung
andere als die angegebenen Zwecke verfolge, nämlich die Strafe zu
vollziehen, für welche der Beschwerdeführer am (...) verurteilt worden
sei. Es sei legitim, dass eine Person, die Diebstähle begangen habe
und sich danach den heimatlichen Behörden entziehe, international
gesucht werde. Auch sei das Strafmass nicht unverhältnismässig hoch
ausgefallen.
Hinsichtlich der Anzeige des Beschwerdeführers beim ICTY stellte das
BFM fest, dass deren Inhalt – Verbrechen an Serben während des
Krieges in B._______ – zwar durch den vom Beschwerdeführer
eingereichten Zeitungsbericht bestätigt werde. Hingegen lasse sich
daraus nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer deshalb Probleme
bekommen habe, zumal davon auszugehen sei, dass jene Vorfälle
auch von andern Personen gemeldet worden seien. Überdies habe der
Beschwerdeführer diese Anzeige erst nach seiner Ausreise und fast
zehn Jahre nach dem Krieg erhoben.
Schliesslich erachtete das BFM die zahlreichen, vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Beweismittel als untauglich für das Asylverfahren, da
daraus nicht abzuleiten sei, dass der Beschwerdeführer in Kroatien
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E-8775/2007
unter einer Verfolgung aus politischen Gründen gelitten habe. Sie
würden indessen aufzeigen, dass er wegen gemeinrechtlicher
Straftaten von den kroatischen Behörden gesucht werde.
5.3 In seiner Rechtmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer allge-
mein vor, die Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit durch das BFM ba-
siere in vielen Punkten auf blossen Vermutungen.
Zu den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen des BFM machte der
Beschwerdeführer Folgendes geltend: Er habe innerhalb der Polizei
rasch aufsteigen können, weil sein Schwager mit dem Leiter des kroa-
tischen Kriminalamtes, L._______, befreundet gewesen sei. Dieser
habe ihn indessen nicht mehr gedeckt, als der Beschwerdeführer ihn
über die Drogengeschäfte des damaligen (hohen Beamten) informiert
habe. Später sei bekannt geworden, dass der Leiter des Kriminalamtes
mit dem damaligen (hohen Beamten) in zwielichtige Machenschaften
sowie in Kriegsverbrechen involviert gewesen sei. Beweismittel,
welche die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Polizist belegen
würden, habe dieser im Rahmen seines Asylverfahrens in F._______
eingereicht. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht vertieft nach
seinem damaligen Arbeitsalltag befragt worden. Ihm sei zudem kein
fixes Team unterstellt gewesen. Je nach Einsatz habe er
unterschiedlich viele Leute geführt, worauf er anlässlich der
kantonalen Befragung auch ausdrücklich hingewiesen habe.
Zur Entwendung der Video-Kassette auf dem Polizeiposten führte der
Beschwerdeführer aus, diese habe er zufällig gefunden, als er wäh-
rend eines Verhörs alleine im Zimmer zurückgelassen worden sei und
diese Gelegenheit benutzt habe, um nach einer Waffe (einem Taser)
zu suchen. Da die Kassette mit „1991/1992“ beschriftet gewesen sei,
habe er vermutet, dass sie kompromittierendes Material aus der Krieg-
zeit enthalten könne. Er habe sie sodann in F._______ an einem
sicheren Ort versteckt. Da er sich zum Zeitpunkt der
Beschwerdeeingabe in Haft befinde, könne er diese nicht beschaffen;
auch habe er in F._______ keine Bekannten, die sie ihm zustellen
könnten. Im Weiteren gehe er davon aus, dass seine damalige
Freundin gegenüber dem Arzt die Ursache ihrer Fehlgeburt
verschwiegen habe oder ihn angewiesen habe, diese – aus Angst vor
Repressalien durch die Polizei – im Arztbericht nicht zu erwähnen.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Zer-
störung seines Hauses im Jahr 1992 zugesprochenen Entschädigung
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sei zu bemerken, dass diese nie ausgerichtet worden sei, weil der ent-
sprechende Entscheid in zweiter Instanz aufgehoben worden sei.
Die Schliessung (des Betriebs) im Jahr 1999 und die Verschleppung in
den Wald seien aufgrund der serbischen Herkunft des Beschwerdefüh-
rers erfolgt; die erwähnten Nationalisten hätten aus diesem Grund
nicht nur unverhältnismässig hohe Schutzgelder von ihm verlangt, son-
dern auch, dass er seine serbischstämmige Mutter töten solle. Als An-
gehöriger der serbischen Minderheit in Kroatien seien er und seine Fa-
milienangehörigen während des Krieges bereits stark unterdrückt ge-
worden, insbesondere weil seine Heimatstadt B._______ unmittelbar
an das in den Jahren 1991 bis 1995 von einem ultranationalistischen
serbischen Regime kontrollierte Gebiet der Republik Serbische Krajna
grenzte. Die orthodoxe Minderheit in B._______ sei deshalb in den
Kriegsjahren verstärkter Unterdrückung seitens der (katholischen)
kroatischen Mehrheit ausgesetzt gewesen.
Im Weiteren bestritt der Beschwerdeführer die Einschätzung der
Vorinstanz, dass in Kroatien – auch wenn es vom Bundesrat als verfol-
gungssicherer Staat bezeichnet worden sei – keine asylrelevante
staatliche Verfolgung stattfinden würde und Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung gewährleistet werde. Im Gegenteil grassiere in Kroatien die
Korruption und würde die dichte Verflechtung von Armee, Polizei und
Justiz mit nationalistischen Extremisten, mutmasslichen Kriegverbre-
chern und dem organisierten Verbrechen verhindern, dass Täter ihre
gerechte Strafe erhalten und Zeugen geschützt würden. Vor diesem
Hintergrund biete das Schreiben der kroatischen Behörden vom
(...) 2007 an das BJ keine Garantie für eine menschenrechtskonforme
Behandlung des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang sei
auch das Urteil des Gemeindegerichts B._______ vom (...) 2003 als
von den Verfolgern des Beschwerdeführers erwirkt zu verstehen, um
diesen nach Kroatien zurück zu holen und ihn dort zu „neutralisieren“,
weil er über brisante Information und Beweismittel hinsichtlich ihrer
Kriegsvergangenheit verfüge. Der Beschwerdeführer habe übrigens
nie bestritten, wegen gemeinrechtlichen Straftaten verurteilt worden zu
sein, jedoch bestreite er jegliche Schuld an diesen. Dabei weist er
darauf hin, dass er als Gehilfe eine höhere Haftstrafe erhalten habe
als der Haupttäter. Bezeichnend sei auch, dass er bereits in einem
früheren Verfahren rund sechs Monate unschuldig in Un-
tersuchungshaft gesessen sei. Damals sei das Verfahren eingestellt
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worden, nachdem aufgrund eines graphologischen Gutachtens seine
Unschuld erstellt worden sei.
5.4 In seiner Vernehmlassung vom 9. April 2008 hält das BFM an sei-
nem Entscheid mit dem Hinweis fest, dem Beschwerdeführer sei sei-
tens des kroatischen Justizministeriums zugesichert worden, er könne
innert eines Jahres nach seiner Auslieferung an Kroatien bezüglich
des Urteils des Gemeindegerichts B._______ vom (...) 2003 ein neues
Verfahren anstreben.
5.5 Demgegenüber weist der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. Mai
2008 – unter Hinweis auf die Publikation von Prof. Dr. M. Caroni im
Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007 – auf die Untauglichkeit von
diplomatischen Zusicherungen zwecks Schutz vor Folter und un-
menschlicher Behandlung hin. Im Übrigen reicht er einen Zeitungsarti-
kel über die drohende Absetzung des kroatischen Polizeichefs
L._______ und den Führungsbericht des kantonalen Gefängnisses
E._______ betreffend zu den Akten.
6.
Die allgemeine Situation in Kroatien kann folgendermassen beschrie-
ben werden: Kroatien befand sich von 1991 bis 1995 im Krieg. Bei ei-
nem Referendum im Mai 1991 sprachen sich über 90 Prozent der
Kroaten für eine Loslösung der Sozialistischen Republik Kroatien von
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) aus.
Diese Unabhängigkeitserklärung wurde vor allem von den serbisch-
stämmigen Bürgern boykottiert, die für einen Verbleib in der SFRJ
waren. Nach dem Referendum strebten Teile der Serben in Kroatien,
die in der neuen Verfassung Kroatiens nicht mehr explizit erwähnt
wurden und sich somit zu einer nationalen Minderheit degradiert fühl-
ten, nach einer Loslösung von Kroatien und einem Verbleib in der
SFRJ oder einem Grossserbien. Nach sich häufenden gewalttätigen
Zusammenstössen versuchte die Jugoslawische Volksarmee (JNA)
zunächst, das gesamte kroatische Gebiet unter ihre Kontrolle zu be-
kommen, scheiterte jedoch an der kroatischen Gegenwehr. Daraufhin
wurde das – kroatische – Gebiet der so genannten Republik Serbi-
sche Krajina (RSK) als unabhängig von Kroatien proklamiert. Da die-
ses Gebiet etwa in der Mitte Kroatiens liegt, wurde durch die Aufstän-
dischen Kroatien in zwei Teile geteilt. Die Stadt B._______ lag an der
Grenze zur RSK. Von 1991 bis 1995 kämpfte die kroatische Armee
gegen die Armee der RSK. Der Kroatien-Krieg dauerte bis Juli 1995.
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Als die Verhandlungen mit den aufständischen Serben keine Fort-
schritte hinsichtlich einer Reintegration brachten, entschied sich die
kroatische Regierung zunächst zur Militäroperation Blitz und wenige
Wochen später zur Militäroperation Sturm, die innerhalb weniger
Tage nahezu die gesamte Republik Serbische Krajina unter Kontrolle
des kroatischen Staates brachte. Dies führte zu einer Massenflucht
der serbischen Bevölkerung. Der für die Militäroperation Sturm haupt-
verantwortliche General, Ante Gotovina, wurde übrigens im Jahr
2001 vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugos-
lawien (ICTY) für die Tötung und das Verschwindenlassen von Kraji-
na-Serben, die Plünderung privaten und öffentlichen Eigentums, die
Brandschatzung und Zerstörung von Dörfern und Städten und die
Vertreibung von mehreren zehntausend Serben angeklagt. Die Ankla-
geschrift spricht ferner von einer "kriminellen Vereinigung" (joint cri-
minal enterprise), deren Ziel die gewaltsame und dauerhafte Vertrei-
bung der serbischen Bevölkerung aus der Krajina-Region gewesen
sei. Am 6. November 1996 wurde Kroatien Mitglied des Europarates.
In den Jahren 1996 und 1997 erholte sich die wirtschaftliche Lage
des Landes deutlich. Im Oktober 2005 wurden Beitrittsverhandlungen
über die EU-Vollmitgliedschaft Kroatiens aufgenommen. Am 8. De-
zember 2006 erklärte der Bundesrat Kroatien als verfolgungssicheren
Staat. Dieser Beschluss trat am 1. Januar 2007 in Kraft.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten ge-
stützt auf Art. 7 AsylG zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers je nach den geschilderten
Ereignissen differenziert beurteilt werden muss. So findet sich in der
Folge eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der einzelnen zentralen
Vorbringen. Hinsichtlich der als glaubhaft erachteten Vorbringen wird
sodann geprüft, ob der Beschwerdeführer einer Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise berechtigterweise
ausgesetzt zu werden befürchtet.
7.1 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zerstö-
rung seines (Betriebs) (beziehungsweise ..., vgl. A14, Beweismittel
35) im Jahr 1992 – also zu einer Zeit als Kroatien im Krieg stand (vgl.
E. 6 oben) – und die anschliessend an seine Klage an den EGMR
erfolgten schriftlichen und telefonischen anonymen Drohungen ist
Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt
nicht, dass der Beschwerdeführer wegen seiner gemischt-ethnischen
Seite 19
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Herkunft Nachteilen ausgesetzt gewesen war und sein (Betrieb) im
Jahr 1992 aus diesen Gründen – beziehungsweise, wie vom BFM in
seinem Nichteintretensentscheid vom 12. Juli 2007 angenommen,
durch die allgemeinen Kriegseinwirkungen (vgl. A15, S. 3) – in die Luft
gesprengt wurde. Dies scheinen auch die eingereichten undatierten,
an die Familie (des Beschwerdeführers) gerichteten, anonymen
Drohbriefe zu bestätigen, welchen zu entnehmen ist, dass der
(Betrieb) in die Luft gesprengt worden sei, weil sich „Feinde der
Kroaten“ dort versammelt hätten (vgl. A14, Beweismittel 24; A13, S.
6). Indessen fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar angab, sich in
der Folge an den EGMR gewandt zu haben, nachdem ihm die vom
kroatischen Gericht im Jahr 1993 zugesprochene Entschädigung (vgl.
A14, Beweismittel 35: Urteil des Gemeindegerichts von B._______
vom (...)1993) nicht ausbezahlt worden sei, und dass der EGMR etwa
im Jahr 2003 einen Entscheid gefällt habe. Jedoch reichte der
Beschwerdeführer diesbezüglich als Beweismittel lediglich eine
Eingangsbestätigung des EGMR vom (...) 2002 (vgl. A14, Beweismittel
5) – nicht aber den angeblichen Entscheid aus dem Jahr 2003,
welcher gemäss dem Beschwerdeführer seinen Eltern nach Kroatien
zugestellt worden war (vgl. A13, S. 7) – zu den Akten. Die
Eingangsbestätigung vermag keine asylrelevanten Nachteile zu bele-
gen. Damit bestehen auch Zweifel an den angeblich in der Folge des
Entscheids des EGMR gegen den Beschwerdeführer gerichteten Dro-
hungen. Folglich erscheint der zeitliche Kausalzusammenhang zwi-
schen der Zerstörung des (Betriebs) des Beschwerdeführers im Jahr
1992 und seiner Ausreise aus Kroatien im Jahr 2000 nicht gegeben
und kann dieses Verfolgungsvorbringen auch nicht als asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden.
7.2 Hinsichtlich der Untersuchungshaft von 6 Monaten und 15 Tagen
im Jahr 1995, welche kurz nach seiner Entlassung aus der Polizei
stattgefunden habe (vgl. A13, S. 12), ist zu bemerken, dass der Be-
schwerdeführer als Grund dafür den gegen ihn gerichteten Vorwurf
angab, „Anschläge an die Wand angebracht“ respektive „Hauswände
mit antikroatischen Parolen beschriftet“ zu haben (vgl. A13, S. 7;
Rechtsmitteleingabe vom 23. Juli 2007, Ziff. 3, S. 3). Das vom Be-
schwerdeführer eingereichte graphologische Gutachten vom (...) 1996
(vgl. A14, Beweismittel 26), dank welchem er angeblich von diesem
Vorwurf entlastet worden sei, und die am (...) 1995 durchgeführte
Personengegenüberstellung (vgl. A14, Beweismittel 27), die vermutlich
ebenfalls mit diesem Strafverfahren in Zusammenhang steht, haben
Seite 20
E-8775/2007
hingegen im Rahmen von Untersuchungen zu gefälschten Checks –
und nicht zu regierungsfeindlichen Parolen oder verschmierten
Hauswänden – stattgefunden. Damit ist weder ein asylrelevantes Motiv
für die Untersuchungshaft im Jahr 1995 noch ein Zusammenhang
zwischen dieser Haft und der Entlassung des Beschwerdeführers aus
den Diensten der Polizei Ende 1995 auszumachen; es ist vielmehr von
einem ordentlichen Strafverfahren auszugehen. Folglich kann auch
dieses Verfolgungsvorbringen weder als glaubhaft noch als
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet werden. Vollständig-
keitshalber ist dem BFM beizupflichten, dass angesichts der wenig
substanziierten Angaben des Beschwerdeführers über seine Dienst-
zeit als Drogenfahnder bei der Polizei (vgl. A13, S. 4) zu bezweifeln ist,
ob er je als solcher tätig war. Dass er dank Beziehungen seines
Schwagers zum damaligen Polizeikommandanten in der Polizei eine
Anstellung fand, mag hingegen zutreffen. Indessen sind den Akten kei-
ne Hinweise zu entnehmen, dass er deshalb asylrelevante Nachteile
erlitten hätte.
7.3 Im Übrigen ist durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
mehrfach von Polizisten behelligt worden ist (vgl. A13, S. 10). Die im
Zeitraum von 1991 bis 1993 erlebten Nachteile sind im Lichte der all-
gemeinen Diskriminierungen und Gewalttaten gegen Serben
während des Kroatien-Krieges zu betrachten, welche nach
Kriegsende im Juli 1995 indessen allmählich nachgelassen haben.
Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, in der
Nachkriegszeit – während welcher er übrigens selber als Polizist tätig
gewesen sein soll (vgl. A13, S. 4) – weiterhin benachteiligt worden zu
sein. Es würde aufgrund der damals herrschenden politischen Lage
in Kroatien ferner nicht erstaunen, wenn die kroatischen Behörden
während des Krieges (1991 bis 1995) – insbesondere gegenüber
serbischen Abtrünnigen der RSK – weder schutzfähig noch serbisch-
stämmigen Kroaten gegenüber schutzwillig gewesen wären. Trotzdem
können diese Behelligungen heute nicht als asylrelevant gelten, da
kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen ihnen und der
Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2000 zu erkennen ist,
weshalb die Frage des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit
Kroatiens zu jenem Zeitpunkt nicht näher zu prüfen ist.
Hinsichtlich der geschilderten Verschleppung des Beschwerdeführers
am (...) 1999 durch uniformierte Polizisten in einen nahegelegenen
Wald (vgl. A13, S. 7 und 9) sowie der wegen Schikanierung durch
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Angehörige der Polizei erzwungenen Schliessung (des Betriebs) und
des (Betrieb) des Beschwerdeführers im März 1999 (vgl. A13, S. 5)
ist ferner eher auf polizeiliches Fehlverhalten mit finanziellen
Absichten (eventuell zwecks Erpressung von Schutzgeldern), nicht
mit politischem oder rein ethnischem Hintergrund zu schliessen,
zumal der Beschwerdeführer selbst angab, eine Gruppe Krimineller
hätten ihn erpresst, was zur Aufgabe des (Betriebs) geführt habe (vgl.
A13, S. 5). Kriminelle Machenschaften sind indessen grundsätzlich
nicht asylrelevant, ausser es kann glaubhaft gemacht werden, dass
der Staat weder willens noch fähig ist, dagegen anzugehen.
Vorliegend ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer den kroatischen Staat gegen seine Erpresser um
Schutz ersucht hätte, beispielsweise indem er ein Strafverfahren
eingeleitet hätte, weshalb den kroatischen Behörden diesbezüglich
kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann.
7.4 Nicht in Abrede gestellt wird weiter, dass der Beschwerdeführer
am (...) 2000 eine polizeiliche Vorladung der Kriminalpolizei B._______
zu einem Verhör am (...) 2000 betreffend der Straftat einer schweren
Körperverletzung erhielt (vgl. A14, Beweismittel 21). Dieser habe er
nicht Folge geleistet, weil er auf diesem Polizeiposten bereits einmal
gefoltert worden sei (vgl. A14, Beweismittel 17). Es ist anzunehmen,
dass diese Vorladung in Zusammenhang mit der Anzeige des Spitals
von B._______ vom (...) 1999 steht, das heisst Ermittlungen wegen
Körperverletzungen, welche dem Beschwerdeführer im (...) 1999
zugefügt worden wären, betraf (vgl. A14, Beweismittel 4, 20 und 23).
Diesen Beweismitteln sind indessen keine Hinweise auf asylrelevante
Nachteile zu entnehmen.
7.5 Betreffend der Video-Kassette, auf welcher Massaker an Zivilisten
zu sehen seien und wegen welcher der Beschwerdeführer und seine
damalige Freundin später Schwierigkeiten erhalten und das Heimat-
land verlassen hätten (vgl. A13, S. 8), hat sich der Beschwerdeführer
in Widersprüchen verstrickt. In einem undatierten Schreiben, welches
mit „Einsprache Gegen Entscheid des Bundesamt für Justiz BJ Sekti-
on Auslieferung“ betitelt ist (vgl. A3; A13, S. 10), teilte er mit, er habe
diese Kassette von einer Person erhalten, deren Name er nicht preis-
geben wolle. Anlässlich der Anhörung vom 28. Juni 2007 gab er dann
zu Protokoll, er habe die Kassette „von der Polizei gestohlen“, sie
„überspielt“ und dann „retourniert“ (vgl. A13, S. 9). In der Beschwerde-
schrift vom 27. Dezember 2007 wird sodann ausgeführt, der traumati-
Seite 22
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sierte Beschwerdeführer könne sich nicht mehr an genaue Daten erin-
nern, indessen habe er im Jahr 1999 oder 2000 anlässlich einer poli-
zeilichen Einvernahme auf dem Posten von B._______ eine Video-
Kassette entwendet. Diese habe er „in F._______ an einem sicheren
Ort versteckt“. Dort habe er keine Freunde oder Bekannte, die die
Kassette in die Schweiz schicken könnten (vgl. Rechtsmitteleingabe,
S. 6). Im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht soll er ausgesagt
haben, diese Kassette befinde sich bei seinem Vertreter (vgl.
Entscheid des Bundesstrafgerichts vom (...), (Referenznummer) S. 9,
BVGer-Akte 3).
Diese Schilderungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht als
nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwer-
deführer anlässlich seiner „Durchreise nach Italien in die Schweiz“
(vgl. Rechtsmitteleingabe vom 27. Dezember 2007, S. 4) offensicht-
lich zahlreiches Beweismaterial mit sich führte beziehungsweise im
Verlauf seiner Anwesenheit hier besorgen konnte (darunter angeblich
auch eine Video-Kassette, die aber gemäss telefonischer Auskunft
des Rechtsvertreters vom 16. Juni 2008 einen anderen Inhalt habe),
indessen die Videokassette über Massaker in den Jahren 1991/92 –
auch nicht nach seiner Entlassung aus der Auslieferungshaft im April
2008 – nicht einreichen konnte, obschon es sich um ein
„hochbrisantes“ (vgl. A13, S. 12) und für die Verfahren vor den
Schweizer Behörden zentrales Beweismittel zu handeln scheint. Wei-
ter mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer diese gegenüber
dem Ermittler des ICTY erst im Jahr 2006 das erste Mal, nicht aber in
seinem Interview vom November 2001, erwähnt habe (vgl. E-Mail des
Ermittlers vom 20. Juli 2007, Beschwerdeakten E-5009/2007). Im
Übrigen ist dem BFM beizupflichten, dass konstruiert erscheint, dass
der Beschwerdeführer zufälligerweise während einer Vorladung im
Jahr 1999 oder 2000 bei der Polizei gerade auf jene brisante Kassette
gestossen wäre, welche inhaltlich Massaker an Zivilisten aus den Jah-
ren 1991/1992, die den Berichten seines Schwagers entsprechen sol-
len, enthalten haben soll. Es fällt ferner auf, dass der Beschwerdefüh-
rer sich hinsichtlich des Zeitpunkts, wann er diese Informationen von
seinem Schwager erhalten habe, unterschiedlich äusserte. In seinem
Schreiben an den Ermittler des ICTY vom 2. Oktober 2001 gab er an,
diese Auskünfte zwei Monate vor seiner Ausreise aus Kroatien – also
etwa im Oktober 2000 – erhalten zu haben (vgl. A14, Beweismittel 2).
Demgegenüber schilderte er in seiner Rechtsmitteleingabe vom
27. Dezember 2007, der Schwager habe ihm während des Krieges
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darüber berichtet (vgl. Ziff. 2, S. 3). Wäre ihm diese Information tat-
sächlich erst im Oktober 2000 zu Ohren gekommen, hätte er die oben
erwähnte Videokassette wohl kaum innert kürzester Zeit – nämlich vor
dem 3. Oktober 2000, als er und seine Freundin angeblich wegen der
Entwendung dieser Kassette misshandelt wurden – auf einem Polizei-
posten vorfinden und daraufhin Drohungen ausgesetzt worden sein
können. Zusammengefasst erscheint nicht glaubhaft, dass er sich je in
Besitz einer solchen Kassette befand. Im Weiteren erscheint nicht
plausibel, dass er nach seiner Kontaktaufnahme mit dem Ermittler des
ICTY im Jahr 2001 aus diesem Grund Drohungen ausgesetzt war. Da-
mit ist auch nicht wahrscheinlich, dass der gegen ihn ausgesprochene
internationale Haftbefehl aus dem Jahr 2004 in diesem Zusammen-
hang von Kroatien hätte erlassen worden sein sollen. Den Akten ist
hingegen klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2003
strafrechtlich durch das Gericht in B._______ wegen in den Jahren
1999 und 2000 begangener Eigentumsdelikte (schwere Diebstähle)
verurteilt wurde und dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft
erwuchs (vgl. A14, Beweismittel 18 und 25; A30). Im Übrigen kam
auch das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid vom (...) zum
Schluss, dass das dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegende
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht politisch motiviert
sei, weshalb es die Einrede des politischem Delikts bzw. der
politischen Verfolgung abwies (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
vom (...) E. 4.4 ff.). Im Rahmen der Prüfung von Art. 3 Ziff.1 und Ziff. 2
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember
1957 (EAUe; SR 0.353.1) kam das Bundesstrafgericht zur Erkenntnis,
der Beschwerdeführer habe keine derzeitig drohende Verfolgung aus
rassischen, nationalen oder politischen Gründen im Zusammenhang
mit dem dem Auslieferungsbegehren zu Grunde liegenden Strafurteil
konkret und glaubhaft aufgezeigt. Mit diesen Erwägungen des
Bundesstrafgerichts sind im vorliegenden Fall auch die
flüchtlingsrechtlichen Fragestellungen, soweit die dem Beschwerde-
führer drohende Strafverfolgung betreffend, erschöpfend beantwortet
(vgl. oben E. 4.4; zum Verhältnis zwischen der Prüfung von Art. 3 Ziff. 1
und Ziff. 2 EAUe und der flüchtlingsrechtlichen Prüfung des Non-Re-
foulements vgl. VENA, a.a.O., Ziff. 1.2.2, S. 6 ff.).
7.6 So ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer durchaus gewissen Nachteilen ausgesetzt gewesen sein könnte.
Zwischen den als glaubhaft erachteten erlittenen Nachteilen und der
Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland im Jahr 2000
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besteht indessen kein direkter zeitlicher Zusammenhang. Ferner wer-
den einige vom Beschwerdeführer geltend gemachte Behelligungen
oder jedenfalls zumindest deren vom Beschwerdeführer geltend
gemachter politischer Hintergrund als unglaubhaft erachtet. Der
Beschwerdeführer konnte damit kein flüchtlingsrechtlich erhebliches
Verfolgungsmotiv beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig
solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, glaubhaft machen.
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die An-
forderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen
Asylgesuch abgelehnt.
9.
Mit der angefochtenen Verfügung, die vom 23. November 2007
datiert, hat das BFM auch die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug angeordnet. Seither
ist indessen die von den im Auslieferungsverfahren zuständigen
Behörden angeordnete Auslieferung des Beschwerdeführers nach
Kroatien rechtskräftig geworden, nachdem das Bundesgericht mit
Urteil vom (...) auf eine Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesstrafgerichts vom (...) nicht eingetreten ist (vgl. oben Bst.
A.a).
Bei dieser Sachlage ist die Wegweisung (und deren Vollzug) nicht
mehr von den Asylbehörden zu prüfen (vgl. Art. 32 Bst. b der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311] sowie die nach wie vor zutreffende und
weiterzuführende Praxis in EMARK 1996 Nr. 34 E. 5; zum Ganzen
auch VENA, a.a.O., Ziff. 3.2 S. 13 f.).
Mangels Zuständigkeit der Asylbehörden betreffend Anordnung einer
Wegweisung im vorliegenden Verfahren ist daher die angefochtene
Verfügung im Wegweisungspunkt (Ziff. 3 – 5 des Verfügungsdisposi-
tivs) aufzuheben.
10.
Am (...) April 2008 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausliefe-
rungshaft entlassen. Seine Ausweispapiere wurden bei der (Kanton)
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Polizei deponiert, bei der er sich gemäss Vereinbarung regelmässig
zu melden hat. Als Wohnsitz wurde für den Beschwerdeführer das
Durchgangszentrum (...) in (...) bestimmt und vereinbart, allfällige
Wechsel des Aufenthaltsortes seien dem BJ vorgängig zu melden
(vgl. Vollzugsbericht der (Kanton) Polizei vom (...) April 2008).
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Asylgesuch des Beschwerde-
führers rechtskräftig abgelehnt; dem Vollzug des Auslieferungsent-
scheids des BJ vom (...) – der unter dem Vorbehalt eines
rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids erfolgt ist – steht dem-
nach nunmehr nichts entgegen.
Die für den Vollzug der Auslieferung zuständigen Behörden sind dem-
nach über den Ausgang des Asylverfahrens in Kenntnis zu setzen,
und es ist ihnen – vorab per Fax – eine Kopie des vorliegenden Ur-
teils zuzustellen.
11.
11.1 Dem Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen, da ihm
mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde.
11.2 Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungs-
punkt (vgl. oben E. 9) erfolgt aus Gründen der weggefallenen Zustän-
digkeit der Asylbehörden zur Anordnung der Wegweisung, entspricht
indessen nicht einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 64 VwVG. Eine Parteientschädigung ist daher nicht zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ziffern 3 bis 5 des Verfügungsdispositivs betreffend Wegweisung und
Wegweisungsvollzug werden im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das kantonale Ausländeramt E._______ ad (...)(in Kopie)
- die (...) Polizei von E._______, (...) unter Hinweis auf Erw. 10,
vorab per Telefax
- das BFM, 3003 Bern, z.H. (...), unter Hinweis auf Erw. 10; vorab
per Telefax
- das Bundesamt für Justiz, BJ, Direktionsbereich Internationale
Rechtshilfe, z.H. (...) unter Hinweis auf Erw. 10; vorab per Telefax
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima
Versand:
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