Abtei lung V
E-8778/2007/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Johann Burri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 27. November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8778/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Zahko, Provinz Dohuk,
seinen Heimatstaat am 27. Dezember 2002 und gelangte am 26. Janu-
ar 2003 in die Schweiz, wo er am 27. Januar 2003 in der damaligen
Empfangsstelle des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar
2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Basel um Asyl nachsuchte.
Am 3. Februar 2003 wurde er in der Empfangsstelle kurz befragt und
anschliessend dem Kanton X._______ zugewiesen. Die Anhörung zu
den Asylgründen erfolgte am 2. Juli 2003 durch die zuständige
kantonale Behörde.
Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, (Angaben zur persönlichen Situation des
Beschwerdeführers) Aus Angst vor der Rache habe er sein Heimatland
verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2004 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an die Gelaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Septem-
ber 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) und beantragte sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung, eventuell
die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme.
D.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nahm das BFM mit Verfü-
gung vom 31. Oktober 2005 in teilweiser Wiedererwägung seiner Ver-
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fügung vom 27. August 2004 den Beschwerdeführer zufolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
Der Beschwerdeführer zog in der Folge mit Schreiben vom 21. Dezem-
ber 2005 seine Beschwerde zurück. Die ARK schrieb das Beschwer-
deverfahren mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 als gegenstands-
los geworden ab.
E.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es erachte nach einer umfassenden Analyse der Sicher-
heits- und Menschenrechtssituation den Wegweisungsvollzug in die
drei von kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zur Zeit als grundsätzlich zu-
mutbar und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Weg-
weisungsvollzug.
F.
Am 23. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und er-
suchte darum, aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Nordi-
rak und seiner persönlichen Situation von einer Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme abzusehen.
G.
Mit Verfügung vom 27. November 2007 (eröffnet am 29. November
2007) hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf und forderte ihn unter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der
Schweiz auf.
H.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 28. Dezember 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter
Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und
Verlängerung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 erhob die vormals zuständige Inst-
ruktionsrichterin gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021) einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.--. Dieser
wurde am 1. Februar 2008 innert der erstreckten Frist geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird,
um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid sum-
marisch begründet und auf den Schriftenwesel verzichtet werden kann
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
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geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
3.
3.1
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
3.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
die fehlende Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 27. August
2004 festgestellt worden; dieser Entscheid ist mit dem Rückzug der
dagegen erhobenen Beschwerde rechtskräftig geworden. Das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
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kann deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten
Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Die zur Begründung des Asylgesuchs gel-
tend gemachte Furcht vor Rachemassnahmen der Familie der Freun-
din wurde in der Asylverfügung des BFM mit ausführlicher Begründung
als unglaubhaft qualifiziert; die Beschwerde gegen diese Verfügung
wurde im Asylpunkt zurückgezogen. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies gelingt
ihm nach dem Gesagten offensichtlich nicht.
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand
einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
3.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage sei in den drei von
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der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Erbil und Suleymania als stabil einzuschätzen, auch wenn
sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe.
Indessen sei aus heutiger Sicht eine nachhaltige Verschlechterung
nicht zu erwarten. Diese Einschätzung des BFM, wonach der Wegwei-
sungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar
sei, werde auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Nie-
derlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark)
geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche.
Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen
Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "diffe-
rentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung
von "vulnerable groups" (namentlich allein erziehende Frauen und
Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit
der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger
individueller Wegweisungshindernisse Rechnung.
Der Beschwerdeführer lege auch nicht überzeugend dar, dass indivi-
duelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
liegen würden. Er sei im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist
und habe somit seine prägenden Jahre in der Provinz Dohuk ver-
bracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise an
seinem Herkunftsort bestens vertraut. Da er durch seine Migration in
die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt habe, sei
nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz in sei-
nem Heimatland nicht gelingen sollte. Auch wenn der Beschwerdefüh-
rer über keine Schul- respektive Berufsausbildung verfüge, sollte es
ihm möglich sein, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage aufbauen zu können, zumal er in Zahko sechs Jahre als
Aushilfe in einer _______ tätig war und während vier Jahren eine
eigene betrieb. Zudem habe er auch in der Schweiz berufliche
Erfahrungen im Gastgewerbe sammeln können. Aus den Akten gebe
es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an
gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Damit sollte er in der
Lage sein, nach der Rückkehr in seinen Heimatort im Irak eine Basis
für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können, zumal er auch
keine familiären Verpflichtungen habe. Es könne davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres
Beziehungsnetz in Dohuk verfüge, das ihm in der Anfangsphase
unterstützend zur Seite stehen könne. Zudem sei aktenkundig, dass er
einen guten Freund habe, bei dem er sich vor der Ausreise
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aufgehalten und der für ihn sein Auto verkauft habe. Allenfalls könne
ihm dieser bei der Reintegration behilflich sein. Aufgrund der Sachlage
sei davon auszugehen, dass die Reintegration des Beschwerdeführers
an seinem Herkunftsort keine Schwierigkeiten bereiten sollte. zumal
ihn auch Hilfeleistungen von Hilfsorganisationen vor Ort unterstützen
könnten. Schliesslich könne der Beschwerdeführer vom Angebot des
Rückkehrhilfeprogramms "Irak" des BFM Gebrauch machen.
3.2.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe – un-
ter Bezugnahme auf einen Bericht der Luzerner Zeitung vom 19. De-
zember 2007 – auf verschiedene Zwischenfälle mit Todesopfern hin,
zu welchen es im vergangenen Jahr gekommen sei, und macht im We-
sentlichen geltend, dass zahlreiche Anschläge in den genannten Nord-
provinzen eine grössere Anzahl Todesopfer gefordert hätten und auch
weiterhin damit zu rechnen sei, dass sich solche Anschläge ereignen
würden. Das BFM stütze sich auf eine bereits veraltete und überholte
Lageanalyse, die die jüngsten Ereignisse im kurdischen Nordirak nicht
berücksichtige. Auch wenn sich die Lage leicht verbessert habe, herr-
sche im Norden des Iraks zurzeit eine Situation allgemeiner Gewalt
und es müsse damit gerechnet werden, dass sich die Situation noch
dramatisch verschlimmern werde. Eine Rückführungen des Beschwer-
deführers sei unter diesen Umständen nicht zumutbar. Der Norden des
Iraks diene zunehmend sunnitischen Terroristen als Rückzugsgebiet,
weshalb auch vermehrt mit Repressionsakten der Besatzungsmächte
zu rechnen sei. Zudem würden sich im Grenzgebiet zur Türkei seit ei-
nigen Tagen eine militärische Auseinandersetzung abzeichnen und es
fänden regelmässig militärische Übergriffe auf die Zivilbevölkerung
statt, so dass bereits Tausende aus diesen Gebieten geflohen seien.
Damit erscheine der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers wei-
terhin unzumutbar und die vorläufige Aufnahme sei weiterhin ange-
zeigt.
Auch vor dem Hintergrund der eingeschränkten prekären wirtschaftli-
chen Möglichkeit im Heimatstaat und der beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer unmenschlichen oder grausamen Strafe oder Behandlung
unterworfen zu werden, sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers schlussendlich unzumutbar und unverhältnismässig. Die wirt-
schaftliche Lage im Nordirak werde sich wegen der drohenden kriege-
rischen Ereignisse noch verschlimmern. Viele seien bereits ohne Ar-
beit und hätten zudem kaum ein Beziehungsnetz. So auch der Be-
schwerdeführer, der entgegen den Behauptungen der Vorinstanz über
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kein Beziehungsnetz verfüge, das ihn aufnehmen und unterstützen
könnte: Der Vater des Beschwerdeführers sei noch vor seiner Geburt
verstorben und seine Mutter sei zur Zeit unbekannten Aufenthalts.
Zudem habe sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der
Schweiz stets um einen Erwerb bemüht und als Betriebsangestellter in
einem Landrestaurant gearbeitet. Bei einer Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme würde er diese Arbeitsstelle wieder verlieren und er müsste
in sein Heimatland - in eine ungewisse Zukunft - zurückkehren.
3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Leitentscheid vom
14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suley-
mania und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
Zudem ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - die Re-
gion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich-
bar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8).
3.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er
von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt hat. (Angaben zur
persönlichen Situation des Beschwerdeführers) Aus den Akten ergibt
sich nicht, dass er mit diesen Einkünften das Leben seiner Familie
nicht hätte finanzieren können. Angesichts des Alters des Beschwer-
deführers und der jahrelangen unternehmerischen Berufserfahrung als
_______ (sowie in der schweizerischen Gastwirtschaft) ist davon aus-
zugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wieder
wird integrieren können, auch wenn er sich mittlerweile mehr als fünf
Jahre hier aufhält und gut habe integrieren können. Gemäss Akten
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verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein soziales
Netz. Es sind – auch angesichts der als unglaubhaft erkannten
Asylvorbringen – keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls
geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer, welcher frei von
familiären Verpflichtungen und gemäss Akten gesund ist, gerate im
Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situa-
tion.
3.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb heute als zumutbar zu
qualifizieren.
3.3 Die kurdische Region im Norden des Iraks ist mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Es obliegt dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist
deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.4 Soweit der Bescherdeführer geltend macht, der Vollzug der Weg-
weisung würde für ihn eine grosse Härte bedeuten (vgl. Beschwerde,
S 7), ist auf die Bestimmung von Art. 14 AsylG hinzuweisen: Gemäss
dieser Regelung kann der zugewiesene Aufenthaltskanton mit Zustim-
mung des Bundesamtes einer ausländischen Person eine Aufenthalts-
bewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung
des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr
Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bstn. a-c AsylG). Es steht dem
Beschwerdeführer frei, sich diesbezüglich mit dem zuständigen Amt
für Migration des Kantons X._______ in Verbindung zu setzen.
4.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich qualifiziert und die vorläufige Aufnahme wieder
aufgehoben.
Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist ange-
messen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
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deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)i und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Betrag ist durch den am 1. Februar 2008 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 1. Februar 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- Amt für Migration des Kantons X._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Chantal Schwizer
Versand:
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