Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8786/2010
Urteil vom 7. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Syrien,
alle vertreten durch (…),
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010 / N (…).
E-8786/2010
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am (…) 2010 von Istanbul her kommend
auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangten und am 2. Dezember
2010 am Flughafen Asylgesuche stellten,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte
und für die Dauer des Asylverfahrens, beziehungsweise maximal 60
Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort
zuwies,
dass die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden anlässlich der
Befragungen vom 4. und vom 7. Dezember 2010 sowie der Anhörungen
vom 16. Dezember 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes
geltend machten,
dass sie syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie seien, aus der
Provinz (…) stammten und seit der Heirat im Jahre 2006 in E._______
wohnhaft gewesen seien, wo sie Landwirtschaft betrieben und in guten
Verhältnissen gelebt hätten,
dass der Beschwerdeführer seit 2004 Mitglied der Kurdenpartei "PYD"
beziehungsweise "DKP" und in seinem Dorf hauptsächlich für die
Weiterleitung von monatlich erzeugten Flugblättern zuständig gewesen
sei,
dass er am (…) an einer Demonstration für den Kurdenführer Öcalan
teilgenommen habe, beim gewaltsamen Eingreifen der
Sicherheitskräfte am Bein verletzt und für vier Tage in Polizeihaft
genommen und verhört worden sei, wobei die Freilassung mangels
Beweisen und gegen seinen schriftlichen Verzicht auf künftige politische
Betätigung erfolgt sei,
dass er sich in der Folge in Spitalpflege habe begeben müssen, ihm aber
aus dem Vorfall keine weiteren negativen Folgen erwachsen seien,
dass im (…) in seiner Abwesenheit – jedoch in Anwesenheit der
Beschwerdeführerin – eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe,
anlässlich welcher die Angehörigen der Sicherheitskräfte acht
Flugblätter entdeckt und beschlagnahmt hätten,
E-8786/2010
Seite 3
dass er von seinem Vater beziehungsweise Bruder über den Vorfall
telefonisch informiert worden sei und aus Furcht vor einer langjährigen
Inhaftierung nach Damaskus gezogen sei, wohin ihm einige Tage
später seine Familie nachgefolgt sei,
dass sie sich während des eineinhalbjährigen Aufenthalts in Damaskus
beziehungsweise einem Vorort dieser Stadt nicht hätten registrieren
lassen und sich die Behörden verschiedentlich bei den Eltern des
Beschwerdeführers nach dessen Aufenthalt erkundigt hätten,
dass sie ihre insgeheime Hoffnung auf Erlass einer Amnestie aufgegeben
hätten, (…) Oktober 2010 auf dem Landweg kontrolliert und legal
beziehungsweise durch Bestechung der Grenzbeamten in die Türkei
gelangt und von Istanbul aus weiter auf dem Luftweg in das Zielland
Schweiz gereist seien, wobei für die Reise ihre eigenen und echten
Reisepässe sowie – mangels gültiger Visa für die Schweiz – Flugtickets
mit Zürich als Transitdestination benützt hätten,
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte,
sondern auf jene ihres Ehemannes verwies und auf ihre im
Einreisezeitpunkt dreimonatige Schwangerschaft aufmerksam
machte,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auf die allgemeine
Diskriminierung der Kurden in Syrien hinwiesen,
dass sie aufforderungsgemäss ihre originalen Reisepässe abgaben,
welche sie auf dem ordentlichen Beschaffungsweg erhältlich gemacht
hätten,
dass die abgegebenen Reisepässe vom Urkundenlabor Zürich einer
Dokumentenprüfung unterzogen und als echt befunden wurden,
dass das BFM via die schweizerische Vertretung in Damaskus weitere
Abklärungen und Verifizierungen vornahm,
dass die Beschwerdeführenden gemäss Botschaftsbericht vom
19. Dezember 2010 syrische Staatsangehörige und ihre Reisepässe
echt seien, sie ferner Syrien am (…) Oktober 2010 auf dem Landweg
kontrolliert verlassen hätten und von den syrischen Behörden nicht
gesucht würden,
E-8786/2010
Seite 4
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen am 21. Dezember
2010 gewährten rechtlichen Gehörs an ihren Vorbringen und
insbesondere an der geschilderten Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers festhielten und erklärten, die syrischen Behörden
würden niemals einräumen, dass eine Person gesucht werde,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 21. Dezember 2010 – eröffnet am selben Tag – ablehnte und deren
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit
begründete, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden den
Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügten, sie daher die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllten und sich eine Prüfung der
flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Vorbringen erübrige,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Parteizugehörigkeit
und den diesbezüglichen Aktivitäten widersprüchlich (Parteiname) sowie
unsubstanziiert, detailarm und stereotyp (Parteiwissen,
Beitrittsmotivation und –ablauf, Parteitätigkeit und –funktion) ausgefallen
seien und die Beschwerdeführerin zu diesen Themen inhaltlich
überhaupt nichts beizutragen imstande gewesen sei,
dass die diesbezüglichen Erklärungen (insbesondere Nervosität des
Beschwerdeführers an der Erstbefragung, Desinteresse sowie
Vermeidung der Beschwerdeführerin, sich in die Angelegenheiten ihres
Mannes einzumischen) unbehelflich und als Schutzbehauptungen zu
werten seien,
dass die Beschwerdeführenden gleichsam die Ereignisse vom November
2007 (Demonstration, Festnahme, Inhaftierung und Umstände der
Freilassung des Beschwerdeführers) unsubstanziiert, stereotyp und
unplausibel geschildert hätten,
dass ebenso die Schilderungen betreffend die Hausdurchsuchung vom
April 2009 (Durchsuchungsgrund, -umstände und -ablauf) an
Detailreichtum, Informationsgehalt und Substanz mangeln würden,
wiederum stereotyp und zudem widersprüchlich (Ablageort der
Flugblätter) seien und nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb die
E-8786/2010
Seite 5
Beschwerdeführenden kein grösseres Interesse an Informationen über
die betreffenden Umstände manifestieren würde,
dass es schliesslich angesichts der behaupteten Verfolgungslage wenig
plausibel, unnachvollziehbar und erfahrungswidrig erscheine, dass sie
zunächst über ein Jahr in Damaskus verblieben seien und für die
Ausreise den Landweg über einen kontrollierten Grenzübergang gewählt
hätten,
dass im Übrigen auch der Botschaftsbericht die fehlende Verfolgungslage
bestätige und die Beschwerdeführenden diesem nichts Substanzielles
entgegenzuhalten vermocht hätten,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines
Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
und keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder
Behandlung ersichtlich seien,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
sei, da in Syrien keine Kriegslage oder eine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche, die Beschwerdeführerenden jung und gesund seien, sie in
ihrer Heimat über ein breites Beziehungsnetz verfügen würden und sich
auch aus der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin keine
Unzumutbarkeitsindizien ergäben,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Dezember 2010
gegen diese Verfügung vom 21. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und darin die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung von Asyl
unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
E-8786/2010
Seite 6
Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen,
dass sie in der Begründung zunächst den festgestellten Widerspruch
betreffend die Nennung des Parteinamens (DKP beziehungsweise
PYD) zwar einräumen, diesen aber auf die Nervosität des
Beschwerdeführers bei der Erstbefragung zurückführen und die
Bedeutsamkeit insofern in den Hintergrund stellen, als das Protokoll der
Erstbefragung praxisgemäss nur zurückhaltend und bedingt
heranziehbar sei und die parteibezogenen Aussagen in der
Anhörung durchaus konkret, detailliert und differenziert erscheinen
würden,
dass der durch Gewalteinwirkung verursachte Beinbruch vom (…)
nunmehr mittels einer Bestätigung des betreffenden Spitals (in Kopie)
bewiesen werden könne und dadurch die Demonstrationsteilnahme
und Verhaftung untermauert würden,
dass sodann die Aussagekraft von Botschaftsabklärungen in Syrien in der
Regel beschränkt sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem
anderen Verfahren bereits festgestellt habe,
dass mithin die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines
asylbegründenden Sachverhalts vorliegend erfüllt seien,
dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung ferner begründet
erscheine und politisch motiviert sei, weshalb ein Anspruch auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung des Asyls
bestehe, andernfalls den Beschwerdeführenden zumindest die
vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
E-8786/2010
Seite 7
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
E-8786/2010
Seite 8
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die
behauptete Parteizugehörigkeit und politische Tätigkeit des
Beschwerdeführers, die angeblich gegen ihn gerichteten
Verfolgungshandlungen vom November 2007 und vom April 2009 sowie
die darauf gestützte Furcht vor künftiger Verfolgung den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden
Sachverhalts offensichtlich nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden,
umfassend auf die Akten abgestützten Erwägungen gemäss
angefochtener Verfügung und die zusammenfassende Darstellung
oben verwiesen werden kann,
dass eine Überprüfung von Amtes wegen keine Unzulänglichkeiten in der
Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsfindung durch das BFM erkennen
lässt,
dass auch die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für
eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen abweichende
Betrachtungsweise enthält,
dass sie sich über weite Teile auf eine Bekräftigung der protokollierten
Vorbringen und das Aufstellen blosser Gegenbehauptungen beschränkt
und die Argumente des BFM nur teilweise anspricht,
dass die Beschwerdeführenden zwar zu Recht darauf hinweisen, dass
die Protokolle der summarischen Erstbefragung bei der Beurteilung von
Aussagewidersprüchen nur beschränkt berücksichtigt werden können,
der vorliegend festgestellte Widerspruch im Parteinamen aber eine
diametrale und ein zentrales Sachverhaltselement betreffende
Abweichung darstellt, die nach Lehre und Praxis zu berücksichtigen ist
(vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3),
dass die eingereichte Spitalbestätigung betreffend die durch
Gewalteinwirkung verursachte Beinverletzung vom (…) in ihrem
E-8786/2010
Seite 9
Beweiswert eingeschränkt ist, weil das Beweismittel nur in (zudem
qualitativ schlechter) Kopieform vorliegt,
dass das Dokument zudem eine medizinische Aussage beinhaltet, ohne
verlässliche Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame
Ursache der Beinverletzung zuzulassen, weshalb auch die
Beweistauglichkeit erheblich reduziert ist,
dass der Hinweis auf die beschränkte Aussagekraft von
Botschaftsabklärungen in Syrien in der vorliegenden, bloss
allgemein und pauschal gehaltenen Form unbehelflich ist und auch
insoweit erstaunt, als der Botschaftsbericht überwiegend eigene
Aussagen der Beschwerdeführenden bestätigt (Identitätsangaben,
Echtheit der Reisepässe, Ausreisezeitpunkt und -umstände),
dass zudem mit der unbestrittenerweise legalen und kontrollierten
Ausreise aus Syrien – nebst den weiteren erkannten
Unglaubhaftigkeitselementen – ein starkes Indiz für eine fehlende
behördliche Suche vorliegt,
dass die vorinstanzlichen Akten darüber hinaus eine Fülle weiterer
Ungereimtheiten enthalten, welche die bisherigen Erkenntnisse
zusätzlich stützen, jedoch angesichts des bisher Erwogenen nicht näher
zu erörtern sind,
dass aufgrund dieser Erwägungen eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung zu verneinen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewillligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
E-8786/2010
Seite 10
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, die im
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
E-8786/2010
Seite 11
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass hier – auch bezüglich der Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin – vollumfänglich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II/2) verwiesen werden
kann,
dass in diesem Zusammenhang auch auf die zahlreichen begünstigenden
Zumutbarkeitselemente hinzuweisen ist, insbesondere das umfassende
verwandtschaftliche Beziehungsnetz im Heimatland und die offenbar
guten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden im
Bedarfsfall obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG schon aufgrund der Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
E-8786/2010
Seite 12
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das prozessuale Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Direktentscheides in
der Hauptsache hinfällig geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8786/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Urs David
Versand:
E-8786/2010
Seite 14