Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8789/2010
Urteil vom 17. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Mathis Hafner, Advokat,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) verlassen hat und am (…) in die Schweiz gelangt ist, wo er am
8. März 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 10. März 2010 und der An-
hörung zu seinen Asylgründen vom 15. April 2010 zur Begründung seines
Asylgesuchs angab, er sei türkischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______,
dass seine Mutter türkischer und sein Vater kurdischer Ethnie sei,
dass sein Vater von ihm verlangt habe, sich für die Sache der Kurden ein-
zusetzen, an Demonstrationen teilzunehmen und bei verschiedenen Or-
ganisationen mitzumachen,
dass er in den neunziger Jahren und zuletzt im Jahre (…) wegen der
Teilnahme an Demonstrationen respektive wegen der vom Vater insze-
nierten Mitgliedschaften bei kurdischen Organisationen wiederholt festge-
nommen und für längere Zeit inhaftiert worden sei,
dass er im Jahre (…) nach (…) gegangen und im (…) nach der
Ablehnung seines dort gestellten Asylgesuchs in die Türkei zu-
rückgekehrt sei,
dass er seit (…) behördlich gesucht werde, weil er damals von seinem
Vater bei einer kurdischen Organisation in C._______ eingeschrieben
worden sei,
dass er letztmals (…) in D._______ an einer Demonstration teilge-
nommen habe, fotografiert und zu Hause bei seiner Mutter in B._______
von der Polizei gesucht worden sei,
dass die Sicherheitskräfte seine Mutter, die sich immer gegen sein politi-
sches Engagement ausgesprochen habe, unter Druck gesetzt und ihr
vorgeworfen hätten, sie setze sich für die Sache der Kurden ein,
dass er auch Übergriffe seines kurdischen Vaters befürchtet habe,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer am (…) vor dem Zivilstandsamt E._______
die Ehe mit einer in (…) wohnhaften Schweizer Bürgerin einging,
dass er im erstinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte, einen Ge-
burtsschein, Auszüge aus dem Personen- und Familienregister und ein
(…) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2010 – eröffnet am
24. November 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 8. März 2010 ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere in Bezug auf die geltend
gemachten Inhaftierungen in schwerwiegende Widersprüche verwickelt
habe, indem er bei der Kurzbefragung behauptet habe, die erste Verhaf-
tung sei im Jahre (…) erfolgt, und diese dann anlässlich der Anhörung auf
das Jahr (…) datiert habe,
dass er zudem seine letzte Inhaftierung bei der Kurzbefragung auf das
Jahr (…) und bei der Anhörung auf das Jahr (…) datiert habe,
dass er sich hinsichtlich der Anzahl der Festnahmen in unsubstanziierter
Weise geäussert habe, indem er diese bei der Kurzbefragung auf (…)
oder (…) beziffert habe respektive anlässlich der Anhörung wörtlich (…)
zu Protokoll gegeben habe,
dass bei solch einschneidenden Massnahmen wie Inhaftierungen vom
Beschwerdeführer präzisere Angaben hätten erwartet werden dürfen und
festzustellen sei, dass dessen diesbezüglichen Aussagen keinerlei Real-
kennzeichen (detaillierte Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Inter-
aktionsschilderungen wie beispielsweise Dialoge) enthielten,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er sei trotz seiner Inhaftierun-
gen von (…) respektive (…) Tagen nie von einem Gericht verurteilt
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worden, den gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes widerspräche,
zumal die türkischen Behörden bei einer solchen Ausgangslage
unabhängig von der Dauer der Inhaftierungen längst ein Strafverfahren
gegen ihn eingeleitet hätten,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren auf entsprechende Fragen hin
weder in der Lage gewesen sei, Angaben zu den Vereinen und Organisa-
tionen zu machen, bei denen ihn sein Vater eingetragen habe, noch sol-
che zu benennen,
dass er auch nicht imstande gewesen sei, konkrete Angaben zur angebli-
chen behördlichen Suche nach ihm im Jahre (…) zu machen und nicht
habe sagen können, wie oft er gesucht worden sei und ob ein Haftbefehl
gegen ihn bestehe,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 23. Dezember 2010 in materieller Hinsicht die vollum-
fängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter
unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Aufhebung der Verfügung
im Wegweisungspunkt, subeventualiter unter Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurtei-
lung beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten und die unentgel-
tliche Rechtsverbeiständung beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Dokumente einreichte
(Türkei Report 2010 von Amnesty International, Auskunft der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Mai 2010 zu Risiken bei der
Rückkehr eines verurteilten PKK-Mitglieds in die Türkei, NZZ-Artikel vom
7. Juli 2010 "Keine Armee der Welt kann uns besiegen, NZZ-Artikel vom
23. Dezember 2010 "Migrationsamt schwer gerügt"),
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. Dezember 2010 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung mangels sub-
stanziierter Begründung und fehlender Anhaltspunkte in den Akten für ei-
ne unvollständige respektive unrichtige Feststellung des Sachverhalts
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oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ab-
gewiesen wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mangels Glaub-
haftigkeit nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgeset-
zes darzutun,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen,
die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräfti-
gen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass sich insbesondere die Behauptungen, der Beschwerdeführer habe
sowohl bei der Kurzbefragung als auch anlässlich der Anhörung über-
einstimmend ausgesagt, er sei aufgrund seiner Aktivitäten insgesamt (…)
oder (…) in Haft gewesen und über einen Zeitraum von ungefähr (…)
Jahren mehrmals verhaftet worden, nicht mit seinen diesbezüglichen
Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren vereinbaren lassen (vgl. Akten
BFM A1/12 S. 7 und 8, A18/11 S. 6 Frage 52),
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dass sich auch das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nach
seiner Rückkehr aus (…) erneut mehrere Male inhaftiert worden, als
aktenwidrig erweist (vgl. A1/12 S. 8, A18/11 S. 6),
dass Entgegnungen zum zutreffenden Vorhalt des BFM, der
Beschwerde-führer sei auf entsprechende Fragen hin weder in der Lage
gewesen, Angaben zu den Vereinen und Organisationen zu machen, bei
denen ihn sein Vater angeblich eingetragen habe, noch solche zu
benennen, gänz-lich fehlen,
dass über die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Ungereimtheiten
in zentralen Punkten der Aussagen des Beschwerdeführers hinaus fest-
zustellen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung die anlässlich
der Kurzbefragung geltend gemachte behördliche Suche nach ihm wegen
seiner angeblichen Teilnahme an einer Demonstration in D._______ (…)
mit keinem Wort mehr erwähnte und diese neu mit einer angeblich von
seinem Vater im (…) veranlassten Einschreibung bei einer kurdischen
Organisation in C._______ begründete,
dass des Weiteren auch die Aussagen bei der Kurzbefragung und anläss-
lich der Anhörung zur Ursache und zum Zeitpunkt des Beginns der ge-
genüber seiner Mutter erfolgten behördlichen Nachstellungen (vgl. A1/12
S. 8, A18/11 S. 8 Frage 88) voneinander abweichen und einen zentralen
Punkt seiner Asylvorbringen betreffen,
dass sich angesichts dieser Sachlage mangels Glaubhaftigkeit der asyl-
begründenden Vorbringen eine Auseinandersetzung mit den weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und den zu deren Stützung eingereich-
ten Dokumenten ohne weiteren Begründungsaufwand erübrigt, da diese
nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
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verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
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der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei
mit (…) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A1/12 S. 4) –
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ohne vorgängige Instruktion
hinfällig wird,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb die Anträge auf Erlass der Verfahrens-
kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf unentgeltliche Rechtsver-
beiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) unbesehen der allenfalls
bestehenden Mittellosigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsge-richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: