B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-879/2017
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in C._______,
eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (…) August 2016 verliess
und am (…) Oktober 2016 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ vom 11. Oktober 2016 sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 27. Oktober 2016 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus (…) und sei vor seiner
Ausreise in C._______ wohnhaft und erwerbstätig gewesen,
dass er dort von Mitgliedern der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya
Karkerên Kurdistanê, PKK), mehrfach zum Mitmachen aufgefordert und
wegen seiner Weigerung bedroht worden sei,
dass die PKK die Bedrohungen schliesslich auch gegen die Familie gerich-
tet habe, weshalb er ihren Forderungen nachgekommen und sich zum Ein-
satz gemeldet habe,
dass er in der Folge in C._______ etwa eine Woche lang an Kampfhand-
lungen gegen die türkische Armee teilgenommen habe,
dass er bei einer Zigarettenpause, als er seinen Gesichtsschutz abgenom-
men gehabt habe, aus einem Fahrzeug der türkischen Armee heraus foto-
grafiert worden sei,
dass er aus Angst vor Verfolgung in der folgenden Nacht seine Einheit
heimlich verlassen und nach D._______ zu einem Onkel geflohen sei und
dort von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, die Polizei habe am Woh-
nort in C._______ nach ihm gesucht, weshalb er den Heimatstaat verlas-
sen habe,
dass der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis (Nüfus) und den Rei-
sepass zu den Akten gereicht hat,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit (am 10. Januar
2017 eröffneter) Verfügung vom 6. Januar 2017 ablehnte und seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen erwägte, die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen in C._______ seien in
wesentlichen Teilen allgemein, oberflächlich und auch widersprüchlich aus-
gefallen,
dass er einerseits erklärt habe, er sei ständig von Mitgliedern der PKK be-
droht worden, andererseits von drei bis vier respektive nur von zweimaligen
Bedrohungen gesprochen habe,
dass die Schilderungen des einwöchigen Kampfeinsatzes für die PKK
ebenfalls nur sehr allgemein ausgefallen seien und keinerlei persönlichen
Bezug erkennen lassen würden, er beispielsweise weder konkret habe an-
geben können, wie und wo er sich zum Einsatz (für die PKK) habe melden
müssen noch wie er persönlich den mehrtägigen Einsatz erlebt habe,
dass sich seine Aussagen auf allgemein bekannte Informationen zur mili-
tärischen Lage in C._______ und auf die Schilderung allgemeiner Aktivitä-
ten beschränkt hätten, wie sie in jedem Kampfgebiet vorkämen,
dass die Angaben, wie er bei einer Rauchpause aus einem sich lautlos und
unbemerkt nähernden Militärfahrzeug fotografiert worden sei, in ihrer Ge-
samtheit als nicht plausibel zu beurteilen seien, er auch die geltend ge-
machte Verfolgung durch die türkischen Behörden nicht habe substanziie-
ren können,
dass die Vorbringen zudem verschiedene Widersprüche aufweisen wür-
den, namentlich seine Angaben zum Erhalt des Reisepasses in Wider-
spruch zu den im Dokument selber enthaltenen Angaben stünden, wobei
er diese Unstimmigkeiten und Widersprüche im Rahmen des mündlich ge-
währten rechtlichen Gehörs nicht habe erklären können,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar
2017 eine fremdsprachige Eingabe zukommen liess,
dass er vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. Februar
2017 zum Einreichen einer Verbesserung der mutmasslichen Beschwerde
(Übersetzung in eine Amtssprache) aufgeforderte wurde, verbunden mit
der Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 8. Februar 2017
im Unterlassungsfall,
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dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 die Beschwerdeverbes-
serung fristgerecht einreichte und in seinem Rechtsmittel in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beigabe eines amtlichen
Rechtsbeistands beantragte,
dass der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 2. März 2017
feststellte, die Rechtsbegehren würden nach einer ersten Würdigung der
Vorbringen aussichtslos erscheinen, weshalb er die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab-
wies,
dass der Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung zum Leisten eines Kos-
tenvorschusses aufgefordert wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 9. März 2017 fristgerecht geleistet
wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass nach Sichten der vorliegenden Akten festzustellen ist, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit wenig substanziiert
und in verschiedenen Punkten als widersprüchlich zu beurteilen sind,
dass er in der Erstbefragung beispielsweise aussagte, der Reisepass sei
vor etwa einem Jahr (mithin 2015) in C._______ ausgestellt worden (vgl.
Befragung zur Person [BzP] vom 11. Oktober 2016 S. 5), er andererseits
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bei der ausführlichen Befragung darlegte, er habe den Pass, mit Ausstell-
datum (…) 2016, einmal während eines Ferienaufenthalts in D._______
beantragt, dieser sei an die Adresse des Onkels in D._______ geschickt
worden (vgl. Protokoll Befragung S. 15 f.), wo er ihn abgeholt habe und
wieder (nach C._______) zurückgekehrt sei, nachdem er zuvor noch dar-
gelegt hatte, er habe die Ausweise (und damit auch den Reisepass) selber
von den städtischen Behörden ausstellen lassen und dort selber abgeholt
(vgl. a.a.O. S. 3),
dass diese Aussagen zudem nicht mit den Angaben übereinstimmen, wo-
nach der Beschwerdeführer eine gute Woche vor der Reise nach
D._______ für die PKK im zwangsweisen Einsatz gestanden sei und er am
(…) oder (…) August in D._______ angekommen sei (und am […] August
2016 das Land verlassen habe),
dass der Beschwerdeführer nicht hat in der Region C._______ in aktivem
Dienst für die PKK stehen und sich im selben Zeitraum in D._______ auf-
halten und dort den Reisepass abholen können,
dass sich weitere Ungereimtheiten und Widersprüche in den Darlegungen
finden, beispielsweise nicht nachvollziehbar ist, dass er den angeblich her-
annahenden gepanzerten (Polizei-)Wagen – von dem aus er während ei-
ner Zigarettenpause ohne Gesichtsschutz fotografiert worden sei – nicht
gehört haben will, zumal er ausdrücklich erklärt hatte, es habe zu diesem
Zeitpunkt in der Umgebung Stille geherrscht (vgl. Protokoll Befragung
S. 11 f.),
dass er betreffend die angeblichen Aufforderungen durch Angehörige der
PKK in der BzP erklärte, diese seien im Geschäft aufgetaucht, während er
in der ausführlichen Befragung zunächst nur davon sprach, sie seien zu
Hause erschienen und hätten ihn zum Mitmachen aufgefordert,
dass mit Bezug auf die eingereichten Bestätigungsschreiben und Fotogra-
fien festzustellen ist, dass im von der Mutter verfassten Schreiben zwar
eine Bedrohung der PKK gegen den Sohn (Beschwerdeführer) nicht aber
erwähnt wird, dass die PKK zuletzt die ganze jeweils anwesende Familie
(vgl. Protokoll Befragung S. 5) mit dem Tod bedroht habe und sie (Mutter)
selber (wie in einem weiteren Bestätigungsschreiben eines Nachbarn zu
lesen) deswegen krank geworden sei,
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dass diese Schreiben, die sich auch zeitlich nicht einordnen lassen, in
Form und Inhalt als Gefälligkeitsschreiben einzustufen sind, die nichts Kon-
kretes zur Untermauerung der Aussagen des Beschwerdeführers beitra-
gen,
dass der Beschwerdeführer einen, nicht in eine Amtssprache übersetzten,
gestützt auf Art. 314 I/2 des türkischen Strafgesetzbuches (Mitgliedschaft
in einer bewaffneten Organisation) ausgestellten Haftbefehl (Kopie) zu den
Akten gereicht hat,
dass dazu festzustellen ist, dass dieses Dokument inhaltliche und zeitliche
Ungereimtheiten aufweist, beispielsweise als Ereignisdatum der (…) Juli
2016 vermerkt ist, dieses Datum in den protokollierten Aussagen jedoch
keine Stütze findet,
dass der Beschwerdeführer nämlich ausgesagt hat, die Enttarnung als
PKK-Kämpfer aufgrund einer Fotoaufnahme sei ein bis zwei Tage vor der
Wegreise aus D._______ am (…) August 2016 geschehen, was sich nicht
mit dem erwähnten, auf dem Dokument aufgeführten Ereignisdatum ver-
einbaren lässt und ihm ausserdem bei tatsächlicher behördlicher Suche
kaum am (…) 2016 noch ein Reisepass ausgestellt worden wäre,
dass auf den eingereichten Dokumentenkopien deutlich unterschiedliche
Schriftstärken festzustellen sind, was für nachträgliche Überschreibungen
spricht,
dass demnach das in Form einer Fotokopie eingereichte Dokument insge-
samt als inhaltlich und formal verfälscht und damit als nicht beweisgeeignet
zu beurteilen ist,
dass das SEM nach dem Gesagten zutreffend festgestellt hat, dass die
Asylvorbringen in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverbesserung vom
22. Februar 2017 an der geschilderten Verfolgungssituation festhält und
beantragt, die dazu eingereichten Beweismittel, Briefe und Fotografien,
seien zu untersuchen und sein Asylantrag sei nochmals zu prüfen, ohne
jedoch konkrete Einwände zu den einzelnen Vorhalten in der vorinstanzli-
chen Verfügung darzulegen und zu begründen,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nach dem Gesagten nicht ge-
lingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
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zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere in der Türkei aktuell zwar eine infolge des Ausnahme-
zustands angespannte Situation, jedoch keine landesweite Bürgerkriegssi-
tuation herrscht und der Vollzug von Wegweisungen in die Provinzen
C._______ (letzter Wohnort des Beschwerdeführers: C._______), (…)
(Regi-strierung gemäss Nüfus; vgl. Protokoll Anhörung S. 16) wie auch
nach D._______ (Aufenthalte ferienhalber; vgl. a.a.O. S. 15) gemäss Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzumutbar erscheint
(vgl. BVGE 2013/2 E. 9 insbes. E. 9.6.2),
dass den Akten auch keine individuellen, über die allgemeine Situation hin-
ausgehenden Gründe für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs zu entnehmen
sind, es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen Mann ohne
familiäre Verpflichtungen handelt,
dass der Beschwerdeführer zudem in der Heimatregion Familienangehö-
rige (Mutter und Geschwister) hat und er einen Onkel in D._______ er-
wähnt hat, womit er über ein soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstüt-
zung er bei einer Rückkehr zählen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Deckung der
Kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay