Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8796/2010
Urteil vom 2. März 2011
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien 1. A._______, Eritrea,
Beschwerdeführer,
2. Ehefrau B._______, und Tochter C._______, beide aus
Eritrea, zur Zeit im UN-Flüchtlingscamp im Bezirk (…) in
Äthiopien,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM
vom 29. November 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, reichte am
18. Januar 2007 ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches das BFM mit
Verfügung vom 5. November 2008 guthiess; dem Beschwerdeführer
wurde Asyl gewährt.
B.
Am 17. November 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Familienasyl für die Beschwerdeführerinnen, seine angebliche Ehefrau
und die Tochter.
C.
Mit Verfügung vom 29. November 2010 – dem Beschwerdeführer am
1. Dezember 2010 eröffnet – lehnte das BFM die Bewilligung zur Einreise
und die Asylgesuche für die Beschwerdeführerinnen ab.
Zur Begründung führte das BFM an, der Beschwerdeführer habe vor der
Ausreise mit der Beschwerdeführerin nicht in einer eheähnlichen
Gemeinschaft gelebt und auch mit seiner Tochter habe er nicht im selben
Haushalt gewohnt. Zudem habe er sich im Verlaufe des Asylverfahrens
als ledig bezeichnet.
D.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei
aufzuheben, die Einreise der Beschwerdeführerinnen sei zu bewilligen
und ihnen sei Asyl zu gewähren.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aus
finanziellen Gründen habe er die Beschwerdeführerin nicht heiraten
können. Obwohl sie getrennt bei ihren jeweiligen Familien gewohnt hätten
– die Tochter bei der Mutter –, hätten sie in einer eheähnlichen
Beziehung gelebt. Seit er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden
sei, habe er über Internet den Kontakt zur Beschwerdeführerin wieder
aufnehmen können. Ein erster Fluchtversuch der Beschwerdeführerinnen
sei gescheitert und sie seien von der Polizei wieder zurückgeschafft
worden. Ein zweiter Fluchtversuch sei geglückt; Mutter und Tochter
befänden sich nun in Äthiopien in einem Flüchtlingslager.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hat das Gesuch lediglich als
Familienzusammenführungsgesuch betrachtet, behandelt und
abgewiesen.
Vorab stellt sich die Frage, ob das Gesuch der Beschwerdeführenden an
das BFM nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch aus dem Ausland
zu interpretieren und entsprechend zu behandeln gewesen wäre.
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3.1. Gemäss Art. 18 AsylG ist jede Äusserung, mit der eine Person zu
erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht, als Asylgesuch zu werten. Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG (Gesuch
aus dem Ausland) bewilligt das BFM Personen zur Abklärung des
Sachverhalts die Einreise in die Schweiz, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der
Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als
Flüchtling und Asylgewährung nach Art. 51 AsylG stets die Prüfung der
originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen
Gefährdung nach Art. 3 AsylG, vorgehen. Dieser Grundsatz leitet sich
aus dem Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) ab und findet seinen Ausdruck auch in Art. 37 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311), der besagt, dass ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 51 AsylG erst erfolgt, wenn festgestellt wurde, dass die
einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig
nach Art. 3 AsylG erfüllt. Ein Gesuch um Familienasyl, mit dem unter
anderem eine persönliche Gefährdung der sich im Ausland befindenden,
nachzuziehenden Familienangehörigen geltend gemacht wird, ist deshalb
nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne
von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
3.2. Das Gesuch der Beschwerdeführenden an das BFM vom
17. November 2010 war überschrieben mit: "Gesuch um Familienasyl
gemäss Art. 51 AsylG". Darin wurden folgende Anträge für die
Beschwerdeführerinnen gestellt:
1. Die Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen.
2. Es sei festzustellen, dass Frau B._______ mit Tochter C._______ die
Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllen.
3. Eventualiter: Frau B._______ und Tochter C._______ seien in die
Flüchtlingseigenschaft von Herrn A._______ einzubeziehen.
Die Begründung enthält unter anderem folgende Passagen:
"Nach der Einreise in die Schweiz bitten wir Sie, die
Flüchtlingseigenschaft von Frau B._______ und Tochter C._______
näher abzuklären. Sie sind gerne bereit, Ihnen an einer Anhörung
darüber ausführlich zu berichten.
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Falls Sie zum Schluss kommen sollten, dass meine Partnerin und meine
Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so sind sie in die
Flüchtlingseigenschaft von mir, A._______, einzuschliessen und es ist
ihnen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG in der Schweiz Asyl zu
gewähren."
3.3. Diese Passagen und insbesondere der unter Ziff. 2 gestellte
Hauptantrag können nach Treu und Glauben nicht anders denn als
Gesuch um selbständiges Asyl für die Beschwerdeführerinnen
interpretiert werden. Daran ändert auch nichts, dass es sich beim Gesuch
um ein teilweise vorformuliertes Standardschreiben handelt und der Titel
nur auf das Familienasyl nach Art. 51 AsylG verweist, zumal die
Bezeichnung eines Gesuchs lediglich als ein Interpretationselement unter
anderen zu betrachten ist. Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass die
Beschwerde keine weiteren Vorbringen zur Gefährdung der
Beschwerdeführerinnen enthält; der Verweis auf die Bereitschaft, bei
einer Anhörung darüber Auskunft zu geben, genügt in diesem Fall. Diese
Äusserung muss erst recht im Kontext der den Asylbehörden bekannten
Situation in Eritrea genügen, wonach die eritreischen Behörden eine
illegale Ausreise ihrer Staatsangehörigen rigoros ahnden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3), und
des Umstandes, dass die Beschwerdeführerinnen bereits einmal nach
einem gescheiterten Fluchtversuch von der eritreischen Polizei an ihren
Wohnort zurückgeführt worden seien und sich momentan in einem
Flüchtlingslager in Äthiopien befinden.
3.4. Als Folge davon, dass das Gesuch der Beschwerdeführenden auch
als Asylgesuch aus dem Ausland nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG
betrachtet werden muss, gebietet der Vorrang der Prüfung einer
allfälligen originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor jener
der derivativen Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 AsylG, dass die
Eingabe in erster Linie als Asylgesuch der betroffenen Person aus dem
Ausland behandelt wird (Art. 37 AsylV 1). Da das BFM die originäre
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen nicht geprüft hat,
verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist deshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen
gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 29. November 2010
aufzuheben, und zwar ohne dass von der Beschwerdeinstanz eine
Überprüfung der vom BFM verweigerten Familienzusammenführung zu
erfolgen hat. Das BFM ist anzuweisen, das Verfahren wieder
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aufzunehmen, den aktuellen Sachverhalt bezüglich der originären
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen abzuklären und in der
Sache neu zu entscheiden. Damit erübrigt es sich, auf die
Rechtsbegehren auf Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
Asylgewährung für die Beschwerdeführerinnen einzugehen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Da die Beschwerdeführenden im Verfahren nicht anwaltlich vertreten
sind, ist davon auszugehen, dass ihnen keine notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung des BFM
vom 29. November 2010 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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