Abtei lung V
E-880/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch
lic. iur. Dominik Heinzer,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung/zweites
Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-880/2008
Sachverhalt:
A.
Auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. April 2004 trat das
BFM mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
B.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde. Im Rahmen des Vernehmlassungsver-
fahrens hob das BFM mit Verfügung vom 9. November 2005 die ange-
fochtene Verfügung vom 7. Oktober 2004 auf, trat auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ein und wies dieses ab. Gleichzeitig ordnete
es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs an. In der Folge schrieb die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Be-
schwerde vom 20. Oktober 2004 mit Beschluss vom 21. November
2005 als gegenstandslos geworden ab.
Die Verfügung des BFM vom 9. November 2005 erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 8. November 2007 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf eine
beabsichtigte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme ein und ersuchte darin unter anderem um wiedererwä-
gungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
E.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - eröffnet am 15. Januar 2008 -
stellte das BFM fest, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerde-
führers um ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch handle und
wies dieses ab. Gleichzeitig wurde die Verfügung vom 9. November
2005 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt und dem Beschwerde-
führer eine Gebühr von Fr. 1200.- auferlegt. Zur Begründung führte die
Vorinstanz aus, im Nordirak bestehe eine funktionierende Behörden-
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struktur und die dortigen Behörden seien schutzwillig- und fähig. Es
sei daher davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden einen
adäquaten Schutz vor den befürchteten Nachstellungen durch einen
anderen Familienclan gewährleisten könnten. Das Vorbringen, die
Identität seiner Verfolger sei ihm erst kürzlich zur Kenntnis gebracht
worden, müsse als nachgeschoben erachtet werden, da anzunehmen
sei, dies sei ihm bereits im Zeitpunkt der Ausreise bekannt gewesen.
Schliesslich herrsche in den von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation
allgemeiner Gewalt.
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2008
erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und
beantragte, diese sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, subeventualiter festzustellen,
dass die ihm von der Vorinstanz auferlegte Gebühr zu Unrecht erho-
ben worden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, das
BFM habe seine Eingabe vom 5. Dezember 2007 zu Unrecht als Wie-
dererwägungsgesuch behandelt. Vielmehr handle es sich bei dieser
um ein zweites Asylgesuch. Die Notwendigkeit zur erneuten Überprü-
fung sei im Wesentlichen mit dem Wechsel zur Schutztheorie begrün-
det worden. Bei einer derartigen Praxisänderung liege eine wesentlich
veränderte Rechtslage vor, die einen Anspruch auf ein zweites Asyl-
verfahren begründe. In einem solchen habe zwingend eine Anhörung
stattzufinden, was vorliegend unterblieben sei. Dadurch sei sein An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Ebenso hätte zwingend
im Dispositiv die Wegweisung erneut angeordnet werden müssen. Aus
diesen Gründen sei die Verfügung des BFM zu kassieren und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen
sei angesichts seiner damals überstürzten Flucht nachvollziehbar,
dass ihm in diesem Zeitpunkt die Identität seiner Verfolger noch nicht
bekannt gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könn-
ten ihm die heimatlichen Behörden keinen hinreichenden Schutz bie-
ten, was durch die in der Eingabe vom 5. Dezember 2007 zitierten Be-
richte verdeutlicht werde. Im Weiteren habe die Vorinstanz ihm zu Un-
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recht gestützt auf Art. 17b AsylG eine Gebühr auferlegt. Bei seiner
Eingabe vom 5. Dezember 2007 handle es sich nicht um ein formelles
Wiedererwägungsgesuch, habe er doch lediglich im Rahmen der Stel-
lungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
darauf hingewiesen, dass sich eine Überprüfung im Asylpunkt aufdrän-
ge. Das BFM habe somit das Wiedererwägungsverfahren von Amtes
wegen eingeleitet. Schliesslich verletze die Höhe der Gebühr ange-
sichts des geringen Aufwandes der Behörde zur Bearbeitung seines
Gesuches das Kostendeckungs- sowie das Aequivalenzprinzip.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorausset-
zung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbe-
halt einer Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
gut und forderte ihn auf, bis zum 3. März 2008 eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
H.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer
innert Frist eine Fürsorgebestätigung des Sozialamts des Kantons
Schaffhausen vom 18. Februar 2008 und mit Eingabe vom 28. Februar
2008 eine ebensolche Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt
Schaffhausen vom 26. Februar 2008 ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 10. März 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
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zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe
einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
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nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
3.2 Ein Spezialfall der Wiedererwägung ist in Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG geregelt: Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.3 Gemäss dem in EMARK 1998 Nr. 1 publizierten Grundsatzent-
scheid der ARK (bestätigt in EMARK 2006 Nr. 20), welchen das Bun-
desverwaltungsgericht als weiterhin zutreffend erachtet, ist die Ab-
grenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und zweitem Asylgesuch
wie folgt vorzunehmen: Stellt ein Asylbewerber, nachdem er bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ein weiteres Mal ein Gesuch,
mit welchem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, ist
dieses zweite Gesuch - unabhängig von seiner Bezeichnung - nach
der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln.
(EMARK 1998 Nr. 1 betraf allerdings noch die Vorgängerbestimmung
von Art. 16 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979
[aAsylG von 1979, AS 1980 1718] in der Fassung gemäss Ziff. 1 des
Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren
[AS 1990 938]). Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn
die Asyl suchende Person Revisionsgründe geltend macht. Das erfolg-
lose Durchlaufen eines Asylverfahrens bedeutet nicht mehr und nicht
weniger, als dass in einem ersten Asylverfahren rechtskräftig festge-
stellt oder implizit davon ausgegangen worden ist, dass die Asyl su-
chende Person nicht Flüchtling ist.
4.
4.1 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers mit unangefochten gebliebener Ver-
fügung des Bundesamtes vom 9. November 2005 rechtskräftig ver-
neint wurde. In der Eingabe vom 5. Dezember 2007 stellte der
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Beschwerdeführer erneut ausdrücklich den Antrag auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft.
4.2 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung
lässt der Wortlaut dieser Eingabe nicht die Interpretation zu, dass das
Begehren um erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nur mit der
Praxisänderung der Asylbehörden zur Frage der Asylrelevanz von Ver-
folgung durch Dritte begründet worden sei. Vielmehr ist auch das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er habe nachträglich erfahren, dass
es sich bei der Familie, welche ihn verfolge, um eine sehr einflussrei-
che Familie handle, was eine Beilegung des Streits mittels Verhandlun-
gen unmöglich mache, als Begründung für das vorgenannte Begehren
zu verstehen.
Mit dem Hinweis auf neue Erkenntnisse betreffend die Identität seiner
Verfolger macht der Beschwerdeführer implizit geltend, dass eine neue
erhebliche Tatsache vorliege, welche im ordentlichen Verfahren nicht
habe geltend gemacht werden können und daher unberücksichtigt ge-
blieben sei, und er bringt damit einen qualifizierten Wiedererwägungs-
grund vor (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, der auf das qualifizierte
Wiedererwägungsgesuch sinngemäss Anwendung findet [EMARK
1998 Nr. 1 E. 6a S. 11]), welcher im Rahmen eines Wiedererwägungs-
verfahrens zu prüfen ist.
Bezüglich dieses Vorbringens wurde die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 5. Dezember 2007 somit grundsätzlich zu Recht vom BFM
als Wiedererwägungsgesuch behandelt.
4.3 Im Weiteren gelangt das Gericht zum Schluss, dass insoweit das
Begehren des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu Recht abge-
wiesen wurde. Es erscheint kaum nachvollziehbar, dass die Identität
seiner Verfolger dem Beschwerdeführer erst nach Abschluss des
ordentlichen Verfahrens bekannt geworden sein soll, womit Anlass zu
erheblichen Zweifeln an der Neuheit dieser wiedererwägungsweise
vorgebrachten Tatsache besteht. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass
es dem Beschwerdeführer bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt durch-
aus möglich gewesen wäre, diesen Umstand im erstinstanzlichen Ver-
fahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren, welche zusammen
immerhin rund 19 Monate dauerten, in Erfahrung zu bringen und bei
den Asylbehörden vorzubringen. Zudem ist kein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis ersichtlich, welches die Berücksichtigung die-
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ses neu vorgebrachten Umstandes trotz verspäteter Geltendmachung
gebieten würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK [EMARK
1995 Nr. 9 E. 7 insbes. 7g S. 83 ff.]).
4.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt,
soweit der Beschwerdeführer qualifizierte Wiedererwägungsgründe
vorbringt, zu Recht die Eingabe vom 5. Dezember 2007 als Wiederer-
wägungsgesuch behandelt und dieses abgewiesen hat.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, dass auf-
grund des von den schweizerischen Asylbehörden vollzogenen Wech-
sels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie die Asylrelevanz der
von ihm vorgebrachten Verfolgung durch Dritte nicht mehr ohne Weite-
res verneint werden könne und neu beurteilt werden müsse, handelt
es sich um einen nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens einge-
tretenen Sachverhalt, der nicht als qualifizierter Wiedererwägungs-
grund in Betracht fällt. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist
die Eingabe vom 5. Dezember 2007 somit, soweit sich der Beschwer-
deführer darin auf die Praxisänderung der Asylbehörden beruft, nicht
als Wiedererwägungsgesuch, sondern als zweites Asylgesuch zu qua-
lifizieren, welches vom BFM als solches unter dem Aspekt von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewesen wäre, dies mit den möglichen
Folgen eines Nichteintretensentscheides oder - im Falle des Vorlie-
gens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind - des Durch-
laufens eines erneuten ordentlichen Asylverfahrens. Insbesondere wä-
re vom BFM dabei zu untersuchen gewesen, ob die vom Beschwerde-
führer zitierte Praxisänderung der ARK unter den Begriff des zwi-
schenzeitlich eingetretenen Ereignisses im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu subsumieren ist.
5.2
5.2.1 Nachdem das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers diesbe-
züglich zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen
und behandelt hat, bleibt zu prüfen, ob dieser Mangel die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung rechtfertigt oder ob dieser als durch das
vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden kann
(EMARK 2006 Nr. 20 E. 3).
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5.2.2 Die Prüfung der sich in einem zweiten Asylverfahren stellenden
Fragen und damit die Behebung der in Erwägung 5.1 aufgezeigten
Mängel kann nur durch die Vorinstanz vorgenommen werden. Diese
wird dabei ebenfalls zu prüfen haben, ob eine Anhörung anzuberau-
men ist und ob die Wegweisung sowie deren Vollzug anzuordnen sind.
Zusammenfassend hat das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 5. Dezember 2007, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft aufgrund eines geänderten Sachverhaltes geltend gemacht
wird, zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt und damit
Bundesrecht verletzt. Diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung als zweites Asylgesuch
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Soweit der Beschwerdeführer die Auferlegung von Verfahrenskosten
durch die Vorinstanz rügt, ist Folgendes festzustellen: Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers sieht Art. 17b Abs. 4 AsylG die
Möglichkeit einer Gebührenerhebung beziehungsweise der Erhebung
eines Kostenvorschusses auch im Falle von zweiten Asylgesuchen vor,
sofern der Gesuchstellende nicht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Letzteres ist vorliegend nicht
der Fall, weshalb auch im Falle der Prüfung der Eingabe des
Beschwerdeführers als zweites Asylgesuch die Kostenauferlegung
grundsätzlich nicht zu beanstanden wäre. Indessen ist zu berücksich-
tigen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Ent-
scheid zum Schluss gelangte, eine vom BFM in einem Wiedererwä-
gungsverfahren erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.- sei zwar
mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar, verletze aber angesichts
des geringen mit der Verfahrenserledigung verbundenen Aufwandes
das Aequivalenzprinzip (BVGE 2008/3 E. 3). Auch vorliegend liegen
keine Anhaltspunkte für einen ausserordentlichen Aufwand der Vorin-
stanz vor, welcher eine Gebühr in der einverlangten Höhe rechtfertigen
würde.
Nach dem Gesagten erweist sich die vom BFM erhobene Gebühr als
unverhältnismässig, weshalb die Ziffer 3 in der angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, eine neue
Gebühr festzusetzen, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
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7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teil-
weise gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 11. Januar 2009 teil-
weise aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung als zweites Asyl-
gesuch sowie zur neuen Festsetzung einer verhältnismässigen Gebühr
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Da der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durch-
gedrungen ist sowie in Anbetracht des Umstands, dass mit Zwischen-
verfügung vom 15. Februar 2008 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich sei-
ne finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, sind ihm keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teil-
weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine
reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund der Akten pauschal auf
Fr. 600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen
und von der Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit es sich bei der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2007 um ein qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch handelt.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur
Neubeurteilung als zweites Asylgesuch an die Vorinstanz im Sinne der
Erwägungen zurückgewiesen.
3.
Die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 11. Januar 2008 wird aufge-
hoben und das BFM wird angewiesen, die Gebühr neu festzusetzen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 600.- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das Y._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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