Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8803/2007
U r t e i l v om 2 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 12. März 2007 / N (…).
E8803/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der tamilische Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben
aus B._______ bei Batticaloa (OstProvinz). Bis im Jahr 1995 habe er in
C._______ (OstProvinz) bei seiner Familie gelebt, sodann sei er in
Colombo wohnhaft gewesen. Am (…) 2004 habe er seinen Heimatstaat
verlassen, um über D._______ und E._______ in die Schweiz
einzureisen, wo er am 23. Dezember 2004 um Asyl nachsuchte. Am
27. Dezember 2004 wurde er von den schweizerischen Behörden zu
seinen Asylgründen summarisch, am 5. Januar 2005 eingehend
angehört. Mit Verfügung vom 12. März 2007 wies das BFM das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und deren Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde vom 11. April 2007 wurde am 10. Oktober 2007
vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
A.b. Am 14. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer über seinen
damaligen Rechtsvertreter beim BFM eine mit "neues Asylgesuch"
betitelte Eingabe ein, welche am 18. Dezember 2007 vom BFM ans
Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch
weitergeleitet wurde. Angesichts des Umstandes, dass die neu
eingereichten Beweismittel als erheblich bewertet wurden und nicht früher
hätten eingereicht werden können, hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Revisionsgesuch mit Urteil vom 10. Juli 2008 gut, hob sein Urteil vom
10. Oktober 2007 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf.
B.
Hinsichtlich seiner Asylbegründung machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er, nachdem er in Colombo Wohnsitz
genommen habe, am (…) 1995 von der srilankischen Armee wegen
Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
festgenommen worden sei. Er sei zunächst drei Tage an einem ihm
unbekannten Ort, danach elf Tage im Gefängnis von F._______
festgehalten worden.
In Ausübung seines Wahlrechts sei er am (…) 2004 zudem an seinem
Geburtsort von Angehörigen der KarunaGruppe gefangen genommen
und festgehalten worden. Am (…) 2004 habe er fliehen können. Zunächst
habe er sich zu seinen Eltern (die sich seit 2001 in Batticaloa
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Seite 3
niedergelassen hätten) und anschliessend wieder nach Colombo
begeben.
Auf die Details der Asylbegründung wird – soweit entscheidwesentlich –
in den Erwägungen eingegangen.
C.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2008 kam die
Vorinstanz zum Schluss, dass die Revisionsschrift keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung
ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Diese Stellungnahme wurde am
12. Februar 2009 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur
Kenntnisnahme zugesandt.
D.
Mit Verfügung vom 30. September 2011 wurde der Beschwerdeführer
durch das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, eine
Fürsorgebestätigung oder das ausgefüllte Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen, um seine aktuelle
Fürsorgeabhängigkeit zu belegen. Innert Frist reichte der
Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Amtes für Asyl und
Flüchtlinge des Kantons G._______ vom 10. Oktober 2011 ein.
E.
Im Verlaufe der Verfahren reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel ein.
E.a. Dabei handelte es sich im vorinstanzlichen Verfahren u.a. um
folgende Dokumente:
Eine Kopie eines Dokuments des Chief Magistrate Court Colombo
vom (…) 1995 mit dem Namen des Beschwerdeführers als
Verdächtigen (inkl. Übersetzung).
Einen originalen Zeitungsausschnitt vom (…) 2004 über die
Festnahme des Beschwerdeführers und zwei weiteren Personen durch
die KarunaGruppe (inkl. Übersetzung).
Eine Bestätigung einer Anzeigeerstattung bei der Sri Lanka Monitoring
Mission in Batticaloa vom (…) 2004.
E8803/2007
Seite 4
Einen Auszug eines Informationsbuches der Polizei in Batticaloa vom
(…) 2004 über die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse
(inkl. Übersetzung).
Schreiben des Parlamentariers H._______ vom (…) 2004 und vom
(…) 2005 über die Verschleppung des Beschwerdeführers durch die
KarunaGruppe.
E.b. Im ersten Beschwerdeverfahren (bis zum Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2007) wurden diverse
Schreiben von verschiedenen Parlamentariern zu den Akten gereicht.
E.c. Im Revisionsverfahren wurden insbesondere folgende Unterlagen
eingebracht:
Einen auf Englisch übersetzter Auszug eines Informationsbuches der
Polizei von B._______ vom (…) 2005 über die Entführung und
Ausraubung des Beschwerdeführers vom (…) 2004 unter Nennung
diverser verdächtiger Personen; dieses Dokument sei an den
Magistrate's Court Batticaloa gesandt worden.
Ein Gerichtsprotokoll in mutmasslich singhalesischer Sprache des
Magistrate's Court Batticaloa (inkl. Übersetzung).
E.d. Im aktuellen Beschwerdeverfahren wurden u.a. folgende relevante
Dokumente eingereicht:
Eine Kopie einer Bestätigung des UNHCR in I._______ vom (…) 2008
über die Registrierung des Bruders des Beschwerdeführers
(J._______) sowie eine Kopie dessen Flüchtlingsausweises derselben
Organisation vom (…) 2009.
Eine Kopie einer Bestätigung der K._______ Staatsbürgerschaft vom
(…) 2008 eines weiteren Bruders des Beschwerdeführers (L._______)
sowie eine Kopie der M._______ Permanent Resident Card einer
Schwester des Beschwerdeführers (N._______). Ferner wurde eine
Kopie ebendieses M._______ Ausweises lautend auf den Namen
O._______ eingereicht; gemäss dem Rechtsvertreter handelt es sich
dabei um einen Bruder des Beschwerdeführers.
Eine Kopie eines Polizeiberichts vom (…) 2004 (sowie eine
Übersetzung), der bestätige, dass ein Mitglied der KarunaFraktion
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namens P._______ die Verantwortung der Verschleppung des
Beschwerdeführers trage.
Eine Kopie der Anklageschrift des Magistrate's Court Batticaloa vom
(…) 2005 (sowie deren Übersetzung), durch welche insgesamt fünf
Personen anklagt würden, den Beschwerdeführer entführt und
ausgeraubt zu haben.
Auf die Details dieser Eingaben wird – soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft – bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
E8803/2007
Seite 6
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Vorweg werden nachfolgend formelle Begehren des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers behandelt. Mit der Eingabe vom 29. Dezember
2009 wurde der Beizug des Asyldossiers des Bruders des
Beschwerdeführers (J._______) beantragt, das weitere
Gefährdungsmomente für den Beschwerdeführer an den Tag bringen
würde. Ferner wurde in der Eingabe vom 14. Dezember 2007, die zum
damaligen Zeitpunkt indes als "neues Asylverfahren" eingereicht wurde,
und derjenigen vom 11. November 2008 um eine weitere Anhörung des
Beschwerdeführers ersucht.
3.2. Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 8 AsylG –
als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde
obliegendem Untersuchungsgrundsatz – verlangt von den
Asylsuchenden, den Sachverhalt vorzutragen und gegebenenfalls durch
Beweismittel zu unterlegen. Die Behörden sind im Gegenzug verpflichtet,
den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (gegebenenfalls durch
weitere Untersuchungs und Beweismassnahmen). Als rechtserhebliche
Tatsachen sind jene faktischen Grundlagen gemeint, die für die Regelung
des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind.
Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht
wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (CHRISTOPH AUER, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 2).
Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darf von einem
angebotenen Beweisstück abgesehen werden, wenn aufgrund
vorhandener Beweisstücke der rechtserhebliche Sachverhalt für
genügend erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen
werden kann, die rechtliche Überzeugung ändere sich durch weitere
Beweiserhebungen nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
E8803/2007
Seite 7
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 111).
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das
vorinstanzliche Dossier des Bruders des Beschwerdeführers zum
vorliegenden Verfahren nicht hinzuzuziehen ist, da die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG nicht im
Zentrum der nachfolgenden Abhandlung steht. Zudem hat der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Bezug auf die Umstände, die
den Bruder veranlasst haben sollen, seine Heimat zu verlassen, für das
vorliegende Verfahren genügend Angaben gemacht.
Auch sind die Anträge, der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören,
abzuweisen, da die rechtserheblichen Fakten als genügend erstellt
erachtet werden können.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 12. März 2007 aus, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 1995 liege zu
E8803/2007
Seite 8
weit zurück, als dass sie noch als unmittelbarer Anlass für die Ausreise
gewertet werden könne. Im Übrigen zeige ein als Beweismittel
eingereichter Gerichtsbeschluss, dass der Beschwerdeführer am (…)
1995 vom zuständigen Gericht in Colombo entlassen worden sei, da
nichts gegen ihn vorgelegen habe. Dieses Vorbringen sei folglich nicht
asylrelevant (Art. 3 AsylG).
Hinsichtlich der Inhaftierung des Beschwerdeführers durch die Karuna
Fraktion im (…) 2004 handle es sich um einen Übergriff Dritter. Eine
asylrelevante Verfolgung liege diesfalls nur vor, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme und nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren. Im vorliegenden Fall würden indes keine Hinweise für eine
vergebliche Schutzsuche seitens des Beschwerdeführers vorliegen. Da
die KarunaGruppe in notorischer Weise die Bevölkerung u.a. mit
Forderungen nach Bargeldzahlungen drangsaliere und der
Beschwerdeführer als (…) ein eigenes Geschäft besessen habe, dürfte
der Grund für seine Festnahme ferner vielmehr in seinen
Vermögensverhältnissen liegen.
Da es sich bei den vorgebrachten Behelligungen um lokal oder regional
beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle, stehe dem
Beschwerdeführer grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zur
Verfügung. Seine Aussagen hinsichtlich der Unbekannten, die ihn in
Colombo aufgesucht hätten, seien als äusserst vage und unsubstantiiert
zu qualifizieren, so dass sie den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen
vermögen würden.
Im Lichte dieser Ausführungen sei somit nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit eine landesweite Verfolgung seitens der Karuna
Fraktion zu befürchten habe.
5.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt dem in der
Rekursschrift vom 11. April 2007 und den weiteren Eingaben Folgendes
entgegen:
Der Schutzwille wie auch die Schutzfähigkeit Sri Lankas seien im
vorliegenden Fall anzuzweifeln. Wie diverse Berichte zeigen würden,
würden gewisse Elemente der staatlichen Sicherheitskräfte die Karuna
Gruppe bei Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern
E8803/2007
Seite 9
unterstützen oder sogar daran teilnehmen. Zudem habe die Karuna
Gruppe gewisse "Arbeiten" (wie z.B. extralegale Tötungen von LTTE
Mitgliedern) für die srilankische Armee übernommen, die diese aufgrund
des internationalen Drucks nicht habe ausführen können. Der
Beschwerdeführer habe durch seine Anzeige offensichtlich alles
unternommen, um den nötigen Schutz zu bekommen. Doch statt Schutz
hätten er und seine Familie Drohanrufe erhalten und seien sogar von
Unbekannten aufgesucht worden.
Die nach der Entführung durch die KarunaGruppe erstattete
Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen ebendiese Mitglieder sei als
konkretes Gefährdungsmoment zu werten. Da der Beschwerdeführer mit
dem christlichen Parlamentarier H._______ Wahlkampf betrieben habe,
sei seine Entführung nicht als vermögensrechtliche, sondern als
politische Straftrat zu werten. Durch Druckausübung seitens der Karuna
Gruppe hätte diese erreichen wollen, dass er die Strafanzeige
zurückziehe. Dieses Verfahren sei im (…) 2009 wieder aufgenommen
worden und sei nach wie vor hängig. Da es paramilitärische Verbrechen
aufzeige, habe die KarunaFraktion – das frühere LTTEKadermitglied
und der spätere Führer der TMVP (Tamil People's Liberation Tigers)
Amman Karuna sei nun ein führendes Mitglied der srilankischen
Regierung (Vizeminister für Resettlement) und verfüge daher über viel
Macht – ein grosses Interesse daran, ein solches Gerichtsverfahren zu
verhindern. Der Beschwerdeführer (und die Zeugen dieses Verfahrens)
seien daher mit dem Leben bedroht. H._______, so der Rechtsvertreter
weiter, sei seit März 2004 von der KarunaGruppe bedroht worden; später
sei er ermordet worden, wobei nicht klar sei, wer hinter dieser Tat stecke.
Zu den heute gefährdeten Menschen in Sri Lanka würden Personen
gehören, die Kriegsverbrechen, welche im srilankischen Bürgerkrieg
begangen worden seien, zur Sprache bringen und bezeugen würden: so
z.B. Rechtsanwälte, die Opfer und Angehörige von Übergriffen durch die
Staatskräfte vertreten würden sowie die Opfer, bzw. ihre Angehörigen,
die als Kläger, Zeugen und prozessführende Parteien auftreten würden.
Der Beschwerdeführer sei auch in Colombo einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt, da einerseits seine Festnahme im Jahr 1995
wegen Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE registriert sei; anderseits
habe die Regierung – in Anbetracht des Zustroms tausender Tamilen in
die Hauptstadt – eine Niederlassungsrestriktion erlassen, die eine dortige
Wohnsitznahme erschwere oder verunmögliche.
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Seite 10
Ferner sei darauf hinzuweisen, dass zwei der Geschwister des
Beschwerdeführers von Kanada als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
Ein anderer Bruder (L._______) sei in Sri Lanka von der LTTE
zwangsrekrutiert worden. Ein weiterer Bruder (J._______), der als
Flüchtling vom UNHCR in Q._______ anerkannt worden sei (vgl. Kopie
des UNHCRAusweises vom (…) 2009), sei am 22. September 2009 in
die Schweiz eingereist und habe hier um Asyl nachgesucht (N …). Er
habe Sri Lanka im (…) 2008 verlassen und sei nach I._______ geflüchtet,
weil er in seinem Herkunftsland von der LTTE zu kleineren Arbeiten
gezwungen worden sei. In I._______ habe er Geld für die LTTE
gesammelt. Es sei davon auszugehen, dass die Aktivitäten dieses
Bruders, die er auch im Exil ausgeführt habe, den srilankischen Behörden
nicht entgangen sein dürften, weshalb sie ein zusätzliches
Gefährdungsmoment für den Beschwerdeführer selber darstellen würden.
Weiter führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner
Eingabe vom 29. April 2011 aus, dass die srilankischen Behörden
tamilischen Personen, die in einem anderen Staat Asyl beantragt hätten
oder aus einem Land (wie die Schweiz) zurückkehren würden, wo die
LTTE als terroristische Organisation nicht verboten sei, mit grossem
Misstrauen und der Verdächtigung, die LTTE unterstützt zu haben,
begegnen würden. In der Person des Beschwerdeführers würde zudem
ein erhöhtes Risiko eines LTTEVerdachts bestehen, da er einerseits im
Jahr 1995 deswegen verhaftet worden sei und anderseits seine
Geschwister auch unter ebendiesem Verdacht stehen würden.
Schliesslich seien die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten
auf ein offensichtliches Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem Befrager zurückzuführen. Die Angaben seien folglich als
nicht widersprüchlich und durchaus glaubhaft zu bezeichnen.
6.
6.1. Im Folgenden ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen, wobei
eine vor der Ausreise mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit stattgefundene
Verfolgung die Furcht vor künftiger Verfolgung als wohlbegründet
erscheinen lassen kann. Dabei genügt es nicht, wenn diese Furcht
E8803/2007
Seite 11
lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später
möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem
bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Die erlittene
Verfolgung, bzw. die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, muss
zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheides noch aktuell sein. Schliesslich muss feststehen, dass die
von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine
innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. dazu BVGE 2007/31
E. 5.2 ff.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 5; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 ff.;
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a).
6.2. Hinsichtlich der Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 1995
durch die srilankischen Streitkräfte wegen Verdachts auf Mitgliedschaft
bei der LTTE ist dem BFM zuzustimmen, dass diese zu weit zurückliegt,
um als unmittelbarer Anlass für die Ausreise im Jahr 2004 bewertet zu
werden. Zudem wurde er nach einer Haft von 14 Tagen gemäss dem
eingereichten Urteil vom (…) 1995 wieder freigelassen und lebte – was
sich aus den Protokollen ergibt – während vieler Jahre unbehelligt in
Colombo. Daher wird sich das Bundesverwaltungsgericht in der
folgenden Abhandlung nur auf die Ereignisse beziehen, die sich im
Jahr 2004 zugetragen haben sollen.
6.3. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei am (…) 2004 durch vier
Personen der KarunaGruppe in B._______ verhaftet und in ein Camp
namens Meenakam geführt worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe
einen Parlamentarier namens H._______ während des damals
herrschenden Wahlkampfs durch seine Stimme unterstützt (A11, S. 7
und 9). Sie hätten ihm auch sein Motorrad, sein Mobiltelefon, zwei Ringe,
seine Arm und Halskette sowie das mitgeführte Bargeld weggenommen
(A1, S. 4; A11, S. 6 und 9). Am (…) 2004 – während eines Angriffs der
LTTE auf ebendieses Camp – habe er fliehen können. Sein Vater habe
am Tag der Verschleppung bei der Polizei in B._______ Anzeige erstattet
und den Vorfall dem Roten Kreuz gemeldet. Nach seiner Flucht sei der
Beschwerdeführer persönlich an den erwähnten Stellen vorbeigegangen,
wo sie ein Protokoll erstellt hätten. Auch habe er am (…) 2004 das
UNHCR in Batticaoloa aufgesucht und über das Geschehene berichtet
(A11, S. 7 und 12). Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer
zwischen (…) und (…) 2004 ca. drei bis vier anonyme telefonische
Geldforderungen – vermutlich von Angehörigen der KarunaGruppe – in
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Seite 12
Colombo erhalten (A7, S. 9 f.). Ferner sei er dort auch am (…) 2004 von
Unbekannten aufgesucht worden; indes sei er zu diesem Zeitpunkt nicht
zu Hause gewesen. Am (…) 2004 seien auch die Eltern von unbekannten
Personen heimgesucht worden (A7, S. 10 f.).
6.3.1. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom 27. Oktober 2011) hat
sich seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der
srilankischen Armee und der LTTE die Sicherheitslage erheblich
verbessert und stabilisiert, auch wenn sich die Menschenrechtslage
hinsichtlich der Meinungsäusserungs und Pressefreiheit weiter
verschlechtert hat. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind demzufolge
Personen, die der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt werden, sowie
politische Dissidenten und Oppositionspolitiker ausgesetzt. Ferner sind
als Risikogruppen kritisch auftretende Journalisten,
Menschenrechtsaktivisten oder Personen zu nennen, die Opfer und
Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren und diesbezüglich
juristische Schritte eingeleitet haben. Unter Umständen können auch
Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln sowie Rückkehrer aus
der Schweiz, denen nahe Kontakte zur LTTE unterstellt werden, als
weitere Risikogruppe betrachtet werden.
6.3.2. Zunächst soll abgeklärt werden, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit
besteht, dass der Beschwerdeführer als Opfer und Zeuge schwerer
Menschenrechtsverletzungen bei einer Rückkehr asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Gemäss einem durch
die Eingabe vom 3. Juni 2010 eingebrachten Polizeibericht vom (…) 2004
habe der Beschwerdeführer seine Festnahme und den an ihm
begangenen Raub vom (…) 2004 durch die KarunaFraktion am (…)
2004 der Polizei in B._______ gemeldet (Case No. ….). Im Weiteren
reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Anklageschrift des
Magistrate's Court Batticaloa vom (…) 2005 ein (Case No. …), nach
welchem u.a. P._______ (LTTE Political Office B._______) als
Angeklagter und der Name des Beschwerdeführers als Zeuge aufgeführt
werden. Dieses Verfahren gegen die Mitglieder der KarunaGruppe sei,
so der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 21. Juni 2011, derzeit
immer noch hängig – wie die eingereichten Gerichtsakten belegen
würden. Der Anwalt des Beschwerdeführers in Sri Lanka erkläre im
beigelegten Schreiben, dass der Beschwerdeführer massive Drohungen
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Seite 13
von Seiten der paramilitärischen Gruppe erhalten habe, damit dieser nicht
aussage.
Als Beispiel für Opfer oder Zeugen von während des Bürgerkrieges
begangenen Menschenrechtsverletzungen sind Personen zu nennen, die
Augenzeugenberichte über zivile Opfer während der Schlussphase des
bewaffneten Konflikts abgegeben haben (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 8.3; UNHCR, UNHCRRichtlinien zur Feststellung
des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender, Juli 2010,
S. 6 f. m.w.H.; Amnesty International, Amnesty Report Sri Lanka 2010,
Mai 2010). Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
damals aufgrund seiner Stimmabgabe für den Parlamentarier H._______
und seiner mitgeführten Wertgegenstände überfallen und während Tagen
in einem Camp der KarunaFraktion festgehalten wurde, was zum derzeit
hängigen Verfahren des Magistrate's Court Batticaloa geführt hat, bei
welchem der Beschwerdeführer als Zeuge genannt wird. Dennoch ist
diese Rechtssache aus heutiger Sicht nicht als ein Verfahren gegen
gravierende Menschenrechtsverletzungen während eines Bürgerkrieges
zu bezeichnen, da die späteren Behelligungen gemäss Angaben des
Beschwerdeführers alleine auf monetäre Erpressungsabsichten aufgrund
seines Wohlstandes – immerhin besass er ein (…)geschäft in Colombo –
beruhen (vgl. A1, S. 4; A11, S. 6 und 9). Es sind den Akten keine
Hinweise zu entnehmen, warum der Beschwerdeführer später noch
aufgrund seiner Wahlabsichten von der KarunaGruppe verfolgt worden
sein soll, da er weder angab, politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A1 S.
6; A11 S. 14) noch – wie vom Rechtsvertreter behauptet – Wahlkampf
betrieben zu haben (vgl. A1 S. 4 "…meine Stimme abgeben…"). Auch die
späteren Drohanrufe beinhalteten nach seinen Angaben eine finanzielle
Forderungen (vgl. A11 S. 6 f. und 9 f.). Es ist daher beim Angriff auf ihn
am (…) 2004 neben einem zunächst eventuell politischen Motiv vor allem
von einem Raubüberfall auszugehen (vgl. dazu auch die Anklageschrift
des Magistrate's Court Batticaloa vom (…) 2005 sowie den Polizeibericht
vom (…) 2004). Da der Parlamentarier H._______ inzwischen verstorben
ist, dürften die damaligen Wahlabsichten des Beschwerdeführers heute
ohnehin keine Gefährdung durch die KarunaFraktion mehr nach sich
ziehen.
Zusammenfassend gilt es demnach aus heutiger Sicht festzustellen, dass
der Beschwerdeführer weder als Opfer und Zeuge schwerer
Menschenrechtsverletzungen zu betrachten ist, den es nach der aktuellen
E8803/2007
Seite 14
Rechtsprechung zu schützen gilt, noch wegen seiner damaligen
Stimmabgabe für den erwähnten Parlamentarier gefährdet ist.
6.3.3. Das Vorliegen einer weiteren Risikogruppe (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 8) ist in casu zu verneinen, da es beim
Beschwerdeführer weder um ein (ehemaliges) LTTEMitglied, noch um
einen Journalisten oder Menschenrechtsaktivisten handelt. Auch ist nicht
davon auszugehen, dass er heute über beträchtliche finanzielle Mittel
verfügt, da er in der Schweiz von der Fürsorge abhängig ist und sein
(…)geschäft in Colombo bei seiner Ausreise seinem Bruder übergab (vgl.
A11 S. 5), der es wohl bei seiner eigenen Ausreise – er befindet sich
gemäss eingereichtem Beweismittel in K._______ – aufgeben musste.
Von daher gesehen hat der Beschwerdeführer – aufgrund der Festnahme
im Jahr 2004 – bei einer Rückkehr keine asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.
6.4. Weiter wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mittels
der Eingabe vom 29. Dezember 2009 vorgebracht, der Beschwerdeführer
sei aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders, die dieser für die LTTE
ausgeführt habe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Gefahr (sog.
Reflexverfolgung).
Der Bruder des Beschwerdeführers (J._______, N …) habe im (…) 2008
Sri Lanka verlassen und sei nach I._______ geflüchtet. Schon in seinem
Herkunftsland habe er kleinere Arbeiten für die LTTE verrichtet, indem er
Informationen über Neuankömmlinge gesammelt und diese an die
entsprechenden LTTEStellen weitergeleitet habe. In I._______ habe er
mitgeholfen, Sympathiekundgebungen und Demonstrationen für die LTTE
durchzuführen und Geld zu sammeln. Nach zunehmender Repression
seitens der I._______ Behörden habe er dieses Land verlassen und sei
am 22. September 2009 in die Schweiz eingereist, wo er um Asyl
nachsuchte. Hinzukomme gemäss der Eingabe vom 29. April 2011, dass
weitere Geschwister des Beschwerdeführers in M._______ und in
K._______ als Flüchtlinge aufgenommen worden seien, die bei der LTTE
aktiv gewesen seien.
6.4.1. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder
Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine
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Seite 15
solche auch bei Angehörigen schliessen, zu verstehen. Der Zweck einer
solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen
über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise
Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 72 f. und 77 f.;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 137 f. und S. 144 ff.).
6.4.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung, der
Beschwerdeführer unterliege bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund
der Tätigkeiten seines Bruders (und seiner weiteren Geschwister) einer
erhöhten Gefährdung, gilt es festzustellen, dass der Bruder nicht das
Profil eines LTTEAnhängers oder sogar eines Mitglieds dieser
Organisation aufweist, für welchen der srilankische Staat sich heute
interessieren würde. Dies gilt umso mehr, als dass keine Behelligungen
oder Belästigungen gegen die noch in Sri Lanka wohnhaften Eltern des
Beschwerdeführers aus diesem Grund bekannt sind. Folglich ergeben
sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte einer drohenden
Reflexverfolgung.
6.5. Mit der Eingabe vom 29. April 2011 werden im Weiteren subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend gemacht. Es wurde
eingewendet, dass die srilankische Regierung sich derzeit bemühe,
verdächtige Personen direkt bei der Einreise nach Sri Lanka abzufangen
und zu überprüfen. Dieses Überprüfungssystem sei – wie diverse
Länderberichte zeigen würden – ein gut ausgebautes und professionelles
System. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer bei der Einreise in sein Heimatland verhört werden
würde und dabei ein reelles Risiko bestehe, gefoltert zu werden.
6.5.1. Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, der beruft sich
darauf, dass durch ein Verhalten (mit oder) nach der Ausreise aus dem
Heimat oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen
worden sei. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Massgeblich ist, ob vorliegend die srilankischen Behörden das Verhalten
des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von
Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an
E8803/2007
Seite 16
den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7
AsylG).
6.5.2. Das Überprüfungsverfahren ist für alle Personen, die nach Sri
Lanka zurückkehren, das gleiche Prozedere. Nach einer Überprüfung der
Staatsangehörigkeit werden die Ankömmlinge am Flughafen durch die
Criminal Investigations Division (CID) und den State Intelligence Service
(SIS) befragt, um Informationen über den Menschenhandel zu erlangen.
Im Falle eines Vorliegens eines solchen kriminellen Hintergrundes einer
Person wird Kontakt mit der zuständigen Polizeidienststelle
aufgenommen. Abgewiesene Asylsuchende mit einer LTTE
Vergangenheit werden von der Polizei wie auch vom Terrorist
Investigation Departement (TID) festgehalten und befragt (vgl. zum
Ganzen die Antwortmeldung der Immigration and Refugee Board of
Canada vom August 2011 [
:8080/RIR_RDI/RIR_RDI.aspx?id=453562&l=e]; RAINER
MATTEN, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Schweizerische Flüchtlingshilfe
SFH [Hrsg.], Dezember 2010, S. 23). Da der Beschwerdeführer nicht als
Person mit einer LTTEVergangenheit zu bezeichnen ist (vgl. E. 6.2), kein
ausstehender Haftbefehl oder Vorstrafen gegen ihn bekannt sind und er
keine Verbindungen zu Medien oder NGO's hat (vgl. dazu RAINER
MATTEN, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende
TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], September 2011, S. 14 ff.),
kann davon ausgegangen werden, dass er bei der Einreise nach Sri
Lanka nur in einer üblichen Form befragt wird. Es liegen dem
Bundesverwaltungsgericht keine Informationen vor, dass dieser übliche
Ablauf nicht rechtsstaatlichen Konventionen entspricht. Folglich vermag
vorliegend die langjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers
und die Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz keine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 9.4).
6.6. Aufgrund des Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka keiner
asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt sein wird. Das
Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
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7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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Seite 18
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vom
12. März 2007 zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
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gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich,
Urteil vom 28. Juni 2011, Beschwerden Nr. 8319/07 und 11449/07,
§§ 212 219 m.w.H.; Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1. Nach der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2007 habe sich
im Süden und im Westen des Landes die humanitäre und politische
Situation zwar verschärft, von einer generellen Unzumutbarkeit einer
Wohnsitznahme in diesem Gebiet könne indes nicht gesprochen werden.
Auch aus individueller Sicht spreche nichts dagegen, dass sich der
Beschwerdeführer, der über Jahre hinweg in Colombo gelebt und dort ein
(…)geschäft geführt habe, wieder in der Hauptstadt ansiedle.
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8.3.2. Die Beschwerdeschrift vom 11. April 2007 machte darauf
aufmerksam, dass die Sicherheitssituation insbesondere im Norden und
im Osten des Landes extrem schlecht sei. Auch habe sich die Lage im
Grossraum Colombo verschlechtert. Infolgedesssen sei die Auffassung
der Vorinstanz, wonach eine Rückkehr zumutbar sei, nicht haltbar.
8.3.3. Nach der aktuellen Rechtsprechung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Lage in der
Ostprovinz – woher der Beschwerdeführer ursprünglich stammt –
weitgehend stabilisiert und normalisiert hat und ein Wegweisungsvollzug
dahin als grundsätzlich zumutbar erachtet wird. Dies gilt auch für einen
Vollzug der Wegweisung in das übrige Staatsgebiet von Sri Lanka – mit
Ausnahme der Nordprovinz, die je nach Einzelfall zu betrachten ist und
die hingegen vorliegend für eine Rückkehr nicht in Frage kommt (zum
Ganzen vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 12 f.).
8.3.4. Aus individueller Sicht sind ebenfalls keine Hindernisse erkennbar,
die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, handelt es sich beim
Beschwerdeführer doch um einen alleinstehenden Mann, der bei einer
Rückkehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, da
mindestens noch seine Eltern und wohl auch das Freundes und
Geschäftsnetz vorhanden sein dürfte, das er sich während seines
langjährigen Aufenthalts in Colombo aufgebaut haben wird. Selbst wenn
sein (…)geschäft nicht mehr existieren sollte, wird ihm der Wiederaufbau
einer wirtschaftlichen Existenz – auch aufgrund der Erfahrungen, die er in
der Schweiz sammeln konnte – möglich sein. Es bestehen zudem keine
Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine finanzielle
Notlage geraten könnte.
8.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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Seite 21
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen
Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag.
Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3; 125 II
265 E. 4b).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der
eingereichten Fürsorgebestätigung vom 10. Oktober 2011. Aufgrund
einer summarischen Prüfung der Akten sind sodann die Rechtsbegehren
als zum Zeitpunkt ihrer Eingabe nicht aussichtslos zu bezeichnen. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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