Abtei lung V
E-8811/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, geboren (...),
und deren (...)
B._____, geboren (...),
Kosovo,
beide vertreten durch Dominique Wetli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 9. März 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8811/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige albani-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._____ (Kosovo), ersuchten
zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder Zotim am 8. Juni 1999
ein erstes Mal um Asyl. Mit Verfügung vom 12. Juli 1999 lehnte das
BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; seit 1.1.2005: BFM) die Asylgesuche
ab, wies die Familie aus der Schweiz weg und ordnete gleichzeitig
gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 die vorläufige
Aufnahme an. Am 14. September 1999 kehrte die Familie (...) nach
Aufhebung des vorerwähnten Bundesratsbeschlusses im Rahmen des
Rückkehrhilfeprogramms nach Kosovo zurück.
Am 15. Mai 2002 lehnte das BFF das zweite Asylgesuch von D._____
(Vater der Beschwerdeführenden) vom 3. Januar 2002 ab, ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen
vorläufig auf. Am 10. September 2002 kehrte D._____ freiwillig zu
seiner Familie nach Kosovo zurück.
Am 28. Oktober 2003 trat das Bundesamt auf die erneuten Asylgesu-
che von D._____ und seiner Familie (Ehefrau und Geschwister der
Beschwerdeführenden) nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz an und nahm die Familie aufgrund des schlechten Ge-
sundheitszustandes von D._____ vorläufig auf.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 trat das BFF auf die Asylgesuche der
ihren Eltern in die Schweiz nachgereisten Beschwerdeführenden vom
24. Mai 2004 nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
an und nahm sie zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig auf.
C.
Am 21. September 2004 verstarb D._____ in der Schweiz an (...).
D.
Mit separaten Schreiben vom 4. Mai 2006 teilte das BFM den Be-
schwerdeführenden und ihrer Mutter (E._____) mit, das Bundesamt
erwäge die Aufhebung der am 28. Oktober 2003 und 21. Juli 2004
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angeordneten vorläufige Aufnahme, weil sich die Sachlage mit dem
Tod von D._____ geändert habe. Gleichzeitig lud das BFM die Be-
schwerdeführenden und ihre Mutter ein, innert Frist zur beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen.
In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2006 führte der Rechtsvertreter
der Familie (...) unter Verweis auf einen gleichzeitig eingereichten
ärztlichen Bericht vom 12. Juni 2006 an, die Mutter der Beschwerde-
führenden leide "an (....)". Sie komme über den Tod des Ehemannes
nicht hinweg und befinde sich seit dem 27. Oktober 2004 in Be-
handlung, wodurch sich ihr Zustand stabilisiert habe. Dank der tat-
kräftigen Unterstützung der hier lebenden Familienmitglieder und der
Personen aus der Asylfürsorge habe sie mit einem Beschäftigungs-
grad von fünfzig Prozent in einer (...) arbeiten können. Ihr Zustand
habe sich erneut verschlechtert, seit sie wisse, dass sie möglicher-
weise nach Kosovo zurückkehren müsse. Sie befürchte, wahnsinnig zu
werden beim Gedanken, als Witwe mit vier Kindern zurückkehren zu
müssen. Zwar sei eine finanzielle Unterstützung durch ihre Familien-
angehörigen auch in Kosovo denkbar, aber es sei aufgrund ihrer (...)
zweifelhaft, dass sie in der Lage wäre, dort ihren Alltag zu meistern.
Vorliegend seien deshalb zusätzliche Abklärungen angezeigt.
Des Weiteren sei das Kindeswohl und die diesbezügliche Rechtspre-
chung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) zu berücksichtigen. A._____ sei zwar volljährig geworden,
aber nach wie vor auf die Unterstützung und Betreuung durch die
Familie, die Verwandten ihres Vaters und die Personen der Asyl-
betreuung angewiesen. Die älteren Kinder A._____, B._____ und (...)
könnten bereits eigene Integrationsleistungen vorweisen, sie sprächen
gut Deutsch und besuchten seit mehreren Jahren die Schule. In
Kosovo wäre ihre Zukunft in Frage gestellt, weil es dort keine
Möglichkeiten gebe, ihre Ausbildung abzuschliessen. Angesichts
dieser Sachlage würde ein Wegweisungsvollzug eine deutliche Ver-
schlechterung der Lebenssituation von E._____ und ihrer Kinder nach
sich ziehen.
E._____ und ihre Kinder hätten während ihres Aufenthalts in der
Schweiz gezeigt, dass sie willens und fähig seien, die Schweizer
Sitten und Gesetze zu befolgen. Sie habe sich mit ihrer Arbeit in einer
(...) trotz angeschlagener Gesundheit bemüht, zumindest einen Teil
ihre Lebenshaltungskosten selber zu tragen. Angesichts der ge-
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samten Umstände bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse
am Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 teilte das BFM dem Rechtsver-
treter unter Verweis auf eine gleichzeitig (in anonymisierter Form)
offengelegte schriftliche Auskunft des Schweizerischen Verbindungs-
büros in Prishtina vom 6. Dezember 2006 mit, Abklärungen hätten er-
geben, dass die in Kosovo ansässige Familie der Schwiegereltern von
Jalldiz Gurgurovci bereit wäre, diese zusammen mit ihren vier Kindern
bei sich aufzunehmen. Eine pflichtgemässe Rückkehr könne mit Mit-
teln der Rückkehrhilfe grosszügig abgefedert werden. Gleichzeitig lud
das Bundesamt den Rechtsvertreter ein, innert Frist zur beabsichtigten
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen.
In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2007 führte der Rechtsver-
treter unter Verweis auf seine Ausführungen vom 4. Juli 2006 an, ge-
mäss telefonischer Auskunft der behandelnden Ärztin habe sich der
Gesundheitszustand von E._____ nicht verändert. Die Ärztin gebe zu
bedenken, dass E._____ aus gesundheitlichen Gründen kaum in der
Lage wäre, in Kosovo für sich und ihre Kinder den Lebensunterhalt zu
bestreiten. Wie bereits in der Stellungnahme vom 4. Juli 2006 aus-
geführt worden sei, hätte sie auch ohne gesundheitliche Probleme
wenig Aussichten, den Lebensunterhalt ihrer Familie zu bestreiten. Im
Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Prishtina vom 6.
Dezember 2006 werde festgehalten, dass die Familie des ver-
storbenen Ehemannes vollständig von der finanziellen Unterstützung
der Familienmitglieder in der Schweiz abhängig sei; sie selber be-
zweifle, dass sie respektive E._____ für die Lebenshaltungskosten
aufkommen könnten. Zudem seien die finanziellen Möglichkeiten der
Familienmitglieder in der Schweiz beschränkt. E._____ bestätige zwar,
dass sie traditionsgemäss von ihrem Schwiegervater aufgenommen
würde, sie befürchte aber, dass sie diese Unterstützung nur bis zu
dessen Tod erhalten werde. Hinzu komme, dass sie auf diese Weise in
ein Abhängigkeitsverhältnis geraten und gänzlich dem Willen ihres
Schwiegervaters ausgeliefert wäre. Der Vollzug der Wegweisung er-
weise sich vor diesem Hintergrund als nicht zumutbar. Zudem gehe
aus dem Bericht nicht hervor, dass der gesundheitliche Zustand von
E._____ bei der abschliessenden Einschätzung der Situation berück-
sichtigt worden wäre.
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Am 27. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter den in seiner Stel-
lungnahme vom 15. Februar 2007 in Aussicht gestellten ergänzenden
Bericht vom 21. Februar 2007 betreffend E._____ zu den Akten;
diesem sei zu entnehmen, dass seine Mandantin aufgrund ihrer (...)
Konstitution wohl nicht fähig wäre, ihren Lebensunterhalt selbständig
zu bestreiten.
F.
Mit Verfügung vom 9. März 2007 - eröffnet am 12. März 2007 - hob das
BFM die am 28. Oktober 2003 (betreffend E._____ und ihre minder-
jährigen Kinder) und 21. Juli 2004 (betreffend die Beschwerde-
führenden) angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. April 2007 beantragten die Be-
schwerdeführenden und ihre Mutter E._____ durch ihren Rechtsver-
treter in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung. Der Vollzug der Wegweisung sei weiterhin unzumut-bar und
demzufolge sei die vorläufige Aufnahme weiterhin zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten. Zur
Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Publikation von Karsten
Lüthke vom Februar 2007 mit dem Titel "Perspektiven bei einer Rück-
kehr in das Kosovo, insbesondere für Angehörige ethnischer Minder-
heiten" zu den Akten und stellten eine Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung sowie eine Honorarnote in Aussicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2007 stellte der Instruktions-
richter fest, die Familie (...) dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, verlegte den Entscheid über den Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2007,
die dem Rechtsvertreter der Familie (...) zur Kenntnis gebracht wurde,
die Abweisung der Beschwerde.
Seite 5
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J.
Am 18. Januar 2010 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde der Mutter der Beschwerdeführenden (E._____) und ihrer
minderjährigen Kinder (...) und (...) als gegenstandslos geworden ab,
nachdem das BFM einem entsprechenden Antrag des Migrations-
dienstes des Kantons Bern wegen Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zugestimmt hatte
und diese in in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B gelangt
waren.
K.
Am 18. Mai 2010 beantragte die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehm-
lassung, die den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde,
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Perso-
nen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005
beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig
aufgenommen sind, neues Recht. Die Beschwerdeführenden wurden
vom BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2004 gestützt auf Art. 44 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m.
Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genann-
ten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Vorausset-
zungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem
Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen.
3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor -
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen sicheren Drittstaat zu begeben.
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
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nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Aus der Verfügung des BFF vom 21. Juli 2004 ergibt sich, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122,
mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.
Seite 8
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5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2
5.2.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 9. März
2007 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, die vorläufige
Aufnahme sei angeordnet worden, weil der Vater der Beschwerde-
führenden schwer erkrankt und auf die medizinische Behandlung in
der Schweiz angewiesen gewesen sei. Mit dessen Tod sei der Grund,
der zur vorläufigen Aufnahme geführt habe, weggefallen. Somit sei zu
prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung aus anderen Gründen nicht
zumutbar erscheine.
Die Mutter der Beschwerdeführenden leide gemäss ärztlichem Bericht
vom 12. Juni 2006 "an (...)". Ihre persönliche Situation dürfte sich ge-
mäss Einschätzung des Bundesamtes wesentlich entspannen, wenn
sie im Alltag auf ein in der Nähe existierendes Beziehungsnetz
zurückgreifen könnte. Sie benötige gemäss den vorliegenden Akten
das (...), welches in Kosovo problemlos erhältlich sei. In C._____
(Wohnort der Schwiegereltern) gebe es ein „Community Mental Health
Center“, in dem (...) kostenfrei behandelt würden.
E._____ verfüge in ihrem Heimatstaat über ein stabiles soziales Netz,
das sie und ihre Kinder aufnehmen könne. Die Abklärungen über das
Verbindungsbüro in Prishtina hätten zudem ergeben, dass für die
Familie genügend Wohnraum vorhanden sei. Ihre Kinder hätten bereits
während längerer Zeit (während der Landesabwesenheit ihres Vaters
respektive ihrer Eltern) bei den in C._____ ansässigen Grosseltern
väterlicherseits gelebt. Neben dem Grossvater lebten weitere Ver-
wandte im Haus der Grosseltern respektive im Nachbarhaus. Es gebe
keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr der Kinder nach knapp
drei respektive vier Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht zumutbar
sein sollte. Zudem entspreche es der kosovoalbanischen Kultur, dass
eine Witwe und ihre Kinder von der Familie der Schwiegereltern auf -
genommen werde. Der Mutter der Beschwerdeführenden stehe es im
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Sinne einer Alternative auch frei, zu ihren eigenen Eltern zurückzu-
kehren. Vor diesem Hintergrund sei das Kindeswohl nicht gefährdet.
Die Beschwerdeführenden seien erst im Jahr 2004 in die Schweiz ge-
reist und hätten den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatstaat
verbracht. Die beiden jüngeren Kinder (Geschwister der Beschwerde-
führenden) seien im Jahr 2003 in die Schweiz eingereist, das jüngste
Kind sei damals ein Jahr alt gewesen und das zweitjüngste Kind be-
suche die Schule. Alle Kinder seien nicht zuletzt aufgrund der
schwierigen familiären Situation eher auf den Halt und die Unter-
stützung der Verwandten aus dem eigenen Kulturkreis angewiesen als
auf professionelle, distanzierte Betreuungspersonen respektive auf
Verwandte in der Schweiz, die in einem anderen Kanton lebten.
Bezüglich der wirtschaftlichen Situation gelte es festzustellen, dass
der in C._____ lebende Schwiegervater durch seine drei in der
Schweiz lebenden Söhne finanziell unterstützt werde und überdies
eine kleine Rente erhalte. Gemäss Auskunft des Verbindungsbüros in
Prishtina könnten die drei Söhne zwar nur - in unregelmässigen Ab-
ständen - ein wenig Geld überweisen. Es lebe jedoch eine Vielzahl
anderer Verwandter in der Schweiz, die ihren verwandtschaftlichen
Unterstüt-zungspflichten mit Geldzahlungen nachkämen. Die Frage
des Wohnraums sei bereits geklärt sei und es würden diesbezüglich
keine weiteren Kosten anfallen würden. Zudem könne die Be-
schwerdeführerin A._____ als junge, gesunde Erwachsene in Kosovo
allenfalls im Rahmen der Rückkehrhilfe mit der Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit zur Entlastung des Familienbudgets beitragen. Nicht
geklärt sei, ob die Mutter der Beschwerdeführenden in Kosovo als
Witwe rentenberechtigt sei.
Des Weiteren sei festzuhalten, dass das Bundesamt im Rahmen der
Strategie Balkan 2003 – 2006 umfangreiche Strukturprojekte in den
Herkunftsländern finanziere, die in erster Linie der lokalen Bevölke-
rung zu Gute komme. Die Projekte würden vor Ort durch die Direktion
für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA, Anm. BVGer) umgesetzt.
Ziel dieser Projekte sei es, Entwicklungsprozesse in den Bereichen
Wohnen, Arbeit und Einkommen, Gesundheit und Sozialwesen sowie
die staatlichen Strukturen zu fördern. Eine Vermittlung von Rückkeh-
rern in Strukturhilfeprojekte sei ebenfalls möglich. E._____ habe die
Möglichkeit, die im Rückkehrhilfeprogramm vorgesehenen speziellen
Leistungen für verletzliche Personengruppen zu beantragen. Im
Vordergrund stehe dabei die Erhebung der individuellen Bedürfnisse
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der Ausländerin. Das modulare System umfasse eine finanzielle
Starthilfe, die Förderung des Beziehungsnetzes, die Vermittlung und
Finanzierung von Wohnraum, die Förderung einer wirtschaftlichen
Lebensgrundlage, medizinische Hilfe und die Reiseorganisation. Das
Programm werde vor Ort mit der Internationalen Organisation für Mi-
gration (IOM) umgesetzt.
Angesichts dieser Sachlage erweise sich der Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme
aufzuheben seien.
5.2.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 11. April 2007 wurde unter
Verweis auf die beiden im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten
Stellungnahmen und auf die gleichzeitig eingereichte Publikation von
Karsten Lüthke ("Perspektiven bei einer Rückkehr in das Kosovo, ins-
besondere für Angehörige ethnischer Minderheiten") entgegnet, die
Mutter der Beschwerdeführenden sei auf die Unterstützung ihrer Ver-
wandten in Kosovo, die aufgrund der erfolgten Abklärungen bereit wä-
ren, die Familie bei sich aufzunehmen, angewiesen. E._____ verfüge
indessen nicht über eine Aufenthaltsalternative bei ihren Eltern, weil
ihre Schwiegereltern nicht damit einverstanden wären, dass auch ihre
Grosskinder dort Wohnsitz nehmen würden. Sie wäre in C._____
lediglich geduldet und auf Gedeih und Verderben von ihren
Schwiegerelten abhängig. Der Wegweisungsvollzug sei vor diesem
Hintergrund und angesichts ihres angeschlagenen (...) Gesundheits-
zustands nicht zumutbar. Zudem gebe es in Kosovo im Bereich der (...)
gemäss dem beigelegten Bericht nur beschränkte Behandlungs-
möglichkeiten, weshalb E._____ in ihrer Heimat lediglich mit einer
medikamentösen Behandlung rechnen könne.
5.3
5.3.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die Sachlage seit dem Erlass
der angefochtenen Verfügung insofern geändert hat, als die Mutter der
Beschwerdeführenden und ihre minderjährigen Geschwister am 8. Ja-
nuar 2010 wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG eine
Aufenthaltsbewilligung B erhalten haben.
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Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
nach Kosovo als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu er-
achten, da sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, sie
könnten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt
sein. In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegan-
gen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die der albanischen Ethnie zugehörenden volljährigen Be-
schwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten
wie namentlich der Mangel an Wohnung (vorliegend wäre dies
allerdings kein Problem, siehe vorstehende Erwägungen) und Arbeits-
stellen stellen nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK
keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen
(EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Die jungen Beschwerdeführenden,
die den grössten Teil ihres Lebens in C._____ verbracht haben, ver-
fügen in Kosovo mit ihren Verwandten väterlicher- und mütterlicher-
seits über ein Beziehungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen
können. Es dürfte ihnen nicht zuletzt auch mit der finanziellen Unter-
stützung ihrer zahlreichen Verwandten in der Schweiz und allenfalls
auch mit einer Rückkehrhilfe durch das Bundesamt möglich sein, sich
in Kosovo eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Für die allenfalls
benötigte medizinische Behandlung in der ersten Zeit nach der Rück-
kehr können die Beschwerdeführenden überdies beim Bundesamt
individuelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Insgesamt bestehen somit keine konkreten Anzeichen dafür, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würden.
Da sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug
der Beschwerdeführenden als zumutbar erweist, kann offen bleiben,
ob der Beschwerdeführer B._____ durch sein (...) Verhalten in der
Schweiz Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG verwirklicht hat.
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5.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Vollzug
der Wegweisung würde für sie wegen ihrer Integration in der Schweiz
eine grosse Härte bedeuten, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen
keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme
infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere
Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, AS 1999
2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persön-
lichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der
Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notla-
genprüfung zu berücksichtigen; nach geltendem Recht ist es nun dem
Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm
nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwie-
gender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
5.3.3 Bei dieser Sachlage erweist sich der Vollzug der Wegweisung
in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo ist praxisgemäss auch
als möglich zu erachten. Die Beschwerdeführenden haben die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für sie zuständigen
Vertretung ihres Heimatlandes zu beschaffen.
6.
Aufgrund vorstehender Erwägungen und insbesondere aufgrund der
Tatsache, dass die Mutter der Beschwerdeführenden und ihre minder-
jährigen Geschwister eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten haben,
erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe und dem zur Stützung der Vorbringen eingereich-
ten Dokument (Publikation von Karsten Lüthke). Die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme ist zu bestätigen, nachdem sich der Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und mög-
lich erweist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die
Auferlegung von Verfahrenskosten erscheint indessen vorliegend als
unverhältnismässig, weshalb diese gestützt auf Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu
erlassen sind. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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