Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8814/2010
Urteil vom 16. Mai 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
und deren Sohn
Junior B._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
6. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das von der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2002 eingereichte
Asylgesuch wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2003 ab und
ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Auf die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde trat die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. Mai 2003
mangels Leistung des Verfahrenskostenvorschusses nicht ein. Die
Ausreisefrist wurde daraufhin vom BFM bis zum 30. Juli 2003 verlängert.
B.
Am 22. Februar 2005 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn, Junior
B._______, in Münsingen.
C.
Am 20. Juli 2009 ging beim BFM ein den Sohn der Beschwerdeführerin
betreffenden Arztbericht des leitenden Arztes, C._______, der
Universitätsklinik für Kinderchirurgie des Inselspitals ein. Mit Schreiben
vom 21. Juli 2009 versuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
darüber zu informieren, dass kein hängiges Verfahren oder
entsprechendes Begehren, weder von ihr noch von einer
bevollmächtigten Rechtsvertretung, vorliege, weshalb sie ihr den
Arztbericht zustelle und eine Kopie davon ohne weitere Folgen zu den
Akten nehme. Am 29. Juli 2009 wurde dieses Schreiben mit dem
Vermerk auf dem Briefumschlag "Empfänger konnte (…) nicht ermittelt
werden" an das BFM retourniert. Am 29. Oktober 2010 erstellte
D._______ der Psychiatrischen Dienste Bern, Kinder- und
Jugendpsychiatrischer Dienst Biel, einen den Sohn der
Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Bericht, welcher am
1. November 2010 bei der Vorinstanz einging. Daraus ging unter
anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ausfüllen des
Formulars "Ärztlicher Bericht" sich hauptsächlich "Hoffnungen auf einen
erfolgreichen Rekurs" mache.
D.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 qualifizierte die Vorinstanz die
Eingabe vom 1. November 2010 des vorerwähnten Arztberichtes als ein
von der Beschwerdeführerin sinngemäss gestelltes
Wiedererwägungsgesuch gegen die rechtskräftige Verfügung des BFM
vom 11. März 2003 und wies dieses ab. Gleichzeitig wurde eine Gebühr
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von Fr. 600.- erhoben und festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Am 27. Dezember 2010 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zwecks Neubeurteilung der
Sache und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die beiden
Arztberichte, um die Gewährung einer Frist zur Ergänzung des
Wiedererwägungsgesuches, um unentgeltliche Rechtspflege sowie um
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Sie rügte
dabei insbesondere, sie habe kein "eigentliches"
Wiedererwägungsgesuch beim BFM eingereicht; die Arztzeugnisse seien
dem Gericht durch eine Drittperson zugestellt worden. Ferner habe das
BFM den Sachverhalt nicht vollständig und richtig erfasst und sie hätte
die Möglichkeit zur Stellungnahme der durch Drittpersonen eingereichten
Arztzeugnisse erhalten sollen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie
unter anderem ein Informations- und Bestätigungsschreiben des
Inselspitals vom 2. Dezember 2010 (in Kopie), wonach ihr Sohn
voraussichtlich am 20. Januar 2011 operiert werde, einen
Situationsbericht von E._______ an die Organisation Swiss-Exile, zu
Handen von F._______, vom 11. Dezember 2010, einen Kurzbericht von
D._______, Oberarzt und Facharzt FMH für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und –psychotherapie vom 3. Dezember 2010 (in
Kopie) sowie einen Bericht des Kinderarztes Dr. med. G._______ vom 4.
Juni 2009 ein.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte mit Telefax vom 28. Dezember
2010 den sofortigen Vollzugsstopp der Wegweisung der
Beschwerdeführerin und deren Sohn.
G.
Am 18. Januar 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeeingang vom 27. Dezember 2010 sowie die ergänzende
Eingabe vom 12. Januar 2011 und verfügte, dass die Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs aufrecht erhalten bleibe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nach Lehre und
Rechtsprechung können Wiedererwägungsentscheide wie die
ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Im vorliegenden Verfahren stellt sich vorab die Frage, ob das
Bundesamt den am 1. November 2010 eingegangenen Arztbericht vom
29. Oktober 2010 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführerin qualifiziert und gestützt darauf eine Verfügung
erlassen hat, mithin ob vorliegend ein taugliches Anfechtungsobjekt
(Verfügung) besteht. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen
zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden
(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
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Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 955 mit weiteren
Hinweisen).
3.2. Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter
Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche
Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und
erzwingbarer Weise geregelt wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz.
854).
3.3. Fehlerhafte Entscheide sind nach der Praxis des Bundesgerichts
nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn
er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft
gefährdet wird (vgl. BGE 129 I 361, 363 f., E. 2.1, m.w.N. zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Dabei müssen die drei genannten
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein
3.3.1. Zur Annahme eines schwerwiegenden Mangels im Sinne eines
Nichtigkeitsgrunds führt unter anderem das Fehlen eines tauglichen
Anfechtungsobjekts. Diese Voraussetzung ist – wie nachstehend
ausgeführt – im vorliegenden Fall erfüllt. Ebenso dürfte das Kriterium der
Offensichtlichkeit beziehungsweise leichten Erkennbarkeit des Mangels
gegeben sein. Schliesslich bestehen auch keinerlei Hinweise darauf,
dass die Annahme der Nichtigkeit mit der Rechtssicherheit unvereinbar
wäre.
3.3.2. Nachdem vorliegend ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren
vorlag (vgl. dazu oben Bst. A), war eine Wiedererwägung des BFM-
Entscheids von Amtes wegen ausgeschlossen. Folglich wäre nur noch
die Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung auf Gesuch hin
möglich gewesen, welche jeder von einer Verfügung betroffenen Person
ohne gesetzliche Regelung zusteht (vgl. ANDREA PFLEIDERER zu Art. 58
VwVG N 29 mit weiteren Hinweisen, in: Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009).
3.3.2.1 Diese Frage betreffend hielt das BFM in seiner Verfügung vom
6. Dezember 2010 fest, das sinngemäss gestellte Gesuch um
Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 1. November
2010 sei ohne Erläuterungen der Beschwerdeführerin erfolgt.
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3.3.2.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits stellte sich in ihrer Beschwerde
vom 27. Dezember 2010 auf den Standpunkt, sie habe kein "eigentliches"
Wiedererwägungsgesuch gestellt.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM den
ärztlichen Bericht vom 29. Oktober 2010 betreffend den Sohn der
Beschwerdeführerin zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch derselben
entgegen nahm. Zum einen ist aus dem eingereichten Arztbericht kein
Auftragsverhältnis zu erkennen, wonach der Facharzt die
Beschwerdeführerin in asylrechtlichen Belangen hätte vertreten sollen,
zumal der Bericht dem BFM kommentarlos zugestellt wurde. Zum
anderen liegt kein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin
selbst vor – was sie auch in ihrer Beschwerde zum Ausdruck brachte.
Das Bundesamt ist in diesem Sinne zu weit gegangen. Das BFM hätte
einzig aufgrund der im Arztbericht durch den behandelnden Arzt
wiedergegebenen angeblichen Aussage der Beschwerdeführerin, "das
Hauptanliegen des Ausfüllens des Formulars sei mit der Hoffnung auf
einen erfolgreichen Rekurs verbunden", nicht auf ein
Wiedererwägungsgesuch schliessen dürfen. Daran ändert auch nichts,
dass es dem BFM offen steht, gestützt auf Art. 11 Abs. 2 VwVG eine
schriftliche Vollmacht eines Vertreters einzufordern.
3.5. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis somit von Amtes wegen
(vgl. dazu BGE 130 III 434, Erw. 3.3; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern
1986, S. 306) festzustellen, dass die vom BFM erlassene Verfügung vom
6. Dezember 2010 jeglicher Grundlage entbehrt und folglich als nichtig zu
erachten ist. Indem es die Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs
verfügte, gestaltete es ein Rechtsverhältnis, das seitens der "von der
Verfügung betroffenen Person" gar nicht eingeleitet worden war, weshalb
sich diese vorgängig dazu auch nicht hat äussern können. Eine solche
Verfügung leidet an einem derart schwerwiegenden Mangel, dass sie sich
als ex tunc nichtig erweist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 981),
mithin keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag.
3.6. Somit ist auf die Beschwerde mangels eines tauglichen
Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
4.
4.1. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden keine
Verfahrenskosten erhoben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
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Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos
geworden ist.
4.2. Angesichts des durch den Verfahrensmangel der Vorinstanz
verursachten Beschwerdeverfahrens wäre es gerechtfertigt, dass die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung ausrichtet.
Die Beschwerdeführerin ist indessen rechtlich nicht vertreten, weshalb
davon auszugehen ist, dass ihr keine Kosten erwachsen sind; ihr ist
folglich keine Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Dezember 2010 wird als ex tunc
nichtig erklärt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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