Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8817/2007
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Mutter der Beschwerdeführenden – C._______, eine Tamilin mit
letztem Aufenthalt in D._______ – reiste erstmals am 12. August 1996 in
die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Im Jahre (…) heiratete sie
den sri-lankischen Staatsangehörigen E._______. Mit Verfügung vom
11. Januar 1999 wurde sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen und
erhielt am 10. November 2001 von ihrem Wohnkanton eine
Aufenthaltsbewilligung. Ende 2003 kehrte sie mit den Kindern in ihre
Heimat zurück und hielt sich fortan an der Adresse ihres Schwagers auf,
während ihr Ehemann weiterhin in der Schweiz blieb.
Am (…) wurde ihr Ehemann während eines Besuchsaufenthaltes bei
seinen Angehörigen in seiner Heimat von Angehörigen der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) erschossen. (…).
B.
Ba. Am 11. Juli 2006 stellten die Beschwerdeführenden, vertreten durch
ihre Mutter und zusammen mit der Mutter und (…) Geschwistern, bei der
schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch.
Zur Begründung ihrer Asylvorbringen brachte C._______ im
Wesentlichen vor, dass kurz nach der Ermordung ihres Ehemannes
LTTE-Mitglieder respektive unbekannte Dritte ihr zu Hause mit Nachteilen
gedroht hätten, sollte sie den Leichnam (öffentlich) beerdigen. Zudem sei
jemand ins Haus eingedrungen und habe ihr Mobiltelefon und dasjenige
ihres Mannes gestohlen. Von diesem Zeitpunkt an habe sie sich nicht
mehr zu Hause aufgehalten, sondern an einem anderen Ort versteckt, da
sie weitere Verfolgungsmassnahmen befürchtet habe.
Mit Verfügung vom 28. August 2006 wies das BFM das Asylgesuch ab
und verweigerte C._______, ihren (…) Kindern [darunter die]
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz.
Bb. Mit Datum vom 28. September 2006 erhob C._______ für sich und
ihre Kinder gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, ihr und ihren (…) Kindern die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid
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zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das
Verfahren vor der ARK.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens fand am 19. März 2007 eine
Befragung von C._______ in den Räumen der Schweizerischen Botschaft
in Colombo statt. Das Befragungsprotokoll wurde an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Sie brachte dabei vor, dass sie mit ihren Kindern in ein Flüchtlingslager
nach D._______ gezogen sei, da es in ihrem Dorf – ein Gebiet, welches
von der LTTE kontrolliert werde – zu kriegerischen
Auseinandersetzungen gekommen sei. Sie habe bis (…) 2006 und auch
nach der Ermordung ihres Ehemannes keine Probleme mit Angehörigen
der LTTE gehabt. Das ihr von Karuna-Leuten entwendete Mobiltelefon
hätten ihr diese am Folgetag wieder zurückgegeben. Darauf sei sie
mehrmals telefonisch kontaktiert worden und man habe sie aufgefordert,
sich an den Strand oder in einen Park zu begeben, was sie aber nie
befolgt habe. Daraus seien ihr keine weiteren Nachteile entstanden.
Indessen habe sie befürchtet, dass ihr Schwager – der sich der Karuna-
Gruppierung angeschlossen habe – nach ihrem Leben trachten könnte.
Bc. Mit Urteil vom 24. Mai 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid aufgrund
unzureichender Feststellung des Sachverhaltes auf und wies das BFM
an, in der Sache neu zu entscheiden (Beschwerdeverfahren E-
4775/2006).
Bd. Am 25. Juni 2007 wurde dem Rechtsvertreter von C._______
Akteneinsicht in das von der Schweizerischen Botschaft erstellte
Befragungsprotokoll gewährt.
Mit Eingaben vom 11. Juli 2007 und vom 27. September 2007 reichte die
Mutter der Beschwerdeführenden Ergänzungen ihrer Asylvorbringen ein.
Dabei führte sie aus, anlässlich der Befragung auf der Botschaft Angaben
gemacht zu haben, die sich diametral von ihren früheren Aussagen
unterscheiden würden; dies hänge mit ihrer Angst vor allfälligen weiteren
Verfolgungsmassnahmen zusammen. Der in F._______ lebende
Schwager sowie ihre Schwägerin in der Schweiz hätten ihr geholfen, ihr
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Asylgesuch einzureichen. Da der Schwager, genannt G._______, der
Bruder ihres verstorbenen Ehemannes sei, habe sie erst anlässlich der
Befragung auf der Schweizerischen Botschaft vorbringen können, dass
sie von diesem verfolgt werde. Er sei ein ranghohes Mitglied der TMDP
(recte wohl TMVP [Tamil Makkal Viduthalai Pulikal], die Karuna-
Gruppierung) mit grossem Einfluss; er werfe ihr vor, an der Ermordung
ihres Mannes beteiligt gewesen zu sein. Überdies werde sie weiterhin
von der LTTE bedroht.
Mit Schreiben vom 21. August 2007 reichte der Rechtsvertreter von
C._______ diverse Dokumente zu den Akten, die belegen sollen, dass
der Schwager von C._______ des Mordes verdächtigt und von der
Schweiz beziehungsweise international gesucht werde.
Be. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 – eröffnet am 18. Oktober 2007
– wies das BFM das Asylgesuch von C._______ vom 11. Juli 2006 erneut
ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. Diese Verfügung (soweit
sie nicht später aufgehoben wurde; siehe unten Bj.) ist Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Auf die Begründung wird – soweit im
vorliegenden Verfahren urteilsrelevant – in den Erwägungen
eingegangen.
Bf. Am 16. November 2007 (Poststempel) erhob die Mutter der
Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Beschwerdeverfahren E-
7747/2007) und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben
und ihr und ihren Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es
sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen als Folge davon
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zwecks Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf
die Vorbringen wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
Bg. In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 führte das BFM
an, dass die Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführenden,
wonach sie einerseits von der LTTE und andererseits von ihrem
Schwager G._______ bedroht werde, gesucht und konstruiert wirken
würden. Vorerst seien ihre Vorbringen, die LTTE suche sie aufgrund des
Beherbergens ihres Schwagers, vage und unklar. Aufgrund der
Annahme, dass zwischen ihr und G._______ kein Kontakt mehr bestehe,
seien weitere Verfolgungsmassnahmen unwahrscheinlich. Auch die
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geltend ge-machten Drohungen von G._______ seien unplausibel, da
davon auszugehen sei, dass dieser aufgrund seines Einflusses die
wahren Gründe der Ermordung seines Bruders in Erfahrung hätte bringen
müssen. Weiter stehe ihre Aussage auf Beschwerdeebene, wonach sie
sich mit ihren (…) Kindern an verschiedenen Orten verstecken müsse, im
Widerspruch zur Angabe auf der Botschaft, sie seien in einem
Flüchtlingscamp untergebracht. Ihre Rüge, sie habe ihre Asylgründe nicht
frei vortragen können, sei gänzlich unbegründet, zumal es nicht angehe,
dem Befrager Befangenheit vorzuwerfen. Es ergäben sich aus den Akten
weder Motive, dass sie ihren Ehemann hätte umbringen wollen, noch sei
davon auszugehen, dass sich die in F._______ befindende Schwester
des ermordeten Ehemannes für sie eingesetzt hätte, wenn man sie der
Ermordung ihres Ehemannes verdächtigt hätte. Insgesamt ergebe sich
daraus, dass für die Mutter der Beschwerdeführenden und deren Kinder
keine Gefährdung vorliege und sie demnach nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes seien.
Bh. Am 18. Januar 2008 reichte die Mutter der Beschwerdeführenden
ihre Replik ein. Am 25. Juni 2008, 14. Oktober 2008 und 24. Februar
2009 reichte C._______ ergänzende Eingaben ein.
In diesen Eingaben hielt sie im Wesentlichen fest, dass sie aufgrund der
anhaltenden Behelligungen durch die LTTE und G._______ ihre
Aufenthaltsorte viel wechseln müsse und die Kinder des Öfteren aufteile
und an verschiedenen Orten bei Verwandten versteckt halte. Aufgrund
von Ermittlungen durch die (…), (…) und (…) Kriminalpolizei im Mordfall
ihres Ehemannes sei die Aufmerksamkeit der LTTE im Hinblick auf sie
und ihre Kinder erhöht worden. Dank Verhandlungen mit der TMVP habe
sie im (…) 2008 wieder in ihr Haus zurückkehren können. Doch am (…)
2008 hätten Unbekannte eine Bombe auf ihr Haus geworfen. In formeller
Hinsicht rügte sie, die Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft seien
befangen und ihre Befragung sei mangelhaft gewesen. Auf ihre
Vorbringen wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
Bi. Am 6. April 2010 reiste die Mutter der Beschwerdeführenden mit den
(…) anderen Kindern (…) während des laufenden Beschwerdeverfahrens
in die Schweiz ein und stellte am 8. April 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, worauf sie am 27. April
2010 summarisch befragt wurde und am 10. Mai 2010 durch das BFM
eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde. Die
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Beschwerdeführenden (A._______ und B._______) blieben in Sri Lanka
zurück.
Bj. Angesichts dieser Umstände hob das BFM mit Verfügung vom
19. August 2010 seine frühere Verfügung vom 17. Oktober 2007
betreffend die Abweisung des Asylgesuchs für die Mutter und deren
Kinder (…) auf und hielt fest, das Asylverfahren werde in der Schweiz
weitergeführt; betreffend die Verweigerung der Einreise sei die frühere
Verfügung gegenstandslos geworden. Betreffend die
Beschwerdeführenden blieb die Verfügung vom 17. Oktober 2007
weiterhin bestehen.
C.
In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom
23. September 2010 das Beschwerdeverfahren E-7747/2007 bezüglich
C._______ und ihrer (…) Kinder (…) wegen Gegenstandslosigkeit ab.
Das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden in Sachen
Einreiseverweigerung und Asylgewährung wurde demzufolge unter der
neuen Verfahrensnummer E-8817/2007 weitergeführt.
D.
Mit Verfügung vom 24. September 2010 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, bis zum 14.
Oktober 2010 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde vom 16. November
2007 festzuhalten gedenken. In bejahenden Falle sei ihr Aufenthaltsort
bekannt zu geben und es seien Ausführungen zu ihrer Gefährdung
einzureichen.
Am 14. Oktober 2010 teilte die Rechtsvertreterin dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die Beschwerdeführenden
derzeit bei der Grossmutter (…) in H._______, Sri Lanka, aufhielten,
während der Ferien aber häufig ihren Aufenthaltsort wechseln müssten,
da ihnen eine Entführung durch G._______ und dessen Familie (Familie
des verstorbenen Vaters) drohe. Dieser G._______ habe im (…) 2010
bereits die Kinder in der Schule aufgesucht und habe sie mitnehmen
wollen, dank der Intervention der Lehrerin und dem lauten Weinen der
Kinder aber dann davon abgelassen. Es drohe aber weiterhin eine
Entführung, da G._______ die Mutter der Kinder erpressen wolle, weil
diese Witwen- und Halbwaisenrenten beziehe. Die Grossmutter
väterlicherseits, die in F._______ lebe, drohe auch ständig. Sie rufe
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immer wieder auf das Handy der Mutter der Beschwerdeführenden an;
diese nehme aber die Anrufe nicht entgegen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 11. November 2010 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Es sei aus den Akten kein Grund
ersichtlich, weshalb die Mutter die beiden Beschwerdeführenden nicht
auch in die Schweiz mitgenommen habe. Es dürfe angenommen werden,
dass die Mutter ihre beiden [Kinder] nicht zu Hause in Sri Lanka gelassen
hätte, wenn es für diese nachteilig oder gar gefährlich gewesen wäre. Es
sei nicht nachvollziehbar, dass sie [ihr Kind A._______] in der Heimat
zurück gelassen hätte, wenn [dieses] – wie sie behaupte – schwer
traumatisiert gewesen wäre. Die behaupteten Verfolgungsmassnahmen
von Seiten des G._______ könnten nicht uneingeschränkt geglaubt
werden. Allenfalls bestünden familiäre Zwistigkeiten; deren Asylrelevanz
werde jedoch im laufenden Asylverfahren der Mutter in der Schweiz zu
prüfen sein. Es erscheine weiter unwahrscheinlich, dass der Schwager
die Kinder entführen wolle. Hätte er tatsächlich diese Absicht gehabt,
wäre dies wohl längst geschehen. Zudem könne nicht davon
ausgegangen werden, dass eine Einreisebewilligung für die
Beschwerdeführenden von Vorteil wäre, da das Asylverfahren der Mutter
noch nicht abgeschlossen sei. Sollte dieses einen negativen Ausgang
haben, müssten die [kleinen] Kinder die Schweiz wieder verlassen, was
für diese zweifelsohne belastend wäre und kaum im Sinne des
Kindeswohls stünde.
F.
In ihrer Replik vom 1. Dezember 2010 führte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden aus, dass die Mutter nie beabsichtigt habe, zwei
ihrer Kinder in Sri Lanka zurückzulassen. Sie habe vor ihrer Ausreise
unzählige Male versucht, eine Ausreise mit all ihren Kindern zu
organisieren, habe aber keinen Schlepper gefunden, der bereit gewesen
sei, sie mit [allen] Kindern illegal in die Schweiz zu bringen. Sie habe trotz
Witwen- und Halbwaisenrenten nicht über die finanziellen Mittel verfügt,
diese Kosten aufzubringen. Bereits für die Ausreise mit (…) Kindern habe
sie den Betrag über Fr. 75'000.- – den sie aus dem Erlös von (…)
verkauften Grundstücken aufgebracht habe – bezahlt. Es sei eine sehr
schwierige Entscheidung gewesen, welche Kinder sie zurücklassen solle.
Die Kleinsten habe sie mitnehmen müssen, da diese am ehesten auf ihre
Mutter angewiesen gewesen seien. Ausserdem behaupte die
Schwiegerfamilie, die [jüngsten Kinder] seien nicht die Kinder ihres
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Ehemannes, sondern würden aus einer ausserehelichen Beziehung
stammen. Die Schwiegerfamilie drohe stets, [diese jüngsten Kinder]
deswegen umzubringen. [Das älteste Kind] habe sie mitnehmen wollen,
weil sich [dieses] von der Schwiegerfamilie am meisten habe
beeindrucken lassen und sich zeitweise gegen [seine] Mutter gestellt
habe, weil [es] geglaubt habe, diese habe ihren Vater getötet. Hätte sie
anstatt [dem ältesten Kind] einen der Beschwerdeführenden
mitgenommen, hätte die Trennung eine schwere Traumatisierung
bedeutet, da diese (…) besonders aneinander hängen würden. Es fehle
G._______ nicht an der Absicht, die Kinder zu entführen, es sei nur noch
nicht der richtige Zeitpunkt gekommen. Sie teile die Auffassung des BFM
grundsätzlich, dass es dem Kindeswohl widerspreche, Kinder zwischen
Kulturen hin- und herzuschieben; es sei aber davon auszugehen, dass
der Mutter mindestens eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt
werden müsste und daher davon auszugehen sei, dass sie über längere
Zeit, wenn nicht sogar dauerhaft, in der Schweiz bleiben könne. Daher sei
eine rasche Wiedervereinigung der Beschwerdeführenden mit ihrer
Mutter in der Schweiz anzustreben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
3.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
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ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.
4.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind die
asylsuchenden Personen im Auslandverfahren in der Regel zu befragen.
Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich
ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, müssen die
asylsuchenden Personen – soweit möglich und notwendig – mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei sind sie
auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der
Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen;
zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist den asylsuchenden
Personen diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren, was
indessen auch durch eine schriftliche Äusserung geschehen kann. Der
Verzicht auf die Befragung muss vom BFM auch in diesen Fällen
begründet werden (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.1 – 5.7 S. 362 ff.).
4.2. Die Beschwerdeführenden sind zum heutigen Zeitpunkt (…) Jahre alt
und waren bei Einreichung ihrer Asylgesuche im [Kleinkindalter]. Eine
Befragung der Kinder war daher im Vornherein nicht angezeigt. Vielmehr
musste die Sachverhaltserstellung über ihre Mutter erfolgen. Mit Urteil
vom 24. Mai 2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht eine erste
Verfügung des BFM vom 28. August 2006 wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs kassiert (Beschwerdeverfahren E-4775/2006). Noch
während des damaligen Beschwerdeverfahrens erfolgte am 19. März
2007 in den Räumen der Schweizerischen Botschaft eine mündliche
Anhörung von C._______. Danach wurde der Sachverhalt ihres
ursprünglich eingereichten schriftlichen Asylgesuchs vom 11. Juli 2006
mit weiteren Eingaben erneut und ergänzend dargelegt. Am
24. September 2010 wurde sie zusätzlich vom Bundesverwaltungsgericht
aufgefordert, sich hinsichtlich der Gefährdungslage der Kinder zu
äussern. Ihrer vom 14. Oktober 2010 datierten Antwort sind keine
formellen Rügen zu entnehmen. Aufgrund des Gesagten und der durch
die Gesamtheit ihrer schriftlichen Angaben entstandenen Aktenlage, ist
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somit der Sachverhalt für das vorliegend zu behandelnde Asylgesuch der
beiden Kinder aus dem Ausland als genügend und als den
Anforderungen gemäss BVGE 2007/30 entsprechend erstellt zu
betrachten.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die beiden in Sri Lanka verbliebenen
Beschwerdeführenden sich in einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG befinden, so dass ihnen die Einreise in die Schweiz gemäss
Art. 20 Abs. 3 AsylG zu bewilligen wäre (vgl. oben E.3.2).
Vorerst sind die Vorbringen, die C._______ geltend machte, als sie sich
noch in Sri Lanka befand, in Bezug auf ihre Bedeutung für das
vorliegende Beschwerdeverfahren zu würdigen (vgl. nachfolgende
Erwägung 5.1). In einem zweiten Schritt sind die Vorbringen zu prüfen,
die die Mutter der Beschwerdeführenden – nach ihrer Einreise in die
Schweiz am (…) 2010 – betreffend ihre beiden in Sri Lanka
zurückgebliebenen Kinder geltend machte (vgl. nachfolgende Erwägung
5.2).
5.1. Was die Vorbringen der Mutter der Beschwerdefünrenden betrifft, als
sie sich selber noch in Sri Lanka aufhielt, wurden diese vom BFM in der
Verfügung vom 17. Oktober 2007 als unglaubhaft gewürdigt. Es seien
keine plausiblen Motive ersichtlich, weshalb C._______ den behaupteten
Nachstellungen längerfristig ausgesetzt sein sollte. Die Mutter der
Beschwerdeführenden besteht in ihrer Beschwerdeschrift vom 16.
November 2007 jedoch auf der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und betont
im Wesentlichen, nach wie vor Verfolgungsmassnahmen von Seiten des
G._______, der eine ranghohe Position bei der TMVP inne habe, und von
Seite der LTTE ausgesetzt zu sein.
Aus den Beschwerdevorbringen der Mutter geht nicht hervor, dass den
Beschwerdeführenden – Kinder im Alter von (…) Jahren – eine
Verfolgung durch die LTTE oder durch die TMVP drohen sollte. Dem
Bundesverwaltungsgericht sind denn auch keine Berichte im
Zusammenhang mit Sri Lanka bekannt sind, wonach Kinder im Sinne
einer Sippenhaft an Stelle der Eltern eine Verfolgung erleben würden
oder eine solche befürchten müssen. Nachdem die LTTE bei Ende des
Bürgerkriegs im Mai 2009 durch die sri-lankische Regierung für besiegt
erklärt wurde, sind zum heutigen Zeitpunkt keine
Verfolgungsmassnahmen – mithin auch kein Bombenanschlag – von
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dieser Seite mehr zu befürchten. Aufgrund dieser Vorbringen ist somit
keine Gefährdungslage für die Beschwerdeführenden ersichtlich.
5.2. Am (…) 2010 ist C._______ in die Schweiz eingereist und nur die
beiden Beschwerdeführenden sind in Sri Lanka zurückgeblieben, wo sie
heute bei der Grossmutter leben. Das Bundesverwaltungsgericht hat der
Mutter der Beschwerdeführenden nach deren Einreise zur erneuten
Sachverhaltsergänzung und zur Darlegung der aktuellen Gefährdung der
Kinder Gelegenheit gegeben (vgl. vorne Bst. D). Dabei wurde –
ausschliesslich und neu – geltend gemacht, G._______ versuche, die
Beschwerdeführenden zu entführen und es drohe diesen Gefahr seitens
der Verwandtschaft des verstorbenen Vaters.
Das BFM qualifiziert in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2010
die geltend gemachte Gefährdung der Kinder allein durch den Umstand,
dass die Mutter sie im Heimatland zurückgelassen habe, als unglaubhaft.
Es erscheint in der Tat widersprüchlich, dass die Mutter der
Beschwerdeführenden ihre Kinder bei ihrer Grossmutter in Sri Lanka
zurückgelassen hat und in die Schweiz gereist ist, obwohl sie sich der
angeblichen bedrohlichen Situation durch G._______ bewusst gewesen
sei. Freilich ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie angesichts der
hohen Kosten finanziell eventuell nicht im Stande war, eine illegale Reise
in die Schweiz mit [all ihren] Kindern zu finanzieren. Dennoch bleiben
Zweifel bestehen, dass die Kinder zurückgelassen worden wären, wenn
sie in der behaupteten Gefahr schweben würden. Auch die Aussage der
Mutter, es sei schwierig gewesen, zu entscheiden, welche Kinder sie
zurücklassen solle, besitzt diesbezüglich nur geringe
Argumentationskraft. Der angebliche Entführungsversuch durch
G._______, wonach er im Kindergarten erschienen sei, um die Kinder zu
entführen, dann aber von ihnen abgelassen habe, weil die
Kindergärtnerin aufgetaucht sei und weil die Kinder geschrien hätten,
stellt zudem dessen einzige konkrete Handlung dar. Aufgrund des
dargelegten Umstandes, dass G._______ sich vom Schreien der Kinder
in die Flucht schlagen liess, ist sodann auch nicht nachvollziehbar, dass
dieser – wie behauptet – gefährlich sein soll. An den vorinstanzlichen
Erwägungen überzeugt zudem, dass bei einem tatsächlich vorhandenen
Willen von G._______, die Kinder zu entführen, es dieser wohl nicht bei
dem einen Versuch in der Schule hätte bewenden lassen. An dem
Gesagten vermag auch das Vorbringen der Mutter, dieser gehe
besonders perfide vor und warte den richtigen Zeitpunkt ab, nichts zu
ändern.
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Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mutter ist sodann
festzuhalten, dass die dargelegte drohende Verfolgungssituation nicht
vom Staat ausgeht. Daher würde es sich um eine angeblich drohende
private Verfolgung handeln, gegen die bei den sri-lankischen Behörden
um Schutz zu ersuchen wäre. Es werden keine Anhaltspunkte aufgezeigt,
dass der sri-lankische Staat diesbezüglich nicht schutzwillig oder
schutzfähig sein soll. Im Gegenteil sollen gemäss den eingereichten
Unterlagen die sri-lankischen Behörden G._______ als Verbrecher
suchen. Somit legen auch diese Aussagen keine Gefährdungslage der
Beschwerdeführenden in Sri Lanka dar. Das BFM hat die Vorbringen von
C._______ – in Bezug auf die Beschwerdeführenden – zu Recht als nicht
asyl- und einreiserelevant im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AsylG
gewürdigt.
Im Übrigen erweist sich ein hypothetischer zukünftiger rechtlicher Status
– vorliegend eine zukünftige vorläufige Aufnahme – als Argument für eine
schnellstmögliche Familienwiedervereinigung als ungeeignet. Derzeit ist
die Mutter der Beschwerdeführenden Asylsuchende in einem hängigen
erstinstanzlichen Asylverfahren; ein Familiennachzug ist bei dieser
Sachlage ausgeschlossen. Es ist somit für die Beschwerdeführenden in
eigener Person zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für eine Einreise in
die Schweiz erfüllen. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Somit
sind die Voraussetzungen für eine Einreise der Beschwerdeführenden in
die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 3 AsylG nicht erfüllt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Vorliegend wird jedoch aufgrund der
besonderen Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtet (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden (gesetzliche Vertreterin),
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: