Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8819/2010
U r t e i l v om 1 8 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 19. November 2010 / N (…).
E8819/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am
16. Juli 2010 und reiste am 19. Juli 2010 in die Schweiz ein, wo er am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. Juli 2010 wurde der
Beschwerdeführer im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel erstmals
befragt. Das BFM hörte ihn am 12. August 2010 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
B._______ (Provinz C._______) und sei kurdischer Ethnie. Als er zehn
Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben. Ein Jahr später habe
sein Vater wieder geheiratet und ihn gezwungen, die Schule zu
verlassen, um ihm bei der Arbeit (...) zu helfen. 2007 habe die Stiefmutter
verlangt, dass er das Haus seines Vaters verlasse. Er sei zu seinem
Onkel beziehungsweise dessen Ehefrau nach D._______ gezogen, wo er
Arbeit in einem F._______ gefunden habe. In einem Hinterzimmer des
F._______ habe sich G._______, der Besitzer des F._______, jeweils mit
Freunden getroffen. Etwa fünf Monate nach seinem Arbeitsbeginn habe
ihn G._______ angesprochen und als Muslim aufgefordert, ebenfalls an
diesen Treffen teilzunehmen. Er habe abgelehnt, worauf ihm G._______
eine Bedenkfrist eingeräumt habe. In der Folge habe ihn G._______
mehrmals aufgefordert, an den Versammlungen teilzunehmen. Er habe
stets abgelehnt. Um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren, habe er aber
regelmässig die Mosche besucht. Am 7. Juli 2010 habe er seine schwer
erkrankte Grossmutter im Krankenhaus von D._______ besucht. Nach
zwei Tagen habe er an seine Arbeit zurückkehren wollen. Dabei habe er
feststellen müssen, dass das F._______ von Polizisten umstellt sei. Ein
Bekannter habe ihm erzählt, dass im hinteren Zimmer des F._______
unter anderem eine Bombe gefunden worden sei und G._______ sowie
dessen weiterer Angestellter verhaftet worden seien. Eine halbe Stunde
später habe er – der Beschwerdeführer – seine Tante angerufen, welche
ihm mitgeteilt habe, dass er bereits von vier Polizisten bei ihr gesucht
worden sei. Umgehend habe er einen Onkel kontaktiert, welcher ihn nach
H._______ geschickt habe. Aus Angst vor einer Verhaftung sei er
ausgereist.
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es gehe ihm
psychisch nicht gut, da seine Mutter und Grossmutter gestorben seien. Er
könne nachts nicht schlafen.
E8819/2010
Seite 3
B.
Mit Schreiben vom 13. August 2010 an das BFM verwies der
Beschwerdeführer auf seinen schlechten psychischen Zustand und
ersuchte um eine nähere Untersuchung. Mit Zwischenverfügung vom
23. August 2010 setzte das BFM dem Beschwerdeführer, unter Hinweis
auf dessen Mitwirkungspflicht, Frist zur Einreichung eines ärztlichen
Berichts. Fristgerecht reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von
Dr. med. I._______, Psychosomatische Medizin SAPPA, vom
7. September 2010, ein.
C.
Mit Verfügung vom 19. November 2010 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erklärte
den Vollzug der Wegweisung als durchführbar.
D.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2010 beantragt der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht, die
Verfügung des BFM sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben
und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Subeventuell sei die
Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Subsubeventuell sei die Verfügung in den Punkten 4 und 5 aufzuheben
und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
formeller Hinsicht wird beantragt, vor Gutheissung der Beschwerde sei
dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote
anzusetzen. Ferner sei ihm das für das Verfahren zuständige
Spruchgremium bekannt zu geben.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer vier Zeitungsartikel in
Kopie beziehungsweise als Internetausdrucke zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2011 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Zusammensetzung des
Spruchgremiums mit und setzte ihm Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses.
E8819/2010
Seite 4
F.
Innert der angesetzten Frist ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung
von der Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 7. Februar 2011
reichte er eine Fürsorgebestätigung der J._______, vom 2. Februar 2011,
zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2011 hob der Instruktionsrichter
die Dispositivziffern 3 und 4 der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2011
wiedererwägungsweise auf und hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut. Sodann setzte er dem
Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen
Zeugnisses.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 20. April 2011 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2011
unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte
dieser die Replik sowie ein ärztliches Zeugnis der K._______, vom 11.
Mai 2011, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
E8819/2010
Seite 5
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VGG, soweit dieses nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden.
E8819/2010
Seite 6
4.1.1. Zur Begründung der fehlenden Glaubhaftigkeit führte die
Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der
Befragungen widersprüchlich bezüglich seiner Aufenthaltsorte vor der
Ausreise geäussert. Zudem seien diese Aussagen teilweise unvereinbar
mit den Ausführungen im Schreiben vom 19. Juli 2011. Weiter sei der
Beschwerdeführer weder in der Lage gewesen, das Quartier noch die
Adresse seines Arbeitsortes zu bezeichnen, obwohl er dort während
Jahren gearbeitet habe. Auch habe er seine Tante nicht nach
Einzelheiten in Bezug auf das polizeiliche Vorsprechen gefragt. Ein
solches Verhalten beziehungsweise solche Wissenslücken seien nicht
nachvollziehbar, da es erfahrungsgemäss im Interesse einer verfolgten
Person sei, möglichst viele Einzelheiten über die Verfolgung in Erfahrung
zu bringen. Schliesslich soll der Beschwerdeführer gegenüber seinem
Arzt die Aussage gemacht haben, er habe in D._______ Kontakte zur
Hizbullah gehabt. Als er sich habe distanzieren wollen, sei er mit dem
Tod bedroht worden, weshalb er sich habe verstecken müssen. Diese
Angaben würden in Widerspruch zu den Aussagen anlässlich der
Erstbefragung sowie der Anhörung stehen.
Was sodann der Hinweise auf den schlechten physischen und
psychischen Zustand des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen
anbelange, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung ausdrücklich angegeben habe, keine Verständigungsprobleme
zu haben. Er habe auf die ihm gestellten Fragen immer sofort mit auf die
Fragen bezogenen Antworten geantwortet. An keiner Stelle habe er
gezögert oder eine Nachfrage gestellt. Der anwesende
Hilfswerksvertreter sowie die Substitution des Rechtsvertreters hätten
denn beide keine entsprechenden Bemerkungen angebracht. Anlässlich
der Rückübersetzung habe der Beschwerdeführer ebenfalls nie
nachgefragt und auch keine Korrekturen angebracht. Ferner seien auch
dem Protokoll der Erstbefragung keine Hinweise auf
Wahrnehmungsstörungen zu entnehmen. Demnach sei den Einwänden
die wesentliche Grundlage entzogen.
4.1.2. Zur Flüchtlingseigenschaft stellt das BFM in der angefochtenen
Verfügung fest, der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf
Veranlassung der Stiefmutter das Haus seines Vaters habe verlassen
müssen, liege zum Ausreisezeitpunkt drei Jahre zurück und stehe daher
weder zeitlich noch sachlich im Zusammenhang mit der Ausreise.
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Seite 7
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird vorab die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör gerügt und ausgeführt, dieses Prinzip gebe der
Partei eines Verwaltungsverfahrens den Anspruch auf vorgängige
Stellungnahme. Mit der Verfügung vom 29. November 2010 habe die
Vorinstanz diesen Grundsatz verletzt. Würden im Rahmen einer
Befragung Ungereimtheiten und Widersprüche auftauchen, so folge aus
dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass der gesuchstellenden
Person die Möglichkeit gegeben werden müsse, sich anlässlich der
Anhörung oder zu einen späteren Zeitpunkt dazu zu äussern.
Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe gerügt, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt weder richtig noch vollständig festgestellt.
Es habe es unterlassen, bezüglich des Vorfalles vom 9. Juli 2010 eine
Botschaftsabklärung beziehungsweise Internetrecherchen vorzunehmen.
Aufgrund einer Internetrecherche des Beschwerdeführers habe
beispielsweise festgestellt werden können, dass am 9. Juli 2010 in einer
gezielten landesweiten Polizeiaktion in D._______ fünf Personen
verhaftet worden seien, welche der Zugehörigkeit der AlQaida
verdächtigt wurden. Weiter hätte die Vorinstanz mittels einer
Botschaftsanfrage abklären müssen, ob in der Türkei zwischenzeitlich ein
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Auch
hätte das BFM mittels einer zweiten Befragung abklären müssen, ob er
allenfalls Rachehandlungen seitens der Gruppierung befürchte. Sodann
hätte das BFM in Kenntnis des gesundheitlichen Zustands des
Beschwerdeführers eine zusätzliche ärztliche Abklärung veranlassen
müssen, mit welcher hätte abgeklärt werden müssen, inwiefern der
Beschwerdeführer in der Lage sei, Erlebnisse in der vom BFM
geforderten Form darzustellen. Schliesslich wird in der
Rechtsmitteleingabe für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht
den Sachverhalt als erstellt erachte, auf die ausführliche Darstellung der
Geschehnisse in den Aussageprotokollen und die eingereichten
Beweismittel verwiesen.
Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe zur Klärung der vom BFM in
der angefochtenen Verfügung angeführten Widersprüche einerseits auf
den psychischen Zustand des Beschwerdeführers hingewiesen,
andererseits eine irreführende Fragestellung durch das BFM sowie eine
fehlerhafte Interpretation seiner Aussagen vorgebracht.
4.3. In der Replik führt das BFM zum Vorwurf der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör aus, der Beschwerdeführer sei an
E8819/2010
Seite 8
verschiedenen Stellen auf seine widersprüchlichen und nicht
nachvollziehbaren Aussagen aufmerksam gemacht worden. Sodann
habe er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit erhalten, zu
den Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid Stellung zu nehmen.
Dies habe er getan. Ferner spreche der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe von Personen, welche ihn mehrfach zum Beitritt in
die fundamentalistische Gruppierung aufgefordert hätten. Tatsache sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen nur von einer
Person gesprochen habe, die ihn habe rekrutieren wollen. Den Hinweis
auf begründete Furcht vor Rache habe der Beschwerdeführer nie
vorgebracht. Abgesehen davon sei die Rache nicht glaubhaft. Den
eingereichten Zeitungsartikeln komme schliesslich keine Beweiskraft zu,
weil einerseits der Beschwerdeführer darin nicht erwähnt werde,
andererseits daraus nicht hervorgehe, wo in D._______ die Festnahmen
stattgefunden haben.
4.4. In der Duplik wird ausgeführt, das BFM verstehe vorliegend das
Prinzip des rechtlichen Gehörs nicht. Es gehe nicht darum, einem
Betroffenen erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das rechtliche
Gehör zu gewähren. Dies habe vor Erlass der erstinstanzlichen
Verfügung zu geschehen. Auch unterlasse es die Vorinstanz, zu den
gerügten Fehlinterpretationen Stellung zu nehmen. Sodann sei
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von den Besuchern der
Versammlungen im F._______ im Rahmen ihres religiösen
Sendungsbewusstseins angesprochen worden sei. Der
Beschwerdeführer sei sich der Rachegedanken der verhafteten Personen
erst während seines Aufenthalts in der Schweiz bewusst worden. Mit den
eingereichten Beweismitteln belege der Beschwerdeführer, dass die
geltend gemachte Verhaftung stattgefunden habe. Schliesslich ergebe
sich aus dem Arztbericht, dass beim Beschwerdeführer
Konzentrationsstörungen vorliegen würden und er im formalen Denken
umständlich sei, was vom BFM nicht berücksichtigt worden sei.
4.5.
4.5.1. Zunächst ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör zu prüfen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat
das BFM ihm anlässlich der Befragung beziehungsweise vor Erlass der
angefochtenen Verfügung nicht die Möglichkeit gegeben, sich zu den
Ungereimtheiten und Widersprüchen in seinen Aussagen zu äussern.
E8819/2010
Seite 9
4.5.2. Das durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
garantierte rechtliche Gehör umfasst den Anspruch einer Partei, sich
vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten
zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen
Informationen zu erhalten. Dieser Anspruch beschlägt nur die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und nicht die rechtliche
Würdigung desselben, welche Sache der zu beurteilenden Behörde ist.
Beruht der Entscheid weder auf nachträglich eingetretenen oder den
Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen,
unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen, ist somit der Anspruch auf
rechtliches Gehör gewahrt. Dem Betroffenen ist somit in der Regel kein
Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen
Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen (vgl. BVGE
2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen; sowie PATRICK SUTTER in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 14).
Ob die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen in wesentlichen
Punkten voneinander abweichen, mithin unglaubhaft sind, ist somit eine
Frage der Beweiswürdigung.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der
angefochtenen Verfügung zwei Mal angehört wurde, einmal in der
Empfangsstelle, das zweite Mal durch das BFM. Sodann ergibt die
Durchsicht des Protokolls der Anhörung, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen dieser Befragung mit den Unstimmigkeiten betreffend den
Zeitpunkt des Verlassens von D._______ sowie der Rückkehr an den
Arbeitsplatz konfrontiert wurde (vgl. Akten BFM A13/14 S. 6 und 11).
Damit konnte sich der Beschwerdeführer im Sinne der vorstehenden
Ausführungen vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung zu allen
wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung äussern und darüber
hinaus auch noch zu einzelnen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen
Stellung nehmen. Auch hat das BFM das Asylgesuch nicht aufgrund von
Umständen, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt waren, abgelehnt.
Da dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung kein weitergehendes
Äusserungsrecht zugestanden hat, namentlich nicht im Hinblick auf die
rechtliche Würdigung, liegt in casu keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehörs vor. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher abzuweisen.
E8819/2010
Seite 10
4.6.
4.6.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe den
Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Anlässlich der
Anhörung habe der Beschwerdeführer die Polizeiaktion gegen die
fundamentalistische Gruppe vom 9. Juli 2010 und die daraus
resultierende Suche nach ihm angeführt. Das BFM habe es unterlassen,
dieses Vorbringen im Rahmen einer Botschaftsabklärung oder einer
Internetabfrage zu überprüfen. Ebenso habe die Vorinstanz unterlassen,
weiter abzuklären, ob gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein
Strafverfahren eröffnet worden sei. Ferner hätte das BFM mittels einer
weiteren Befragung abklären müssen, ob der Beschwerdeführer Angst
vor Racheakten habe. Und schliesslich hätte das BFM mittels eines
Arztzeugnisses abklären müssen, ob der Beschwerdeführer in der Lage
sei, Erlebnisse in der vom BFM geforderten Form darzustellen.
Die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass dem Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung zahlreiche offen und geschlossen formulierte
Fragen, aber auch konkrete Fragen im Zusammenhang mit dem
Vorkommnis vom 9. Juli 2010 und der für den Beschwerdeführer daraus
abgeleiteten Gefährdung gestellt wurden. Trotz dieser unterschiedlichen
Fragestellungen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die
genauen Umstände dieses Vorkommnisses und der daraus abgeleiteten
Gefährdung substantiiert darzutun. Zwar hat das BFM den Sachverhalt
von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
indes steht diesem Untersuchungsgrundsatz des BFM gemäss Art. 8
AsylG die Pflicht des Asylsuchenden zur Mitwirkung an der Feststellung
des Sachverhalts und zur Bezeichnungen und Einreichung allfälliger
Beweismittel gegenüber. So hätte vorliegend der Beschwerdeführer etwa
im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bei seinen Verwandten in
der Türkei nachfragen können, ob ein Strafverfahren gegen ihn
eingeleitet worden sei oder von sich aus eine Internetabfrage zum Vorfall
vom 9. Juli 2010 tätigen können. In Anbetracht der insgesamt vagen und
in sich nicht stimmigen Parteivorbringen sowie mangels Vorliegens von
gegenteiligen Beweismitteln und anderer konkreter Anhaltspunkte in den
Akten, bestand für die Vorinstanz nach der Anhörung nach keiner
Richtung eine Veranlassung zu weiteren Abklärungen (zusätzliche
Anhörung, Botschaftsanfrage, Internetrecherche), mithin durfte das BFM
im Zeitpunkt seiner Entscheidfällung zu Recht zum Schluss gelangen, der
Sachverhalt sei hinreichend festgestellt und abschliessend beurteilbar.
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Betreffend die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung
macht der Beschwerdeführer auch noch geltend, mittels eines weiteren
Arztzeugnisses hätte vor Erlass der angefochtenen Verfügung abgeklärt
werden müssen, inwiefern der Beschwerdeführer in der Lage sei,
Erlebnisse in der vom Beschwerdeführer geforderten Form darzustellen.
Die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass der Beschwerdeführer
offensichtlich keine Mühe hatte, die gestellten Fragen korrekt zu
beantworten. Er antwortete jeweils sachbezogen und verständlich.
Zudem stellte er weder während der Anhörung noch anlässlich der
Rückübersetzung Rückfragen. Weiter verlangte weder der zur
Beobachtung der Durchführung einer korrekten Befragung anwesende
Hilfswerksvertreter, noch der ebenfalls anwesende Substitut des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Anmerkung zum Protokoll,
gemäss welcher der Beschwerdeführer Mühe mit der Befragung
bekundet hätte. Vor diesem Hintergrund bestand für das BFM keine
Veranlassung ein entsprechendes Arztzeugnis in Auftrag zu geben.
Insoweit liegt ebenfalls keine unvollständige oder unrichtige
Sachverhaltsfeststellung vor.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die mehrfach
erhobene Rüge der unvollständigen und unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung somit als in jeder Hinsicht unzutreffend, und es
besteht keine Veranlassung, die Akten an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.7.
4.7.1. Zur Erklärung der vom BFM in der angefochtenen Verfügung
angeführten Unstimmigkeiten wird in der Rechtsmitteleingabe vorab auf
den schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers verwiesen
und ausgeführt, er leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung
und an Konzentrationsstörungen, weshalb er teilweise Mühe habe, auf
Fragen zu antworten. Es sei allgemein bekannt, dass Personen, welche
unter einer depressiven Störung leiden würden, Mühe hätten, Dinge in
logischer und widerspruchsfreier Weise dazutun. Beim Beschwerdeführer
komme noch sein jugendliches Alter und die geringe Schulbildung dazu.
4.7.2. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ergibt die Durchsicht der
Protokolle, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Mühe hatte,
die – sowohl offen als auch geschlossenen formulierten, aber auch
konkretisierenden – Fragen korrekt zu beantworten. Er antwortete jeweils
sachbezogen und verständlich auf die ihm unterbreiteten Fragen. Zudem
E8819/2010
Seite 12
stellte er weder während der Anhörung noch anlässlich der
Rückübersetzung Fragen, welche darauf schliessen liessen, er hätte
etwas nicht verstanden. Auch gab er zu Protokoll, den Dolmetscher zu
verstehen. Sodann – und dies ist vorliegend von entscheidender
Bedeutung – hat weder der zur Beobachtung der Durchführung einer
korrekten Befragung anwesende Hilfswerksvertreter, noch der ebenfalls
anwesende Substitut des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine
Anmerkung zum Protokoll verlangt, wonach welcher der
Beschwerdeführer Mühe mit der Befragung bekundet hätte. Insoweit sind
dem Protokoll denn auch keinerlei Hinweise zu entnehmen, gemäss
welchen sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung unwohl oder
in einem schlechten psychischen Zustand befunden hätte, der es ihm
verunmöglichte, über das von ihm Erlebte grundsätzlich widerspruchsfrei
zu berichten. Sodann darf auch von einem jungen und wenig gebildeten
Asylsuchenden erwartet werden, dass er seine Vorbringen in den
wesentlichen Zügen übereinstimmend darzulegen vermag.
4.7.3. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe zu den vom BFM
aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
ausgeführt, diese seien auf eine irreführenden Fragestellung anlässlich
der Anhörungen und eine Fehlinterpretation der Aussageprotokolle
zurückzuführen. Eine irreführende Fragestellung liegt nach Ansicht des
Gerichts jedenfalls nicht vor, wenn der Befrager innerhalb einer Frage
beispielshaft im Sinne einer Hilfe verschieden lange Aufenthaltszeiten
anführt. Sodann liegt mit dem Gegenüberstellen der unterschiedlichen
zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in
H._______ keine mangelnde Interpretation beziehungsweise eine falsche
Schlussfolgerung vor, welche ohne den Einbezug des Kontextes erfolgt
ist. Damit erweist sich dieser Erklärungsversuch als haltlos. Sodann ist
festzuhalten, dass die Ausführungen in den Eingaben den Eindruck
vermitteln, der Beschwerdeführer versuche auf Beschwerdeebene seinen
selbst vorgetragenen unsubstantiierten und vagen Asylvorbringen nun
nachträglich einen asylrechtlich relevanten Gehalt zu vermitteln. Dieses
bewusstes Aufbauschen der Vorbringen ist als nachträgliche
Sachverhaltsanpassung zu werten, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist.
Als Beleg für den behaupteten Überfall vom 9. Juli 2010 auf seinen
ehemaligen Arbeitsort hat der Beschwerdeführer mehrere Zeitungsartikel
eingereicht. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht
sind diese nicht geeignet, seine Vorbringen in einem anderen Lichte zu
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Seite 13
besehen. Namentlich ergibt sich aus den Artikeln kein konkreter
Zusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Verweis auf
seine Aussagen und die eingereichten Beweismittel nicht substantiiert
dazutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
einerseits auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem
psychischen Befinden, der Schulbildung und des Alters des
Beschwerdeführers, andererseits auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie den weiteren Eingaben
einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern
vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des
Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
E8819/2010
Seite 14
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in die Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4.
6.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs.
4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer
Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus
objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
6.4.2. In der angefochtenen Verfügung stellte das BFM im
Zusammenhang mit der geltend gemachten psychischen Erkrankung des
Beschwerdeführers fest, in der Türkei seien alle geeigneten Medikamente
erhältlich und in den Gross und Provinzhauptstädten sei die ambulante
Betreuung psychisch Kranker gewährleistet. Der Beschwerdeführer
könne eine "grüne Versicherungskarte" beantragen, die ihn zu
unentgeltlichen medizinischen Leistungen in den staatlichen
Gesundheitseinrichtungen berechtige. Der Vollzug der Wegweisung sei
daher zumutbar. Diese Einschätzung wird in der Rechtsmitteleingabe
bestritten.
6.4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch
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Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret
gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist
daher als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
6.4.4. Im Rahmen des Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer ein
Arztzeugnis von Dr. med. I._______, vom 7. September 2010, und ein
ärztliches Zeugnis der K._______, vom 11. Mai 2011 eingereicht. Im
Attest vom 11. Mai 2011 wird eine Anpassungsstörung mit gemischter
Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD10 F43.25)
diagnostiziert. Als Beschwerden werden in beiden Zeugnissen
Stimmungstief, Schlafstörungen, Unruhe und Apathie angeführt. Sodann
werden Einsamkeit im Durchgangszentrum und Stimmenhören
geschildert. Unter Beurteilung wird im aktuellen Zeugnis festgehalten, das
psychische Zustandsbild sei geprägt von einer deutlichen
Überforderungssymptomatik. Diese beruhe auf den nicht verarbeiteten
familiären Todesfällen (Mutter und Grosseltern) sowie einer unklaren
Aufenthaltssituation.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit gemischter
Störung von Gefühlen und Sozialverhalten. Dieser Diagnose liegt gemäss
beiden ärztlichen Zeugnissen übereinstimmend der frühe Tod der Mutter
des Beschwerdeführers – er war damals zehn Jahre alt – zu Grunde und
die hier in der Schweiz empfundene Einsamkeit.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass zahlreiche Mitglieder der grossen
Familie des Beschwerdeführers an verschiedenen Orten in der Türkei
leben. Mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat und
damit in sein angestammtes familiäres und soziales Umfeld und
Beziehungsnetz wird die eine Ursache seines psychischen Leidens, die
Einsamkeit, hinfällig werden. Was sodann die Verarbeitung der familiären
Todesfälle anbelangt, so hat dieses Leiden bereits vor der Ausreise aus
der Heimat bestanden. Trotz dieses Leidens war der Beschwerdeführer in
der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen und für seinen
Lebensunterhalt aufzukommen. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Heimkehr ohne
weiteres wieder ins Erwerbs und Alltagsleben integrieren kann, zumal
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten gemäss ständiger
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende
Situation darstellen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
erscheinen liesse. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die
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nicht verarbeiteten familiären Verluste weiter psychotherapeutisch
aufarbeiten wollen, so steht ihm nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts auch in der Türkei die Möglichkeit einer
psychotherapeutischen Behandlung offen. Um diesbezüglich
Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sodann ist es dem
Beschwerdeführer zuzumuten, sich in den kommenden Wochen im
Rahmen seiner therapeutischen Gespräche an der K._______, die nicht
bewältigten Todesfälle weiter aufzuarbeiten und sich in Zusammenarbeit
mit seinem Therapeuten gezielt auf eine Rückkehr in die Türkei
vorzubereiten. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei, beim
BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs.
1 Bst. c AsylG, Art. 75 AsylV 2). Damit liegen entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht keine Hindernisse medizinischer
Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar
erscheinen liessen.
6.5. Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer türkischen Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2011 hat der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutgeheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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