Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E88/2012
U r t e i l v om 2 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______,
geboren am (…), und die Tochter C._______, geboren am
(…),
Kosovo,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 8.
Dezember 2011
N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
die Asylgesuche vom 24. Februar 2009 ab, verfügte die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Das BFM bezeichnete in seiner Verfügung den Vollzug der Wegweisung
der aus D._______ stammenden Beschwerdeführenden in den Kosovo
als unzulässig. Sie hätten jedoch eine zumutbare Aufenthaltsalternative in
Serbien, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin zu erfolgen habe. Der
Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt.
A.b. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. Juli 2009
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011
(…) abgewiesen.
Die Beschwerdeinstanz hielt den Vollzug der Wegweisung nach Serbien
für zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere wurde festgestellt, die
Beschwerdeführenden seien jung, gehörten der serbischorthodoxen
Religion an, sprächen die serbische Sprache und könnten sich in sozialer
Hinsicht in der serbischen Bevölkerung integrieren. Auch in beruflicher,
familiärer und gesundheitlicher Hinsicht seien keine erheblichen Gründe
gegen eine Rückführung nach Serbien erkennbar. Zudem könnten sie im
Bedarfsfall allenfalls auf die Unterstützung eines in Serbien wohnenden
Onkels zählen. Schliesslich könne Rückkehrhilfe beantragt werden.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile
der ansässigen Bevölkerung betroffen seien, genügten nicht, um ein
erhebliches Wegweisungshindernis darzutun.
A.c. Das BFM setze den Beschwerdeführenden am 1. März 2011 eine
neue Ausreisefrist bis zum 28. März 2011 an.
A.d. Mit Schreiben vom 24. August 2011 reichten die
Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Erstreckung der
Ausreisefrist ein. Dem Gesuch legten sie zwei ärztliche Berichte vom 14.
Juli 2011 und 26. Juli 2011 bei. Dem ersten Attest war zu entnehmen,
dass die Niederkunft des Beschwerdeführers auf den (…) errechnet
worden ist. Dem zweiten Bericht war der gesundheitliche Zustand der
Beschwerdeführerin und die aus ärztlicher Sicht notwendigen
Behandlungen, Prognosen und Empfehlungen zu entnehmen.
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A.e. Mit Schreiben vom 25. August 2008 teilte das BFM den
Beschwerdeführenden mit, eine Verlängerung der Ausreisefrist sei nicht
möglich, weil die angesetzte Frist vom 28. März 2011 abgelaufen sei. Mit
den Vollzug der Wegweisung sei die Fremdenpolizei des Kantons
E._______ beauftragt.
B.
Am 24. November 2011 (Postaufgabe) reichten die
Beschwerdeführenden per Telefax und per Post ein
Wiedererwägungsgesuch beim BFM ein. Darin wurde beantragt, die
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2009 sei im
Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Die Beschwerdeführenden
seien wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. Weiter wurde um Anordnung vollzugshindernder
Massnahmen ersucht.
Im Wesentlichen machten sie eine massgeblich veränderte Situation im
Heimatland geltend. So sei die Situation im Sommer 2011 zwischen
Serbien und Kosovo eskaliert. Laut Medienberichten hätten sich
gewalttätige Zwischenfälle mit Toten im Norden Kosovos ereignet. Zudem
seien Albaner und Angehörige der Roma von Serben überfallen worden.
In Serbien würden die Beschwerdeführenden als serbische Kosovaren
wahrgenommen, und sie hätten deshalb Benachteiligungen und
Diskriminierungen zu erwarten. Sie könnten sich dort in einem solchen
Umfeld nicht integrieren. Es sei namentlich auch ihren individuellen
Verfolgungsgründen Rechnung zu tragen. Weiter sei die
Beschwerdeführerin hochschwanger, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zur Zeit unmöglich sei. Zusammen mit dem Gesuch wurden
zwei Vollmachten vom 1. November 2011, ein ärztliches Zeugnis vom 27.
Oktober 2011 und Kopien von Passauszügen der Beschwerdeführenden
eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 – eröffnet am folgenden Tag –
lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, wies auf die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 11. Juni 2009 hin,
erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Das BFM begründete den abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit
dem Umstand, dass keine erheblichen Wiedererwägungsgründe geltend
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gemacht worden seien. Der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich nach
dem letzten rechtskräftigen Entscheid nicht in einer
entscheidwesentlichen Art und Weise verändert und es lägen keine
neuen erheblichen Beweismittel oder Tatsachen vor, die zu einer
Änderung der angefochtenen Verfügung ausreichen würden. Auch unter
Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte erscheine der
Wegweisungsvollzug nach wie vor durchführbar. So habe die mit dem
Vollzug beauftragte Behörde – der errechnete Niederkunftstermin sei der
(…) und bis anhin deute nichts auf ausserordentliche gesundheitliche
Probleme hin – den gesundheitlichen Umständen angemessen Rechnung
zu tragen. Die Eingabe vom 24. November 2011 enthalte damit keine
wesentlichen neuen Informationen, die das Amt veranlassen würden, die
im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens vorgenommene Würdigung
der Aktenlage nochmals zu überdenken. Es lägen damit keine Gründe
vor, die die Rechtskraft der seinerzeitigen Verfügung beseitigen könnten.
D.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2012 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung
der Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011, die Wiedererwägung
(Neubeurteilung) der Verfügung des BFM vom 11. Juni 2011 sowie ihre
vorläufige Aufnahme, wobei neben der Unzumutbarkeit neu auch die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht wird. In
formeller Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Anordnung vorsorglicher
(vollzugshindernder) Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführenden reichten eine Kopie der angefochtenen
Verfügung vom 8. Dezember 2011 ein. Sie verwiesen in ihrer Eingabe
insbesondere auf einen im Internet abrufbaren Bericht vom 7. Januar
2012.
E.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht gegenüber der Vollzugsbehörde den Eingang
einer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb das Urteil nur summarisch begründet wird (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
1.6. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
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Auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ist mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten, da das
BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gar nicht entzogen hat.
Auf das auf Art. 56 VwVG abgestützte, richtigerweise aber auf Art. 112
AsylG basierende Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist
ebenfalls nicht einzutreten, da den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung zu entnehmen ist, dass die Vollzugsbehörden der
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Geburt
und dem dem Gesundheitszustand von Mutter und Kind Rechnung tragen
werden, womit sich im Beschwerdeverfahren keine Notwendigkeit für eine
Vollzugsaussetzung ergab und eine solche mit dem heutigen Entscheid in
der Hauptsache ohnehin gegenstandslos wird.
3.
3.1. Nach ständiger Praxis ist auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit
Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
3.2. Nachdem im Wiedererwägungsgesuch nur die Frage des
Wegweisungsvollzugs thematisiert wurde, bildet Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob sich seit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 die rechtserhebliche
Sachlage so erheblich verändert hat, dass die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung im Vollzugspunkt an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist, respektive ob das BFM zu Recht den
Wegweisungsvollzug als durchführbar erkannt und das
Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat. Da sich dieses zudem auf die
Geltendmachung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beschränkt hat und dementsprechend die angefochtene Verfügung sich
nur auf diese Frage bezieht, ist auf die Beschwerde insoweit wegen
unzulässiger Ausweitung des Anfechtungsobjekts nicht einzutreten, als
die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt
wird.
4.
4.1. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe nach der
rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs der neuen Situation, welche
"in einem Ausmass eskaliert (sei), dass sich in Realität eine neue
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Dimension des Konflikts ergeben" habe, nicht Rechnung getragen. Die
KosovoSerben fühlten sich sowohl von kosovarischen als auch
serbischen Behörden zunehmend diskriminiert, benachteiligt, abgelehnt
und im Stich gelassen. Der serbische Präsident Tadic habe erklärt, keine
Abschaffung serbischer Institutionen in Nordkosovo zu dulden. Die
Teilnahme von Vertretern Kosovos auf internationalen Konferenzen habe
er zurückgewiesen. Weiter habe er verlauten lassen, Kosovo unter keinen
Umständen als unabhängigen Staat anzuerkennen, weshalb er
Durchhalteparolen für seine Landsleute in Kosovo herausgegeben habe.
Die EUStaats und Regierungschefs wollten ihre Entscheidung dazu erst
im März 2012 treffen. Aus diesen Gründen würde die
Beschwerdeführenden ein zunehmend schweres, wenn nicht
unmögliches Leben in Serbien erwarten. Bei einer allfälligen Rückkehr
nach Serbien würden sie somit sinngemäss gegen serbische Interessen
verstossen. Sie würden dort als Verräter angesehen und deshalb wohl
angehalten, nach Kosovo zurückzukehren. Die bald vierköpfige Familie
werde bei dieser Sachlage keine Existenzgrundlage in Serbien schaffen
können. Sie wäre stets Anfeindungen, Ablehnung und Diskriminierung
ausgesetzt.
4.2. Zur Behauptung einer nicht ausreichenden Prüfung der Situation in
Serbien beziehungsweise im Verhältnis dieses Staates zu Kosovo und
zur Geltendmachung eines neu eskalierenden Konfrontationskurses
zwischen diesen Staaten ist anzumerken – und dies im Gegensatz zur
Auffassung in der Beschwerde –, dass die seit Abschluss des
ordentlichen Verfahrens eingetretenen und geltend gemachten
Entwicklungen für alle Beobachter, inklusive die schweizerischen
Asylbehörden, keine Überraschung darstellen. Die dargelegten
Positionen gewisser serbischer und kosovarischer Kreise sind seit
langem bekannt und das Faktum, dass immer wieder akute Konflikte
aufflammen (um dann auch wieder einzuschlafen), ist nicht unerwartet
aufgetreten. Solche Rückschläge auf dem langen Weg zur beidseitig
akzeptierten ZweiStaatenLösung sind somit unter dem Gesichtspunkt
eines Wiedererwägungsverfahrens als nicht erheblich einzustufen. Sie
vermögen insbesondere die Feststellung, dass Serbien – auch für
kosovarische Serben – ein sicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst.
a AsylG ist, und eine Rückkehr dorthin in aller Regel zumutbar ist (vgl. E.
7.2 und 7.3 des Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar
2011; E44632009), nicht zu relativieren.
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Auch die gesundheitliche Situation, namentlich die auf den (…)
errechnete Niederkunft der Beschwerdeführerin, ist in
wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht unerheblich, zumal es dem BFM
und den mit dem Vollzug betrauten Behörden obliegt, der
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden bei der
Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen
Rechnung zu tragen. Weiter sind auch die übrigen relevanten Aspekte
durch die ordentliche Beschwerdeinstanz hinlänglich geprüft und beurteilt
worden: Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wurde den ethnischen,
beruflichen, finanziellen und familiären Aspekten in der Motivation des
Urteils ein hoher Stellenwert eingeräumt. Es kann somit auf die
entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
Die übrigen Hinweise der Beschwerdeführenden sind in
wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht erheblich, weil sie letztlich
blosse Kritik an der Einschätzung der Beschwerdeinstanz im ordentlichen
Verfahren üben und nicht stichhaltig konkrete, neue und erhebliche
Sachlagen in Bezug auf die Beschwerdeführenden aufzuzeigen
vermögen.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.
Februar 2011 nicht in wiedererwägungsweise erheblicher Weise
verändert hat. Es liegen keine Gründe vor, die zu einer Wiedererwägung
der Verfügung vom 11. Juni 2009 bezüglich der festgestellten
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten.
5.
Mit dem Urteil in vorliegender Angelegenheit ist der Antrag auf Verzicht
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint.
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7.2. Die Beschwerdebegehren waren im Zeitpunkt der Einreichung der
Beschwerde aussichtslos. Die Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind
unabhängig vom fehlenden Nachweis einer prozessualen Bedürftigkeit
folglich nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
7.3. Die Kosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1 bis 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger