B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-88/2013
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Nigeria,
vertreten durch Maître Nicolas De Cet,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 9. Juni 2012 verliess, sich danach einige Wochen in Paris aufhielt, am
19. August 2012 über Italien in die Schweiz einreiste und gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Asylgesuchstellung als Geburtsdatum den (…) 1997 an-
gab, weshalb im Auftrag des BFM am 31. August 2012 eine Knochenal-
tersanalyse durchgeführt wurde, welche ergab, dass der Beschwerdefüh-
rer älter als 18 Jahre sei (vgl. vorinstanzliche Akten A7),
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 4. September 2012 sowie der Anhörung vom
11. Dezember 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
Folgendes geltend machte,
dass er Nigeria aufgrund der Konfrontationen zwischen Christen und
Muslimen verlassen habe, und er sich als Christ vor den Boko Haram
fürchte,
dass er im Jahr 1997, als er für einen Politiker tätig gewesen sei, ange-
griffen und mit einem Messer am linken Oberschenkel verletzt worden
sei,
dass später sein Geschäft von Verbrechern – wahrscheinlich den Boko
Haram Angehörige – angezündet worden sei, und er geschlagen worden
sei,
dass er diese Vorfälle nicht angezeigt habe, da die Täter Muslime seien
und die Polizei mit diesen zusammenarbeite,
dass sich diese Angriffe im Dezember 2011 (gemäss Kurzbefragung) be-
ziehungsweise am 26. Februar 2012 (gemäss Anhörung) wiederholt hät-
ten, wobei er sein Geschäft erneut verloren habe,
dass er, nachdem er sein Geschäft wiederholt verloren habe, in Nigeria
keine Möglichkeit gehabt habe, sich wieder eine Lebensgrundlage aufzu-
bauen, weshalb er sich entschlossen habe, auszureisen,
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dass er anlässlich der Befragung zur Person angab, am (…) 1975 gebo-
ren worden zu sein und bei der Asylgesuchstellung fälschlicherweise
nicht sein Geburtsdatum, sondern sein Taufdatum genannt zu haben,
dass er bei der Befragung zur Person bezüglich seiner Identitätsdoku-
mente angab, nie einen Reisepass besessen oder beantragt und seine
Identitätskarte noch vor der Ausreise verloren zu haben (vgl. A9, S. 5),
dass er indessen anlässlich der Anhörung geltend machte, sowohl sein
Pass als auch seine Identitätskarte würden sich beim Pastor, mit wel-
chem er ausgereist sei, befinden (vgl. A24, F4),
dass der Beschwerdeführer ausserdem medizinische Probleme geltend
machte und über starke Schmerzen am Bein, wo er verletzt worden sei,
klagte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 – eröffnet am
27. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe bei der Befragung zur Person angegeben, seine Identitäts-
karte verloren zu haben, als er versucht habe auszureisen, bei der Anhö-
rung hingegen behauptet habe, der Pastor, mit dem er gereist sei, habe
seine Dokumente bei sich behalten,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt nicht imstande gewesen sei, die-
sen Widerspruch aufzulösen,
dass er auch bezüglich seines Geburtsdatums widersprüchliche Aussa-
gen gemacht habe, weshalb der Verdacht bestehe, er beabsichtige, den
Behörden seine Personalien zu verheimlichen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass ferner auch seine Vorbringen bezüglich seiner Verfolgungssituation
widersprüchlich ausgefallen seien und verschiedene Ungereimtheiten
aufweisen würden,
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dass er beispielsweise bei der Befragung zur Person ganz andere Daten
betreffend die Übergriffe angegeben habe, als bei der Anhörung,
dass all diese Ungereimtheiten in einer Gesamtwürdigung zum Schluss
führen würden, der Beschwerdeführer stütze sich auf eine konstruierte
Asylbegründung und er deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei im Wesentlichen beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive Verbeiständung) ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei,
dass er zur Begründung anführte, er werde in Nigeria durch die Boko Ha-
ram verfolgt und sei bereits Opfer von Gewaltanwendungen geworden,
indem er selber verletzt und sein Geschäft zerstört worden sei,
dass er keine Identitätspapiere einreichen könne, da er diese dem Pastor
gegeben habe, welchem er vertraut habe,
dass die Vorinstanz die Vorbringen betreffend Verfolgung durch die Boko
Haram nicht überprüft habe,
dass der Beschwerdeführer nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da er
dort aufgrund seines Glaubens von extremistischen Gruppierungen ver-
folgt werde,
dass die Vorinstanz, indem sie keine weiteren Abklärungen getroffen ha-
be und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei,
Art. 32 Abs. 3 verletzt habe, da die Anhörung klar gezeigt habe, dass wei-
tere Abklärungen bezüglich einer Verfolgung durch die Boko Haram nötig
gewesen wären,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
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che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und ohne entschuldba-
re Gründe innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
zu den Akten gereicht hat und auch keine Anstrengungen zur Beibrin-
gung solcher Dokumente unternommen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem nach Prüfung der Akten die
Ansicht der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers
widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien und verschiedene
Ungereimtheiten enthielten, teilt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Er-
wägungen zu verweisen ist,
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dass auffallend ist, dass der Beschwerdeführer die Widersprüche in sei-
nen Ausführungen anlässlich der Befragungen nicht zu erklären vermag
und sich mehrmals in die Ausrede flüchtet, er könne sich nicht erinnern
und sei verwirrt (vgl. beispielsweise A24, F31, F41, F44),
dass die Beschwerdebegründung kurz und oberflächlich ausfällt und an
den obigen Erwägungen nichts zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und
keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft oder
Wegweisungsvollzugshindernissen erforderlich sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria schliesslich möglich ist,
da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzu-
weisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: