B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-88/2014
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. September 2012 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden vom 23. März 2011 ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen einge-
reichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-5188/2012 vom 28. Februar 2013 ab. In der Folge verliessen die Be-
schwerdeführenden die Schweiz nicht.
B.
Mit Eingabe vom 26. März 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 23. April 2013
trat das BFM auf das Gesuch nicht ein, stellte fest, die Verfügung vom
6. September 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es
eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Auf die dagegen eingereichte Be-
schwerde vom 23. Mai 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-2955/2013 vom 29. Mai 2013 zufolge verpasster Beschwerdefrist nicht
ein. Die Beschwerdeführenden verliessen die Schweiz nicht.
C.
Mit Schreiben vom 8. November 2013 wies das BFM ein ihm zuständig-
keitshalber vom Migrationsamt des Kantons Zürich überwiesenes Gesuch
der Beschwerdeführenden um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
vom 9. Oktober 2013 ab.
D.
Am 18. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM
das zweite Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führten sie
aus, die Beschwerdeführerin sei suizidal. Sie sei in ihrem Heimatland
vergewaltigt worden und befürchte, bei einer Rückkehr erneut mit den Tä-
tern konfrontiert zu werden. Dieses Problem sei dauerhafter Natur. Zu-
dem leide die Beschwerdeführerin an verschiedenen Krankheiten, die in
Kosovo nicht behandelt werden könnten.
E.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 – eröffnet am 9. Dezember 2013 –
wies das BFM das Gesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom
6. September 2012 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar. Es erhob eine
Gebühr von Fr. 600.–, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteient-
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schädigung ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Die zuständige Fremdenpolizei sei unverzüglich an-
zuweisen, vom derzeitig geplanten zwangsweisen Wegweisungsvollzug
abzusehen und ds sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie
Verbeiständung zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführen-
den sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Um-
stände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder
wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel nam-
haft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder
die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung
ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die
Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen
oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl.
BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführenden machten keine Gründe geltend, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 6. September 2012 beseitigen könnten. Die psy-
chischen Probleme der Beschwerdeführerin seien bereits im ersten Asyl-
und Beschwerdeverfahren bekannt gewesen und gewürdigt worden. Da-
bei sei auf die in Kosovo stehenden Behandlungsmöglichkeiten hinge-
wiesen worden. Dem neu eingereichte Arztbericht sei zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin sei über einem Jahr in ambulanter psychiat-
rischer und medikamentöser Behandlung sei. Es werde eine Posttrauma-
tische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige Depression diagnosti-
ziert. Bei kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung in Kombination mit
einer medikamentösen Therapie könne von einer Stabilisierung und einer
Verminderung der Suizidalität ausgegangen werden. Kosovo verfüge
grundsätzlich über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur, die die
Behandlung psychischer Erkrankungen in therapeutischer als auch medi-
kamentöser Hinsicht sicherstelle. Gemäss Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte sei ein wegweisender Staat im
Falle der Suizidgefahr eines abgewiesenen Ausländers nicht verpflichtet,
vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen, solange Massnahmen er-
griffen werden könnten, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhin-
dern. Durch das Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der
Ausschaffung sei diese Bedingung erfüllt. Schliesslich seien die Schwie-
rigkeiten im Zusammenhang mit der Schwangerschaft mit der Geburt des
Kindes beendet. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar.
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4.2 Die Vorinstanz hat im Schreiben vom 8. November 2013 ausgeführt,
sofern die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin einer Aus-
schaffung auf unbestimmte Zeit entgegenstehen würde, könnte ein erneu-
tes ausserordentliches Rechtsmittel eingereicht und, sofern die Voraus-
setzungen gegeben seien, die vorläufige Aufnahme angeordnet werden.
Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 18. November 2013 haben die
Beschwerdeführenden ein weiteres ausserordentliches Rechtsmittel ein-
gereicht. Darin habe sie in Bezug auf die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin gegenüber bisher eine wesentlich veränderte Sach-
lage oder das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel
darzutun. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt müssten die Be-
schwerdeführenden darlegen, inwiefern die Rückführung der Beschwer-
deführerin neu auf unbefristete Zeit nicht durchführbar ist.
Die Beschwerdeführenden machen eine Gehörsverletzung geltend. Die
Vorinstanz sei auf das Argument der Dauerhaftigkeit des Problems der
Beschwerdeführerin, die bei einer Rückkehr mit den ehemaligen Tätern
konfrontiert werden könnte, nicht eingegangen. Dies trifft nicht zu. Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die psychi-
schen Probleme und damit ihre Ursachen seien bereits im ordentlichen
Asyl- und Beschwerdeverfahren bekannt gewesen und gewürdigt worden.
Bereits damals wurde festgehalten, die geltend gemachte Vergewaltigung
liege über ein Jahrzehnt zurück. Die Beschwerdeführerin habe sodann
bis zur Ausreise stets am gleichen Ort, nämlich in F._______, gelebt und
sich wegen ihres psychischen Leidens nicht medizinisch behandeln las-
sen, was sie sich anrechnen lassen müsse. Weiter hielt die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung fest, Kosovo verfüge über hinreichende
medizinische Infrastrukturen zur Behandlung der psychischen Probleme
der Beschwerdeführerin. Damit hat die Vorinstanz klar festgestellt, dass
aktuell keine veränderte Sachlage vorliegt, mithin nicht auf Dauerhaftig-
keit des Problems der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne.
Da keine Gehörsverletzung vorliegt, erweist sich der Eventualantrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als unbegründet.
Zu den Suizidabsichten der Beschwerdeführerin ist nochmals festzustel-
len, dass diese gemäss dem letzten ärztlichen Zeugnis vom 23. August
2013 offenbar in Zusammenhang mit der Abweisung des Asylgesuchs
stehen. Indes ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Konfrontation mit Suiziddro-
hungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand
zu nehmen ist, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der
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Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012).
Die Beschwerdeführerin ist seit rund über einem Jahren in psychothera-
peutischer und medikamentöser Behandlung. Sie hat demnach die Mög-
lichkeit, sich in nächster Zeit zusammen mit dem sie bereits betreuenden
Arzt im Rahmen von – allenfalls auch engmaschigeren – therapeutischen
Sitzungen gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rück-
kehr nach Kosovo vorzubereiten. Ebenso können seitens der Vollzugsbe-
hörden nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die
Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Aus-
schaffung zu verhindern (beispielsweise begleitete Rückführung).
Weitergehend setzt sich die Beschwerde mit der Begründung der ange-
fochtenen Verfügung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die-
se zu beanstanden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorin-
stanz hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die
Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'200.– festzulegen
sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil
ihre Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen
Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil sind die übrigen
prozessualen Anträge (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; An-
weisung der Migrationsbehörde auf Aussetzung des Vollzuges) gegens-
tandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: