B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8820/2010
U r t e i l v o m 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM
vom 29. November 2010 / N (…).
E-8820/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. Dezember 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch ein, wo er am 11. Dezember
2008 summarisch befragt wurde. Am 12. Februar 2009 wurde er vertieft
zu seinen Asylgründen angehört und am 1. Oktober 2010 fand eine er-
gänzende Anhörung statt. Als Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer
geltend, er werde aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der verbotenen Par-
tei Oromo Liberation Front (OLF) verfolgt.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. November 2010 – eröffnet am
29. November 2010 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2010 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm in der Folge
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und
unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Pro-
zessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2011 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten kann, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung.
Die Vernehmlassung ging am 10. Januar 2011 beim Bundesverwaltungs-
gericht ein und wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
E-8820/2010
Seite 3
E.
Am 20. September 2012 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine
Botschaftsanfrage bei der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba.
Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 beantwortet.
Anfrage und Antwort wurden dem Beschwerdeführer am 18. Dezem-
ber 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid damit, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel seien. Er gebe vor,
seit Jahren Mitglied der verbotenen Partei Oromo Liberation Front (OLF)
zu sein, erfülle aber mindestens ein Kriterium für eine solche Mitglied-
schaft nicht. Er spreche die Sprache der Oromo nicht und wisse auch
über die Kultur der Oromo nichts, was über Allgemeinplätze hinausgehe.
Von einer Person, die, wie vom Beschwerdeführer behauptet aus dem
Kernland der Oromo stamme und dessen Vater sich seit vielen Jahren für
die Sache der Oromo stark gemacht habe, sei vernünftigerweise zu er-
warten, dass sie zumindest Oromigna spricht und über die Oromo auch
konkrete tiefer gehende Kenntnisse habe. Er spreche jedoch nicht nur
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kein Oromigna, sondern habe anlässlich der ergänzenden Anhörung auch
nicht näher auszuführen gewusst, welches die Besonderheiten des Ge-
sellschaftssystems der Oromo oder Oromokalenders seien und seine
Ausführungen, was "Geda" sei, entsprächen nicht der Realität. Seine Un-
kenntnis erkläre der Beschwerdeführer damit, dass es verboten sei, Oro-
migna zu sprechen. Diese Aussage sei aber nicht korrekt. In der Verwal-
tungsregion Oromiya werde Oromigna genauso wie Amharisch gespro-
chen und auf offiziellen Dokumenten seien die Angaben regelmässig so-
wohl Amharisch als auch Oromigna angebracht.
Hinzu komme, dass er auch auf mehrmalige Nachfrage hin anlässlich der
ergänzenden Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, konkret und nach-
vollziehbar darzulegen, wie er Mitglied der OLF geworden sei. Er habe
zwar vage ausgeführt, er habe ein Formular ausfüllen und ein Anmelde-
verfahren durchlaufen müssen, er sei jedoch nicht in der Lage gewesen,
dazu detaillierte, erlebnisgeprägte und anschauliche Angaben zu ma-
chen. Von einer Partei, die illegal sei und von der Zentralregierung als ter-
roristische Verbindung eingestuft werde, sei zu erwarten, dass sie rigoro-
se Sicherheitsvorkehrungen implementiert habe und potentielle Neumit-
glieder nur nach umfangreichen Abklärungen und unter Einhaltung
grösstmöglicher Vorsichtsmassnahmen zur Partei zulasse. Die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Vater jeweils an Ver-
sammlungen begleitet habe und die Partei ihn daher bereits vor seinem
Beitrittsgesuch gekannt habe, entsprächen diesem klandestinen Vorge-
hen einer illegalen Organisation nicht, sondern muteten wie Ausführun-
gen über eine legale Partei an. Auch seine Bemerkung, er mache inoffi-
ziell seit seiner Schulzeit bei der OLF mit, sei aber erst 1998 (2006/2007)
offizielles Mitglied geworden, lasse eher auf Aktivitäten für eine legale,
denn für eine verbotene Partei schliessen.
Weiter habe er keine konkreten Angaben zur Struktur und inneren Orga-
nisation der OLF machen können. Auch seine Angaben zu seinen Aktivi-
täten innerhalb der Organisation seien wenig konkret ausgefallen bzw.
liessen den Verdacht aufkommen, dass er von Aktivitäten für eine legale
Partei spreche. Der Beschwerdeführer wolle für die OLF Propaganda be-
trieben, Geld eingesammelt und verteilt sowie Flugblätter hergestellt und
verteilt haben. Seine diesbezüglichen Ausführungen liessen jedoch jegli-
che Sicherheitsvorkehrungen vermissen, die eine für eine illegale Partei
tätige Person mit Bestimmtheit hätte einhalten müssen. Erst als er an-
lässlich der ergänzenden Anhörung konkret auf allenfalls getroffene Si-
cherheitsmassnahmen angesprochen worden sei, habe er solche geltend
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gemacht. Ein solch situativ anpassendes Aussageverhalten sei indes we-
nig überzeugend, zumal es sich beim Aspekt der "Sicherheitsmassnah-
men" um einen zentralen Handlungsimperativ der Partei handle. Ferner
habe er angegeben, dass die OLF Mitgliederausweise ausstelle. Diese
seien grün und enthielten die Personalien des Mitgliedes sowie Angaben
zur Parteiabteilung, in welcher das betreffende Mitglied aktiv sei. Gemäss
gesicherten Erkenntnissen des BFM stelle die illegale OLF, im Gegensatz
zu vielen legalen Oppositionsparteien, aus Sicherheitsgründen jedoch
keine Mitgliederausweise aus. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, nur
Mitglieder, die von Addis Abeba weg geschickt würden, um andere OLF-
Mitglieder zu treffen, benötigten solche Ausweise. Dieses Verhalten einer
illegalen Partei erscheine indes realitätsfremd und unlogisch.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, Äthiopien im November 2008
verlassen zu haben, weil Ende Oktober 2008 zahlreiche OLF-Mitglieder
festgenommen worden seien und er ebenfalls behördlich gesucht worden
sei. Es seien tatsächlich mehr als hundert ethnische Oromo in ganz Oro-
miya verhaftet und beschuldigt worden, terroristische Aktionen für die
OLF zu planen. Noch im Jahre 2008 seien fast vierzig dieser Verhafteten
wieder aus der Haft entlassen worden. Entgegen seinen Ausführungen,
habe es sich bei diesen Festgenommenen jedoch nicht nur um Mitglieder
der OLF gehandelt, sondern teilweise um Mitglieder legaler Oppositions-
parteien, die beschuldigt worden seien, mit der OLF zu tun zu haben. Wä-
re er tatsächlich OLF-Mitglied, hätte er wissen müssen und entsprechend
ausführen können, wer der damals Verhafteten wirklich zur OLF gehörte
und wer lediglich deshalb festgenommen worden sei, weil er sich im
Rahmen einer legalen Parteiarbeit für die Sache der Oromo stark machte.
Seine Ausführungen anlässlich der Anhörung zu diesem Punkt, die OLF-
Mitglieder hätten die Mitgliedschaft aus Sicherheitsgründen abgestritten
und eine legale Parteiaktivität vorgegeben, vermöge nicht zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, dass B._______, sein
Vorgesetzter innerhalb der OLF, damals festgenommen worden sei, und
man bei ihm eine Namensliste von OLF-Mitgliedern, darunter der Be-
schwerdeführer, gefunden habe. Dieser sei tatsächlich festgenommen
und nach ein paar Tagen wieder freigelassen worden. Es sei aber kaum
vorstellbar, dass er bereits Ende November 2008 wieder auf freiem Fuss
gewesen wäre, wenn man bei ihm als Vorgesetzten tatsächlich eine sol-
che Namensliste gefunden hätte. Schliesslich erscheine sein Verhalten,
mit dem Vorgehen einer tatsächlich behördlich gesuchten Person nicht
vereinbar, wenn er vorbringe, er habe sich im Anschluss an die behördli-
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che Suche zu seiner Familie nach C._______ begeben und sei dort bis
am 10. November 2008 geblieben. Ebenfalls wenig überzeugend wirkten
seine Angaben, wonach sein Bruder mit einem lokalen Polizisten be-
freundet gewesen sei und über diesen davon erfahren habe, dass die lo-
kale Polizei einen Fahndungsaufruf erhalten habe. Es könne dem Be-
schwerdeführer deshalb nicht geglaubt werden, dass er Mitglied der OLF
gewesen sei und seit Oktober 2008 behördlich gesucht werde.
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen, wonach er keine politisch mo-
tivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe geltend ma-
chen können, bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem
Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Re-
gimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge
sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der
Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden
stand. Er sei in der Schweiz ein nicht eingeschriebenes Mitglied einer
Exilpartei und habe lediglich an zwei Demonstrationen im Jahre 2009
teilgenommen, und der von ihm in Aussicht gestellte selbstverfasste In-
ternetartikel erweise sich als Blogeintrag, dessen Inhalt sich nicht grund-
sätzlich von hunderten ähnlichen Einträgen unterscheide und zudem kei-
ne konkreten Anhaltspunkte enthalte, die es den äthiopischen Behörden
erlauben würde, ihn zweifelsfrei zu identifizieren.
3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, dass er nicht
Oromo spreche, weil die Sprache und die Kultur der Oromo lange Zeit
verboten gewesen sei. Dies sei heute kein Grund mehr, bei der OLF nicht
akzeptiert zu werden. Im Jahre 2006/2007 seien die Regel der OLF gelo-
ckert worden. Er wisse über die Kultur der Oromo Bescheid und habe
auch das System der Geda geschildert. Es handle sich um ein System,
welches einen sehr starken Bezug zum Alter der Menschen habe und der
Selbstverwaltung der Dörfer diene. Es sei für ihn an der Anhörung aber
schwierig gewesen zu erkennen, wie viel er davon erzählen soll, da es
einerseits nicht sein Problem betreffe und er andererseits darauf hinge-
wiesen worden sei, sich kurz zu fassen. Sein Vater habe ihn kurz vor En-
de seiner Schulzeit an ein Fest der Oromo mitgenommen. Erst nach dem
Fest habe er ihn über seine Parteimitgliedschaft informiert und ihm die ei-
gene Kultur der Oromo erklärt. Zwei bis drei Monate später habe er ihn zu
einem Meeting in einem Hotel mitgenommen. Die zehn anwesenden Per-
sonen hätten auf Amharisch darüber gesprochen, wie die OLF-Mitglieder
unterstützt werden könnten. Sie hätten ihm vertraut, weil sie seinem Vater
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vertrauten. Dass er von der Organisation der OLF nicht viel wisse, hänge
damit zusammen, dass es bei einer illegalen Partei kein Organigramm
gebe, dass neue Mitglieder studieren könnten. Er habe bei der Anhör-
dung geschildert, wie die OLF in Komitees und Sub-Komitees unterteilt
sei und er in einem Subkomitee, das für die Propaganda zuständig gewe-
sen sei, mitgeholfen habe.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bei seiner Tätigkeit sehr
wohl Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Die Kontrolle für Autos, welche
die Stadt verlassen, sei viel weniger streng als für Autos, die in die Stadt
fahren. Es treffe auch nicht zu, dass er die Flyer an Unbekannte überge-
ben habe. Alle Personen habe er persönlich gekannt und die Übergabe
habe nie in der Öffentlichkeit stattgefunden. Deshalb sei die Übergabe
sehr sicher gewesen. Des Weiteren gebe es Parteiausweise der OLF,
auch wenn er selber keinen besitze. Über das Schicksal von B._______
habe er nichts gewusst, da er im Internet nichts habe finden können und
nur selten Zugang zum Internet habe. Nach der Verhaftungswelle in Ok-
tober 2008 sei er einige Tage zu seiner Mutter gegangen, denn er habe
abwarten wollen, wie sich die Situation entwickle. Er habe dann eingese-
hen, dass die Situation viel zu gefährlich sei und sei deshalb geflohen.
Entgegen der Meinung der Vorinstanz habe der Polizist nicht viel riskiert,
indem er seinen Bruder gewarnt habe, weil es sehr unwahrscheinlich sei,
dass irgendjemand von der Warnung jemals erfahren werde.
Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er
durch seine exilpolitische Arbeit stark gefährdet sei. Er habe regimefeind-
liche Artikel im Internet veröffentlicht und an Demonstrationen teilgenom-
men. Die äthiopische Regierung verfolge die regimefeindlichen Aktivitäten
im Ausland sehr genau und er sei daher ins Visier der Regierung geraten.
4.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-
sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbrin-
gen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsu-
chenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne ei-
ner Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010
vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).
Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer
Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmoti-
ve drohen oder zugefügt worden sein (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die
dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der ange-
fochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht plausibel und in einer Gesamtwürdigung als un-
glaubhaft ausfielen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzli-
chen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern
diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann
vorab verwiesen werden (oben E. 3.1). Ergänzend dazu ist festzuhalten,
dass es zwar sein mag, dass der Beschwerdeführer die Sprache Oro-
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migna als Kind nicht gelernt hat, weil die Sprache bis 1991 verboten war;
dennoch wäre davon auszugehen, dass er zumindest einige Worte Oro-
migna spricht. So waren die Sprachkenntnisse bis 2006/2007 seinen Aus-
führungen zufolge nämlich Grundvoraussetzung für die Mitgliedschaft bei
der OLF. Auch die Muttersprache seiner Eltern, insbesondere seines Va-
ters, seit Jahren Mitglied bei der OLF, war Oromigna. Es ist schwer vor-
stellbar, dass der Vater als engagiertes Mitglied seinen Sohn zwar in die
Organisation einführte, ihm jedoch – trotz Verbots – die Sprache nicht
beibrachte. Spätestens seit der Aufhebung des Verbots im Jahre 1991,
der Beschwerdeführer war damals 7 Jahre alt, hätte er dazu genügend
Zeit gehabt. Im Weiteren steht dieses Unvermögen im Widerspruch zu
den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, er sei seit seiner Mitglied-
schaft bei der OLF intensiv daran, Oromigna zu lernen (vgl. BFM-Akten
A10/23 S. 6, A12/16 S. 6 f.). Schliesslich wäre von ihm zumindest zu er-
warten gewesen, dass er den Schwur der OLF auf Oromigna wiederge-
ben kann (vgl. BFM-Akten A12/16 S. 6).
Auch über die Kultur der Oromo konnte er nur oberflächlich und sub-
stanzarme Angaben machen und verstrickte sich teilweise in Widersprü-
che (vgl. BFM-Akten A10/23 S. 6, A12/16 S. 5, 12). So nannte er als Vor-
aussetzung zur Mitgliedschaft, dass "man einverstanden sein muss, die
Kultur und die eigene Sprache zu führen" (vgl. BFM-Akten A10/23 S. 9).
An anderer Stelle gab er an, dass er erst Mitglied geworden sei, als diese
Bedingung geändert worden sei und jeder Oromo, der für seine Freiheit
kämpfen wolle, Mitglied werden konnte (vgl. BFM-Akten A12/16 S. 5, 12).
Die Änderung steht indes im Widerspruch zu den von ihm angegebenen
Zielen der OLF, "die Unabhängigkeit und die Anerkennung der Kultur und
Sprache der Oromo" zu wahren (vgl. BFM-Akten A10/23 S. 7). Unabhän-
gig davon wäre es vom Beschwerdeführer mit seinem familiären Hinter-
grund zu erwarten gewesen, dass er die Kultur der Oromo kennt. Weiter
konnte anlässlich der Anhörungen beispielsweise keine detaillierten, kor-
rekten Aussagen zum Geda-System geben (vgl. BFM-Akten A10/23 S. 6,
A12/16 S. 5, 12). Die diesbezüglichen ausführlicheren Angaben in der
Beschwerde sind nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu werten.
Auch die Argumentation, er sei angehalten worden, möglichst knapp zu
antworten, geht fehl. Vor den Anhörungen wurde er explizit darauf hinge-
wiesen, die Fragen so genau und so ausführlich wie möglich zu beant-
worten. Die Vorinstanz hat im Übrigen immer wieder explizit nachgefragt
und ihm damit die Gelegenheit gegeben, einlässlich zu antworten. Weiter
überzeugt die Begründung, weshalb er die verbotene OLF unterstützt ha-
be, in ihrer Stereotypie und Kürze in keiner Weise (vgl. BFM-Akten
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A10/23 S. 11). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass er zwar gewisse,
wenn auch eher oberflächliche Kenntnisse zu Belangen und Personen
der OLF hat; den Wissensstand und das politische Bewusstsein eines
tatsächlich aktiven Parteimitglieds vermochte er dadurch jedoch nicht zu
vermitteln, zumal er sich diese Informationen auch aus den zahlreichen
Artikeln in der Presse aneignen konnte.
Ferner hat er angegeben, dass er als Sicherheitsmassnahme die Flug-
blätter unter dem Sitz oder auf der Lagefläche unter den Sachen ver-
steckt habe (vgl. BFM-Akten A12/16 S. 10 f). Seine Erklärung dazu, dass
man bei der Ausreise aus Addis Abeba nicht so streng kontrolliert werde,
überzeugt nicht. Insbesondere nachdem sein Vater Ende 2007 wegen
seiner Mitgliedschaft bei der OLF verhaftet worden sein soll, musste er
damit rechnen, unter Beobachtung zu stehen und kontrolliert zu werden.
In Anbetracht der drohenden Repressalien ist es nicht nachvollziehbar,
dass er keine weiterreichenderen Massnahmen getroffen hat. Im Weite-
ren bleibt festzuhalten, dass die Abklärungsversuche der Schweizeri-
schen Botschaft in Addis Abeba aufgrund der ungenügenden Angabe sei-
ner Adresse keine verwertbaren Resultate ergaben und seine Vorbringen
nicht bestätigt werden konnten. Nach dem Gesagten ist deshalb nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der OLF war.
Die Aktenlage lässt entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht
auch den Schluss nicht zu, die Behörden von Äthiopien hätten von seinen
exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis erlangt. Im Allgemeinen mag zwar zu-
treffen, dass die Diaspora durch die äthiopischen Heimatbehörden über-
wacht wird. Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um eine begründete
Furcht vor Verfolgung darzutun. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte
– nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten – dafür
vorliegen, dass die betroffene Person tatsächlich das Interesse auf sich
gezogen hat respektive von den Behörden als regimefeindliches Element
identifiziert und registriert worden ist. Solche Hinweise bestehen im vor-
liegenden Fall nicht, und es kann vollständig auf die Erwägungen der Vor-
instanz verwiesen werden (oben E. 3.1).
Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustel-
len, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Der
Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht.
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Seite 11
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG prüft das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahmen nach dem Bundes-
gesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Seite 12
In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4072/2009, vom 7. Juli 2009 mit weiteren
Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann, der vor seiner Aus-
reise als (...) tätig war, und überdies über ein familiäres und soziales Be-
ziehungsnetz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als
zumutbar.
6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug somit zutreffend als möglich, zumutbar
und zulässig bezeichnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfü-
gung vom 6. Januar 2011 gutgeheissen wurde, ist er von der Bezahlung
der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8820/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: