Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3396/2007
E8821/2007
U r t e i l v om 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien M. A.______________, geboren am (…),
und deren Töchter
K. A.______________, geboren am (…),
L. A.______________, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung vom 13. April 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a.
M. A._______, eine syrische Staatsangehörige palästinensischer
Herkunft, ersuchte bei der Schweizerischen Botschaft in Damaskus für
sich und ihre beiden Töchter um Gewährung von Asyl in der Schweiz,
worauf sie am (…) auf der Botschaft befragt wurde. Sie machte dabei im
Wesentlichen geltend, ihr ExEhemann sei zwar seit langem nicht mehr
verantwortlich für die gemeinsamen Kinder, aber vor zwei Jahren habe er
begonnen, Druck auf die Mädchen auszuüben, damit diese den Schleier
trügen. Dadurch werde auch sie indirekt unterdrückt, indem sie ebenfalls
den Schleier zu tragen habe. Anlässlich eines letzten Besuches sei er
gegen eines der Mädchen gewalttätig geworden. Auch habe er ihnen
vorgeschrieben, keine westliche Kleidung und keine Gespräche mit
Cousins oder anderen männlichen Personen zu führen. Bei der Polizei
habe man ihr lediglich geraten, den Schleier zu tragen. Sie und ihre
Töchter würden nun weitere Einschränkungen und Ermahnungen seitens
des ExEhemannes beziehungsweise Vaters befürchten (z.B. betreffend
Schulausbildung, Wahl des zukünftigen Ehemannes, alltäglichen
Lebensstil) (vgl. BFMAkte A11 S. 7 f.).
A.b. Mit Verfügung vom (…) bewilligte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) die Einreise in die Schweiz nicht und wies
das Asylgesuch ab.
A.c. Am (…) erhob M. A._______ über ihre damalige zuständige
Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde bei der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute
Bundesverwaltungsgericht) und machte dabei ergänzend geltend, der Ex
Ehemann verkehre in fundamentalistischen (religiösen) Kreisen und
bedrohe sie und die Mädchen zunehmend, so dass sie Ehrenmorde
befürchten würden. Mit Emails vom (…) und (…) wies die Organisation
(…) ([…]) darauf hin, dass M. A._______, welche sie von Syrien aus
kontaktiert habe, einen im (…) erlebten Vorfall geschildert habe, bei dem
K. A._______ (ältere Tochter) in einem Gässchen von einem
Unbekannten mit einem Messer bedroht worden sei. Sie habe den Vorfall
bei der Polizei nicht gemeldet, weil sie Repressalien seitens des Ex
Ehemannes – schlimmstenfalls den Entzug der Kinder – befürchtet habe
(vgl. ARKAkten 7 und 8 und Eingabe der Rechtsvertreterin vom […]).
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A.d. Die ARK hiess die Beschwerde mit Urteil vom (…) gut, hob die
vorinstanzliche Verfügung vom (…) auf und wies das BFM an, den
Beschwerdeführerinnen zum Zweck der Durchführung des
Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Am (…)
verliessen diese Syrien per Flugzeug und reisten über Genf legal in die
Schweiz ein. Gleichentags ersuchten sie im Empfangszentrum (heute:
Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe um Asyl nach.
B.
B.a. Am (…) fanden die Erstbefragungen von M. A._______ und ihrer
Tochter K. A._______ statt. Am (…) beziehungsweise (…) wurden alle
drei Beschwerdeführerinnen einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei bestätigten sie die bei der Botschaft geltend gemachten Vorbringen
und ergänzten diese. Im Wesentlichen wurde folgender Sachverhalt
geltend gemacht:
M. A._______ gab an, nach ihrer Scheidung im Jahr 1993 habe sie
Schwierigkeiten mit ihrem ExEhemann bezüglich ihrer gemeinsamen
Töchter bekommen, weil er eine konservativere Einstellung habe als sie.
Dabei habe er den Töchtern insbesondere das Tragen des Schleiers
aufzwingen wollen und sie alle – auch mit dem Tode – bedroht, falls sie
es unterlassen würden. Sie befürchte bei einer Rückkehr nach Syrien
überdies, wegen Kindsentführung verurteilt zu werden.
K. A._______ führte aus, bis zu ihrem fünften Lebensjahr mit ihrer
Schwester bei ihrer Mutter, danach bis zu ihrem zwölften Lebensjahr
beim Vater gewohnt zu haben, bis sie zur Mutter zurückgekehrt sei. Ihr
Vater habe sich in seiner Ehre verletzt gefühlt, weil sich ihre Mutter von
ihm habe scheiden lassen. Aus diesem Grund habe er auch sie (die
Mädchen) als unehrenhaft erachtet. Er sei deshalb oft gewalttätig
gewesen und habe verlangt, dass sie (K. A._______) den Schleier trage.
Da sie dies verweigert habe, hätten die Drohungen des Vaters
zugenommen. So sei sie einmal in Anwesenheit der Mutter in der Strasse
von einer vermummten Person mit einem Messer bedroht worden. Der
Vater habe sie auch zwangsverheiraten wollen.
L. A._______ bestätigte, dass ihr "nervöser" Vater ihre Schwester öfters
geschlagen und von dieser verlangt habe, den Schleier zu tragen. Da sie
selber ihm gehorcht habe, sei sie weder geschlagen noch mit dem Tod
bedroht worden. Ihre Mutter sei von ihrem Vater beschimpft und bedroht
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worden, weil sie sich seinem Willen nicht gebeugt und den Schleier nicht
getragen habe.
B.b. M. A._______ reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Eine
Scheidungsurkunde vom (…) im Original einschliesslich Übersetzung in
die englische Sprache, einen Brief von A.T.Q, (in Syrien tätige
Rechtsanwältin) vom (…) auf Arabisch mit französischer Übersetzung,
eine Kopie der Ausreisebewilligung in arabischer Schrift, eine Kopie eines
Berichts der Zeitschrift EMMA ("Der permanente Krieg zu Hause", Syrien
und Naher Osten, Ausgabe September/Oktober 2006) und ein Gutachten
des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom (…) 2004 zur
Situation von geschiedenen Frauen in Syrien und deren gesellschaftliche
Stellung.
C.
Mit Verfügung vom (…) 2007 – am (…) 2007 eröffnet – wies das BFM die
Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom (…) 2005 ab und ordnete
die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Syrien an. Auf die
Begründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom (…) 2007 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen den
vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragten, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl in der Schweiz zu
gewähren. Eventualiter sei
ihnen unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung einschliesslich
des Verzichts auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses.
Weiter beantragten sie, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat oder Herkunftsstaat
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.
Zur Stützung ihrer Asylgründe reichte M. A._______ einen sie und die
Kinder betreffenden undatierten Situationsbericht von (...) und Auszüge
aus ihrem EmailVerkehr mit (...) von (…) bis (…) 2004, das InfoPaket
"Ehrenmorde" von (...) vom (…) 2003 und das Konferenzpapier "The
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Women's Rights and Family Violence in Syria" von Dr. Bilal Arabi vom
Juni 2006 zu den Akten.
Auf die einzelnen Ausführungen wird – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Am (…) 2007 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses;
hingegen wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
F.
Mit Schreiben vom (…) 2007 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am (…) 2007 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführerinnen das Recht auf Replik, von welchem diese mit
Eingabe vom (…) 2007 Gebrauch machten. Gleichzeitig reichten sie eine
Stellungnahme des Nahostexperten Arnold Hottinger zu den Akten und
stellten das Einreichen eines Schreibens "aus ihrem sozialen Umfeld"
betreffend die drohende Zwangsverheiratung von K. A._______ in
Aussicht.
H.
Einer Trauungsmitteilung vom (…) 2009 ist zu entnehmen, dass sich die
M. A._______ am (…) 2009 mit einem Schweizer Staatsangehörigen
vermählte.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht gab in der Folge M. A._______
Gelegenheit, innert der ihr angesetzten Frist mitzuteilen, ob sie an der
Beschwerde festhalten wolle oder gedenke, diese zurückzuziehen,
worauf sie mit Schreiben vom (…) 2009 an ihren Rechtsbegehren
vollumfänglich festhielt.
J.
Am (…) 2009 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen
eine Kopie der Aufenthaltsbewilligungen der Mutter und der damals noch
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minderjährigen Tochter L. A._______ ein. Die Tochter K. A._______ habe
wegen ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit keine
Aufenthaltsbewilligung erlangen können. Sie werde beim Kanton indes
ein Härtefallgesuch anhängig machen. Die Rechtsvertreterin reichte im
Weiteren eine Kostennote ein.
K.
Mit Schreiben des zuständigen Kantons an das BFM vom (…) 2009 (mit
Kopie ans Bundesverwaltungsgericht) wurde mitgeteilt, dass den
Beschwerdeführerinnen M. A._______ und L. A._______ die
Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden seien.
L.
Mit Verfügung vom (…) 2011 trennte die neu zuständige
Instruktionsrichterin das Verfahren der Beschwerdeführerin M. A._______
und L. A._______ ([…]) von jenem der Beschwerdeführerin K. A._______
([…]), wobei Letzteres dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt wurde.
M.
Am (…) 2011 hob das BFM die Ziffern 4 und 5 der die
Beschwerdeführerin K. A._______ betreffenden Verfügung vom (…) 2007
wiedererwägungsweise auf und ordnete für diese unter Feststellung des
unzumutbaren Wegweisungsvollzuges nach Syrien die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz an.
N.
Am (…) 2011 wurde K. A._______ vom Bundesverwaltungsgericht die
Gelegenheit geboten, diesem mitzuteilen, ob sie – nachdem sie vom BFM
am (…) 2011 vorläufig aufgenommen worden war – an ihrer Beschwerde
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festhalten oder
diese zurückziehen wolle. Bei ungenutzter Frist werde vom Festhalten an
der Beschwerde ausgegangen. Gleichzeitig wurde die Rechtsvertreterin
eingeladen, eine aktualisierte Kostennote einzureichen. Weder die
Beschwerdeführerin noch die Rechtsvertreterin reagierten auf diese
Instruktionsverfügung.
O.
Mit prozessleitenden Verfügungen vom (…) 2012 forderte die zuständige
Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen auf, bis zum (…) 2012
das Formular " Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" wahrheitsgetreu
auszufüllen und dem Gericht zuzustellen. Bei nicht fristgerechtem
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Einreichen der entsprechenden Unterlagen würde von ihrer
Zahlungsfähigkeit ausgegangen.
P.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten durch ihre Rechtsvertreterin mit
Schreiben vom (…) 2012 eine Fristerstreckung bis zum (…) 2012. Die
zuständige Instruktionsrichterin gewährte eine einmalige Fristerstreckung
bis zum (…) 2012. Einem erneuten Gesuch um Verlängerung der Frist bis
zum (…) 2012 wurde nicht entsprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die beiden Verfahren ([…] und […]) werden wegen des engen
persönlichen Zusammenhangs wieder vereinigt.
3.2. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung
von Asyl für alle drei Beschwerdeführerinnen und die Anordnung der
Wegweisung (ohne deren Vollzug) für K. A._______.
4.
4.1. In der Rechtsmitteleingabe wird in formellrechtlicher Hinsicht gerügt,
das BFM habe M. A._______ anlässlich ihrer Anhörung keine
Gelegenheit gegeben, sich zu den von ihr gemachten divergierenden
Angaben hinsichtlich des Datums des tätlichen Angriffs durch eine
unbekannte Person auf ihre Tochter K. A._______ zu äussern. Das
Bundesamt könne diese Divergenz deshalb nicht derart stark gewichten,
dass die Glaubwürdigkeit von M. A._______ in Frage gestellt werde.
Damit rügt sie eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs.
4.2. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, und eine
Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E.
8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), ist auf
diese Rüge vorab einzugehen.
4.3. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen
eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
(vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY,
Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
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MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien
regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf
vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen
Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. In
diesem Sinne ist die Asylgesuchstellerin mit Widersprüchen in ihren
Aussagen möglichst zu konfrontieren, um ihr Gelegenheit zu geben,
diese allenfalls zu erklären, indessen stellt dieser Grundsatz (Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts) keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im
Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. die nach wie vor zutreffende
Rechtsprechung der ARK, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b).
Eine Pflicht zur vorgängigen Anhörung besteht indessen in Bezug auf
Aussagen Dritter, da es sich hierbei um ein der beschwerdeführenden
Person nicht bekanntes Sachverhaltselement handelt (vgl. PATRICK
SUTTER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [ Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 29 Rz. 14, Art. 30 Rz. 1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
1472/2007 vom 4. Juni 2007, E. 6.1.2; EMARK 2004 Nr. 28 und EMARK
1994 Nr. 14).
4.4. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass der Einwand, M. A._______
habe zu ihren Widersprüchen keine Stellung nehmen können, nicht vom
Anspruch auf rechtliches Gehör erfasst wird. Mit anderen Worten kann M.
A._______ aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Recht auf
Stellungnahme zu ihren eigenen Widersprüchen ableiten. Auf die Rüge,
das BFM habe die Divergenz der Daten zu stark gewichtet, ist nicht
einzugehen, da das Bundesamt im Rahmen einer
Glaubhaftigkeitsprüfung Widersprüche als Unglaubhaftigkeitselemente
heranziehen darf, mithin in seinem Ermessen gehandelt hat. Es liegt
somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
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wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.
6.1. Das BFM kommt in seinem Entscheid zum Schluss, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG noch an die Asylrelevanz von Art. 3
AsylG zu genügen vermögen.
6.1.1. Hinsichtlich der persönlichen Situation von M. A._______ im
Zeitraum von der Eheschliessung bis zu den auftretenden Problemen im
Jahre 2002 führte die Vorinstanz aus, ihr sei es – trotz der schwierigen
Situation, in welcher sich syrische Frauen oft befänden, wenn sie sich
scheiden lassen wollten – rasch gelungen, die Scheidung zu erlangen. Es
sei aber nicht zu verkennen, dass sie ein finanzielles Opfer habe
erbringen müssen, um mit den Kindern bei ihrer Familie wohnen
beziehungsweise die Mädchen regelmässig sehen zu dürfen. Dank ihrer
Ausbildung als (…) habe sie aber einer regelmässigen beruflichen
Beschäftigung nachgehen können, und es sei festzustellen, dass sie und
ihr Ehemann trotz der auftretenden Probleme immer wieder Lösungen
gefunden hätten (vgl. Akten BFM A38 S. 10 – 11). Auch sonst seien den
Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie während der Zeit von
1992 bis 2002 einer besonders unterdrückenden und repressiven
Situation ausgesetzt gewesen wäre. Überdies entsprächen einige in der
Beschwerde vom (…) 2004 geltend gemachte Aussagen, wie
beispielsweise "Opfer einer organisierten Ehe geworden zu sein", oder
"die Scheidung nur nach einer längeren Zeit erfolglosen Bettelns darum,
erlangt zu haben" (vgl. A50 S. 3) nicht der von ihr gezeichneten Situation
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anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung. Dieser zufolge habe der Ex
Ehemann ihr im Jahre 1987 einen Heiratsantrag gemacht, den sie
angenommen habe, und als er sich wieder habe verheiraten wollen, habe
sie ihm die Scheidung vorgeschlagen, welcher er zugestimmt habe unter
der Bedingung, den ihm gewährten Kredit nicht zurückzahlen zu müssen.
(vgl. A38 S. 57).
6.1.2. Das BFM erblickt sodann in den Schilderungen der konkreten
bedrohlichen Ereignisse Widersprüche und Inkohärenzen.
Während M. A._______ anlässlich der Anhörung vom (…) 2005
ausgeführt habe, der ExEhemann habe im (…) 2002 nach seiner
Rückkehr aus den USA von der älteren Tochter das Tragen des Schleiers
gefordert, hätten K. A._______ und L. A._______ zu Protokoll gegeben,
der Vater habe sie anlässlich eines Telefonanrufes aus den USA
aufgefordert, den Schleier zu tragen (vgl. A35 S. 5), beziehungsweise
dies durch seine zweite Ehefrau ausrichten lassen (vgl. A36 S. 5 – 6).
Sodann sei es anlässlich eines Besuches zu einem Streit zwischen dem
Vater und der älteren Tochter gekommen, über dessen Zeitpunkt M.
A._______ und ihre Töchter anlässlich der Anhörungen unterschiedliche
Angaben gemacht hätten (etwa eineinhalb Jahre vor der Ausreise, (…)
2004 beziehungsweise (…) 2003). Dies würde umso mehr erstaunen, als
es – laut deren Aussagen – der zentrale Auslöser für die Angst der
Töchter vor ihrem Vater gewesen sei und sie danach jegliche
Beziehungen zu ihm abgebrochen und ihn nicht wieder besucht haben.
Im Gegensatz dazu ist einer Email vom (…) 2004 von M. A._______ an
(...) zu entnehmen, die Töchter seien im (…) 2004 – kurz vor der Ausreise
aus Syrien – für zwei Wochen beim Vater in den Ferien gewesen (vgl.
Akten der ARK Aktenstück 1 S. 37). Aus derselben Email gehe zudem
hervor, dass die Mädchen an diesem Tag vom Vater beschimpft worden
seien, weil sie sich mit einem Cousin unterhalten hätten. Auf diesen
Widerspruch angesprochen, habe M. A._______ anlässlich der Anhörung
im (…) 2005 keine überzeugende Erklärung geliefert (vgl. A38 S. 21 –
22).
Weiter erstaune, dass der ExEhemann nach diesem Streit die Einhaltung
seiner Anweisungen nicht engmaschiger überprüft oder keine Demarchen
getätigt habe, um legal die Obhut der Kinder zu erhalten. Würde er dem
gezeichneten Charakterprofil tatsächlich entsprechen, hätte er kaum
gezögert, seine Rechte auszuüben und seine Töchter zu sich zu nehmen,
um sie nach seinen Vorstellungen zu erziehen. Da er indessen nichts
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dergleichen unternommen habe, würde es weder Anzeichen für eine
ernsthafte Einmischung in die Erziehung der Kinder noch solche für die
Ausübung eines Ehrenmordes geben, weil diese den Schleier nicht
tragen würden. Auch die Aussagen von L. A._______ zu den
Ausreiseplänen ihrer Mutter (die Grossmutter sei über die Ausreise der
Mutter nach […] und die Unterbringung der Töchter beim Vater informiert
gewesen, vgl. A36 S. 3) würden – nicht zuletzt wegen des
Verwandtschaftsverhältnisses – darauf hindeuten, dass der Vater davon
Kenntnis gehabt habe. Trotzdem habe er nicht versucht, M. A._______
an deren Ausreise zu hindern oder andere gegen die
Beschwerdeführerinnen gerichtete Handlungen zu unternehmen. Auch
diese Unterlassungen würden zeigen, dass er sich nicht ernsthaft gegen
M. A._______ gestellt habe oder sich – wie von dieser behauptet –
übermässig in die Erziehung der Kinder habe einmischen wollen.
Weiter sei zwar ein tätlicher – angeblich im Auftrag des Vaters verübter –
Angriff auf K. A._______ geltend gemacht worden. Diesbezügliche
Beweismittel, wie ein Polizeirapport oder eine medizinische Bestätigung,
würden indessen nicht vorliegen. M. A._______ habe sich zudem
hinsichtlich der Daten widersprochen. Während sie im Rahmen des
Rekurses bei der ARK (Email vom […] 2004) den (…) 2004 genannt
habe, sei es anlässlich der Anhörung ([…] 2005) der (…) 2005 gewesen
(vgl. A38 S. 18 – 19). Auch wenn sich dieser Vorfall tatsächlich
zugetragen haben sollte, würde nichts erlauben, diesen dem Vater
zuzurechnen, weil bloss Vermutungen vorliegen würden. Ihr Verdacht
würde überdies auch keinen Sinn ergeben, denn im (…) 2004 solle der
Vater bekannt gegeben haben, seine Töchter ab (…) 2005 zu sich
nehmen zu wollen, um sie nach seinen Vorstellungen zu erziehen. Da
erstaune, dass er K. A._______ drei Monate später (im […] 2004) hätte
umbringen wollen. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten gebe es kein
eindeutiges Motiv für eine solche Tat.
Zur mutmasslich bevorstehenden Zwangsheirat von K. A._______ mit
einem Mann aus dem Golf (durch [...] im […] 2005 geltend gemacht) sei
festzustellen, dass sich sowohl die Mutter als auch K. A._______ zu
dieser Frage anlässlich der Anhörung sehr vage und nicht frei von
Widersprüchen geäussert hätten, insbesondere habe K. A._______
zuerst zu Protokoll gegeben, sie sei erst nach der Einreise in die Schweiz
darüber informiert worden, sodann sie habe es bereits in Syrien gewusst
(vgl. A37 S. 5 und 11).
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Was die zu den Akten gegebenen Beweismittel betreffe, würde einzig der
von einer syrischen Anwältin verfasste Brief vom (…) 2006 Hinweise
enthalten, die einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Einfluss auf
den Verfahrensausgang haben könnten. Diesem Schreiben zufolge habe
der ExEhemann und Vater die Beschwerdeführerinnen ihrer Rechte
beraubt, namentlich den Töchtern die Nahrungsaufnahme und den
Schulbesuch verwehrt. Dabei sei einerseits festzustellen, dass das
Schreiben allgemein gehalten sei und keine Datumsangaben aufweise.
Andererseits würden die angeblich gegen die Beschwerdeführerinnen
gerichteten Handlungen (Einsperren, Bildungs und Nahrungsentzug)
nicht mit den Schilderungen der Beschwerdeführerinnen anlässlich der
Anhörungen übereinstimmen. Aus diesem Grund komme dem Schreiben
kein Beweiswert zu.
Nach Abwägung aller Faktoren würden diejenigen zu Ungunsten der
Beschwerdeführerinnen schwerer wiegen als diejenigen zu ihren
Gunsten. Die Unglaubhaftigkeitsmerkmale sowie das besondere
persönliche Profil von M. A._______ würden es nicht erlauben, sie als
Opfer von rechtlicher und sozialer Diskriminierung – wie es in Syrien
durchaus vorkommen könne – zu qualifizieren. Es sei den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, ihre Vorbringen glaubhaft
darzutun, weshalb sie den Schutz der Schweiz nicht benötigen würden.
Unter diesen Umständen sei es auch nicht erforderlich, zu überprüfen, ob
der syrische Staat sie vor den vermeintlichen Übergriffen des Ex
Ehemannes und Vaters zu schützen vermöchte.
7.
7.1. Den vorinstanzlichen Ausführungen wurde in der
Rechtsmitteleingabe vorab entgegengehalten, nicht nur schlecht
gebildete Frauen aus ländlichen Gebieten würden Gefahr laufen, Opfer
eines Ehrdeliktes zu werden. Gerade weil sich die Beschwerdeführerin
emanzipiert habe und sich gegen die gesellschaftlichen Normen wehre,
indem sie ein selbständiges Leben ohne männlichen Vormund führen
wolle, sei sie gefährdet. Unter Verweis auf das Urteil der ARK vom (…)
2005 (E. 5.3.2) bestünde in Syrien eine "tolerante" Behandlung von
Tätern. Art. 548 (Ehebruch) des Syrischen Strafgesetzbuches sehe eine
explizite Strafmilderung vor. Dazu komme, dass der ExEhemann der
Beschwerdeführerin zwar auch in Damaskus lebe, aber aus dem Dorf
(…) in der Region (…) stamme, wo auch viele seiner
Familienangehörigen leben würden. Die – auf Gesetzesebene derart
privilegiert behandelten – Ehrdelikte würden deutlich machen, dass alle in
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Syrien lebenden Frauen der gleichen diskriminierenden
Geschlechterordnung unterlägen.
Sodann könne den Beschwerdeführerinnen die divergierenden
Zeitangaben des entscheidenden Streites zwischen dem Ex
Ehemann/Vater und ihnen nicht angelastet werden, weil sich der Konflikt
um das Schleiertragen über einen längeren Zeitraum hinweg angebahnt
habe. Dieser habe seit dem zwölften Lebensjahr von K. A._______
begonnen und bis zur Ausreise angehalten. Angesichts dessen sei es
verständlich, dass die Beschwerdeführerinnen sich nicht an das genaue
Datum der Eskalation erinnern könnten.
Des weiteren wurde entgegnet, M. A._______ habe nicht zwei Jahre (Zeit
ab dem zentralen Streit bis zur Ausreise) darauf gewartet, ein Asylgesuch
zu stellen, weil ihre Situation derart erträglich gewesen sei, sondern weil
sie nicht gewusst habe, an wen sie sich in dieser Situation hätte wenden
können, zumal sie weder von den Verwandten noch von der Polizei
Unterstützung habe erwarten können. Erst als sie sich mit der
Organisation (...) per Email in Verbindung gesetzt habe, sei sie über die
Möglichkeit, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, informiert worden.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Messerattacke auf K. A._______ stellten
sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dass sich diese am
(…) 2004 zugetragen habe, wie auch der Eingabe vom (…) 2005 und
dem durch die Organisation (...) eingereichten EmailVerkehr zu
entnehmen sei.
Betreffend die drohende Zwangsheirat von K. A._______ mit einem
reichen Mann aus (…) wurde entgegnet, dem Bericht von (...) vom (…)
2005 sei zu entnehmen, dass M. A._______ vor der Einreise in die
Schweiz zwar bereits davon gewusst habe. Um den Konflikt aber nicht
noch mehr anzuheizen, habe sie, solange sich alle noch in Syrien
aufgehalten hätten, nicht offen mit ihren Töchtern darüber gesprochen.
Erst als sie sich in der Schweiz sicher gefühlt hätten, sei dieses Thema
angesprochen worden. Somit hätten sie die drohende Zwangsheirat
substanziiert und glaubhaft darlegen können.
8.
8.1. Vor der Prüfung der geltend gemachten Vorbringen auf deren
Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz hin, ist der massgeblich zu
beurteilende Sachverhalt nochmals kurz festzuhalten: Auslösendes
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Element für das Stellen von Asylgesuchen bei der Schweizer Botschaft
im (…) 2004 war die Furcht der Beschwerdeführerinnen vor einer
Eskalation des Konfliktes zwischen ihnen und dem ExEhemann
beziehungsweise Vater wegen dessen Forderung, den Schleier zu
tragen, welcher sie sich widersetzt hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es
bereits zu einem handgreiflichen Konflikt und zu Drohungen –
einschliesslich Morddrohungen – gekommen. Im Laufe des Verfahrens
vor der ARK seien im (…) 2004 eine K. A._______ betreffende
Bedrohung mit einem Messer auf offener Strasse und eine mutmassliche
künftige Zwangsverheiratung dazugekommen (vgl. Bericht (...) vom (…)
2005).
8.2.
8.2.1. Begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
8.2.2. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der geschilderten Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung
eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende
substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die beschwerdeführenden
Personen sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
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in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
8.3.
8.3.1. Der geltend gemachte "letzte" und fluchtauslösende Streit
zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem ExEhemann
beziehungsweise Vater beurteilt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft. Den
diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerinnen sind
Widersprüche zu entnehmen. Gibt M. A._______ zuerst an, es sei im
Winter 2003 gewesen, folgten daraufhin Winter 2002, Oktober/November
2003 und schliesslich erneut das Jahr 2002. Indessen waren sich die
Beschwerdeführerinnen bei den Anhörungen darin einig, dass sie nach
diesem Streit den ExEhemann beziehungsweise Vater nicht mehr
besucht beziehungsweise das Haus nicht mehr verlassen hätten
(vgl. A38 F142 – F146, A35 F68 und A36 F65). Demgegenüber gab M.
A._______ später in einer an die Organisation (...) gerichteten Email vom
(…) 2004 an, die Töchter hätten den Vater im (…) 2004 besucht; dabei
sei es zwischen ihnen und deren Vater zu einem Streit gekommen, weil
sie sich mit einem ihrer Cousins unterhalten hätten (vgl. Beschwerde vom
[…] 2004, S. 4 und Email an [...] vom […] 2004, ARKAkte 1 S. 37). Der
Aufenthalt beim Vater zu diesem Zeitpunkt würde sich denn auch mit den
Aussagen von M. A._______ bei der Botschaft vom (…) 2004 decken,
wonach sich die Töchter ab (…) 2004 beim Vater aufgehalten hätten (vgl.
A19; Botschaftsschreiben vom 5. Juli 2004). Bei der Vorinstanz gab M.
A._______ auf Vorhalt, sie habe spätere – nach dem fluchtauslösenden
Streit – erfolgte Besuche der Töchter beim Vater verneint, zur Antwort,
der ExEhemann habe sich im (…) 2004 in den USA aufgehalten, und die
Töchter hätten lediglich ihre Halbschwestern besucht (vgl. A38 F216 –
F217); dies ist wiederum nicht damit vereinbar, dass es dabei wegen
eines Gesprächs mit dem Cousin zu einem Streit gekommen sei. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieser Erklärungsversuch als
wenig überzeugend zu beurteilen. Die seitens der
Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Auffassung, es könne ihnen
nicht vorgeworfen werden, dass sie sich angesichts der langen Dauer des
Konflikts nicht mehr an das genaue Datum zu erinnern vermöchten, ist
nicht zu teilen. Ein Vorfall mit derart einschneidenden Konsequenzen
unterscheidet sich klar von anderen Zwischenfällen, weshalb von den
Betroffenen erwartet werden darf, sich an den genauen Zeitpunkt zu
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erinnern, zumal es sich dabei um den letzten Besuch beim Vater
gehandelt haben soll (vgl. A35 F68, A36 F65).
Abgesehen von der zeitlichen Divergenz enthalten die Schilderungen
dieses ausschlaggebenden Ereignisses auch etliche Ungereimtheiten, so
dass weitere Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Während
aus der relativ knappen Schilderung von K. A._______ nicht klar
hervorgeht, ob sich die Auseinandersetzung mit dem Vater im Haus der
Mutter oder in der Wohnung des Vaters zugetragen habe (vgl. A35 F58),
lokalisiert die jüngere Schwester L. A._______ die tätliche
Auseinandersetzung in der Wohnung des Vaters (vgl. A 36 F 56). K.
A._______ gibt ferner im Unterschied zu L. A._______ an, sie habe zu
diesem Zeitpunkt den Schleier nicht getragen, als sie von der Schule
nach Hause gekommen sei. L. A._______ führt hingegen aus, der Vater
habe K. A._______ den Schleier vom Kopf gerissen, sie geschlagen und
beschimpft, danach habe sie das Bewusstsein verloren. Deshalb habe
die zweite Ehefrau interveniert (vgl. A36 F 58). Den Aussagen von M.
A._______ zufolge hat sie die Kinder am Ende dieses Besuchs beim
Vater abgeholt. Spontane Ausführungen, was K. A._______ damals
konkret zugestossen sei, erfolgten von ihrer Seite keine. Die
festgestellten Divergenzen (Schleiertragen/NichtSchleiertragen, Haus
der Mutter/Wohnung des Vaters) ergeben ein unklares Bild der
Ereignisse, weshalb sie als nicht glaubhaft zu werten sind.
8.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt sodann die vorinstanzliche
Einschätzung, wonach der ExEhemann beziehungsweise Vater nicht
dem von den Beschwerdeführerinnen gezeichneten gewalttätigen
Persönlichkeitsprofil entspreche. Es bestehen überwiegende Zweifel
daran, dass dieser sie in dem von ihnen geschilderten Ausmass bedroht
haben soll. Trotz der angeblichen Morddrohungen seit dem letzten Streit
(vgl. A38 F137 – F139) hat er offenbar nichts Konkretes unternommen,
um die Obhut über die Kinder zu erlangen (vgl. A38 F152 – F154), und
die Töchter scheinen trotz dieses angeblich letzten Besuchs immer
wieder Kontakt mit ihm gehabt und ihn besucht zu haben (vgl. E. 8.2.1
vorstehend). Auf Beschwerdeebene vermögen die
Beschwerdeführerinnen nichts entgegenzuhalten, was zu einer
diesbezüglich anderen Einschätzung führt.
8.3.3. Was den tätlichen Überfall auf K. A._______ in einem Gässchen
betrifft, lässt sich hinsichtlich des Zeitpunktes feststellen, dass sich M.
A._______ selber widersprochen hat. Während sie an der Anhörung von
einem Telefonanruf der zweiten Ehefrau im (…) 2004 sprach und den
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Überfall auf K. A._______ drei Monate später beziehungsweise nach der
"Fête du grand Bairam" beziehungsweise am vierten Tag nach der "Eid
alAdha ([…]) situierte (vgl. A28 S. 4 – 5, A38 F187), war in einer Email
an (...) vom (…) 2004 (vgl. ARKAkte 8 S. 117) die Rede vom (…) 2004;
dass es sich bei den an der Anhörung gemachten Angaben um einen
Fehler gehandelt habe – wie in der Beschwerde geltend gemacht – ist
wenig überzeugend, denn auch die Beschwerdeführerinnen K.
A._______ und L. A._______ haben das Ereignis zeitlich im (…) 2005
eingeordnet. Der Aussage von K. A._______ zufolge ist sie am fünften
Tag der "Eid alAdha" auf offener Strasse tätlich angegriffen worden (vgl.
A35 F69). Diese massive Divergenz deutet vielmehr darauf hin, dass es
sich bei dem vermeintlichen Vorfall um ein Konstrukt handelt.
Hinzu kommt – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt –, dass die
Beschwerdeführerinnen den Vorfall weder durch einen Polizeirapport
noch durch ein ärztliches Zeugnis zu stützen vermögen. Da sie zu diesem
Zeitpunkt bereits von der Organisation (...) unterstützt wurden, die das
Asylverfahren in der Schweiz kennt, ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerinnen über ihre Mitwirkungspflicht beziehungsweise
Beweispflicht informiert waren. Es wäre ihnen deshalb zuzumuten
gewesen, entsprechende Belege zu beschaffen und zu den Akten zu
geben. Die Argumentation von M. A._______, sie habe Repressalien
seitens des ExEhemannes, schlimmstenfalls die Wegnahme der Kinder,
befürchtet, weshalb sie verzichtet habe, zur Polizei zu gehen (vgl. Email
[...] vom 3.(…) 2005, ARKAkte 8 S. 115), erscheint insoweit der Logik
des Handelns zu widersprechen, als dass bereits eine Vereinbarung
zwischen M. A._______ und deren ExEhemann bestanden habe,
wonach die Töchter ab (…) 2005 beim Vater hätten wohnen sollen. Aus
demselben Grund ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der ExEhemann
sich zur Anstiftung eines tätlichen Angriffs auf K. A._______ veranlasst
gesehen hätte, wenn er sich über deren Rückkehr gewiss gewesen sein
sollte (vgl. A38 F187 – F190). Schliesslich greift auch die Begründung,
wonach aufgrund der fundamentalistischen Einstellung des Ex
Ehemannes (vgl. Beschwerde vom 23. Juli 2004, ARKAkte 1 S. 7) eine
höhere Gewaltbereitschaft gegen die Beschwerdeführerinnen vorgelegen
habe, nicht. Zum einen erwähnten die Beschwerdeführerinnen diesen
Grund anlässlich der Anhörungen mit keinem Wort. Zum anderen stellte
sich der vom Vater angestiftete Angriff auf K. A._______ als blosse
Behauptung heraus (vgl. E. 8.3.3 vorstehend).
8.3.4. Hinsichtlich der vorgebrachten geplanten Zwangsheirat von K.
A._______ bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglich
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zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die erst im Rahmen
des Rekurses ins Recht gelegten Vorbringen vage ausgefallen seien.
Auch hier gibt es Widersprüche, da sich die Beschwerdeführerin M.
A._______ und K. A._______ nicht einig sind, wann Letztere davon
erfahren habe. Die seitens der Rechtsvertreterin dagegen eingewendete
Argumentation, M. A._______ habe die angespannte Situation in Syrien
nicht zusätzlich belasten wollen und deshalb erst in der Schweiz mit K.
A._______ darüber gesprochen, vermag die widersprüchlichen Aussagen
(vgl. A35 F41 und F102) von K. A._______ nicht zu entkräften, wonach
sie bereits in Syrien beziehungsweise erst in der Schweiz davon erfahren
haben wolle.
8.4. Wie die vorgenannten Ausführungen in nachvollziehbarerer Weise
gezeigt haben, überzeugen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche nicht. Sie
vermögen deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen, um als asylrelevant beurteilt
werden zu können. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht
abgelehnt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren
Argumente der Vorinstanz hinsichtlich der Umstände der Ausreise
(Wissen der Angehörigen, Erhalt der Ausreisevisa) einzugehen, zumal sie
am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
9.
9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2. Da die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung vom (…) 2007 weder über eine
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf eine solche
verfügten, hat das BFM deren Wegweisung zu Recht angeordnet
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.3. Aufgrund der Heirat der Beschwerdeführerin M. A._______ mit einem
Schweizer Bürger vom (…) 2009 verfügen M. A._______ und L.
A._______ über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, weshalb
die sie betreffenden Ziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung
dahingefallen sind und die Beschwerde – soweit deren Wegweisung samt
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Vollzug betreffend – gegenstandslos geworden ist (vgl. EMARK 2001 Nr.
21 E. 11c).
9.4. Die Beschwerdeführerin K. A._______ verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21) und ist zu
bestätigen.
9.5. Am 11. Juli 2011 hob das BFM wiedererwägungsweise die Ziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin
K. A._______ zugunsten der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.
Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr
(aktuelle allgemeine Situation in Syrien und persönliche Faktoren)
aufgeschoben. Bei dieser Sachlage ist eine Prüfung allfälliger anderer
Wegweisungsvollzugshindernisse hinfällig, weil diese alternativer Natur
sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 10). Die Beschwerde ist folglich – soweit sie
den Wegweisungsvollzug von K. A._______ betrifft – gegenstandslos
geworden.
10.
Zusammengefasst hat das Bundesamt die Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen zu Recht abgewiesen und (zum Zeitpunkt seines
Entscheids) deren Wegweisung verfügt. Die vorinstanzliche Verfügung ist
im Asylpunkt zu bestätigen und die Beschwerde für beide Verfahren ([…]
und […]) diesbezüglich abzuweisen (vgl. DispositivZiffern 1 und 2). Die
Beschwerde ist für das Verfahren (…) – soweit die Wegweisung und den
Wegweisungsvollzug betreffend – als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Die diesbezüglichen Anordnungen des BFM
(Dispositivziffern 35) sind aufzuheben. Für das Verfahren (…) ist die
Beschwerde – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend – als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt hat und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
12.
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12.1.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind den
Beschwerdeführerinnen aufgrund des teilweisen Unterliegens (betreffend
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) zur Hälfte reduzierte
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Mit
Instruktionsverfügung vom (…) 2007 ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung – vorbehältlich veränderter finanzieller
Verhältnisse – gutgeheissen worden. Zum heutigen Zeitpunkt ist
indessen mangels fristgerechter Abgabe von ausgefüllten Formularen
beziehungsweise von Belegen der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit
(androhungsgemäss) von der Zahlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerinnen auszugehen, mithin sind sie nicht mehr als
bedürftig einzuschätzen, weshalb die Bedingungen für die unentgeltliche
Prozessführung nicht mehr bestehen und die damalige diesbezügliche
Gutheissung wiedererwägungsweise aufzuheben ist.
12.2. Betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug ist die
Beschwerdeführerin K. A._______ ([…]) mit ihren Begehren –
praxisgemäss zur Hälfte – durchdrungen, weshalb ihr diesbezüglich keine
Kosten aufzuerlegen sind.
12.3. Bei gegenstandslos beziehungsweise teilweise gegenstandslos
gewordenen Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos
geworden sind, werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 VGKE).
12.3.1. Nach am (…) 2009 erfolgter Heirat der Beschwerdeführerin M.
A._______ mit einem Schweizer Bürger hat die zuständige kantonale
Behörde ihr und ihrer Tochter L. A._______ eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt (vgl. Prozessgeschichte Bst. J und K). Die Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres
Vollzugs ist mithin ohne Zutun der Partei eingetreten.
Bezogen auf die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Verfahren (…)
infolge Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung ist folglich eine
summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Im
vorliegenden Fall wurde die Sachlage vor dem Erledigungsgrund von der
damals zuständigen Instruktionsrichterin in einer prozessleitenden
Verfügung vom (…) 2007 als nicht im Vornhinein aussichtslos beurteilt,
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weshalb ihnen für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich
der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs keine Kosten
aufzuerlegen sind.
13.
Gemäss Art. 64 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2])
13.1. Bei gegenstandslos beziehungsweise teilweise gegenstandslos
gewordenen Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos
geworden sind, misst sich die allfällige Parteientschädigung nach der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m.
Art. 5 VGKE).
13.2. Die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerinnen im
Verfahren (…) ist hinsichtlich des angefochtenen Wegweisungs und
Vollzugsentscheids – (…) – ohne ihr Zutun gegenstandslos geworden.
Die Sachlage vor dem Erledigungsgrund wurde – (…) – als nicht im
Vornhinein aussichtslos beurteilt. Infolgedessen ist im Verfahren (…) eine
zur Hälfte ausgesprochene Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen Kosten zu entrichten.
13.3. Die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin im Verfahren
(…) ist hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs durch die
wiedererwägungsweise Erteilung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz gegenstandslos geworden. In diesem Punkt ist die
Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchgedrungen. In ihrem
Verfahren wird eine zur Hälfte ausgesprochene Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen Kosten entrichtet.
13.4. Die Beschwerdeführerinnen wurden alle von derselben
Rechtsvertreterin vertreten, die am (…) 2009 eine als angemessen zu
beurteilende Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'990. (mit Auslagen ohne
MwSt) zu den Akten reichte. Den Beschwerdeführerinnen ([…], […]) ist
eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'480.
zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird für beide Verfahren (…) und
(…) im Asylpunkt abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird für das Verfahren (…) – soweit die Wegweisung
und den Wegweisungsvollzug betreffend – als gegenstandslos geworden
abgeschrieben. Die diesbezüglichen Anordnungen des BFM
(Dispositivziffern 35) werden als dahingefallen erachtet.
3.
Die Beschwerde wird für das Verfahren (…) – soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend – als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
4.
Die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. werden den
Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführerinnen für die Verfahren (…) und (…)
vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
1'480. zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: