B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-882/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2018 / N (…).
E-882/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im Oktober 2014 in
Richtung Türkei. Er reiste am 26. Oktober 2015 über die Balkanroute in die
Schweiz ein, wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 6. November 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person be-
fragt (Befragung zur Person BzP). Am 28. August 2017 fand eine einläss-
liche Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Dabei führte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen aus, er sei in B._______, Provinz Ninewa, Zentra-
lirak, geboren und aufgewachsen. Während ein bis zwei Jahren respektive
vier Jahren habe er die Schule besucht. Danach habe er bis zu seiner Aus-
reise in der Landwirtschaft gearbeitet. Im August 2014 sei er mit seiner
Mutter und seinem älteren Bruder aus seinem Heimatdorf geflohen, weil
dieses vom sogenannten Islamischen Staat (IS) angegriffen worden sei
respektive weil der IS kurz vor der Einnahme ihres Dorfes gestanden habe.
Sie hätten sich fortan in C._______, Provinz Dohuk, Nordirak, aufgehalten.
Dort sei er von einem kurdischen Sicherheitsbeamten dazu aufgefordert
worden, mit den kurdischen Behörden zusammenzuarbeiten und Informa-
tionen über den IS in B._______ zu beschaffen. Aufgrund ihrer Herkunft
aus B._______ seien er und seine Familie in C._______ als Bürger zweiter
Klasse behandelt worden. Man habe sie auch als Araber beschimpft. Sie
hätten keiner Arbeit nachgehen dürfen und seien vom Staat nicht unter-
stützt worden. Die Lebensbedingungen seien sehr schwierig gewesen.
Auch seien sie wegen ihrer Herkunft jeweils beschuldigt worden, kriminelle
Handlungen begangen zu haben. Er, der Beschwerdeführer, sei zweimal
auf dem Polizeiposten verhört worden, weil man ihn einmal beschuldigt
habe, an einem Überfall beteiligt gewesen zu sein, und weil er ein anderes
Mal in eine Auseinandersetzung mit einem Arbeitgeber geraten sei. Weil er
Angst vor weiteren Behelligungen seitens der kurdischen Sicherheitskräfte
gehabt habe, er in C._______ Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei
und weil er vom Arbeitgeber, mit welchem er in einen Streit geraten sei,
bedroht worden sei, sei er aus dem Irak ausgereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
irakische Identitätskarte zu den Akten.
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C.
Mit Schreiben vom 20. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, die eingereichte irakische Identitätskarte beinhalte gemäss einer
internen Dokumentenprüfung Elemente, welche auf eine Fälschung hin-
weisen würden. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu das rechtliche Gehör
gewährt.
D.
Mit Eingabe vom 9. November 2017 reichte der Beschwerdeführer ein vom
27. September 2017 datiertes Bestätigungsschreiben des Regierungsrates
in Dohuk, Hilfskommission und humanitäre Angelegenheiten, zu den Ak-
ten. Gemäss diesem Schreiben soll sich seine Mutter im Flüchtlingslager
D._______ in Dohuk, Nordirak, aufgehalten haben.
E.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018, eröffnet am 17. Januar 2018, ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
F.
Mit Faxeingabe vom 22. Januar 2018 ersuchte der vom Beschwerdeführer
mandatierte Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die Verfahrensakten.
G.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 sandte das SEM dem Rechtsvertreter
eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der freigegebenen Akten-
stücke zu.
H.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer, handelnd
durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei beantragte
er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und zur Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl aufzuheben; subeventua-
liter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdefüh-
rer als Flüchtling anzuerkennen; sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit
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beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen.
In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um vollumfängliche
Einsicht in die Akten A13/2, A16/1, A24/1, A25/1, A28/17 und A31/6; even-
tualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten A13/2, A16/1,
A24/1, A25/1, A28/17 und A31/6 sowie – nach der Gewährung der Akten-
einsicht respektive des rechtlichen Gehörs – um Ansetzung einer ange-
messenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ferner er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter um Anset-
zung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig reichte er ein Schreiben des Kantonsspitals E._______ vom
27. September 2017 zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 23. März 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz
wurde sodann eingeladen, sich innert Frist vernehmen zu lassen.
J.
Mit Schreiben vom 4. April 2018 liess sich das SEM vernehmen. Dazu
nahm der Beschwerdeführer mit Replikeingabe vom 24. April 2018 Stel-
lung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde werden zunächst verschiedene formelle Rügen erho-
ben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerde-
führer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
VwVG), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG)
und eine Verletzung des Fairnessgrundsatzes (Art. 29 Abs. 1 BV).
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
E-882/2018
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Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2 Ferner gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren –
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach
muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären,
d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid not-
wendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsa-
chen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).
3.3 Schliesslich garantiert Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtli-
chen Verfahren (BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat ver-
schiedene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte
Behandlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV dar-
über hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Ver-
fahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes
(STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014,
Rz. 39 ff. zu Art. 29 BV).
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör respektive eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
geltend und führt hierzu aus, das SEM habe es unterlassen, ihm Einsicht
in die Akten A13/2, A16/1, A24/1, A25/1, A28/17 und A31/6 zu gewähren.
Das SEM sei auch seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht
ausreichend nachgekommen. Soweit die Verfügung des SEM aufgrund der
Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht aufgehoben werde, sei ihm nach
Einsicht in die betreffenden Akten eine angemessene Frist zur Beschwer-
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Seite 7
deergänzung zu gewähren, da es ihm sonst nicht möglich sei, sich vollum-
fänglich in der Beschwerde zu äussern (vgl. Beschwerde, S. 3, Nr. 2 bis
Nr. 8).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 23. März 2018 fest-
gestellt, dass das SEM die Einsicht in die betreffenden Akten mit zutreffen-
der Begründung abgelehnt hat. Bezüglich des Aktenstückes A24/1 hat es
festgehalten, dass dessen wesentlicher Inhalt dem Beschwerdeführer of-
fenzulegen ist, was aus prozessökonomischen Gründen in derselben Ver-
fügung durch die zuständige Instruktionsrichterin vorgenommen wurde. Es
hielt weiter fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Be-
schwerdeergänzung nicht gegeben seien, weshalb der Antrag auf entspre-
chende Fristansetzung abgewiesen wurde. Auf die Verfügung vom
23. März 2018 ist an dieser Stelle zu verweisen und auf die entsprechen-
den Anträge nicht mehr einzugehen. Der Rüge des Beschwerdeführers,
sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, kann mit Aus-
nahme der berechtigten Rüge, die Offenlegung des wesentlichen Inhaltes
des Aktenstückes A24/1 sei nicht gewährt worden, nicht gefolgt werden.
Der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zufolge Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs ist demnach abzuweisen, zumal der berech-
tigte (vorliegend allerdings als minimal einzustufende) Mangel auf Be-
schwerdeebene geheilt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, das SEM habe mit der Be-
zeichnung des Aktenstückes A13/2 als „Interne E-Mail, Absage Anhörung“
sowie der Aktenstücke A25/1, A28/17 und A31/6 als „Interne Aktennotiz“
beziehungsweise „Aktennotiz Sonderabgaben“ seine Aktenführungs- und
Paginierungspflicht verletzt, weil daraus nicht hervorgehe, um was es sich
bei diesen Aktenstücken handle, ist dem nicht zuzustimmen. Die Bezeich-
nung eines zu Recht als intern qualifizierten Aktenstückes im Aktenver-
zeichnis kann und darf nämlich nicht einen derart konkreten und detaillier-
ten Substantiierungsgrad aufweisen, dass damit eben gerade die Qualität
als Internum unterhöhlt würde. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
würde ad absurdum geführt, wenn er einen Anspruch auf weitgehende Ein-
sicht in ein als intern bezeichnetes Aktenstück beinhalten würde, um
dadurch die Rechtmässigkeit der Qualifizierung als Internum überprüfen zu
können (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.1 oder E-4393/2016
vom 7. September 2016 E. 6.3). Die erhobenen Rügen erweisen sich dem-
nach als unbegründet.
E-882/2018
Seite 8
3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe es offenbar unter-
lassen, seine Vorbringen vollständig abzuklären. So gehe aus den vo-
rinstanzlichen Akten hervor, dass das SEM eine weitere Anhörung ange-
setzt, diese aus organisatorischen Gründen jedoch abgesagt und danach
keine weitere Anhörung durchgeführt habe. Da die Anhörung lediglich aus
organisatorischen Gründen abgesagt worden sei, habe das SEM einen
neuen Anhörungstermin festlegen und ihn erneut anhören müssen. Weil
das SEM darauf verzichtet habe, obwohl offensichtlich ein Abklärungsbe-
darf bestanden habe, habe es dadurch seine Abklärungspflicht verletzt
(vgl. Beschwerde, S. 6 f., Nr. 12 bis Nr. 14).
Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM mit Verfügung vom 23. März
2018 dazu eingeladen, sich bezüglich der Absage des auf den 21. Dezem-
ber 2017 angesetzten Anhörungstermins (vgl. dazu A22/2 und A23/1) zu
äussern. Das SEM hat dazu in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass
zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Beurteilung
der Asylvorbingen keine ergänzende Anhörung mehr notwendig gewesen
sei, nachdem der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 28. August 2017
die Gelegenheit erhalten habe, die Gründe für sein Asylgesuch ausführlich
darzulegen, ihm nach der Analyse der eingereichten Identitätskarte das
rechtliche Gehör gewährt worden sei und er am 9. November 2017 kom-
mentarlos ein Beweismittel (Bestätigung Flüchtlingslager) eingereicht
habe. Die Anhörung sei aufgrund eines organisatorischen Missverständ-
nisses beim SEM angesetzt worden, obwohl keine weitere Anhörung vor-
gesehen gewesen sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bezie-
hungsweise der Abklärungspflicht ist vor diesem Hintergrund nicht feststell-
bar.
Der Beschwerdeführer stellt sich in diesem Zusammenhang weiter auf den
Standpunkt, eine ergänzende Anhörung hätte insbesondere stattfinden
müssen, nachdem das SEM an seinen Angaben in Bezug auf seine Her-
kunft gezweifelt und eine Wegweisung in den Nordirak angeordnet habe,
obwohl er glaubhaft dargelegt habe, dass er aus dem Zentralirak stamme
(vgl. hierzu auch Beschwerde, S. 20, Nr. 41). Ihm sei anlässlich der Anhö-
rung nicht das rechtliche Gehör zum angeblichen Täuschungsversuch be-
treffend seine Herkunft gewährt worden (vgl. Beschwerde, S. 7 f., Nr. 14).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich ebenfalls nicht
feststellbar, zumal der Anspruch auf rechtliches Gehör sich in der Regel
nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Wür-
digung desselben bezieht (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2). Das SEM ist in der
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angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen, die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Herkunft seien nicht glaubhaft. Dabei handelt
es sich um eine rechtliche Würdigung seiner Aussagen, weshalb das SEM
nicht gehalten war, den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen
Verfügung dazu anzuhören oder weitere Abklärungen zu tätigen.
3.4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe seine Abklä-
rungspflicht verletzt, weil es seinen Gesundheitszustand nicht abgeklärt
habe, obwohl er in der Anhörung darauf hingewiesen habe, dass er ge-
sundheitliche Probleme habe. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei
es für ihn nicht zumutbar, in den Nordirak zu reisen (vgl. Beschwerde, S. 8,
Nr. 15 und Nr. 16).
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelein-
gabe und dem Schreiben des Kantonsspitals E._______ (Beschwerde,
Beilage 2), wonach sich der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 einer
ambulante Behandlung hätte unterziehen sollen, erschliesst sich vorlie-
gend nicht, mit welchen gesundheitlichen Problemen dieser zu kämpfen
hatte beziehungsweise heute noch hat. Unklar bleibt auch, um was für eine
Art medizinischer Behandlung es sich bei der vorgesehenen Behandlung
handelte und ob sich der Beschwerdeführer dieser tatsächlich unterzogen
hat. Anlässlich der beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe gesundheitliche Probleme mit dem linken Bein (vgl. A3/10,
S. 7, Ziff. 8.2; A15/24, F183), weshalb vorliegend davon auszugehen ist,
dass die medizinische Behandlung im Zusammenhang mit diesen Be-
schwerden stand. Daraus ergibt sich aber noch kein Abklärungsbedarf sei-
tens des SEM, führt eine Fussverletzung für sich alleine und auch eine
allfällige Operation nicht per se zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges. Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer keine Arztzeug-
nisse zu den Akten, welche über seinen aktuellen Gesundheitszustand
Auskunft geben würden. Nachdem es aber ihm obliegt, allfällige Wegwei-
sungsvollzugshindernisse glaubhaft zu machen, wäre er gehalten gewe-
sen, sofern medizinische Vollzugshindernisse vorliegen, diese entspre-
chend geltend zu machen und dazu medizinische Berichte unaufgefordert
einzureichen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Unterlässt er dies, kann er
dem SEM jedenfalls nicht den Vorwurf machen, es habe diesbezüglich
seine Abklärungspflicht verletzt.
3.4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der Abklärungs-
pflicht geltend, indem er vorbringt, das SEM habe eine stark verkürzte BzP
E-882/2018
Seite 10
durchgeführt und ihm später zu Unrecht vorgehalten, gewisse – in der Be-
schwerdeschrift nicht näher konkretisierte – asylrelevante Ausführungen
erst in der Anhörung vorgebracht zu haben, weshalb es diese in willkürli-
cher und unfairer Weise als nachgeschoben qualifiziert habe (vgl. Be-
schwerde, S. 12, Nr. 17, Nr. 18 und Nr. 25).
Diese Auffassung des Beschwerdeführers teilt das Gericht nicht. Bei der
BzP, deren Durchführung im Übrigen gesetzlich nicht vorgeschrieben ist,
handelt es sich um eine summarische Kurzbefragung zur Identität, dem
Reiseweg und zu den Gesuchsgründen der asylsuchenden Personen.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich dieser Befragung, welche 35 Mi-
nuten dauerte, insbesondere auch die Möglichkeit gegeben, sich in einem
freien Bericht zu seinen Gesuchsgründen zu äussern (vgl. A3/10, S. 6,
Ziff. 7.01). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er also die Möglichkeit
gehabt, die wesentlichen asylrelevanten Vorbringen summarisch vorzutra-
gen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer das Protokoll der Befragung
nach Rückübersetzung in eine ihm geläufige Sprache vorbehaltlos unter-
zeichnet. Es liegt mithin keine Verletzung der Abklärungspflicht vor. Das
Vorgehen des SEM ist weder willkürlich noch unfair.
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, anlässlich der BzP sei es
zu Verständigungsproblemen und falschen Übersetzungen gekommen
(vgl. Beschwerde, S. 9, Nr. 19), erweist sich auch dieser Einwand als un-
begründet. So machte der Beschwerdeführer während der Befragungen
keine Verständigungsprobleme geltend. Im Gegenteil erklärte er sowohl zu
Beginn als auch am Schluss der BzP auf Nachfrage hin, den Dolmetscher
gut zu verstehen (vgl. A3/10, S. 2, Bst. h) beziehungsweise gut verstanden
zu haben (vgl. A3/10, S. 7, Ziff. 8.02). Nach erfolgter Rückübersetzung be-
stätigte er den Inhalt des Protokolls sodann unterschriftlich als richtig (vgl.
A3/10, S. 7). Das SEM konnte mithin bei der Beurteilung der Vorbringen
auf ihre Glaubhaftigkeit hin auf die Aussagen des Beschwerdeführers ab-
stellen.
3.4.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe seine Abklärungs-
pflicht verletzt, weil es die aktuelle Situation der Kurden im Nordirak nicht
abgeklärt habe (vgl. Beschwerde, S. 10, Nr. 20).
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die
KRG-Region (Kurdistan Regional Government [KRG]) stützt sich das SEM
unter anderem auf ein als Referenzurteil publiziertes Urteil des Bundesver-
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Seite 11
waltungsgerichts (Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, insbeson-
dere E. 7). Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass in den
vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit
Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja
gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhalts-
punkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit mas-
sgeblich verändern. An dieser Sichtweise hält das Bundesverwaltungsge-
richt weiterhin fest (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1231/2017 vom 10. April
2017, E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 und D-4372/2016 vom 11. Mai
2018). Der Vorinstanz kann im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz
nicht zum Vorwurf gemacht werden, ihrem Entscheid diese nach wie vor
gültige Rechtsprechung zugrunde gelegt und dadurch ihre Abklärungs-
pflicht verletzt zu haben. An dieser Einschätzung ändert vorliegend auch
das am 25. September 2017 in der KRG-Region durchgeführte Referen-
dum nichts, in welchem eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit
vom Irak votierte und welche insbesondere in der Region Kirkuk Sankti-
onsmassnahmen der irakischen Zentralregierung nach sich gezogen hat.
Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist auch in diesem Punkt nicht er-
sichtlich.
3.4.6 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der Abklärungs-
und Begründungspflicht geltend und führt hierzu aus, das SEM habe keine
eigentliche Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorge-
nommen (vgl. Beschwerde, S. 10, Nr. 21).
Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe teils
unglaubhaft und teils nicht asylrelevant seien (vgl. angefochtene Verfü-
gung, S. 2-6; vgl. dazu auch nachstehende Erwägung 5). Folglich erwog
es zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs richtigerweise,
dass sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen lassen würden, wo-
nach dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe in seinem Heimatstaat drohe. Es ist
darüber hinaus nicht ersichtlich, inwieweit das SEM diesbezüglich gehalten
gewesen wäre, weitere Abklärungen zu tätigen oder inwieweit das SEM
damit seine Begründungspflicht verletzt hätte. Die Rügen erweisen sich so-
mit als unbegründet.
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Seite 12
3.4.7 In der Beschwerde wird moniert, das SEM habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör beziehungsweise seine Abklä-
rungspflicht verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht gewür-
digt habe beziehungsweise indem es sich auf den Standpunkt gestellt
habe, diesen komme aufgrund einer leichten Fälschbarkeit kein Beweis-
wert zu. Aus der Analyse seiner Identitätskarte gehe aber hervor, dass le-
diglich Hinweise auf eine Fälschung vorliegen würden (vgl. Beschwerde,
S. 11, Nr. 22). Weiter habe das SEM die eingereichte Bestätigung betref-
fend den Aufenthalt seiner Mutter im Flüchtlingslager pauschal als leicht
fälschbar bezeichnet beziehungsweise ignoriert, ohne eine Dokumen-
tenanalyse vorzunehmen, was ebenfalls eine willkürliche Vorgehensweise
des SEM darstelle (vgl. Beschwerde, S. 11, Nr. 23; S. 21, Nr. 42 f.).
Hierzu ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat sämtliche eingereichten
Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen und diese in Bezug auf ihre
Beweiserheblichkeit gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 und
S. 5). In Bezug auf die Analyse der eingereichten Identitätskarte hat es dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2017 (vgl. A17/3) so-
dann den wesentlichen Inhalt der Analyseergebnisse mitgeteilt. Die in die-
ser Mitteilung gewählte Formulierung, wonach Hinweise auf eine Fäl-
schung vorliegen würden, hat das Gericht mit Zwischenverfügung vom
23. März 2018 insoweit korrigiert, als es festhielt, die Analyse habe erge-
ben, dass es sich bei der Identitätskarte eindeutig um eine Fälschung
handle. Des Weiteren hat das SEM in Bezug auf die eingereichte Bestäti-
gung des Flüchtlingslagers D._______ festgehalten, dass derartige Doku-
mente im Heimatstaat des Beschwerdeführers ohne weiteres unrechtmäs-
sig erworben werden könnten und folglich einen äusserst geringen Beweis-
wert hätten. Dies deshalb, weil das Vergleichsmaterial der eingereichten
Bestätigung keine schlüssige Überprüfung zulasse und die Beschaffung
von Vergleichsmaterial sowie eine Überprüfung der Dokumente vor Ort
kaum möglich seien. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass das
SEM nicht verpflichtet ist, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn
es davon ausgeht, dass die beigebrachten Beweismittel leicht käuflich
sind, und daher selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft
hätte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise
der Abklärungspflicht erweist sich somit als unbegründet. Die Vorgehens-
weise des SEM in Bezug auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel
kann auch nicht als willkürlich bezeichnet werden.
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Seite 13
3.4.8 Im Umstand, dass die Anhörung insgesamt 6 Stunden und 50 Minu-
ten gedauert hat, sieht der Beschwerdeführer weiter eine Verletzung des
Grundsatzes eines fairen Verfahrens (vgl. Beschwerde, S. 11, Nr. 24).
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass überlange Anhörungen in Asyl-
verfahren mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV problematisch sein können
(vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015 E. 5.2). Dies ist ins-
besondere dann der Fall, wenn die Dauer einer Anhörung für die asylsu-
chende Person eine unzumutbare Belastung darstellt und ihr dadurch ver-
unmöglicht wird, ihre Asylgründe uneingeschränkt darzulegen. Ob die
Dauer einer Anhörung eine unzumutbare Belastung darstellt, lässt sich in-
des nur im Einzelfall beurteilen, wobei neben der asylsuchenden Person
auch die bei Anhörungen gesetzlich vorgesehene Hilfswerksvertretung
diesbezügliche Einwendungen zu Protokoll geben kann (Art. 30 Abs. 4
AsylG). Zwar sieht das SEM in einer internen Weisung vor, dass eine An-
hörung nicht länger als vier Stunden dauern sollte. Daraus lässt sich aber
nicht ableiten, dass die Anhörung nicht länger dauern darf und abgebro-
chen werde muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf für
die Erfassung des wesentlichen Sachverhalts besteht. In erster Linie mass-
gebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu fol-
gen, was nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen
einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (Urteil
des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5).
Vorliegend erscheint die gesamte Anhörungsdauer zwar durchaus lang, in-
tegriert in die Anhörung waren jedoch drei Pausen, davon eine Mittags-
pause. Zudem ergeben sich weder aus dem Protokoll selber noch aus dem
Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung Hinweise auf
kognitive Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer. Solche oder kon-
krete andere Unzumutbarkeitsgründe werden auch nicht geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer konkretisiert die ihn behauptungsgemäss belas-
tende Unfairness in diesem Zusammenhang auch auf Beschwerdeebene
nicht. Eine solche ist vorliegend auch nicht erkennbar. Die Dauer der An-
hörung war somit weder unzumutbar lange noch verletzte sie den Grund-
satz eines fairen Verfahrens.
3.4.9 Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, das SEM habe den
Grundsatz eines fairen Verfahrens und das rechtliche Gehör verletzt, in-
dem es seine – in der Beschwerdeschrift nicht näher konkretisierten – Aus-
führungen aufgrund von Widersprüchen als nicht glaubhaft befunden habe,
ihm aber nicht die Möglichkeit gegeben habe, dazu Stellung zu nehmen
E-882/2018
Seite 14
(vgl. Beschwerde, S. 12, Nr. 26), erweist sich ebenfalls als unbegründet.
Diesbezüglich kann auf das Anhörungsprotokoll verwiesen werden, aus
welchem hervorgeht, dass das SEM den Beschwerdeführer mit den we-
sentlichsten Widersprüchen konfrontiert und ihm die Möglichkeit gegeben
hat, sich dazu zu äussern (vgl. hierzu A15/24, F186 ff.). Die Frage der Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit betrifft ohnehin die rechtliche Würdigung ei-
nes Sachverhalts, zu welchem das rechtliche Gehör nicht zu gewähren ist.
3.5 Der allgemeine Hinweis auf das Willkürverbot (Beschwerde, S. 12,
Nr. 28) geht schliesslich fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtspre-
chung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu
ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Ent-
scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwi-
derläuft (MÜLLER/SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008,
S.11; HÄFELI/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vor-
liegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und
inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind.
3.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzu-
weisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-882/2018
Seite 15
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie, seiner Herkunft
und zu seinen Lebensumständen im Heimatstaat den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es folgerte
daraus, dass der Beschwerdeführer versuche, seine wahre Identität zu ver-
schleiern und eine Herkunft aus dem Zentralirak vorzutäuschen.
Hierzu hielt das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei nicht
in der Lage gewesen, Fragen zu seiner Biographie, seiner Herkunft und
den Lebensumständen in der Heimat widerspruchsfrei, substantiiert und
lebensnah zu beantworten. So habe er beispielsweise in der BzP angege-
ben, er sei von B._______ nach C._______ geflüchtet, wo er sich zwei
Monate aufgehalten habe, bevor er im Oktober 2014 in die Türkei gereist
sei. Bei der Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, er habe sich un-
gefähr ein Jahr lang in C._______ aufgehalten, bevor er im Oktober 2015
aus dem Irak ausgereist sei. Seine Angaben zur geographischen Lage von
B._______ und der Umgebung seien sodann oberflächlich geblieben. So
habe er beispielsweise angegeben, nebst Dohuk mehrheitlich in F._______
(recte: G._______ oder H._______) verkehrt zu haben. Zu G._______
habe er aber nur vage Äusserungen gemacht und lediglich Gemeinplätze
genannt. Obwohl er ausgesagt habe, in G._______ auf dem Grossmarkt
Ernteerträge verkauft zu haben, habe er keine substantiierten Angaben zur
Lage des Grossmarktes machen können. Insgesamt entstehe nicht der
Eindruck, dass er sich in der Ortschaft auskenne und dort regelmässig ver-
kehrt habe, wie von ihm geltend gemacht.
Ferner erstaune es, dass der Beschwerdeführer im Dorf B._______ gebo-
ren sein solle und seine Eltern ebenfalls von dort stammen sollen, auf der
von ihm eingereichten Identitätskarte hingegen I._______ als Geburtsort
genannt werde. Zu I._______ habe der Beschwerdeführer aber keine An-
gaben machen können, obwohl dieser Ort und der gleichnamige Distrikt
nur rund zehn Kilometer südlich von B._______ liegen würden. Ohnehin
E-882/2018
Seite 16
müsse die eingereichte Identitätskarte aufgrund der Ergebnisse der amts-
internen Prüfung als verfälscht angesehen werden. Diese Tatsache werde
dadurch bestärkt, als der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewähr-
ten rechtlichen Gehörs keine Stellung dazu genommen habe. Die Schilde-
rungen zur geltend gemachten Flucht aus B._______ wegen der dort herr-
schenden Konfliktsituation befand das SEM ebenfalls als nicht glaubhaft.
Hierzu erwog es, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien sche-
menhaft und stereotyp ausgefallen. So würden seine Ausführungen dazu
keine persönlichen Eindrücke enthalten, welche bei derartigen Ausnahme-
situationen jedoch zu erwarten gewesen seien. Danach gefragt, was von
der Flucht in Erinnerung geblieben sei, habe der Beschwerdeführer ledig-
lich ausgesagt, er habe viele Frauen und Kinder gesehen, die zu Fuss un-
terwegs gewesen beziehungsweise geflüchtet seien.
Insgesamt folgerte das SEM, dass der Beschwerdeführer aus der KRG-
Region stamme oder zumindest länger als vorgebracht dort gelebt und
über einen geregelten Aufenthalt verfügt habe.
5.2 Auch die geltend gemachten Behelligungen durch kurdische Sicher-
heitskräfte in C._______ befand das SEM als den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht genügend. Es erwog hierzu, der Beschwerdefüh-
rer habe sich insoweit in Widersprüche verwickelt, als er in der BzP zu
Protokoll gegeben habe, er sei belästigt und aufgefordert worden, mit den
kurdischen Behörden zusammenzuarbeiten, um Informationen über den IS
in B._______ zu beschaffen. Zudem sei er in C._______ drei Tage inhaf-
tiert gewesen. Bei der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, er sei
zweimal auf den Polizeiposten gebracht und dort je rund eine halbe Stunde
festgehalten worden. Dies zum einen, weil er verdächtigt worden sei, einen
Laden überfallen zu haben, und zum anderen im Zusammenhang mit
Lohnstreitigkeiten, welche er mit einem Arbeitgeber gehabt habe.
5.3 Betreffend die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich
die geltend gemachten Diskriminierungen in C._______ und die dortigen
Lebensumstände, kam das SEM weiter zum Schluss, es würden keine Hin-
weise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer von den kurdischen Be-
hörden oder Dritten persönlich und gezielt aus einem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe verfolgt worden wäre oder in Zukunft eine solche Ver-
folgung zu befürchten habe. Vielmehr seien die geltend gemachten Nach-
teile auf die allgemeinen Lebensbedingungen zurückzuführen und somit
nicht asylrelevant.
E-882/2018
Seite 17
5.4 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des SEM im Wesentli-
chen entgegen, dieses sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung willkürlich vor-
gegangen, indem es diejenigen Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit
seiner Ausführungen sprechen, nicht beachtet habe. Es habe sich auf un-
bedeutende und unwesentliche Widersprüche gestützt und seine Ausfüh-
rungen nicht gesamthaft betrachtet. So sei beispielsweise der genannte
Widerspruch des SEM betreffend die Aufenthaltsdauer in C._______ un-
wesentlich. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Aufenthaltsdauer im Nord-
irak oder in der Türkei von Bedeutung sei, zumal er ausgeführt habe,
B._______ am 2. oder 3. August 2014 in Richtung C._______ verlassen
zu haben. Er habe an beiden Befragungen das gleiche Ausreisedatum ge-
nannt, was ein Glaubhaftigkeitselement darstelle, welches vom SEM nicht
berücksichtigt worden sei. Zudem sei es in der BzP zu einer falschen Über-
setzung durch den Dolmetscher gekommen. Das SEM habe es weiter un-
terlassen, seine glaubhaften und mit Realkennzeichen versehenen Ausfüh-
rungen zur Umgebung in seiner Heimatregion zu erwähnen, so beispiels-
weise die Wegbeschreibung von B._______ nach G._______ und die Be-
schreibung des Ortes G._______ oder seine Ausführungen zur Flucht aus
B._______ nach C._______. Zu betonen sei insbesondere, dass er nicht
zu Fuss nach C._______ geflüchtet sei, sondern mit dem Auto. Da er ge-
flüchtet sei, bevor der IS sein Heimatdorf angegriffen habe, sei es anläss-
lich der Flucht zu keinen Gefechten oder besonders hektischen Situationen
gekommen. Zudem habe die Fahrt nach Dohuk lediglich etwas über drei
Stunden gedauert. Es könne ihm aus all diesen Gründen nicht vorgeworfen
werden, dass er nichts Spezielles über seine Flucht erwähnt habe, wenn
nichts Derartiges passiert sei. Das SEM sei ferner willkürlich vorgegangen,
als es sich hinsichtlich seines Geburtsortes einerseits auf die in der Identi-
tätskarte enthaltenen Angaben bezogen habe, andererseits aber be-
haupte, diese stelle eine Fälschung dar. Er selbst sei stets davon ausge-
gangen, dass er in B._______ geboren sei. Da er nicht gut lesen und
schreiben könne, hätten ihn die Angaben auf der Identitätskarte auch nicht
weiter gekümmert. Er sei jedenfalls in B._______ aufgewachsen und habe
dort gelebt. Insgesamt habe er glaubhaft dargelegt, dass er aus B._______
und damit aus dem Zentralirak stamme.
5.5 Hinsichtlich des Vorwurfes, wonach er in der BzP und in der Anhörung
jeweils verschiedene Gründe genannte habe, weshalb er aus dem Irak
ausgereist sei, müsse wiederholt betont werden, dass der BzP nur wenig
Gewicht beigemessen werden könne, weil es zu Verständigungsproble-
men und folglich zu falschen Übersetzungen gekommen sei und weil die
BzP nur sehr kurz ausgefallen sei. Er habe anlässlich der Anhörung zudem
E-882/2018
Seite 18
klar geäussert, dass er die Vorgehensweise des SEM nicht verstanden
habe. So seien ihm in der Anhörung mehrheitlich Fragen zu seiner Arbeit
und der Polizei gestellt worden. Er habe aber erwartet, dass ihm spezifi-
sche Fragen zu seinen getätigten Vorbringen und seiner Verfolgung ge-
stellt würden, weshalb er sich dazu nicht von sich aus geäussert habe.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Bi-
ographie, seiner Herkunft und seinen Lebensumständen im Irak zu Recht
als nicht glaubhaft befunden hat.
6.1.1 Der Beschwerdeführer hat eine irakische Identitätskarte eingereicht.
Dabei handelt es sich um einen Ausweis, der zum Zwecke des Nachweises
der Identität und Staatsangehörigkeit durch die heimatlichen Behörden
ausgestellt wird, deren Beweiswert also entsprechend hoch ist. Wie bereits
erwähnt, ergaben sich bei der Analyse dieses Dokuments durch das SEM
jedoch verschiedene objektive Fälschungsmerkmale (vgl. A16/1), aufgrund
derer für das Bundesverwaltungsgericht kein vernünftiger Zweifel daran
besteht, dass es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handelt.
Nur schon deshalb sind erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers anzubringen. Nachdem der Beschwerde-
führer bis zum heutigen Zeitpunkt auch keine weiteren Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat, bleibt seine Identität letztlich unklar.
6.1.2 Auch wenn der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, einige
umliegende Ortschaften um B._______ herum richtig zu benennen (vgl.
A15/24, F42-45), lässt dies jedenfalls noch nicht den Schluss zu, er
stamme selbst aus dieser Ortschaft. Dagegen spricht beispielsweise der
Umstand, dass seine Ausführungen zur nächstgrösseren Ortschaft
G._______, wo er gemäss eigenen Angaben regelmässig auf dem Markt
Gemüse verkauft haben soll (vgl. A15/24, F62), nur sehr oberflächlich aus-
gefallen sind. So antwortete er auf die Frage, was in der Nähe des Marktes
gelegen habe, dort habe es ein Spital und Geschäfte, zum Beispiel Klei-
dergeschäfte gegeben (vgl. A15/24, F64 ff.). Nach weiteren wichtigen Ge-
bäuden, Institutionen, Hotels oder Parks in G._______ gefragt, gab er wei-
ter an, die (namentlich nicht genannte) Burg dort sei noch bekannt (vgl.
A15/24, F67) und es gebe auch einen Park, welcher "G._______-Park"
heisse (vgl. A15/24, F68). Diese Ausführungen gehen nicht über das hin-
aus, was beispielsweise eine Person beschreiben könnte, die lediglich ein-
oder zweimal in G._______ gewesen wäre. Sodann mutet es seltsam an,
E-882/2018
Seite 19
dass der Beschwerdeführer von der ebenfalls nur wenige Kilometer von
B._______ entfernten grösseren Ortschaft I._______ noch nie etwas ge-
hört haben will (vgl. A15/24, F79), diese Ortschaft auf der eingereichten
Identitätskarte aber als sein Geburtsort genannt wird. Wenn der Beschwer-
deführer in diesem Zusammenhang vorbringt, das SEM sei willkürlich vor-
gegangen, als es sich hinsichtlich seines Geburtsortes einerseits auf die in
der Identitätskarte enthaltenen Angaben bezogen habe, andererseits aber
behaupte, diese stelle eine Fälschung dar, ist dem nicht zuzustimmen. Das
SEM hat sich nämlich nicht auf den Standpunkt gestellt, der Beschwerde-
führer stamme aus I._______. Es hat hierzu lediglich festgehalten, dass
seine Angaben zu seinem Geburtsort nicht mit denjenigen auf der Identi-
tätskarte übereinstimmen würden und, dass der Beschwerdeführer zu
I._______ keine Angaben habe machen können, obwohl diese Ortschaft
und der gleichnamige Distrikt nur rund zehn Kilometer südlich von
B._______ entfernt liegen würden.
6.1.3 Ferner weist das SEM zutreffend darauf hin, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zur Flucht aus B._______ nicht geglaubt werden
können, nachdem diese schemenhaft und stereotyp ausgefallen sind und
nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe eine solche
Flucht auch tatsächlich selbst erlebt (vgl. A15/24, F116 f., F123 ff.). Sein
Argument, es sei auf der Flucht nichts Aussergewöhnliches passiert, wes-
halb er auch nichts Spezielles erwähnt habe, ist nicht nachvollziehbar.
Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in B._______ geboren und aufge-
wachsen und hätte er diesen Ort tatsächlich von heute auf morgen derart
fluchtartig und unter Angst verlassen müssen, wie von ihm beschrieben,
wäre in seinen Schilderungen unzweifelhaft eine persönliche Betroffenheit
erkennbar gewesen.
6.1.4 Betreffend die Aufenthaltsdauer in C._______ hat das SEM sodann
ebenfalls zu Recht Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Beschwer-
deführers festgestellt. So gab dieser in der BzP auf die Frage, wann er
C._______ verlassen habe, ausdrücklich zu Protokoll, er habe sich ledig-
lich zwei Monate dort aufgehalten und sei dann weiter in die Türkei gereist
(vgl. A3/10, S. 4, Ziff. 2.02). Auf die Frage, wie lange er in C._______ ge-
wohnt habe, erklärte er in der Anhörung demgegenüber, er sei etwa ein
Jahr lang dort gewesen (vgl. A15/24, F27). Soweit der Beschwerdeführer
einwendet, es handle sich hierbei um einen unwesentlichen Widerspruch,
ist dem nicht zuzustimmen, zumal der Beschwerdeführer selbst geltend
machte, den Irak insbesondere aufgrund der Behelligungen in C._______
E-882/2018
Seite 20
verlassen zu haben (vgl. A15/24, F 113 f., F134, F148 ff.), und es vor die-
sem Hintergrund einen wesentlichen Unterschied macht, ob er die vorge-
brachten Behelligungen lediglich während eines Zeitraumes von zwei Mo-
naten oder während zwölf Monaten erdulden musste. Dass der Beschwer-
deführer in der BzP und in der Anhörung in etwa dasselbe Datum nennt,
wann er B._______ verlassen haben will (vgl. A3/10, S. 4, Ziff. 2.02;
A15/24, F25), ändert nichts daran, dass er sich hinsichtlich der Aufenthalts-
dauer in C._______ und damit in einem wesentlichen Punkt widersprochen
hat. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es sei in der BzP
zu falschen Übersetzungen gekommen und diese sei ohnehin nur verkürzt
durchgeführt worden, ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der vorste-
henden Erwägung 3.4.4 zu verweisen.
6.1.5 Gesamthaft betrachtet überwiegen die unglaubhaften Elemente in
den Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht ebenfalls davon ausgeht, dass er mit seinem Verhalten ver-
sucht, seine wahre Herkunft zu verschleiern. Es ist in Übereinstimmung mit
dem SEM folglich anzunehmen, dass er aus der KRG-Region stammt oder
vor seiner Ausreise aus dem Irak zumindest länger als vorgebracht in der
KRG-Region gelebt und dort über einen geregelten Aufenthaltsstatus ver-
fügt hat. An dieser Einschätzung vermag das vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Bestätigungsschreiben des Flüchtlingslagers D._______ (vgl.
A21/1), wonach seine Mutter eine Zeit lang in diesem Lager gelebt haben
soll, nichts zu ändern, zumal sich daraus nichts über die Aufenthaltsdauer
des Beschwerdeführers in der KRG-Region ableiten lässt und dieses auch
keine Auskunft über seine Identität und seine Herkunft gibt.
6.2 Ferner erweisen sich auch die geltend gemachten Behelligungen durch
kurdische Sicherheitskräfte in C._______ aufgrund wesentlicher Wider-
sprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
Nach seinen Gesuchsgründen befragt, machte der Beschwerdeführer in
der BzP nämlich unter anderem geltend, er sei in C._______ zur Zusam-
menarbeit mit kurdischen Behörden aufgefordert worden, indem er Infor-
mationen über den IS in B._______ beschaffen sollte (vgl. A3/10, S. 6,
Ziff. 7.01). In der Anhörung erwähnte er eine solche Aufforderung zur Zu-
sammenarbeit hingegen nicht, sondern führte aus, er sei mehrmals von der
Polizei verhört worden, weil er Streitigkeiten mit einem Arbeitgeber gehabt
habe und jeweils zu Unrecht beschuldigt worden sei, kriminelle Handlun-
gen begangen zu haben (vgl. A15/24, F113). Seine Schilderungen zu die-
E-882/2018
Seite 21
sen Vorbringen blieben in der Folge aber substanzlos. So war er auf Nach-
frage hin beispielsweise nicht einmal in der Lage, einen konkreten Vorfall
zu beschreiben (vgl. A15/24, F136).
6.3 Zu den vom Beschwerdeführer allgemein geltend gemachten Diskrimi-
nierungen in C._______, namentlich den Beschimpfungen als Araber, ist
festzuhalten, dass Angriffe auf die in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Rechts-
güter im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes dann asylrele-
vant sind, wenn sie derart intensiv erscheinen, dass den Betroffenen ein
weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet wer-
den kann. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die be-
troffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der
tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der
psychische Druck unerträglich geworden ist. Selbst bei Wahrunterstellung
der vorgebrachten Diskriminierungen ist nach Auffassung des Gerichts
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer deswegen einem unerträg-
lichen psychischen Druck im vorstehend ausgeführten Sinn ausgesetzt ge-
wesen wäre.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, aufgrund der all-
gemein schlechten Lebensbedingungen im Nordirak aus dem Heimatstaat
ausgereist zu sein, ist diesbezüglich mit dem SEM festzuhalten, dass ent-
sprechende Nachteile keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ver-
folgungsmassnahmen aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv darstel-
len. Vielmehr handelt es sich dabei um Nachteile, welche auf die allgemein
schwierige Lage im Heimatland zurückzuführen sind und von welchen die
gesamte Bevölkerung betroffen ist. Sie sind nicht geeignet, eine Asylrele-
vanz zu begründen.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
E-882/2018
Seite 22
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Nachdem es das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unglaubhaf-
ten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft als wahrscheinlich
erachtet, dass dieser vor seiner Ausreise aus dem Irak länger als vorge-
bracht in der KRG-Region gelebt hat und damit über einen geregelten Sta-
tus verfügt haben dürfte (vgl. vorstehende Erwägung 6.1), ist der Vollzug
der Wegweisung dorthin zu prüfen. Diesbezüglich ist jedoch, wie bereits
das SEM bemerkt hat, darauf hinzuweisen, dass es auch dem Bundesver-
waltungsgericht aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerde-
führers letztlich nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen
persönlichen und familiären Situation zum Wegweisungsvollzug zu äus-
sern.
8.4
8.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
E-882/2018
Seite 23
8.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen
Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127
m.w.H.). Eine ihm allfällig drohende konkrete Gefahr konnte der Beschwer-
deführer nicht glaubhaft machen. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls
keine entsprechenden Anhaltspunkte.
8.4.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als
Referenzurteil publiziert]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
8.5
8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5.2 Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende Erwägung 3.4.5), hat das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als
Referenzurteil publiziert) die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis
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überprüft und festgestellt, dass in den vier Provinzen der KRG-Region ak-
tuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche
jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am
25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in wel-
chem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak
votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere den-
jenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der
Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene
(„Internally Displaced Persons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht
beizumessen (vgl. Urteile des BVGer D-7841/2016 vom 6. September
2017 E. 7.5, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-233/2017
vom 9. März 2017 E. 10.6).
8.5.3 Der Beschwerdeführer ist jung, mangels gegenteiliger Hinweise in
den Akten (wieder) gesund, ohne familiäre Verpflichtungen und hat den
grössten Teil seines bisherigen Lebens im Irak verbracht. Seine Familie
lebt gemäss eigenen Angaben im Nordirak, womit der Beschwerdeführer
dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Zwar hat der Beschwer-
deführer nur eine kurze Schulbildung im Irak genossen. Gleichwohl konnte
er vor seiner Ausreise bereits langjährige Berufserfahrungen in der Land-
wirtschaft und als Gemüseverkäufer sammeln. Es ist ihm deshalb zuzumu-
ten, sich nach seiner Rückkehr in den Nordirak wieder entsprechend zu
betätigen, um sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Unter Berücksichti-
gung der gesamten – vorliegend allerdings nicht uneingeschränkt überprüf-
baren – persönlichen Umstände, ist es ihm somit zuzumuten, in den Nord-
irak, wo er sich bereits vor seiner Ausreise aufgehalten hat, zurückzukeh-
ren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 23. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner pro-
zessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzu-
sehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
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