B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-882/2019
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im November 2015 verliess und nach Griechenland reiste, wo er ein Asyl-
gesuch stellte,
dass er im März 2018 einen negativen Asylentscheid von den griechischen
Behörden erhalten habe und danach in die Schweiz weitergereist sei, wo
er am 30. Mai 2018 ein zweites Asylgesuch gestellt habe,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 1. Juni
2018 zur Person befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 6. Februar
2019 durch das SEM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er habe seinen Heimatstaat aus wirtschaftlichen
Gründen verlassen,
dass er den Heimatstaat nach dem Erhalt seines (…)-Diploms mangels
beruflicher und persönlicher Perspektiven verlassen habe,
dass er in Marokko nicht habe weiterstudieren können und man dort nur
mittels Beziehungen zu einer guten Anstellung komme,
dass er in Marokko keine eigene Wohnung gehabt habe und es zuneh-
mend schwierig für ihn geworden sei mit seiner Familie zusammenzuleben,
dass er im Übrigen in Marokko nie Probleme gehabt habe, namentlich auch
nicht mit den Behörden und abgesehen von seiner schlechten wirtschaftli-
chen Situation keine Nachteile im Falle einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat befürchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2019 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe zu Protokoll gegeben, aus rein wirtschaftlichen Gründen
ausgereist zu sein, und weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung geltend gemacht habe, weshalb kein Asylgesuch im
Sinne von Art. 18 AsylG vorliege,
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dass im Übrigen keine Gründe gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und ihm sei unter Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei die
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ersuchte,
dass er zur Begründung ausführte, er benötige flüchtlingsrechtlichen
Schutz von der Schweiz, weil er in Marokko als "activiste collectif" immer
wieder unterdrückt und gefoltert worden sei,
dass man ihn anlässlich einer politischen Kundgebung festgenommen und
(…) Tage lang festgehalten habe,
dass er während dieser Haft erheblichen körperlichen und sexuellen Über-
griffen durch Polizeibeamte ausgesetzt worden sei,
dass er seit diesen Misshandlungen unter körperliche Schäden und "des
tendances sexuelles indésirable dans notre société" leide,
dass diese Erlebnisse ausserdem eine "perte de mémoire pendant
25 jours" und einen gewissen Kontrollverlust in sexueller Hinsicht zur Folge
gehabt hätten,
dass dies alles zu weiteren Problemen geführt habe, weil seine "sexuellen
Tendenzen" nicht habe ausleben können und die Gesellschaft sie nicht ak-
zeptiert habe,
dass der Instruktionsrichter mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar
2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grund-
sätzliche einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass zudem der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auch auf den
Antrag auf Wiederherstellung dieses suspensiven Effekts nicht einzutreten
ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das SEM auf Gesuche nicht eintritt, welche die Voraussetzungen von
Art. 18 AsylG nicht erfüllen (Art. 31a Abs. 3 AsylG),
dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erken-
nen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als
Asylgesuch gilt, wobei der konstanten Praxis entsprechend von einem wei-
ten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründe auch Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Men-
schenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 18),
dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG gemäss Gesetzeswortlaut na-
mentlich nicht erfüllt sind, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirt-
schaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist, und in
diesem Fall auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten wird
(Art. 31a Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgrün-
den unmissverständlich vorbrachte, er habe seinen Heimatstaat aus rein
wirtschaftlichen Gründen verlassen und er habe weder Nachteile seitens
der Behörden oder Dritter erlitten, noch befürchte er solche im Falle einer
Rückkehr,
dass er insbesondere ausdrücklich zu Protokoll gab, er habe sich in Ma-
rokko nicht politisch engagiert und sei nie in Haft gewesen und (vgl. Pro-
tokoll BzP A6 S. 6),
dass die in der Beschwerdeeingabe vom 20. Februar 2019 erstmals vor-
getragene angebliche massive Verfolgung aus politischen Gründen diesen
Äusserungen diametral widerspricht,
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dass kein plausibler Grund vorgetragen wird, wieso diese Schwierigkeiten
nicht im Rahmen der beiden Befragungen anlässlich des erstinstanzlichen
Asylverfahrens – oder beispielsweise mit einer schriftlichen Eingabe an das
SEM vor Erhalt des Nichteintretensentscheids – hätten geltend gemacht
werden können,
dass insbesondere auch der angebliche Gedächtnisverlust von 25 Tagen
nicht plausibel erklären könnte, wieso der Beschwerdeführer seine Erleb-
nisse während des fast neun Monate dauernden Asylverfahrens nicht schil-
dern konnte (respektive wieso ihm dies jetzt möglich geworden sein soll),
dass der Beschwerdeführer überdies die ihm angeblich durch Polizisten
zugefügten körperlichen Schäden mit keinem Wort erwähnte, sondern so-
wohl bei der BzP als auch bei der Anhörung zu Protokoll gab, bei guter
Gesundheit zu sein (vgl. Protokoll BzP A6 S. 7, Protokoll Anhörung A21
S. 2 F3., S. 4 F22),
dass überdies zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer vor der
Einreise in die Schweiz bereits in einem anderen europäischen Staat ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hatte,
dass die nachträglichen Vorbringen unsubstanziiert und auch sonst von ei-
nem auffälligen Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt
sind und in keiner Weise belegt worden sind (beispielsweise durch medizi-
nische Berichte über eine Behandlung der angeblichen körperlichen Be-
schädigungen oder über die konkreten Symptome),
dass diese Verfolgungsvorbringen daher als offensichtlich nachgeschoben
und gänzlich unglaubhaft bezeichnet werden müssen,
dass nach dem Gesagten auch weiterhin davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer habe keine Gründe, die Schweizerischen Behörden um
Schutz im Sinne des Asylgesetzes zu ersuchen,
dass das SEM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 31a Abs. 3
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung zumutbar ist,
dass namentlich ‒ wie oben dargelegt ‒ keine glaubhaften Hinweise auf
relevante gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers vorliegen und
die von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme es nicht recht-
fertigen, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug
der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist
und damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegen-
standslos wird,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.‒
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: