Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6944/2007, E8822/2007
U r t e i l v om 2 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Kosovo,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (…),
Gesuchstellende respektive Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. August 2007 / D1633/2007;
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27.
Februar 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden, muslimische Albaner aus F._______, stellten am
17. Januar 2007 im Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) ihre
Asylgesuche. Anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Januar 2007 und der
anschliessenden Anhörung vom 15. Februar 2007 zu ihren Ausreise und
Asylgründen brachten sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Gesuchsteller sei während des Krieges im Jahr 1999 verwundet, die
Gesuchstellerin von serbischen Sicherheitskräften vergewaltigt und ein
Onkel des Gesuchstellers erschossen worden. Zudem sei ihr Haus im
Dorf G._______ (H._______) niedergebrannt worden. Danach seien sie
nach F._______ gezogen, wo sie in verschiedenen Mietwohnungen
gelebt hätten. Der Gesuchsteller habe Gelegenheitsjobs ausgeübt, bis er
im Jahr 2004 eine Stelle als [Beruf] bei einer [Firma] erhalten habe.
[Tätigkeit]. Dabei sei er von Albanern mehrmals als Verräter betrachtet
und bedroht worden. Seit anfangs 2006 habe er zudem anonyme
Telefonanrufe bekommen, weshalb er seine Stelle habe aufgeben
müssen. Da er keine andere Arbeitsstelle gefunden habe und ohne
finanzielle Mittel gewesen sei, habe er mit seiner Familie den Kosovo
verlassen. Die Gesuchstellerin brachte weiter vor, sie sei auf Grund der
erlittenen Vergewaltigung und des Krieges traumatisiert und sowohl im
Kosovo als auch in der Schweiz in ständiger Behandlung (gewesen).
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden nicht ein, verfügte
ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Die gegen diese vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde vom
2. März 2007 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
21. August 2007 abgewiesen. Zur Begründung wurde zum einen auf die
fehlende Plausibilität der Gründe, keine Identitätspapiere einzureichen,
zum anderen auf die erst sechs Jahre nach Kriegsende erfolgte Ausreise
der Gesuchstellenden und die daraus folgende fehlende
flüchtlingsrechtliche Relevanz verwiesen. Des Weiteren wurde der
Wegweisungsvollzug der Gesuchstellenden in ihr damaliges Heimatland
Serbien als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert.
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Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D1633/2007 vom 21. August
2007 ist gleichentags versandt und in der Folge den – im ordentlichen
Beschwerdeverfahren noch nicht vertretenen – Gesuchstellenden eröffnet
worden.
D.
Mit Eingabe vom 21. August 2007 (Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht: 22. August 2007) zeigte die von den
Gesuchstellenden neu zugezogene Rechtsvertreterin ihre Mandatierung
an. Gleichzeitig wurden zwei Arztberichte der I._______, datiert vom 15.
beziehungsweise 16. August 2007, eingereicht, aus welchen hervorgehe,
dass die Gesuchstellerin respektive der Gesuchsteller seit dem 27. Juni
2007 beziehungsweise dem 4. Juli 2007 bei den I._______ in
Behandlung seien. Die Gesuchstellerin leide an einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS] und einer depressiven
Symptomatik. Sie sei dringend auf psychotherapeutische und
medikamentöse Behandlung angewiesen. Der Gesuchsteller leide
ebenfalls an einer PTBS, einer depressiven Symptomatik und einer
Somatisierungsstörung. Auch für ihn sei eine psychotherapeutische und
medikamentöse Weiterbehandlung dringend notwendig. Ferner wurde auf
das Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 7. Juni 2007
verwiesen, wonach mangels professioneller Fachkräfte und wegen der
sehr schwierigen äusseren Bedingungen im Kosovo keine
Psychotherapieangebote bestünden. Eine PTBS würde ausschliesslich
medikamentös behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht wurde darum
ersucht, die gesundheitliche Situation der Gesuchstellenden und die
Behandlungsmöglichkeiten in ihrer Herkunftsregion bei der
Entscheidfindung miteinzubeziehen. Das BFM sei angesichts der
herrschenden Rechtsprechung zur neuen Papierlosenbestimmung im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. c AsylG fälschlicherweise
auf das Asylgesuch der Gesuchstellenden nicht eingetreten, obschon
aufgrund der schwierigen Gesundheitszustände der Gesuchstellenden
weitere Abklärungen und somit ein Eintreten auf das Asylgesuch
angezeigt gewesen sei. Schliesslich ersuchte die Rechtsvertreterin um
vollständige Akteneinsicht und Einräumung eines Rechts auf
Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion.
E.
Mit Schreiben vom 23. August 2007 räumte das BFM den
Gesuchstellenden – unter Verweis auf das Urteil des
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Seite 4
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2007 – eine neue Frist zum
Verlassen der Schweiz ein.
F.
Mit Schreiben vom 29. August 2007 bestätigte der für das ordentliche
Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichter den Eingang der
Eingabe der Rechtsvertreterin vom 21. August 2007, hielt dabei allerdings
fest, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 21. August 2007
das Asylbeschwerdeverfahren der Gesuchstellenden rechtskräftig und
letztinstanzlich abgeschlossen. Das zugestellte Urteil könne lediglich bei
Vorliegen von Revisionsgründen aufgehoben werden. Die Eingabe vom
21. August 2007 wurde der Rechtsvertreterin retourniert.
G.
Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten und an das BFM
gerichteten Eingabe vom 3. September 2007 ersuchte die
Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Gesuchstellenden um
wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des BFM vom 27.
Februar 2007 im Wegweisungsvollzugspunkt, um Feststellung einer seit
der ursprünglichen Verfügung massgeblichen Änderung der Sachlage
und um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
den Erlass von vorsorglichen Massnahmen, um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Eingabe der
Rechtsvertreterin vom 21. August 2007 habe sich mit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums gekreuzt. Das BFM und das
Bundesverwaltungsgericht hätten über die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges befunden, ohne von der gesundheitlichen
Situation der Gesuchstellenden genaue Kenntnis zu haben. Die
Beschwerde sei ohne Berücksichtigung der eingereichten Arztberichte
vom 15. und 16. August 2007 abgewiesen worden. Die Gesuchstellerin
habe zwar anlässlich ihrer Anhörungen zu Protokoll gegeben, dass sie
aufgrund des Krieges und der dabei erlittenen Vergewaltigungen
traumatisiert und deswegen bereits in ihrer Heimatregion medikamentös
behandelt worden sei; das Ausmass der psychischen Krankheit sowie die
Notwendigkeit einer adäquaten Behandlung seien von den Behörden
jedoch nie zur Kenntnis genommen worden. Die Asylbehörden hätten
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zudem bis heute keine Kenntnis über die schwierige gesundheitliche
Situation des Gesuchstellers.
Zur Stützung ihrer Vorbringen wurde ein weiterer Arztbericht der
I._______ vom 29. August 2007 eingereicht, aus welchem hervorgeht,
dass sich die bei der Gesuchstellerin gestellte PTBSDiagnose durch die
Testergebnisse zum Harvard Trauma Questionnaire deutlich erhärtet
habe.
H.
Mit Verfügung vom 10. September 2007 lehnte das BFM das
Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellenden ab und stellte die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 27. Februar 2007
fest. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die
Eingabe der Gesuchstellenden stütze sich massgeblich auf zwei
Arztberichte, welche noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens
ausgefertigt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich
durch die Ausfällung seines Urteils vom 21. August 2010 als letzte
Instanz materiell mit der Sache befasst. Den Akten sei zu entnehmen,
dass die Rechtsvertreterin am Tag des Gerichtsurteils eine
Mandatsanzeige samt den beiden Arztberichten dem
Bundesverwaltungsgericht habe zukommen lassen, worauf ihr der
zuständige Instruktionsrichter am 29. August 2007 mitgeteilt habe, dass
das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt allfälliger Revisionsgründe
abgeschlossen sei. Somit stehe fest, dass die Eingabe vom 3. September
2007 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch durch das BFM als erste
Instanz zu behandeln sei. In materieller Hinsicht sei festzustellen, dass
sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht die
Zumutbarkeit einer Rückkehr der Gesuchstellenden in ihren Heimatstaat
jeweils als gegeben erachtet hätten, auch wenn für die bereits im EVZ
geltend gemachte psychische Erkrankung wegen erlebter Traumata kein
Arztbericht vorgelegen habe. Nachdem die Gesuchstellerin bereits in
F._______ deswegen in Behandlung gestanden sei, sei auch davon
auszugehen, dass nach einer Rückkehr in ihre Heimat sowohl sie als
auch der Gesuchsteller weiterhin eine entsprechende medizinische
Betreuung in Anspruch nehmen könnten. Eine ärztliche Versorgung in der
Schweiz sei demnach nicht überlebensnotwendig, selbst wenn die
finanziellen und therapeutischen Rahmenbedingungen hier besser seien.
Entgegen der von den Gesuchstellenden vertretenen Auffassung würden
sie durch die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland
keineswegs in eine existenzbedrohende Situation geraten. Im Übrigen
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erhob das BFM eine Gebühr von Fr. 1'200.– und hielt fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
I.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 (Poststempel) erhob die
Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Gesuchstellenden beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 10.
September 2007 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Weiter
wurde um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des
Vollzuges für die Dauer des Verfahrens) und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung im Sinne von Art.
65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Begründung
wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen wurden eine
fremdsprachige Bestätigung der United Nations Interim Administration
Mission in Kosovo [UNMIK] vom 21. September 2007 inklusive
Übersetzung sowie zwei weitere Berichte der I._______ vom 4. und
10. Oktober 2007 eingereicht.
Aus der UNMIKBestätigung geht namentlich hervor, dass die Gesuch
stellenden bis Mai 1999 in G._______, M._______, wohnhaft gewesen
seien, bis sie gewaltsam aus ihrem Haus vertrieben worden seien. Die
serbischen militärischen und paramilitärischen Kräfte hätten an den
Gesuchstellenden Gewalt verübt. Nach dem Umzug in F._______ seien
gegenüber dem Gesuchsteller von albanisch sprechenden Personen
erneut von Zeit zu Zeit Angriffe und Überfälle ausgeübt und Drohungen
ausgesprochen worden. Die UNMIK stellte weiter fest, dass Personen,
die in der besagten Region leben würden, immer wieder bedroht und in
ihrer Bewegungs und Arbeitsfreiheit gefährdet würden.
Dem I._______Bericht vom 4. Oktober 2007 ist zu entnehmen, dass sich
der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin, welche an einer
mittelgradigen depressiven Episode sowie einer komplexen PTBS leide,
nach der Eröffnung der Verfügung des BFM vom 10. September 2007
destabilisiert habe. Man versuche, die Krisensituation durch eine
ambulante Behandlung aufzufangen. Eine psychotherapeutische und
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medikamentöse Weiterbehandlung werde aus fachärztlicher Sicht als
dringend notwendig erachtet.
Aus dem I._______Bericht vom 10. Oktober 2007 geht hervor, dass
auch beim Gesuchsteller nach der Eröffnung des Entscheids des BFM
vom 10. September 2007 eine deutliche Befundverschlechterung mit
Akzentuierung der depressiven Symptomatik eingetreten sei. Es wurde
eine PTBS vor dem Hintergrund traumatisierender Kriegserfahrungen im
Jahr 1999, der Verdacht auf rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie der Verdacht auf eine
Somatisierungsstörung diagnostiziert. Eine psychotherapeutische und
medikamentöse Weiterbehandlung sei auch für ihn dringend notwendig.
J.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 15. Oktober
2007 den Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt hatte, wurde
mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 der Vollzug für die Dauer des
vorliegenden Verfahrens ausgesetzt. Gleichzeitig wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege inklusive verbeiständung gutgeheissen und
die Rechtsvertreterin als amtlicher Beistand beigeordnet. Überdies wurde
das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007 hielt das BFM – ohne
ergänzende Ausführungen – an seinen bisherigen Erwägungen fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wurde den Gesuchstellenden zur Kenntnis
gebracht.
L.
Am (…) kam [Kind] der Gesuchstellenden, E._______, in der Schweiz zur
Welt, [Kind] in das vorliegende Verfahren miteinbezogen wird.
M.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 wurde den Gesuchstellenden
mitgeteilt, dass das vorliegende Verfahren zufolge Pensionierung der
bisher zuständigen Richterin unter der Leitung von Richterin Christa
Luterbacher fortgeführt werde. Die Gesuchstellenden wurden gleichzeitig
aufgefordert, aktuelle Berichte der sie behandelnden Facharztpersonen
einzureichen.
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Seite 8
N.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 wurde ein Bericht der I._______ vom
24. Januar 2011, die Gesuchstellerin betreffend, eingereicht. Dazu wurde
ausgeführt, dem Bericht der behandelnden Psychologin sei zu
entnehmen, dass bereits 117 Konsultationen bei (…) der I._______
stattgefunden hätten. Die Gesuchstellerin leide unter einer komplexen
PTBS und einer mittelgradig depressiven Episode. Dank der langjährigen
intensiven Therapie und der Inanspruchnahme weiterer Angebote der
(…) habe eine innere und äussere Sicherheit erarbeitet werden können.
Auf diesem Boden habe eine Verbesserung und Stabilisierung
stattgefunden. Sie benötige allerdings weiterhin eine
psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlung. Die
behandelnde Psychologin erachte die Weiterführung der
Gesprächstherapie und der Teilnahme an der
Bewegungsgruppentherapie als dringend indiziert. Beim Wegfallen dieser
Angebote sei mit einer markanten psychischen Dekompensation zu
rechnen. Eine Rückkehr ins Heimatland würde zudem zu einer
Retraumatisierung führen und die gewonnene Sicherheit würde
verschwinden, so dass die Gesuchstellerin nicht mehr in der Lage wäre,
ihren Alltag und denjenigen ihrer Kinder zu bewältigen. Im Weiteren wird
auf das Update der SFH vom 1. September 2010 betreffend medizinische
Versorgung im Kosovo verwiesen, wonach die Infrastruktur zur
Behandlung von psychischen Erkrankungen völlig unzureichend sei. Es
gebe zwar sieben ambulante Behandlungszentren für psychische
Krankheiten; dort würden jedoch weder Psychotherapien noch Gruppen
oder Beschäftigungstherapien angeboten und die angebotene
Behandlung gehe nicht über das Verschreiben von Medikamenten und
Sprechstunden zwecks Kontrolle ihrer Dosierung hinaus. Die
Gesuchstellerin sei dringend auf die Weiterführung der
Gesprächstherapie angewiesen; die medikamentöse Behandlung reiche
nicht aus, um ihren psychischen Zustand zu stabilisieren. Angesichts der
misslichen psychiatrischen Versorgungslage im Kosovo sowie namentlich
der Tatsache, dass die Familie im Kosovo weder eine Wohnung noch ein
soziales Netz oder eine Arbeitsstelle vorfinde, sei völlig ausgeschlossen,
dass die Gesuchstellerin bei einer Rückkehr in den Kosovo Zugang zur
notwendigen Psychotherapie habe. Zudem würden die drei
minderjährigen Kinder bereits heute unter der schlechten psychischen
Verfassung der Eltern leiden. Auch sie seien auf die innere und äussere
Sicherheit, welche die Gesuchstellerin mit Hilfe der Therapie und den
weiteren Angeboten der I._______ habe aufbauen können, angewiesen.
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Seite 9
O.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 wurde ein Bericht der I._______ vom
27. Januar 2011, den Gesuchsteller betreffend, nachgereicht. Hierzu
wurde namentlich ausgeführt, der Gesuchsteller leide unter einer PTBS,
einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer
Somatisierungsstörung. Nur durch eine intensive integrierte
psychiatrische Behandlung könne sein Zustand stabilisiert und leicht
verbessert werden. Eine weiterführende integriert psychiatrische
Behandlung sei dringend indiziert, da bei fehlender Fortführung der
Behandlung von einer Verschlechterung des psychischen Zustandes
auszugehen sei. Seine Situation müsse im Kontext der Situation seiner
Familie angesehen werden, denn die Ehefrau und Gesuchstellerin sei
massiv traumatisiert und ebenfalls dringend auf die Weiterführung der
therapeutischen Angebote angewiesen. Aufgrund ihrer sehr fragilen
gesundheitlichen Situation würden die Gesuchstellenden mit ihren drei
minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine
medizinische, soziale und wirtschaftliche Notlage geraten.
Aus dem Bericht der I._______ geht sodann hervor, dass mit dem
Gesuchsteller bisher 48 ambulante Konsultationen erfolgt seien und er an
der wöchentlich stattfindenden Bewegungsgruppentherapie teilnehme. Im
Verlauf der integrierten psychiatrischen Behandlung (Medikamente,
Einzelpsychotherapie, Bewegungsgruppentherapie) habe ein deutlicher
Rückgang der Symptomatik sowie eine Stabilisierung erreicht werden
können. Neben der vertrauensvollen therapeutischen Beziehung und der
langjährigen Anbindung an die Sprechstunde mit den verschiedenen
therapeutischen Angeboten werde der schrittweise Aufbau eines
"normalen" Lebens (Tagesbeschäftigung, Ausbildung der Kinder) in einer
als subjektiv empfundenen sicheren Umgebung als zentraler Grund der
Zustandsverbesserung gesehen. Es sei mit höchster Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass es bei Verlust der als subjektiv empfundenen
Sicherheit, wie dies bei einer Rückkehr in die Heimat der Fall wäre, zum
Zusammenbruch der psychischen Stabilität kommen würde, was unter
Umständen sogar zu Suizidabsichten führen könnte.
Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.
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Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I.
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
gesuchstellende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen,
die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 242 ff.) und entscheidet dabei in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG).
2.
Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist vorab zur rechtlichen Qualifikation
der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 3. September 2007 an das BFM
Folgendes festzustellen:
2.1. In der als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 3.
September 2007 berufen sich die Gesuchstellenden auf Tatsachen und
Beweismittel, welche teilweise bereits vor der Ausfällung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2007 bestanden haben
beziehungsweise entstanden sind. Dabei machen sie geltend, unter
erheblichen gesundheitlichen Problemen zu leiden, welche den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Diese
Vorbringen stützen sich namentlich auf zwei Arztberichte, welche am 15.
und 16. August 2007, also sechs respektive fünf Tage vor der Fällung des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, ausgestellt worden sind. Die
besagten Beweismittel sind erstmals mit Eingabe der Rechtsvertreterin
vom 21. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht (eingegangen
am Folgetag) eingereicht worden, wobei die Rechtsvertreterin jene
damals
– aufgrund der ihr tatsächlich bekannten Begebenheiten zu Recht – in der
Absicht eingereicht hatte, dass sie im Rahmen des ordentlichen
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Seite 11
Beschwerdeverfahrens Berücksichtigung finden. Für sich alleine
betrachtet stellen diese Vorbringen nicht eigentliche qualifizierte
Wiedererwägungsgründe dar, welche im Rahmen eines
Wiederwägungsverfahrens zu prüfen gewesen wären. Sie erweisen sich
vielmehr als Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 Abs. 2 Bst. a BGG,
und die Eingabe wäre als solche seitens des BFM direkt dem
Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung zu überweisen gewesen
(handelt es sich doch bei der Wiedererwägung um ein gegenüber der
Revision subsidiäres Rechtsmittel). In Korrektur dieses fehlerhaften
Vorgehens der Vorinstanz nimmt das Bundesverwaltungsgericht die
fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom
3. September 2007 und die Beschwerde vom 12. Oktober 2007 als
Revisionsgesuch im Sinne von Art. 45 ff. VGG entgegen und prüft das
Gesuch unter revisionsrechtlichen Aspekten.
2.2. Nach dem Gesagten ist die Verfügung des BFM vom 10. September
2007 mangels Zuständigkeit zu Unrecht ergangen und folglich als nichtig
zu erklären. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist insofern als gegen
standslos abzuschreiben. Dem Beschwerdeführer erwächst aus solchem
Vorgehen freilich kein Nachteil. Falls die in der für nichtig erklärten
Verfügung des BFM vom 10. September 2007 erhobene Gebühr von
Fr. 1'200.– (vgl. Dispositivziffer 4) bereits einbezahlt wurde, hat das BFM
diese zurückzuerstatten; andernfalls erübrigt sich die Rückerstattung.
2.3. Im Übrigen stellt der ebenfalls mit der als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichneten Eingabe vom 3. September 2007 eingereichte Arztbericht
vom 29. August 2007, der erst nach Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2007 ergangen ist, zwar ein
neues Beweismittel dar, welches aber lediglich die hinreichend
feststehende Diagnose in dem vorangehenden Arztzeugnis vom 16.
August 2007 unterstreicht und im selbigen sogar konkret in Aussicht
gestellt wurde. Im Arztbericht vom 29. August 2007 wird insoweit nicht
von einer neuen, d.h. seit Ergehen des Gerichtsurteils vom 21. August
2007 veränderten Sachlage ausgegangen, sondern lediglich von einer
Erhärtung der bereits erstellten PTBSDiagnose berichtet. Die Frage, ob
die erst nach Urteilsfällung ergangenen Beweismittel gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG als revisionsrechtlich unzulässig zu
erachten wären, kann daher vorliegend offen gelassen werden, da
jedenfalls die Arztberichte vom 15. und 16. August 2007
revisionsrechtlich erhebliche neue Beweismittel darstellen.
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Seite 12
2.4. Des Weiteren sind im Rahmen des ausserordentlichen Verfahrens
zwei weitere Arztberichte vom 4. und 10. Oktober 2007 eingereicht
worden, in welchen von einer Destabilisierung des Gesundheitszustandes
der Gesuchstellenden seit der Eröffnung der – inzwischen für nichtig
erklärten (vgl. obenstehend E. 2.2) – Verfügung des BFM vom
10. September 2007 berichtet wird. Diese Geltendmachung einer
Verschlechterung der Gesundheitslage beider Gesuchstellenden stellt ein
wiedererwägungsrechtliches und nicht ein revisionsrechtliches
Vorbringen dar, welches im Rahmen eines Wiederwägungsverfahrens
respektive im nachfolgend wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren
zu beurteilen ist.
Die eingereichten Arztzeugnisse vom 24. sowie 27. Januar 2011 werden
ebenfalls im nachstehend wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren
behandelt.
3.
3.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
3.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 BGG sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
3.4. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
3.5. Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
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beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
3.6. Die Gesuchstellenden machen sinngemäss den Revisionsgrund des
Vorliegens entscheidender Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG geltend. Sodann zeigen sie die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form und fristgerechte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG
i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Die unkorrekte Bezeichnung des Gesuchs
steht der Qualifikation des Antrags als Revisionsgesuch dabei nicht
entgegen.
4.
Folglich gilt es zu prüfen, ob die von den Gesuchstellenden geltend
gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen zu
genügen vermögen und ob der angerufene Revisionsgrund gegeben ist.
4.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines
Entscheides verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren ordentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem
Entscheid entstanden sind. Revisionsweise eingereichte Beweismittel
sind dann beachtlich, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche
Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum
Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das
vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von
Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen
Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen
führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48 S. 250).
4.2. Die mit der vom Bundesverwaltungsgericht – zusammen mit der
Beschwerdeeingabe vom 12. Oktober 2007 – als Revisionsgesuch
entgegengenommenen Eingabe der Rechtsvertreterin vom 3. September
2007 beigebrachten Arztzeugnisse vom 15. respektive 16. August 2007
sind vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2011
ergangen und beziehen sich auf Tatsachen, nämlich die gesundheitliche
Problematik der Gesuchstellenden, die zur Zeit der Erstbeurteilung
E6944/2007, E8822/2007
Seite 14
bereits bestanden haben. Anders als die schwierige gesundheitliche
Situation des Gesuchstellers, von welcher die Behörden erst durch den
eingereichten Arztbericht vom 15. August 2007 Kenntnis erlangt haben,
war ihnen der Umstand, dass die Gesuchstellerin an einem fragilen
gesundheitlichen Zustand leidet, bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren bekannt und wurde im obgenannten Urteil mithin
berücksichtigt. Das Ausmass der desolaten gesundheitlichen Lage und
der Umfang der entsprechend benötigten Behandlung wurde allerdings
erst mit dem eingereichten Arztzeugnis erkennbar. Wären die beiden
Arztbericht vom 15. respektive 16. August 2007 im ordentlichen
Beschwerdeverfahren schon vorgelegen, wären sie geeignet gewesen,
zu einem anderen Entscheid zu führen.
Nach dem Gesagten sind die Beweismittel daher geeignet, von der
Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu
überzeugen. Demnach ist die in revisionsrechtlicher Hinsicht erforderliche
Erheblichkeit zu bejahen.
4.3. Zu prüfen ist sodann, ob die eingereichten Arztzeugnisse vom
15. respektive 16. August 2007 – bei Anwendung der zumutbaren
Sorgfalt und unter Beachtung der den Gesuchstellenden obliegenden
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) – bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren und folglich vor Ergehen des
verfahrensabschliessenden Urteils vom 21. August 2007 hätten
beigebracht werden können.
4.3.1. Die am 9. August 2007 mandatierte Rechtsvertreterin reichte mit
Eingabe vom 21. August 2007 Arztzeugnisse der I._______ vom 15.
respektive 16. August 2007, den prekären gesundheitlichen Zustand der
Gesuchstellenden sowie die dringend benötigte Behandlung betreffend,
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus diesen Arztberichten geht
hervor, dass die Gesuchstellenden auf Zuweisung ihres
Erstversorgerarztes seit dem 27. Juni 2007 beziehungsweise dem 4. Juli
2007 in psychiatrischer Behandlung stünden. Dem Arztzeugnis vom 16.
August 2007 ist überdies zu entnehmen, dass ein bei der Gesuchstellerin
geplanter Test zur Erfassung traumatischer Ereignisse (Harvard Trauma
Questionnaire, HTQ) aus zeitlichen Gründen nicht habe durchgeführt
werden können und in zwei Wochen nachgereicht würde. Die Eingabe
der Rechtsvertreterin vom 21. August 2011 kreuzte sich mit dem am
selben Tag ergangenen sowie in Rechtskraft erwachsenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2007, weshalb die
E6944/2007, E8822/2007
Seite 15
beigebrachten Arztberichte respektive die in dieser Eingabe
vorgetragenen medizinischen Wegweisungshindernisse nicht (mehr) im
Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens berücksichtigt werden
konnten.
Dem dargelegten Sachverhalt ist somit zu entnehmen, dass die am
9. August 2007 neu zugezogene Rechtsvertreterin die Erstellung der
ärztlichen Berichte umgehend veranlasste. Dass die Gesuchstellenden
die Arztzeugnisse bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren und
mithin vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils vom
21. August 2007 hätten beibringen können, muss vorliegend verneint
werden, da sie einerseits erst seit dem 27. Juni 2007 beziehungsweise
dem 4. Juli 2007 bei den I._______ in Behandlung stehen und es
nachvollziehbar ist, dass eine seriöse Abklärung des äusserst prekären
Gesundheitszustands der Gesuchstellenden eine gewisse Zeit in
Anspruch nimmt, und andererseits aus dem Arztbericht vom 16. August
2007 hervorgeht, dass selbst zu jenem Zeitpunkt noch nicht alle
notwendigen medizinischen Tests hatten durchgeführt werden können,
sondern noch zu erfolgen hatten. Demnach war es den Gesuchstellenden
in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der ihnen
obliegenden Mitwirkungspflicht gleichwohl nicht möglich, die
Arztzeugnisse vom 15. respektive 16. August 2007 zu einem früheren
Zeitpunkt noch im ordentlichen Verfahren beizubringen.
Nach dem Gesagten sind die eingereichten Beweismittel als nicht
verspätet zu qualifizieren.
4.4. Somit ist festzuhalten, dass der sinngemäss angerufene
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im vorliegenden Fall
erfüllt ist.
5.
Bei dieser Sach und Rechtslage ist das Revisionsgesuch gutzuheissen
und das Urteil der Beschwerdeinstanz vom 21. August 2007
(D1633/2007) ist aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist unter der
Nummer E8822/2007 wieder aufzunehmen sowie neu zu entscheiden
(vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG).
Mit dem Urteil vom 21. August 2007 wurden keine Verfahrenskosten
auferlegt, welche zurückzuerstatten wären.
E6944/2007, E8822/2007
Seite 16
6.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007
wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs.1 sowie Abs. 2 VwVG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin
für das vorliegende Revisionsverfahren als amtlicher Beistand
beigeordnet. Den vertretenen Gesuchstellenden ist demnach zu Lasten
des Gerichts eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Mit der
Ausrichtung der Parteientschädigung gilt das Honorar für die amtliche
Verbeiständung als abgegolten.
Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 14. Februar 2011 eine
Kostennote im Revisionsverfahren ein, gemäss welcher sie für das
ausserordentliche Verfahren einen zeitlichen Aufwand von insgesamt
12 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.– und Auslagen in
Höhen von Fr. 50.– (nicht mehrwertsteuerpflichtig) geltend machte. Der in
Rechnung gestellte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. In der
Kostennote wird die Eingabe vom 3. September 2007 allerdings nicht
separat ausgewiesen, ist aber, da als Revisionsgesuch
entgegengenommen, ebenfalls zu entschädigen. Das Gericht erachtet
einen entsprechenden Aufwand von 4 Stunden als angemessen.
Demnach ist unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach
Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2)
den Gesuchstellenden eine Parteientschädigung zu Lasten des Gerichts
in Höhe von Fr. 4'181.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen ist.
II.
7.
Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren E8822/2007 ist
festzuhalten, dass das gegen die Verfügung des BFM vom 27. Februar
2007
– gleichentags eröffnet – erhobene Rechtsmittel vom 2. März 2007
(Poststempel) frist und formgerecht erfolgt ist. Somit ist auf die
Beschwerde einzutreten.
8.
8.1. Mit der vorliegend als Revisionsgesuch entgegengenommenen
Eingabe vom 3. September 2007 beschränkten die Gesuchstellenden
E6944/2007, E8822/2007
Seite 17
beziehungsweise Beschwerdeführenden ihre in der Beschwerde vom 2.
März 2007 formulierten Rechtsbegehren auf den
Wegweisungsvollzugspunkt. Folglich sind die Dispositivziffern 1 und 2 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Februar 2007 in Rechtskraft
erwachsen und vorliegend nicht mehr zu beurteilen.
Zu prüfen bleibt, ob in casu allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse
vorliegen.
8.2. Im erstinstanzlichen Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin zwar
im Rahmen ihrer Anhörungen auf den Umstand verwiesen, dass sie an
Panikattacken leide, die sie auf ihre Erlebnisse während des Krieges im
Jahr 1999 zurückführe (vgl. A2/8, S. 5). Sie gab auch ausdrücklich zu
Protokoll, dass sie krank sei, in ständiger Behandlung stehe und ihr
sowohl in der Schweiz wie bereits im Kosovo Medikamente verabreicht
worden seien (vgl. A9/11, S. 6 und 8). Der Beschwerdeführer hat
demgegenüber im damaligen Verfahrensstadium keine konkreten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgetragen.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens haben die
Beschwerdeführenden keine Dokumente eingereicht, welche näher
über ihren Gesundheitszustand Aufschluss gegeben hätten. Es wurden
auch seitens des BFM keine weiteren Abklärungen in dieser Hinsicht
vorgenommen. In der angefochtenen Verfügung ist das BFM – in
Anwendung des Nichteintretenstatbestandes der Papierlosigkeit im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten, hat aber im Rahmen der
Prüfung der Wegweisungshindernisse darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in F._______
regelmässig bei einem Neuropsychiater in Behandlung gewesen sei.
Eine weitere Auseinandersetzung mit der aktuellen gesundheitlichen
Situation der Beschwerdeführenden beziehungsweise mit der Frage
der Behandelbarkeit allfälliger Krankheitsbilder im Kosovo fand
hingegen nicht statt.
8.3. Die Beschwerdeführenden machen die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges geltend. Prozessgegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet demnach auch einzig die Frage der
Zumutbarkeit beziehungsweise der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die
E6944/2007, E8822/2007
Seite 18
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur.
Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem
weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
9.3. Vorliegend konzentriert sich die Prüfung auf die Frage der
Unzumutbarkeit. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und
Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie
Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
E6944/2007, E8822/2007
Seite 19
wären (BVGE 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je mit
weiteren Hinweisen). Den Asylbehörden kommt im Rahmen der
Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ein Ermessensspielraum zu (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 mit weiteren
Hinweisen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die dort zitierte
Bestimmung von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, BS 1 121]
in das heute geltende AuG überführt wurde).
9.4. Den Akten zufolge leiden beide Beschwerdeführenden unter
gesundheitlichen Problemen respektive Krankheitsbildern psychischer
Natur, die als psychotherapeutisch sowie medikamentös
behandlungsbedürftig beschrieben werden.
9.4.1. Aus dem aktuellsten Facharztbericht vom 24. Januar 2011 und
dem bereits am 16. August 2007 erstellten Bericht der I._______ geht
hervor, die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen PTBS und einer
mittelgradig depressiven Episode. Sie sei seit dem 27. Juni 2007 in
Behandlung und es hätten bereits 117 Konsultationen bei (…) der
I._______ stattgefunden. Dank der langjährigen intensiven Therapie und
der Inanspruchnahme weiterer Angebote der I._______ habe eine innere
und äussere Sicherheit erarbeitet werden können. Auf diesem Boden
habe eine Verbesserung und Stabilisierung stattgefunden. Sie benötige
allerdings weiterhin eine psychotherapeutische sowie medikamentöse
Behandlung. Die behandelnde Psychologin erachte die Weiterführung der
Gesprächstherapie und der Teilnahme an der
Bewegungsgruppentherapie als dringend indiziert. Beim Wegfallen dieser
Angebote sei mit einer markanten psychischen Dekompensation zu
rechnen. Eine Rückkehr ins Heimatland würde zudem zu einer
Retraumatisierung führen und die gewonnene Sicherheit würde
verschwinden, so dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage
wäre, ihren Alltag und denjenigen ihrer Kinder zu bewältigen.
Dem aktuellsten Arztbericht vom 27. Januar 2011 und dem bereits am
15. August 2007 verfassten Bericht der I._______ ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer ebenfalls an einer PTBS, einer rezidivierenden
depressiven Störung sowie einer Somatisierungsstörung leide. Er sei seit
dem 4. Juli 2007 in Behandlung, und bisher seien 48 ambulante
Konsultationen erfolgt. Im Verlauf der integrierten psychiatrischen
Behandlung (Medikamente, Einzelpsychotherapie,
E6944/2007, E8822/2007
Seite 20
Bewegungsgruppentherapie) habe ein deutlicher Rückgang der
Symptomatik sowie eine Stabilisierung erreicht werden können. Neben
der vertrauensvollen therapeutischen Beziehung und der langjährigen
Anbindung an die Sprechstunde mit den verschiedenen therapeutischen
Angeboten werde der schrittweise Aufbau eines "normalen" Lebens
(Tagesbeschäftigung, Ausbildung der Kinder) in einer als subjektiv
empfundenen sicheren Umgebung als zentraler Grund der
Zustandsverbesserung gesehen. Es sei mit höchster Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass es bei Verlust der als subjektiv empfundenen
Sicherheit, wie dies bei einer Rückkehr in die Heimat der Fall wäre, zum
Zusammenbruch der psychischen Stabilität kommen würde, was unter
Umständen sogar zu Suizidabsichten führen könnte. Nur durch eine
intensive integrierte psychiatrische Behandlung könne sein Zustand
stabilisiert und leicht verbessert werden. Eine weiterführende integriert
psychiatrische Behandlung sei dringend indiziert, da bei fehlender
Fortführung der Behandlung von einer Verschlechterung des psychischen
Zustandes auszugehen sei. Seine Situation müsse im Kontext der
Situation seiner Familie angesehen werden, denn die Ehefrau und
Beschwerdeführerin sei massiv traumatisiert und ebenfalls dringend auf
die Weiterführung der therapeutischen Angebote angewiesen. Aufgrund
ihrer sehr fragilen gesundheitlichen Situation würden die
Beschwerdeführenden mit ihren drei minderjährigen Kindern bei einer
Rückkehr in den Kosovo in eine medizinische, soziale und wirtschaftliche
Notlage geraten.
Zudem ist den I._______ Berichten vom 4. Oktober 2007 sowie 10.
Oktober 2007 zu entnehmen, dass nach der Eröffnung der – derweil für
nichtig erklärten (vgl. E. 2.2) – Verfügung des BFM vom 10. September
2007 eine Destabilisierung respektive eine deutliche
Befundverschlechterung bei den Beschwerdeführenden eingetreten sei.
9.5. Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob diese bei den
Beschwerdeführenden diagnostizierten Krankheitsbilder als
Wegweisungshindernis zu betrachten sind, nachdem ärztlicherseits von
einer jahrelang notwendigen medizinischen Behandlung
beziehungsweise Überwachung der Krankheitsbilder ausgegangen wird,
oder ob den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, in den
Kosovo zurückzukehren.
9.5.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine
konkrete Veranlassung hat, an den von den die Beschwerdeführenden
E6944/2007, E8822/2007
Seite 21
behandelnden Fachärzten gestellten Diagnosen zu zweifeln. Es ist vom
medizinischen Sachverhalt, wie er in den ärztlichen Berichten
beschrieben wird, auszugehen.
9.5.2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 verwies die Rechtsvertreterin auf
einen Bericht der SFH (GRÉGOIRE SINGER, SFH: Kosovo: Update, Zur
Lage der medizinischen Versorgung, Bern, 1. September 2010). Dem
Bericht ist zu entnehmen, dass selbst die medizinische Grundversorgung
zahlreiche Lücken aufweise. Diese würden zwar teilweise von privaten
Leistungserbringern geschlossen, dies jedoch in der Regel zu einem
hohen Preis, und sie könnten keine Versorgungssicherheit bieten. Es
würden insbesondere Mängel an finanziellen Mitteln und Infrastrukturen,
Unzulänglichkeiten der erbrachten Leistungen sowie
Versorgungsknappheit bei Medikamenten herrschen. Das enorme
Bedürfnis nach professioneller psychologischer Betreuung könne bei
weitem nicht gedeckt werden. Zudem habe das vorhandene Personal nur
ungenügende Kenntnisse moderner psychiatrischer
Behandlungsmethoden und müsse sich überdies aus Zeitgründen in den
meisten Fällen auf eine medikamentöse Behandlung oder Einweisung in
Spitäler beschränken. Die Behandlung von PTBS, welche im Anschluss
an die Konflikte wie auch die Unruhen von März 2004 zu einer Frage
höchster Wichtigkeit geworden sei, bedürfe dringender Verbesserung,
denn es herrsche ein deutliches Missverhältnis zwischen Bedarf und
therapeutischem Angebot. Die Zeit, welche für Psychotherapie zur
Verfügung stehe, sei aufgrund mangelnden Personals auf ein Minimum
reduziert. In den sieben ambulanten Behandlungszentren für psychische
Krankheiten würden weder Psychotherapien noch Gruppen oder
Beschäftigungstherapien angeboten und die angebotene Behandlung
gehe nicht über das Verschreiben von Medikamenten und Sprechstunden
zwecks Kontrolle ihrer Dosierung hinaus. Diese personelle sowie
materielle Notsituation des kosovarischen Gesundheitssystems dürfte
sich auch in naher Zukunft nicht entspannen. Das Gericht geht in seinem
zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D6827/2010 vom 2. Mai 2011
E. 8.8.2 von einer ähnlichen Einschätzung der Lage wie die SFH aus (vgl.
auch etwa das Urteil D3966/2007 vom 25. November 2009 E. 6.4.3, mit
weiteren Hinweisen).
Diesen Erwägungen entsprechend ist zu schliessen, dass die
Beschwerdeführenden nicht in der Lage sein werden, in ihrem
Heimatstaat eine genügende Behandlung zu erlangen, was
schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen würde. Angesichts der
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Seite 22
als erforderlich erachteten, multiplen Behandlungsszenarien
(Medikamente, Einzelpsychotherapie, Bewegungsgruppentherapie) kann
nicht von einer lückenlosen und adäquaten Versorgung beziehungsweise
von einer sichergestellten Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten
Therapie ausgegangen werden. Aufgrund der Behandlungen in der
Schweiz ist derweil zwar eine Verbesserung des Gesundheitszustands
eingetreten; die Aufrechterhaltung dieses durchaus noch fragilen
Zustandes setzt aber gerade die gesicherte Fortsetzung der laufenden
medizinischen Behandlungen und Kontrollen voraus. Eine lediglich
medikamentöse Behandlung reicht dabei nicht aus, um den psychischen
Zustand der Beschwerdeführenden vollends zu stabilisieren. Die
Gesundheit wäre im Falle eines Wegweisungsvollzuges in den Kosovo
ernsthaft gefährdet. Beim Beschwerdeführer könnte ein Zusammenbruch
der psychischen Stabilität unter Umständen gar zu Suizidabsichten
führen. Im Übrigen wäre auch das wirtschaftliche Fortkommen bei einem
längeren Unterbruch oder Wegfall der Überwachung ihrer bestehenden
Leiden gefährdet, zumal die Beschwerdeführenden voraussichtlich
geringe Chancen auf dem ohnehin von hoher Arbeitslosigkeit
gezeichneten Arbeitsmarkt Kosovos hätten. Eine Finanzierung der
benötigten Medikamente und Behandlungen wäre somit nicht
gewährleistet.
9.5.3. Des Weiteren wurde mit Eingabe vom 31. Januar 2011 darauf
verwiesen, dass die drei minderjährigen Kinder bereits heute unter der
schlechten psychischen Verfassung der Eltern leiden würden. Auch sie
seien auf die innere und äussere Sicherheit, welche die
Beschwerdeführerin mit Hilfe der Therapie und den weiteren Angeboten
der I._______ habe aufbauen können, angewiesen.
Gemäss der Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich weitergeführt wird, bildet im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung das Wohl des Kindes einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung, falls Kinder von einem Wegweisungsvollzug
betroffen sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom
20. November 1989 (KRK, SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt
des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.); namentlich sind Kriterien wie Alter des Kindes,
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Reife, Abhängigkeit, Art der Beziehung (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit),
Eigenschaften der Bezugsperson (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung und Ausbildung des Kindes, Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu würdigen (BVGE
2009/51 E. 5.6 und 5.8.2, 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2
S. 57 f.).
Die Kinder sind heute (…) Jahre alt. Kindern in einem noch jungen, stark
von der Familie geprägten Alter wird die Rückkehr in ihr Heimatland
selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zwar
zugemutet. Wie aus dem I._______ Bericht vom 24. Januar 2011 jedoch
hervorgeht, würde eine Rückkehr der Eltern ins Heimatland zu einer
Retraumatisierung führen und ihre gewonnene Sicherheit in der Schweiz
würde verschwinden, so dass sie nicht mehr in der Lage wären, ihren
Alltag und denjenigen ihrer Kinder zu bewältigen. Dieser Umstand würde
auch die Kinder erheblich tangieren und wäre mit dem Wohl des Kindes
nicht vereinbar.
Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt
des Kindswohls als nicht zumutbar einzuschätzen.
9.6. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt das
Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich aufgrund
der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden, der
lückenhaften Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatland sowie des
Kindswohls der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Die Beschwerdeführenden sind daher in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.7. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass
im vorliegenden Fall die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach
Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund eines Tatbestand gemäss Art. 83 Abs. 7
Bst. a c AuG auszuschliessen wäre.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit den
Wegweisungsvollzugspunkt betreffend, gutzuheissen ist. Die Ziffern 3
und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Februar 2007 sind
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in
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Seite 24
der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
11.
11.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.2. Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG eine
Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren
zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die
Beschwerdeführenden waren bis zu Einreichung der Eingabe vom 21.
August 2007 nicht vertreten. Für diese Eingabe ist ein Aufwand von 1
Stunde bei einem Stundenansatz von Fr. 240.– zu veranschlagen. Die
weiteren Aufwendung der Rechtsvertreterin wurden im Rahmen der
Parteientschädigung für das Revisionsverfahren abgegolten (vgl. oben E.
6). In Anwendung der obgenannten Bestimmung und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuweisen, den Beschwerdeführenden
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 258.20 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 10. September 2007 wird für nichtig erklärt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 12. Oktober 2007 wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Die mit der vorinstanzlichen
Verfügung auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.– sind
– sofern sie bereits von den Gesuchstellern beziehungsweise
Beschwerdeführern einbezahlt worden sind – durch das BFM
zurückzuerstatten.
2.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D1633/2007 vom 21. August 2007 wird
aufgehoben.
3.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. Den
Gesuchstellenden wird vom Bundesverwaltungsgericht für das
Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 4'181.80 ausgerichtet.
4.
Die Beschwerde vom 2. März 2007 wird gutgeheissen. Die
Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 27. Februar 2007
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
258.20 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden respektive
Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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Seite 26
Versand: