Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8832/2010
Urteil vom 4. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit spanischsprachiger undatierter Eingabe
an die Schweizerische Botschaft in Bogotá (Eingang Botschaft: 21. Juni
2010) um Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass er zudem Beweismittel in spanischer Sprache in Kopieform
einreichte,
dass mit Überweisungsformular vom 29. Juli 2010 die Schweizerische
Botschaft in Kolumbien dem BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zustellte und das Bundesamt darüber in Kenntnis
setzte, dass eine Befragung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei,
dass mit Schreiben vom 30. August 2010 das BFM dem
Beschwerdeführer mitteilte, es erachte den entscheidrelevanten
Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches
sowie der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt,
weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft somit als nicht notwendig
erweise,
dass es sodann unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden
Umstände und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes
erwäge, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen und die
Einreise in die Schweiz zu verweigern,
dass es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben
erachte,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Frist zur Einreichung einer
schriftlichen Stellungnahme gesetzt wurde,
dass diese mit in spanischer Sprache verfasster Eingabe vom
22. September 2010 (Eingang Botschaft: 23. September 2010) sowie mit
Beibringung verschiedener spanischsprachiger Beweismittel erfolgte und
von der Schweizerischen Botschaft dem Bundesamt am 6. Oktober 2010
übermittelt wurde,
dass mit Verfügung vom 11. November 2010 (eröffnet am 18. oder
19. November 2010) das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz verweigerte und das Asylgesuch ablehnte,
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dass es in seiner Verfügung darlegte, der kolumbianische Staat verfüge
über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere
über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und
Justizsystem, und seine Schutzwilligkeit könne als gegeben erachtet
werden, da er die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen
bekämpfe,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem nicht um eine landesweit
bekannte Persönlichkeit handle, weshalb auch nicht davon auszugehen
sei, dass seine Verfolger in der Lage seien, ihn an jedem beliebigen Ort
ausfindig zu machen,
dass er aufgrund des Aufenthalts bei einer Verwandten in Bogotá für die
Guerillagruppierung FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colom-
bia) leicht auffindbar sei,
dass für ihn allerdings die Möglichkeit bestehe, einen Wohnsitz zu
wählen, wo er nicht so leicht ausfindig gemacht werden könne, weshalb
davon auszugehen sei, dass er über eine innerstaatliche
Wohnsitzalternative verfüge,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen geltend mache, er habe sein
Studium aufgrund der Drohungen der Guerilla nicht fortsetzen können
und in Bogotá keine Arbeitsstelle gefunden,
dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien,
keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellen würden,
dass demzufolge der Beschwerdeführer keiner unmittelbaren
asylrelevanten Gefahr ausgesetzt sei und somit auch nicht des Schutzes
der Schweizer Behörden bedürfe,
dass das BFM weiter ausführte, das Asylgesuch könne auch gestützt auf
Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden,
dass gemäss dieser Bestimmung ein Asylgesuch eines sich im Ausland
befindenden Ausländers unter bestimmten Kriterien abgelehnt werde,
wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um
Aufnahme zu bemühen,
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dass der Beschwerdeführer keine besonders nahe Beziehung zur
Schweiz geltend mache und es ihm unter diesen Umständen zuzumuten
sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen,
beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien,
dass die meisten Staaten Südamerikas das Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert
hätten und sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an die damit
verbundenen Verpflichtungen halten würden,
dass beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und
Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden
Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (Venezuela seinerseits habe das
Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das Protokoll) seien, diese
Länder über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur
Anerkennung von Flüchtlingen verfügen würden und sich gemäss den
Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulement von Art. 33 FK hielten, auch wenn das BFM als
Einschränkung feststellen müsse, dass es in den Grenzgebieten –
insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten
Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden
gekommen sei,
dass ausserdem für die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche
sowohl die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche
umliegenden Länder Kolumbiens als auch der Umstand, dass jährlich
mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den
Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchten und dort
zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt würden,
sprechen würden,
dass diese Staaten überdies aus geografischen, sprachlichen und
kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend erscheinen würden,
dass hinzukomme, dass das UNHCR in diesen Ländern vor Ort sei und
während der ersten Monate wirtschaftliche Unterstützung an
Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre und die Länder Chile, Uruguay,
aber vor allem auch Argentinien und Brasilien, über staatliche
Programme für Berufsbildung und wirtschaftliches Auskommen verfügten,
die auch von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden könnten,
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dass das Gesundheitssystem in diesen Staaten kostenlos und die
Schulbildung obligatorisch und unentgeltlich sei,
dass es dem Beschwerdeführer somit zumutbar sei, sich in einem
anderen Staat um Schutz zu bemühen und auch die eingereichten
Dokumente an den vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern
vermöchten,
dass mit bei der Schweizerischen Botschaft aufgegebener
deutschsprachiger Eingabe vom 17. Dezember 2010 (Eingang
Schweizerische Botschaft) der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung
beantragte,
dass er im Wesentlichen ausführte, er habe seine Gemeinde aufgrund
der ihm dort widerfahrenen Gewalt verlassen, werde an seinem jetzigen
Wohnort nach wie vor bedroht und fühle sich in keinem Teil des Landes
sicher,
dass seine Versuche, in anderen Ländern Lateinamerikas Zuflucht zu
suchen, gescheitert seien,
dass er sich mit der Schweiz und ihren Gepflogenheiten
auseinandergesetzt habe, anpassungsfähig sei, hier studieren wolle und
dem Land von Nutzen sein könne,
dass die Beschwerde – zusammen mit dem Überweisungsschreiben der
Schweizerischen Botschaft vom 4. Januar 2011 – am 14. Januar 2011
beim Bundesverwaltungsgericht einging,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Asylbereich
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1) und, wenn dies
nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1),
dass die schweizerische Vertretung dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
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zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht überweist, der
ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das Bundesamt Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen,
dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) die schweizerischen Vertretungen
ermächtigen kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass im Auslandverfahren gemäss Praxis die asylsuchenden Personen in
der Regel somit zu befragen sind und davon nur abgewichen werden
kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist,
dass, falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die
gesuchstellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden
muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich darzulegen, und auf die
allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist,
dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung ebenfalls
erübrigen kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen
Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör
zu gewähren ist und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5),
dass im vorliegenden Fall keine Befragung des Beschwerdeführers durch
die Botschaft stattfand, jedoch mit Schreiben vom 30. August 2010 das
rechtliche Gehör zum beabsichtigten negativen Entscheid gewährt wurde,
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dass die Vorakten – bis auf die Überweisungsschreiben der Schweizer
Botschaft, das Schreiben des BFM vom 30. August 2010 und die
angefochtene Verfügung – ausschliesslich in spanischer Sprache
vorliegen und das BFM die entscheidrelevanten Akten nicht in eine
Amtssprache übersetzen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten ausserdem weder paginiert noch in
einem Aktenverzeichnis aufgelistet wurden,
dass vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob eine
Befragung des Beschwerdeführers durch die Botschaft möglich gewesen
respektive eine Abweichung von der Regel gerechtfertigt gewesen ist, da
in der angefochtenen Verfügung (wie auch im vorgängig gewährten
rechtlichen Gehör) lediglich darauf hingewiesen wurde, der Sachverhalt
sei gestützt auf die vorhandene Aktenlage abschliessend beurteilbar,
weshalb sich sinngemäss eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers
zu seinen Asylgründen erübrige,
dass das Bundesamt jedoch gehalten ist, das Absehen von einer
Befragung in seinem Entscheid substanziiert zu begründen (vgl. dazu
auch BVGE 2007/30 E. 5),
dass sich nicht nachvollziehen lässt, wie und aufgrund welcher
Überlegungen das BFM sich in diesem fast ausschliesslich
spanischsprachigen Dossier seine Meinung hat bilden können und sich
aus den Eingaben in den Vorakten, die nicht in eine Amtssprache
übersetzt vorliegen, für eine des Spanischen nicht mächtige Person die
entscheidrelevanten Informationen nicht entnehmen lassen,
dass aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien das BFM von
Asylsuchenden verlangen kann, für die Übersetzung ihrer
fremdsprachigen Dokumente besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM bei Verzicht hierauf im Rahmen einer gehörigen
Dossierführung jedenfalls jene Schriftstücke – zumindest in
summarischer Weise – von Amtes wegen zu übersetzen hat, die für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage von Bedeutung sind,
dass demnach der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend
abgeklärt zu gelten hat, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz
ist, sich vorab um die Übersetzung vorinstanzlicher Akten zu kümmern,
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dass die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen indessen nicht
dazu führen, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
bereits deshalb zu bewilligen wäre,
dass angesichts der Aktenlage – auch mangels Kenntnis des Inhalts der
eingereichten Beweismittel – nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für
die Annahme bestehen, dem Beschwerdeführer wäre ein Verbleib in
Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen
Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. November 2010
aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig festzustellen, die Eingaben des
Beschwerdeführers sowie die sachverhaltsrelevanten Dokumente zu
übersetzen oder übersetzen zu lassen und in der Sache neu zu
entscheiden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind,
dass sich der Beschwerdeführer für das Verfahren nicht hat vertreten
lassen, ihm folglich keine Kosten erwachsen sind und aus den Akten
auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervorgehen,
dass ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. November 2010 wird aufgehoben und
die Vorinstanz angewiesen, im Sinne der Erwägungen den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache
neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Bogotá.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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