Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8839/2010
Urteil vom 12. April 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 9. November 2009 zeigte die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers dem BFM die Mandatsübernahme an und beantragte,
es sei dem sich im B._______ aufhaltenden Beschwerdeführer so schnell
wie möglich eine Einreisebewilligung für die Schweiz auszustellen und
sein Asylgesuch entgegenzunehmen.
Das BFM teilte der Rechtsvertretung am 12. November 2009 mit, zum jetzigen Zeitpunkt könne keine
Einreisebewilligung erteilt werden, da der Sachverhalt noch gar nicht erstellt sei. Der Beschwerdeführer
werde nach Massgabe von Art. 19 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ersucht, sich
bei der Schweizerischen Vertretung in C._______ zu melden. Dabei habe er seine Ausweisdokumente
vorzuzeigen sowie allfällige Beweismittel abzugeben. Im Anschluss daran könne ein Befragungstermin
vereinbart werden.
B.
Am 21. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer, nachdem er zuvor
sein Asylgesuch auf Aufforderung der Botschaft hin schriftlich begründet
hatte, durch einen Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft in
C._______ zur Person und den Asylgründen befragt. Dabei machte er im
Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und im Jahre (…) in der Türkei für (…) Tage inhaftiert worden, weil
man ihn aufgrund seiner Teilnahme an einem Protestmarsch gegen das
türkische Regime der PKK-Mitgliedschaft (Partiya Karkerên Kurdistan)
beschuldigt habe. Damals sei er aber noch nicht bei der PKK gewesen,
und es sei im Anschluss weder zu einem Strafverfahren noch zu einer
Verurteilung gekommen. Der PKK angeschlossen habe er sich
schliesslich im Jahre (…); er sei dort im Bereich Logistik eingesetzt
worden. Von (…) bis (…) habe er sich im D._______, anschliessend für
(…) Jahre im E._______ und bis zu seinem Austritt im Jahre (…)
wiederum im D._______ als PKK-Mitglied engagiert. Wegen seiner PKK-
Mitgliedschaft sei seine ganze Familie in der Türkei bedroht. Sein Bruder
sei zweimal ins Gefängnis gesteckt worden. Dieser sei jedoch nicht PKK-
Mitglied und habe den Beschwerdeführer lediglich im D._______ besucht.
Im Jahre (…) sei er (der Beschwerdeführer) im D._______ von der
F._______ (…) ins Gefängnis gesteckt worden, weil diese dagegen
seien, dass die PKK (…) Terrain von Kurdistan benutzte. Seine Mutter
habe ihn deswegen aufgesucht, und er sei schliesslich ohne Urteil
entlassen worden. Nach ihrer Rückkehr aus dem D._______ sei sie in der
Türkei gefoltert worden. Seine ganze Familie sei dort eine Zielscheibe. Er
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glaube immer noch an die Ideen der PKK und wolle seine Rechte
verteidigen. Der Krieg habe aber zu lange gedauert und der PKK sei es
nicht gelungen, ihre Ideen zu realisieren. Er sei noch jung gewesen als er
zur PKK gegangen sei, habe Schwierigkeiten in der Türkei gehabt und
dies als einzige Lösung gesehen. Er sei nun (…) Jahre bei der PKK
gewesen und wolle jetzt wie ein Zivilbürger leben und sich ein neues
Leben aufbauen. Er könne weder zur PKK zurück noch in die Türkei, wo
er durch die Polizei gefoltert werden würde. Ausserdem habe er erfahren,
dass er wegen Verweigerung des Militärdienstes in Abwesenheit zu
lebenslanger Haft verurteilt worden sei.
C.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 überwies die Botschaft die Akten
dem BFM zum Entscheid. Dabei handelte es sich um
Befragungsprotokolle, eine Farbkopie des vom Beschwerdeführer
abgegebenen "UNHCR (UN High Commissioner for Refugees Asylum
Seeker) Certificate", einen vom Befrager verfassten Bericht über seinen
persönlichen Eindruck, die vom Beschwerdeführer vorgängig des
Interviews verfasste schriftliche Begründung für sein Asylgesuch,
Fotokopien von Ausweisen von G._______ (Mutter des
Beschwerdeführers) und die Kopie eines Auszuges aus dem
Familienregister, welcher für H._______ (Bruder des Beschwerdeführers)
ausgestellt worden war.
D.
Am 23. September 2010 gewährte das BFM der Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers antragsgemäss Akteneinsicht und bot ihr gleichzeitig
die Gelegenheit, bis zum 18. Oktober 2010 eine Stellungnahme
einzureichen.
E.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers das BFM um angemessene Fristerstreckung und
begründete dies damit, dass die Antwort auf eine an das UNHCR in
C._______ gerichtete Anfrage noch ausstehend sei.
In der Folge erstreckte das BFM die Frist zur Stellungnahme bis zum 12. November 2010. Innert dieser
Frist informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vorinstanz darüber, dass ihm das UNHCR
Büro in Genf mitgeteilt habe, das Verfahren des Beschwerdeführers vor dem UNHCR in C._______ sei
noch hängig und die nächste Anhörung sei auf den 30. November 2010 angesetzt. In der Beilage fand sich
eine Kopie des entsprechenden Schreibens des UNHCR (Büro Genf) vom 10. November 2010.
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F.
Mit Verfügung vom 24. November 2010 – eröffnet am 25. November
2010 – verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise
in die Schweiz, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und lehnte das
Asylgesuch ab.
Auf die entsprechende Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Dezember 2010 beantragte der
Beschwerdeführer in materieller Hinsicht – unter Kosten- und
Entschädigungsfolge – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die
Zurückweisung der angefochtenen Verfügung an das BFM zur
Neubegründung unter gleichzeitiger Anweisung, dem Beschwerdeführer
für die Dauer des weiteren Verfahrens die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als neue Beweismittel wurden je ein Bericht des UN News Service vom 24. Juni 2010 und von Amnesty
International vom 28. Mai 2010 zur Lage in B._______ zu den Akten gegeben.
H.
Am 29. Dezember 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
I.
Am 15. März 2011 reichte der Rechtsvertreter nach einem entsprechen-
den Hinweis des Gerichts seine Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese überweist
das Asylgesuch mit einem Bericht dem BFM zum Entscheid (Art. 20
Abs. 1 AsylG).
4.2. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
be-willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das
heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung,
oder aber wenn für die Dauer einer näheren Abklärung des
Sachverhaltes ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
nicht zumutbar erscheint (BVGE 2007/19 E. 3.2).
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4.3. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3
i.V.m. Art. 3 AsylG ist grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen
geknüpft. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter
Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52
Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu
anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen
anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
einer anderweitigen Schutzsuche und die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person -
ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu
bemühen (vgl. zum Ganzen im Sinne von Beispielen Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f. und EMARK
2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
5.
5.1. Das BFM begründete die Verweigerung der Einreisebewilligung und
die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers mit der
fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen. Dieser mache geltend, (…)
Jahre als Kämpfer der PKK in den Bergen gewesen zu sein. Weil die
PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes"
seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische
Handlungen zu qualifizieren seien, sei eine strafrechtliche Verfolgung der
Mitgliedschaft bei der PKK im Kern jedoch als rechtsstaatlich legitim zu
bezeichnen, selbst wenn der Beschwerdeführer mit einer mehrjährigen
Haftstrafe rechnen müsse. Aufgrund der verbesserten
Menschenrechtssituation in der Türkei und der damit einhergehenden
Rechtssicherheit im Strafverfahren könne der Beschwerdeführer
grundsätzlich mit einem fairen, im Wesentlichen den europäischen
Normen entsprechenden Verfahren rechnen. Was die weiter von ihm
vorgebrachte Verurteilung wegen Verweigerung des Militärdienstes
anbelange, so könne es zum einen nicht zutreffen, dass er – wie von ihm
behauptet – in Abwesenheit zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe
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verurteilt worden sei. Zum anderen führe eine Bestrafung wegen
Militärdienstverweigerung in der Türkei praxisgemäss nicht zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da damit keine Verfolgung aus
einem in Art. 3 AsylG genannten Grund verbunden sei.
Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Mitgliedschaft bei der PKK und seiner Teilnahme an
Kämpfen an Verbrechen beteiligt, welche unter Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fallen und zum Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft oder zumindest zu Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG führen würden. Der
Beschwerdeführer mache zwar geltend, nur in der Logistik tätig gewesen zu sein, gegenüber dem UNHCR
habe er aber ausgesagt, Dorfbewohner zur Lebensmittelabgabe gezwungen zu haben. Zudem liege es
nicht im Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine
Einreisebewilligung zu erteilen. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für eine
Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG erfüllt.
5.2. In der Beschwerde wird unter Verweis auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (D-3417/2009) ausgeführt, die Ansicht des
BFM, wonach der Beschwerdeführer als (…) Mitglied der PKK zwar mit
einer mehrjährigen Haftstrafe in der Türkei rechnen müsse, dabei aber
auf ein faires, den europäischen Mindestnormen entsprechendes
Verfahren zählen könne, sei nicht mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. So müsse im Gegenteil davon
ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in die Türkei mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dabei falle nebst der (…) PKK-
Tätigkeit des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass verschiedene seiner
engsten Familienmitglieder in der Vergangenheit von den türkischen
Behörden in Haft genommen und teilweise gefoltert worden seien, er also
aus einer den Behörden hinlänglich bekannten Familie stamme, von der
Mitglieder bereits schwerwiegende Nachteile im Sinne des Asylgesetzes
erlitten hätten. Eine Fluchtalternative innerhalb der Türkei stehe dem
Beschwerdeführer nicht zur Verfügung, die Flüchtlingseigenschaft sei
damit erfüllt. Der pauschale Verweis des BFM auf eine Beteiligung an
Kämpfen der PKK, was den Aussagen des Beschwerdeführers in der
Anhörung widerspreche und dem weder in der Befragung noch anderswo
näher nachgegangen werde, sowie auf angebliche Zwangshandlungen
gegen Dorfbewohner, welche vom Beschwerdeführer bestritten und durch
keine Beweise oder Indizien untermauert würden, könnten den strengen
Anforderungen für die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F
Bst. b FK sicherlich nicht genügen. Dies umso mehr, als das BFM mit
keinem Wort zu den weiteren Voraussetzungen – kein vorwiegend
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politischer Charakter der vorgeworfenen Delikte, Vorliegen individueller
Verantwortlichkeit und Verhältnismässigkeit der Anwendung der
Ausschlussklausel – Stellung nehme.
Ein Asylausschluss gemäss Art. 53 AsylG komme gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nur in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer über seine Beteiligung an der
PKK hinaus konkrete Delikte zur Last gelegt werden könnten, die als Verbrechen im Sinne des
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu qualifizieren wären.
Weiter sei bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Rechnung zu tragen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, wie lange die Tat zurückliege, in
welchem Alter die Tat begangen wurde und ob sich die Lebensverhältnisse nach der Tat verändert hätten.
Das BFM stütze seine Annahme, der Beschwerdeführer habe Verbrechen begangen, lediglich auf den
pauschalen Verweis auf die Beteiligung an Kämpfen der PKK, was jedoch nicht näher begründet oder
geprüft worden sei, und auf angebliche Zwangshandlungen gegenüber Dorfbewohnern bei der
Beschaffung von Lebensmitteln, was vom Beschwerdeführer bestritten werde. Eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer fraglicher Straftaten schuldig gemacht habe, liege
damit nicht vor.
Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer auch nicht zuzumuten, sich im Sinne von Art. 52 AsylG in einem
anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen. Eine dauerhafte Aufnahme im B._______ sei nicht
realistisch. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal für (…) Monate in Haft genommen worden und nur
dank der Unterstützung des UNHCR freigekommen, wobei er den (…) Behörden seine türkische Identität
verschleiert und sich zwecks Vermeidung einer sofortigen Ausschaffung in die Türkei als (…) ausgegeben
habe. Das Verfahren vor dem UNHCR sei noch hängig, doch würde auch eine allfällige Anerkennung als
Flüchtling durch das UNHCR keinen dauerhaften Schutz im B._______ bieten, da dieses Land die
Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet habe und keine Flüchtlinge registriere. Eine nähere Beziehung zu
anderen umliegenden Staaten habe der Beschwerdeführer nicht. Dagegen bestehe eine enge Beziehung
zur Schweiz, wo die Mutter und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben würden.
Weil das BFM den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt beziehungsweise die angefochtene Verfügung
nicht genügend begründet habe – indem es insbesondere die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK und
Art. 53 AsylG auf pauschale Annahmen abstütze, ohne die geforderten konkreten und detaillieren
Abklärungen zu den angeblichen Straftaten vorzunehmen und die weiteren Voraussetzungen überhaupt zu
erörtern – werde eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM beantragt. Angesichts der für den
Beschwerdeführer gefährlichen Lage im B._______ mit dem ständigen Risiko, aufgegriffen und in die
Türkei ausgeliefert zu werden, werde beantragt, dass diesem im Falle einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz für die weitere Dauer des Verfahrens die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
zu bewilligen sei.
6.
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Seite 9
6.1. Nach Prüfung der zum heutigen Zeitpunkt vorliegenden Akten
gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass entgegen der
Ansicht des Bundesamtes eine dem Beschwerdeführer im Heimatstaat
drohende Gefahr asylrechtlich relevanter Nachteile nicht ausgeschlossen
werden kann. Wie vom BFM nicht in Frage gestellt, handelt es sich beim
Beschwerdeführer um einen türkischen Staatsangehörigen kurdischer
Ethnie, welcher sich während (…) Jahren im Rahmen der PKK engagiert
hat. Dass er bei einer Rückkehr in die Türkei – wie vom Bundesamt ohne
nähere Begründung und Angabe von Quellen erwogen – aufgrund der
verbesserten Menschenrechtssituation und der damit einhergehenden
Rechtssicherheit im Strafverfahren grundsätzlich mit einem fairen, im
Wesentlichen den europäischen Normen entsprechenden Verfahren
rechnen könne, muss bei Heranziehen der jüngsten Berichte zur
allgemeinen Situation in der Türkei bezweifelt werden. Wie im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 (D-3417/2009) ausführlich
dargelegt, ist die Menschenrechtslage in der Praxis weiterhin
problematisch, wobei namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder als
von staatsgefährdend eingestuften Organisationen Gefahr laufen, von
den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt
oder gefoltert zu werden.
Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers mit seiner
Mutter, welche in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, und einem seiner Brüder, welcher offenbar
bereits wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, bereits ins
Visier der türkischen Behörden geraten ist. Weiter ist einer im Rahmen des Asylverfahrens der Mutter
vorgenommen Botschaftsabklärung zu entnehmen (vgl. Akten BFM A 5/1), dass der Beschwerdeführer
einem Passverbot unterliege, weil er wegen seines Militärdienstes seit (…) gesucht werde. Bereits
aufgrund dieser Umstände dürften die türkischen Behörden den Verdacht hegen, dass sich der
Beschwerdeführer der PKK angeschlossen habe, welcher sich durch dessen (…) Landesabwesenheit noch
erhärtet haben dürfte. Bei einer Einreise in die Türkei würde er daher mit grosser Wahrscheinlichkeit
identifiziert, einer strengen Personenkontrolle unterzogen und bei nicht entkräftetem Verdacht der PKK-
Mitgliedschaft in Gewahrsam genommen. Dabei kann gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht
ausgeschlossen werden, dass er misshandelt oder gefoltert werden würde.
6.2. Nach dem Gesagten deutet aufgrund der Aktenlage einiges darauf
hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei
asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte. Allerdings kann
aufgrund der aktuellen Aktenlage keine abschliessende Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft vorgenommen werden, da der Sachverhalt
insbesondere in Bezug auf die allenfalls im Rahmen der PKK
begangenen Straftaten mangels dahingehender spezifischer Befragung
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nicht erstellt ist und damit eine Anwendung des vom BFM angerufenen,
sich in der FK in Art. 1 F Bst. b findenden Ausschlussgrundes nicht
geprüft werden kann.
6.3. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Einreise
in die Schweiz zwecks weiterer Abklärung des Sachverhaltes zu
bewilligen ist, weil ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20
Abs. 2 AsylG).
6.3.1. Der Beschwerdeführer hält sich zur Zeit illegal im B._______ auf,
welches Land die FK nicht unterzeichnet hat und als solches keine
Flüchtlinge registriert. Dem vom Beschwerdeführer auf
Beschwerdeebene eingereichten Bericht von Amnesty International zum
B._______ vom 28. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass sich dort
aufhaltende Flüchtlinge ungeachtet dessen, ob sie vom UNHCR förmlich
als Flüchtlinge registriert wurden, permanent dem Risiko ausgesetzt
sehen würden, festgenommen, inhaftiert oder deportiert zu werden. In
Anbetracht, dass demnach eine nicht auszuschliessende Abschiebung
des Beschwerdeführers in die Türkei die Gefahr birgt, dass diesem dort
asylrechtlich erhebliche Nachteile drohen, scheint ihm ein weiterer
Aufenthalt im B._______ nicht zumutbar.
6.3.2. Die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz könnte ihm allerdings
dennoch verweigert werden, wenn es ihm zumutbar wäre, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Dies dürfte jedoch nicht der
Fall sein, geht aus den Akten doch nicht hervor, der Beschwerdeführer
weise eine im Vergleich zur Schweiz grössere Beziehungsnähe zu einem
anderen Land auf. Auch wenn sich die Anknüpfungspunkte zur Schweiz
praktisch darin erschöpfen, dass seine Mutter als anerkannter Flüchtling
in der Schweiz lebt und sich zur Zeit zwei Brüder in der Schweiz
aufhalten, so sind trotzdem keine anderen Länder zur Schutzsuche
auszumachen, weil zu diesen gar keine Verbindungen bestehen.
6.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit im Ergebnis zum
Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zu Unrecht nicht bewilligt
und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 24. November 2010
aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer im
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Hinblick auf weitere Abklärungen beziehungs-weise die Durchführung des
Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
7.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion ist das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig
geworden.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
8.1. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der
Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE). Der Honorarnote des Rechtsvertreters ist ein Arbeitsaufwand von
7,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– zu entnehmen
beziehungsweise wird ein Rechnungsbetrag von total Fr. 1125. –
angegeben. Das Gericht ist der Auffassung, dass dieser nicht in allen
Teilen dem Umfang und der nicht eben besonderen Komplexität des
vorliegenden Falles als angemessen erscheint und deshalb zu reduzieren
ist. Dem Beschwerdeführer ist somit eine vom BFM zu entrichtende
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 800. – zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. November 2010 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des
Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 800. – zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in C._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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