B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-884/2017
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung und Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ reiste gemäss eigenen Angaben am 24. Dezember 2008 in
die Schweiz ein und stellte erstmals am 29. Dezember 2008 beim Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Bei der
Befragung am 20. Januar 2009 (A1) begründete er das Gesuch damit, er
habe seinen Heimatstaat Eritrea am 3. September 2006 verlassen, weil
sein Vater Mitglied der ELF-Partei gewesen und seit 1999 verschwunden
und die Familie aufgrund dieser Parteiaktivität von den Behörden streng
überwacht worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei gar inhaf-
tiert worden, weil er sich bei den Behörden darüber beschwert habe. Am
1. September 2006 habe sich der Beschwerdeführer zudem unerlaubt aus
der Armee entfernt, als er in der Wüste hätte Brennholz sammeln müssen.
Er sei zu Fuss illegal über die Grenze in den Sudan geflüchtet, wobei er an
der Grenze seine Waffen zurückgelassen habe, was als strafrechtlicher Akt
gelte. Mit einem Fahrzeug sei er von Kassala via Khartoum nach Libyen
und von dort mit einem Motorboot nach Lampedusa gelangt, wo er am 3.
oder 4. August 2007 angekommen sei. In Italien habe er sich bis am
24. Dezember 2008 aufgehalten, ehe er auf dem Luftweg nach Brindisi und
weiter mit dem Zug nach Mailand und Como und schliesslich mit einem
Fahrzeug in die Schweiz gefahren sei.
Das Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) trat mit Entscheid vom
14. Mai 2009 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das
Gesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien, das aufgrund
staatsvertraglicher Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig war, und verpflichtete die zuständige kantonale Migrationsbe-
hörde zum Wegweisungsvollzug. Dieser Entscheid erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft. Am 3. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer nach Ita-
lien überstellt.
A.b Am 11. April 2015 reiste er eigenen Angaben zufolge erneut in die
Schweiz ein und reichte am 15. April 2015 ein weiteres Asylgesuch beim
EVZ B._______ ein. Bei der summarischen Befragung (Befragung zur Per-
son BzP) vom 28. April 2015 führte er aus, in Italien kein gutes Leben ge-
habt zu haben und dort weder eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle ge-
funden zu haben. Nachdem sein Reisepass von den italienischen Behör-
den nicht mehr verlängert worden sei und zudem seine Ehefrau (eine
Schweizerin, mit der er seit dem (…) nach Brauch verheiratet sei) ein Kind
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erwarte und er mit ihr zusammenleben wolle, habe er sich entschlossen,
ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz einzureichen.
Am (…) wurde der gemeinsame Sohn C._______ geboren und mit Urteil
vom (…) durch das Bezirksgericht D._______ das rechtliche Kindsverhält-
nis zum Beschwerdeführer festgestellt.
Das Migrationsamt E._______ hiess in der Folge das Familiennachzugs-
gesuch gut und erteilte dem Beschwerdeführer per Einreisedatum vom
11. April 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der
Schweizer Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn.
Am 14. November 2016 wurde A._______ vertieft zu den Asylgründen an-
gehört (B41), wobei er ausführte, die militärische Ausbildung in Sawa ab-
solviert zu haben, im September 2004 von einem Arbeitseinsatz nicht mehr
zum Militärgrundausbildungsplatz zurückgekehrt und geflohen zu sein
(B41 F73-F75). Weil er während des Militärdienstes hart bestraft und brutal
geschlagen worden sei (B41 F92), habe er sich zum Weggang entschlos-
sen. Sein Vorhaben habe er in die Tat umgesetzt, als die Einheit in
F._______, nahe der sudanesischen Grenze, auf einer Plantage Arbeiten
verrichtet hätte. Er habe die Militärkleidung gegen ein sogenanntes Mukutu
getauscht und sei vorerst zu Fuss und später als Mitfahrer in einem Fahr-
zeug nach Tesseney geflohen. Nach einer Nacht in Tesseney sei er weiter
nach G._______ und H._______ und von da nach I._______ in den Sudan
geflüchtet (B41 F93), wobei er von sudanesischen Grenzsoldaten aufge-
griffen, nach einem klärenden Gespräch von diesen jedoch nicht weiter
aufgehalten worden sei (B41 F99).
Als Beweis reichte er eine Kopie der Vorderseite seiner eritreischen Iden-
titätskarte, Nr. […], zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 – eröffnet am 18. Januar 2017 – ver-
neinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und wies sein
Asylgesuch ab.
C.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen den ablehnenden Asylent-
scheid und führte aus, er hätte bei einer Rückreise in seinen Heimatstaat
Eritrea einen Gefängnisaufenthalt zu erwarten, weshalb die Rückführung
nicht zumutbar erscheine.
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D.
Weil die Beschwerde die nach Art. 52 Abs. 2 VwVG geforderte Klarheit ver-
missen liess, wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Februar
2017 eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung eingeräumt und der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert einer siebentägigen Frist ab Erhalt der
Verfügung klar formulierte Rechtsbegehren und die Begründung nachzu-
reichen, ansonsten ein Entscheid aufgrund der Akten gefällt werde. Das
Schreiben wurde am 20. Februar 2017 zugestellt.
E.
Mit Schreiben vom 2. März 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, die Rechtsbegehren mit der Begründung hätten
nicht innert Frist eingereicht werden können, da aufgrund finanzieller
Schwierigkeiten bis anhin kein Anwalt habe mandatiert werden können und
deshalb um eine Fristverlängerung ersucht werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
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Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die
von der ARK begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungs-
gericht weitergeführt wird).
5.
5.1 Das SEM qualifizierte im ablehnenden Asylentscheid die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend und begründete dies im We-
sentlichen mit der Widersprüchlichkeit der Aussagen anlässlich der Befra-
gung im Rahmen des ersten Asylgesuchs am 20. Januar 2009, und der
Anhörung am 14. November 2016. So habe er unter anderem sehr wider-
sprüchliche Angaben in Bezug auf die angeblich absolvierte militärische
Ausbildung in Sawa, die militärische Einteilung, die Umstände der Flucht
oder die Fluchtroute gemacht. Auf entsprechende Vorhalte hin habe er aus-
geführt, sich nicht mehr daran erinnern zu können, was er in der Erstbefra-
gung ausgesagt hatte, doch würden die anlässlich der Anhörung im No-
vember 2016 gemachten Schilderungen der Wahrheit entsprechen. Wei-
tere Widersprüche seien in Bezug auf die Ehe beziehungsweise der Schei-
dung von seiner ersten Frau sowie dem Verbleib des Originals seiner Iden-
titätskarte feststellbar. Die Vorbringen zur geltend gemachten Desertion
und der illegalen Ausreise aus Eritrea seien widersprüchlich ausgefallen
und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Eine
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weitere Diskrepanz sah die Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer
anlässlich des ersten Asylgesuchs als Hauptvorbringen angab, sein Vater
sei Parteimitglied der Eritreischen Befreiungsfront (ELF) gewesen und seit
dem Jahre 1999 spurlos verschwunden. Diese Parteiaktivitäten hätten zur
Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer und dessen Bruder von den Be-
hörden streng überwacht worden seien und der Bruder gar inhaftiert wor-
den sei, weil sich dieser bei den Behörden beschwert habe. Zudem sei ihm
selbst vorgeworfen worden, nach der ersten militärischen Grundausbildung
die Armee unerlaubt verlassen zu haben. Bei der Anhörung zum zweiten
Asylgesuch seien die parteipolitischen Aktivitäten des Vaters nicht mehr als
Fluchtgrund vorgebracht worden. Deshalb könne aufgrund der Akten nicht
darauf geschlossen werden, er sei wegen der Parteimitgliedschaft des Va-
ters ernsthaften Nachteilen von genügend hoher Intensität im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen, so dass diese Vorbringen die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten.
5.2 Die Beschwerdeschrift beinhaltet zwar kein materielles Begehren um
Gewährung von Asyl oder um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der
Beschwerdeführer gibt aber an, einen Gefängnisaufenthalt bei einer allfäl-
ligen Rückreise zu befürchten, weshalb eine Rückführung nicht zumutbar
sei. Aus der äusserst kurzen Beschwerdeformulierung dürfte implizit ein
Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen illegaler
Ausreise allenfalls ein Begehren um Asyl wegen Desertion zu verstehen
sein. Hingegen sind keine inhaltlichen Entgegnungen zu den vom SEM
festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen enthalten, aufgrund deren an-
genommen werden müsste, die vorinstanzlichen Erwägungen seien unzu-
treffend.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM in seinem Entscheid in ausführlicher und zutref-
fender Weise die Gründe dargelegt hat, inwiefern die Verfolgungsvorbrin-
gen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht
genügen und die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt ist.
Im Übrigen bestehen nebst den vom SEM erkannten noch weitere Un-
glaubhaftigkeitselemente (z.B. widersprüchliche Darstellungen der militäri-
schen Grundausbildungen in Gahetelay und Sawa, erhebliche Substanz-
defizite bei der Beschreibung angeblich erlittener Strafen in Sawa, reali-
tätsferne Schilderungen zum Gespräch mit sudanesischen Grenzsolda-
ten), deren vertiefte Erörterung sich angesichts des sich präsentierenden
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Ergebnisses erübrigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollum-
fänglich auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
6.2 Die Frage bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen
Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordi-
nationsverfahren kürzlich geklärt worden. So wurde die bisherige Recht-
sprechung, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund galt und zur Flüchtlingseigenschaft führte, mit dem Urteil D-
7898/2015 aufgegeben. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und
dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5 [als Refe-
renzurteil publiziert]).
In vorliegendem Verfahren sind keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte er-
sichtlich, welche für eine Verschärfung des Profils des Beschwerdeführers
führen würden. Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass
dieser keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG darzutun vermochte. Es kann auf die vorinstanz-
lichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsverfahren des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Das SEM hat zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist.
Der Beschwerdeführer verfügt nach der Heirat mit einer Schweizerbürgerin
über eine gültige Aufenthaltsbewilligung, weshalb das SEM im vorliegen-
den Verfahren über die Wegweisung und deren Vollzug nicht zu befinden
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hatte (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178). Die Vorinstanz verfügte in
ihrer angefochtenen Verfügung zurecht weder die Wegweisung noch den
Wegweisungsvollzug, so dass auf das sinngemässe Begehren in der Be-
schwerdeschrift, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sei un-
zumutbar, weil er bei einer Rückreise in seinen Heimatstaat Eritrea einen
Gefängnisaufenthalt zu erwarten habe, nicht einzugehen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten war.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: