B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-884/2018
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 / N (…).
E-884/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Stiefvater des Beschwerdeführers, B._______, wurde am
26. März 2002 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm
Asyl gewährt. Die Mutter des Beschwerdeführers, C._______, reiste am
27. März 2003 zusammen mit dem Stiefbruder des Beschwerdeführers in
die Schweiz ein und suchten um Asyl nach. Am (…) 2004 wurden sie in die
Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive des Vaters einbezogen.
Am 17. Juni 2004 ersuchte die Mutter um eine Einreisebewilligung für den
Beschwerdeführer. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Ge-
such mit Verfügung vom 30. Juni 2004 ab. Auf die dagegen erhobene Be-
schwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Ent-
scheid vom 15. September 2004 nicht ein. Am (…) 2006 wurde das Asyl
des Stiefvaters widerrufen.
A.b Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben im Oktober oder November 2015 in Richtung Türkei. Am 20. De-
zember 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 24. Dezember
2015 um Asyl nach. Am 7. Januar 2016 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am
18. Dezember 2016 im Beisein seiner Mutter einlässlich zu seinen Asyl-
gründen an.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme ursprünglich aus
D._______, Provinz E._______. Sein Vater sei Kurde, seine Mutter Turk-
menin. Er sei bei seinen Grosseltern mütterlicherseits aufgewachsen. Im
Jahr (…) oder (…) sei er zusammen mit seinen Grosseltern in die Stadt
Erbil gezogen. Nach der Heirat seiner Mutter mit B._______ sei er – der
Beschwerdeführer – im Jahr (…) ins Haus seiner Mutter und seines Stief-
vaters in Erbil umgezogen. Etwa im Jahr (…) habe seine Mutter den Irak in
Richtung Türkei verlassen. Rund ein Jahr später sei er zusammen mit sei-
ner (…) in die F._______ gereist. In G._______ habe er die Schulen be-
sucht und mit der Matura abgeschlossen. Im Jahr (…) sei er mit seiner (…)
wieder in den Irak zurückgekehrt. Er habe drei Jahre lang bis zirka (…) in
der Stadt Erbil an der Universität (…) studiert. Während dieser Zeit habe
er bei seiner (…) in Erbil gewohnt und an verschiedenen Ausstellungen als
(…) gearbeitet. Danach sei er nach H._______, Provinz I._______, umge-
zogen, wo er bei einem Verwandten seiner Mutter gewohnt habe. Die Si-
cherheitslage dort sei prekär gewesen. Die ethnischen Kurden seien ange-
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sichts der gewalttätigen Aktivitäten der Shia-Turkmenen gefährdet gewe-
sen. Er habe nach Erbil zurückkehren wollen. Dies sei angesichts seiner
Gefährdung aufgrund einer Blutrache nicht möglich gewesen. Sein Stief-
vater habe jemanden getötet und er – der Beschwerdeführer – sei ab dem
Jahr (…) in den engeren Fokus der Rächer, Verwandte des Getöteten, ge-
raten. Im (…) 2014 habe er anlässlich einer öffentlichen (…) in Erbil als (…)
gearbeitet und dabei ein Namensschild getragen. Während der Arbeit habe
er festgestellt, dass zwei Personen intensiv versucht hätten, seinen Namen
auf dem Schild zu lesen. Jene hätten sich denn auch nicht für die ausge-
stellten Produkte interessiert, sondern ihn bis zum Ende der Ausstellung
beobachtet. Er habe vermutet, dass es sich um zwei Rächer handle, von
welchen er damals identifiziert worden sei. Dies sei ihm von einem Ver-
wandten seines (…) denn auch bestätigt worden. Bereits früher, als er etwa
(…) oder (…) Jahre alt gewesen sei, sei er erstmals in den Fokus der Ver-
wandten des Getöteten geraten. Auch während seiner Gymnasialzeit in
G._______ sei er gesucht worden, weshalb er verschiedene Vorsichts-
massnahmen getroffen habe. So habe er unter anderem Vertreter der von
ihm besuchten Schulen in der F._______ angewiesen, seinen Namen nicht
bekannt zu geben. Er habe mehrmals seinen Aufenthaltsort wechseln müs-
sen und wie in einem Gefängnis gelebt. Da er sich nicht mehr sicher gefühlt
habe, habe er den Irak schliesslich verlassen.
Die Mutter des Beschwerdeführers gab zu Protokoll, der Stiefvater des Be-
schwerdeführers habe im Jahr (…) J._______ umgebracht, was Auslöser
der Blutrache gewesen sei.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte in Kopie
sowie seinen Nationalitätenausweis im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit den Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzumutbar sei. Prozessual ersucht er um Einsicht in die Akten
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seines Stiefvaters und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie amtlichen Verbeiständung.
Der Beschwerdeführer gab eine als „Anmerkungen und Ergänzungen zur
Befragung“ bezeichnete Eingabe und einen Bericht von lic. phil.
K._______, Psychotherapeutin, vom 8. Februar 2018 betreffend seine Mut-
ter zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 verwies die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer betreffend Akteneinsichtsgesuch an die Vor-
instanz und forderte ihn auf, dem Gericht eine Kopie eines allfälligen Ak-
teneinsichtsgesuchs zukommen zu lassen. Gleichzeitig verzichtete sie auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über die weiteren
Anträge sei zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden.
E.
Mit Eingabe vom 5. März 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht
mit, sein Stiefvater sei nicht bereit, ihm eine Vollmacht zur Einsicht in die
Asylakten zu erteilen.
F.
Am 9. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des
Spruchgremiums und um einen Vorentscheid betreffend der Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, das Spruchgremium setze sich – unter Vorbe-
halt allfälliger Wechsel – aus Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter
David R. Wenger und Richter William Waeber sowie Gerichtsschreiberin
Nathalie Schmidlin zusammen. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeistän-
dung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten.
H.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 8. Mai 2018 geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen.
Anlässlich der Anhörung sei der Beschwerdeführer nach den Hintergrün-
den der von ihm geltend gemachten Blutrache, ausgelöst durch eine Tö-
tung durch seinen Stiefvater, befragt worden. Indes habe er weder ge-
wusst, wie die getötete Person geheissen, noch wann sein Stiefvater diese
umgebracht habe. Zudem habe er keine präzisierenden Angaben über die
Verfolger machen können. Seine diesbezüglichen Ausführungen würden
sich darauf beschränken, der Getötete habe viele Geschwister und Cous-
ins. Er glaube, dass es sich bei ihnen um Kurden handle und der Getötete
mutmasslich in D._______ gewohnt habe. Auf Vorhalt zu den substanzar-
men Aussagen, habe er geltend gemacht, kein Bedürfnis gehabt zu haben,
mehr darüber zu wissen. Eine Person, die sich indes tatsächlich in der von
ihm beschriebenen Verfolgungssituation befunden hätte, hätte sich mit Be-
stimmtheit kundig über die Verfolger gemacht, allein schon um abschätzen
zu können, wo im kurdischen Nordirak eine erhöhte Gefahr bestanden
hätte, auf die Verfolger zu stossen beziehungsweise von diesen behelligt
zu werden.
Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Gefährdungs-
situation habe sich im Jahr (…) erheblich akzentuiert. Er habe bei einer (…)
in Erbil als (…) gearbeitet. Dabei habe er ein Namensschild umgehängt
gehabt. Er habe während der Arbeit festgestellt, dass zwei Personen inten-
siv versucht hätten, seinen Namen auf dem Schild zu lesen. Jene hätten
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sich nicht für die ausgestellten Produkte interessiert. Sie hätten ihn bis zum
Ende der Ausstellung beobachtet. Es habe sich um zwei Rächer gehandelt,
von welchen er damals identifiziert worden sei. Seine Erwerbstätigkeit an
öffentlich zugänglichen (…) in Erbil – wobei er sich aufgrund des umge-
hängten Namensschildes besonders exponiert haben dürfte – vertrage
sich nicht mit seinem Vorbringen, er habe angesichts der ständigen Bedro-
hung mehrmals seinen Aufenthaltsort wechseln müssen und wie in einem
Gefängnis gelebt. Weiter habe er sich in Widersprüche verstrickt. Anläss-
lich der BzP habe er angegeben, die (…) in Erbil habe (…) 2014 stattge-
funden, während dem er anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, jene
Veranstaltung sei im (…) 2014 gewesen. Bei seinem Vorbringen, er sei in
seinem Heimatland an Leib und Leben gefährdet, da er im Rahmen einer
Blutrache verfolgt worden sei, handle es sich offenkundig um ein Sachver-
haltskonstrukt.
Zu seinem Vorbringen, er sei Agnostiker, sei festzuhalten, dass er dies an-
lässlich der Anhörung erst auf Nachfrage vorgebracht habe. Ein Umstand,
der darauf hindeute, dass es sich dabei ebenfalls um ein Konstrukt handle
oder dass er den sozialen Druck offensichtlich als nicht erheblich empfun-
den habe. Ein solcher könne ohnehin nicht als gezielte Verfolgung seiner
Person im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden. Das Bestehen einer
begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung sei daher zu vernei-
nen.
Schliesslich habe er ausgeführt, sein Vater sei Kurde und seine Mutter eth-
nische Turkmenin. Die Kurden hätten gewollt, dass er mit ihnen gegen die
ethnischen Turkmenen kämpfe. Auf die Frage, was konkret vorgefallen sei,
habe er ausweichende Antworten gegeben, woraus geschlossen werden
könne, dass er diesbezüglich in seinem Heimatstaat keine Probleme ge-
habt haben dürfte. Das Vorbringen sei demnach nicht asylrelevant.
6.2 In seiner mit der Beschwerde eingereichten und als „Anmerkungen und
Ergänzungen zur Befragung“ bezeichneten Eingabe macht der Beschwer-
deführer zunächst geltend, das Klima bei der Anhörung habe auf ihn gene-
rell sehr frostig, nicht offen, desinteressiert und nicht wohlwollend ihm ge-
genüber gewirkt. Er habe sich eingeschüchtert gefühlt und sei mehrmals
unterbrochen worden. Er habe seine Asylgründe nicht frei schildern kön-
nen. Zudem sei er erst am Ende der Anhörung auf seine Rechte und Pflich-
ten aufmerksam gemacht worden, was ihn irritiert habe.
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Dem Protokoll der Anhörung sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach
der Befrager den Beschwerdeführer oft unterbrochen hat. Der Beschwer-
deführer konnte sich frei zu seinen Fluchtgründen äussern. Der Befrager
bat ihn ausdrücklich, die Chronologie der Ereignisse zu präzisieren (vgl.
SEM-Akten A23/19 F34 f.). Auch stellte er weitere konkretisierende Nach-
fragen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten,
A23/19 F36 ff.). Am Schluss der Anhörung bestätigte der Beschwerdefüh-
rer sodann, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch
als wesentlich erachte. Damit hatte er genügend Gelegenheiten, seine
Fluchtgründe ausführlich zu schildern. Soweit der Beschwerdeführer vor-
bringt, er sei erst am Ende der Anhörung auf seine Rechte und Pflichten
aufmerksam gemacht worden, ist festzustellen, dass er etwa in der Hälfte
der Befragung darauf hingewiesen wurde. Dieser Hinweis erfolgte offen-
sichtlich verspätet, indes bejahte der Beschwerdeführer darauf ausdrück-
lich die Frage, ob er seine Rechte und Pflichten kenne (vgl. SEM Akten
A23/19 F86 ff.). Es mag zutreffen, dass ihn dies irritierte, indes sind dem
Protokoll keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er dadurch der Befra-
gung nicht weiter hätte folgen können. Im Übrigen wurde der Beschwerde-
führer bereits anlässlich der BzP auf seine Rechte und Pflichten hingewie-
sen (vgl. SEM-Akten A7/12 S. 1 und 2). Dass ihm nach dem angeblichen
Ende der Befragung noch weitere Fragen gestellt wurden, ist zwar unge-
wöhnlich, aber es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm dadurch ein Nachteil
entstanden sein soll. Auch die zur Beobachtung der Durchführung eines
korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung sah sich diesbezüg-
lich zu keinen Bemerkungen veranlasst. Das Protokoll der Anhörung kann
somit dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
6.3 Weiter hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und macht damit eine Verletzung von
Art. 7 AsylG geltend. Die Vorinstanz greife lediglich zwei Punkte in seinen
Aussagen auf und berücksichtige dabei weder den kulturellen Kontext
noch das Verhalten der irakischen Sicherheitskräfte. Soweit sie ihm vor-
werfe, er habe weder die von seinem Stiefvater getötete Person mit Namen
bezeichnen noch deren Todeszeitpunkt angeben können, sei zunächst zu
berücksichtigen, dass er bei der BzP gebeten worden sei, sich kurz zu hal-
ten. Die Angaben, die er demgegenüber anlässlich der Anhörung gemacht
habe, könnten keinesfalls als substanzarm oder wenig detailliert beurteilt
werden. Er habe tatsächlich den Namen der von seinem Stiefvater getöte-
ten Person und deren Todeszeitpunkt nicht nennen können. Stattdessen
sei seine an der Anhörung teilnehmende Mutter eingesprungen, welche zu
Protokoll gegeben habe, dass die Ermordung von J._______ im Jahr (…)
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stattgefunden habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass er (…) noch ein
Knabe gewesen sei. Er habe erst viel später von der vom Stiefvater began-
genen Tötung erfahren. Seit seiner Kindheit lebe er unter den ständigen
Drohungen und habe mehrmals seinen Aufenthaltsort wechseln müssen.
Es leuchte auch ein, dass er als Stiefsohn erst später in den Fokus der
verfolgenden Familie geraten sei, nachdem sein Stiefbruder und seine Mut-
ter in die Schweiz gelangt seien. In seiner stark persönlich gefärbten, mit
der Beschwerde eingereichten schriftlichen Stellungnahme äussere er sich
zu den Schwierigkeiten, die ihm die Befragungssituation bereitet habe und
ergänze ausführlich und detailliert die aus seiner Sicht noch fehlenden Hin-
tergründe.
6.4 Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die
Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gefähr-
dung aufgrund der Blutrache unsubstantiiert, widersprüchlich und damit
insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass
nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer weder den Namen
noch den Todeszeitpunkt des von seinem Stiefvater Getöteten nennen
kann. Anlässlich der Anhörung führte er aus, er wisse es ja nicht und habe
es auch nicht wissen wollen (vgl. SEM-Akten A23/19 F47 ff.). Dies über-
zeugt keineswegs, zumal die Gefährdung aufgrund der Blutrache im We-
sentlichen der Grund für das Verlassen seines Heimatlandes gewesen sein
soll. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde vermögen sodann nicht
zu überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei anlässlich
der BzP gebeten worden, sich kurz zu halten, ist festzustellen, dass er auch
anlässlich der Anhörung keine präzisierenden Angaben machten konnte.
Der Erklärungsversuch, sein Unwissen sei auf sein damaliges jugendliches
Alter zurückzuführen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal er eine
über Jahre hinweg dauernde Verfolgung durch die Familienangehörigen
des Getöteten geltend macht, womit von ihm erwartet werden kann, dass
er sich über die Hintergründe dieser informiert hätte. Weiter ist mit der
Vorinstanz festzustellen, dass seine Tätigkeit als (…) an einer öffentlichen
(…) mit Namensschild und der Besuch der Universität in Erbil nicht mit sei-
nem Vorbringen, er habe wie in einem Gefängnis gelebt und selten das
Haus verlassen, nicht in Einklang zu bringen ist. Zum Einwand in der
Rechtsmitteleingabe, die Ausstellung sei nicht öffentlich gewesen (vgl. Be-
schwerde S. 9), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung auf Nachfrage im Widerspruch dazu ausdrücklich ausführte, sie
sei öffentlich gewesen (vgl. SEM-Akten A23/19 F96 f.). In Anbetracht der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einer öffentlichen (…) in Erbil mit
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Namensschild aufgetreten ist, erscheint sein Vorbringen, er habe den Ver-
tretern seiner ehemaligen Schulen in der F._______ untersagt, seinen Na-
men bekannt zu geben, absurd. Soweit er schliesslich geltend macht, er
habe die aus seiner Sicht noch fehlenden Hintergründe in seiner mit der
Beschwerde eingereichten Stellungnahme ausführlich und detailliert er-
gänzt, ist festzustellen, dass diese Ausführungen als nachgeschoben zu
beurteilen sind. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen des erstinstanzli-
chen Verfahrens – wie bereits in Erwägung 6.2 ausgeführt – genügend
Möglichkeiten gehabt, seine Asylgründe ausführlich zu schildern.
Bezüglich des Vorbringens, er sei Agnostiker und aufgrund seiner ge-
mischt-ethnischen Abstammung Nachteilen ausgesetzt gewesen, kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie-
sen werden. Diesen vermag der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das
flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die
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Seite 11
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers (Nordirak) lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.2.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
(E. 7.4), bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5
publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den
vier Provinzen des „Kurdistan Regional Government (KRG) – das betref-
fende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Su-
leimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet
– sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde.
Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im
Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen
und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem
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Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Ur-
teile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016
vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018
E. 6.3.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere
voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt
oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu
den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da
der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesell-
schaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5
E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Ja-
nuar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
8.2.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben etwa von (…) bis
zu seiner Ausreise in die F._______ im Jahr (…) in Erbil gelebt. Nach seiner
Rückkehr in den Irak im Jahr (…) hat er bis (…) bei einer (…) in Erbil ge-
wohnt Dort hat er an einer (…)universität (…) studiert und als (…) sowie
(…) gearbeitet. Sodann spricht er (…) Sprachen. Mit diesem Hintergrund
sollte ihm eine wirtschaftliche Reintegration ohne weiteres möglich sein.
Ferner leben mehrere Verwandte ([…] Onkel und […] Tanten) des Be-
schwerdeführers in seiner Herkunftsregion, bei welchen er auch schon jah-
relang gewohnt hat, nachdem sein Stiefvater und seine Mutter in die
Schweiz gelangt sind. Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein trag-
fähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihn insbesondere bei der sozi-
alen Reintegration sowie allenfalls bei der Suche nach Wohnraum unter-
stützen kann. Diese begünstigenden Faktoren sprechen für die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, er sei in psychologischer Behandlung, ist festzustellen, dass er im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG bis dato kein Arztzeug-
nis eingereicht hat. Die gesundheitlichen Probleme der Mutter und des Bru-
ders stehen einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers ebenfalls
nicht entgegen, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen
besteht. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Erbil aufgrund der allgemeinen
Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
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Seite 13
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 8. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-884/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin