B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-885/2015
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
alle Iran,
alle vertreten durch Christina von Gunten, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende 1-4,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren (Übriges);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen nach eigenen Angaben ihren Hei-
matstaat am 20. Dezember 2013 und suchten am 5. Januar 2014 in der
Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Auf das Asylgesuch hin hat das SEM gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein Verfahren er-
öffnet. Abklärungen ergaben, dass den Beschwerdeführenden 1 und 3 am
11. Dezember 2013 von der italienischen Botschaft in Teheran vom 29. De-
zember 2013 bis am 18. Januar 2014 gültige Schengen-Visa ausgestellt
worden waren. Italien wurde als zuständiger Mitgliedstaat erachtet.
Anlässlich der Befragungen vom 22. Januar 2014 wurde den Beschwer-
deführenden das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid und
der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt. Die Beschwerde-
führenden stellten die Zuständigkeit Italiens zur Behandlung ihres Asylge-
suches nicht grundsätzlich in Abrede. Sie machten jedoch geltend, sie
seien nie in Italien eingereist und hätten die Visa für die Reise nicht ver-
wendet. Ihr Zielstaat sei die Schweiz. Hier würden Familienangehörige le-
ben.
Mit zwei separaten Gesuchen vom 31. Januar 2014 – betreffend die Be-
schwerdeführenden 1 und 3 einerseits und die Beschwerdeführenden
2 und 4 andererseits – ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom 26. März 2014
lehnten die italienischen Behörden eine Übernahme des Beschwerdefüh-
rers 1 ab, unter Hinweis darauf, dass dem Übernahmegesuch weder ge-
nügende Beweismittel noch ein Nachweis eines Eurodac-Treffers beigelegt
seien.
Mit Schreiben vom 26. März 2014 ersuchte das SEM die italienischen Be-
hörden um eine Neubeurteilung des Übernahmegesuches betreffend den
Beschwerdeführer 1, dies unter Beilage der Fingerabdrücke des Be-
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schwerdeführers sowie des Suchergebnisses im zentralen Visa-Informati-
onssystem (CS-VIS). Mit Schreiben vom 1. April 2014 stimmten die italie-
nischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführenden zu.
B.b Mit Verfügung vom 1. April 2014 trat das SEM auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Überstellung nach Italien an
und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
B.c Mit Beschwerde vom 13. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
(Verfahren E-1969/2014) beantragten die Beschwerdeführenden, die Ver-
fügung vom 1. April 2014 sei aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei einzu-
treten und es sei ihnen Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Der im damaligen Verfahren zuständige Instruktionsrichter setzte
den Vollzug der Überstellung am 14. April 2014 per sofort einstweilen aus.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 wurde die Vollzugsaussetzung
nicht aufgehoben.
B.d Mit Urteil vom 15. Mai 2014 – versandt am 21. Mai 2014 – wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Die Beschwerdeführenden wurden am 20. November 2014 nach Italien
ausgeschafft. Am 22. Dezember 2014 reisten sie erneut in die Schweiz ein.
C.
C.a Mit Eingabe vom 25. November 2014 ersuchte die damalige Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführenden das SEM um Erlass einer Feststel-
lungsverfügung mit dem Begehren, es sei die Zuständigkeit der Schweiz
zur Durchführung des Asylverfahrens festzustellen. Die Rechtsvertreterin
legte ihr Mandat nieder. Ein neu mandatierter Rechtsvertreter hielt mit Ein-
gabe vom 16. Januar 2015 am Feststellungsbegehren ausdrücklich fest.
C.b Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 stellte das SEM fest, dass die Zu-
ständigkeit zur Prüfung der Asylgesuche nicht auf die Schweiz übergegan-
gen sei.
C.c Mit Beschwerde vom 11. Februar 2015 beantragten die Beschwerde-
führenden vor Bundesverwaltungsgericht, die Zuständigkeit der Schweiz
für die Durchführung des Asylverfahrens sei festzustellen. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und es sei ihnen in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche
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Rechtsvertreterin beizuordnen. Ausserdem wurde beantragt, dass die Be-
schwerdeführenden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zur Ent-
scheidung des Gerichts als Asylsuchende zu behandeln seien.
Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel ein: Ein Einver-
nahmeprotokoll des Amtes für öffentliche Sicherheit des Kantons Solo-
thurn, eine Aufforderung zur Einreichung eines neuen Asylgesuchs des
Migrationsamtes Solothurn, eine Notiz "Persönliches Treffen mit Familie
[Familienname Beschwerdeführende 1-4]", eine Notiz "Telefon mit Frau
E._______ bezüglich der Unterkunft der Familie [Familienname Beschwer-
deführende 1-4]", Fotos vom Transitbereich des Flughafens Rom und von
der Unterkunft in Rom, ein Schreiben des SFH an das Amt für soziale Si-
cherheit Solothurn, eine E-Mail von Frau F._______, eine E-Mail der SFH
an NGO Badia Grande sowie Akten der Kantonspolizei Solothurn betref-
fend der Überstellung nach Italien.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 gewährte der Instrukti-
onsrichter die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf einen Kos-
tenvorschuss, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung gut und ordnete vorsorglich an, dass die Beschwerdefüh-
renden einstweilen als Asylsuchende gelten. Die Vorinstanz wurde gleich-
zeitig zur Vernehmlassung eingeladen.
C.e Mit Schreiben vom 4. März 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehm-
lassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 16. März
2015 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung den Beschwerdeführen-
den zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
insoweit einzutreten.
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Seite 5
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der
festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei. Die Ver-
fügung beantwortet exakt das entsprechende Feststellungsbegehren der
Beschwerdeführerenden vom 25. November 2014, das mit Eingabe vom
11. Januar 2015 erneuert wurde. Im Beschwerdeverfahren wird der zuläs-
sige Gegenstand durch die angefochtene Verfügung beschränkt. Soweit
die Beschwerde Vorbringen enthält zu Garantien im Sinne des Urteils des
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen
die Schweiz vom 4. November 2014, zu diesbezüglichen Verfahrensgaran-
tien und zur Unverhältnismässigkeit der Überstellung, wird der Streitgegen-
stand im Beschwerdeverfahren erweitert, was unzulässig ist. Auf die Be-
schwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs sei nicht auf die Schweiz
übergegangen. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO beginne
nach der abschliessend negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf
mit aufschiebender Wirkung. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. Mai 2014 sei nicht an dem im Rubrum bezeichneten Datum er-
gangen. Vielmehr entfalte das Urteil seine Wirkungen erst ab dem Ver-
sanddatum. Mit Versand vom 21. Mai 2014 habe die sechsmonatige Frist
zur Überstellung zu laufen begonnen, weshalb die Überstellung am 20. No-
vember 2014 innert Frist erfolgt sei und kein Zuständigkeitsübergang statt-
gefunden habe. Weiter wird zur Begründung der angefochtenen Verfügung
ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien am 24. November 2014 in Ita-
lien daktyloskopiert worden und hätten dort ein Verfahren eingeleitet. Die-
ses Verhalten stehe im Widerspruch zu ihrem Verlangen, das in der
Schweiz abgeschlossene Verfahren fortzuführen.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2014 hält die Vorinstanz an ihrem
Standpunkt fest. Ergänzend verweist sie auf das Urteil des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) vom 29. Januar 2009 C-19/08 Migrationsverket
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[Schweden]/Petrosian, Slg. 2009 I-495. Der Gerichtshof führe in diesem
Entscheid aus, dass die Mitgliedstaaten über eine Frist von sechs Monaten
verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Prob-
leme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen. Massgebend
könne deshalb nur der Zeitpunkt des Versands des Urteils sein, da die Be-
hörden erst ab diesem Zeitpunkt die Vorbereitung an die Hand nehmen
könnten.
3.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, nach dem Entscheid
des EuGH in der Rechtssache Petrosian (a.a.O.) wie auch der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3961/2009 vom 22. Dezember 2011) beginne die Frist ab Urteils-
datum. Das entspreche dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO. Ab-
zustellen sei auf den Tag der endgültigen Entscheidung und nicht auf die
Zustellung. Der Lauf der Überstellungsfrist sei am 15. Mai 2014 ausgelöst
worden und am 15. November 2014 abgelaufen. Die Zuständigkeit gehe
mit Ablauf der Frist auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, sodass die
Schweiz schon vor der Überstellung nach Italien zur Durchführung des
Asylverfahrens zuständig geworden sei. Das Asylverfahren, das die Be-
schwerdeführenden nach ihrer Überstellung in Italien eingeleitet hätten, sei
aufgrund von Zwang und nicht aus freiem Willen zustande gekommen.
3.3 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Schweiz infolge einer Frist-
überschreitung zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden
ist.
Ausser Streit liegt der Sachverhalt und die Zeitverhältnisse in tatsächlicher
Hinsicht: Die Beschwerdeführenden stellten am 5. Januar 2014 ein Asyl-
gesuch in der Schweiz. Die Vorinstanz ersuchte Italien erstmals um Auf-
nahme am 31. Januar 2014 und später, nach Ablehnung des ersten Ge-
suchs, ein zweites Mal am 26. März 2014. Die Annahme des Aufnahmeer-
suchens durch die italienischen Behörden erfolgte schliesslich ausdrück-
lich mit Schreiben vom 1. April 2014. Die Vorinstanz trat daraufhin mangels
Zuständigkeit der Schweiz auf das Asylgesuch nicht ein. Dagegen reichten
die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. April 2014 Beschwerde vor
Bundesverwaltungsgericht ein. Der Instruktionsrichter des damaligen Ver-
fahrens setzte den Vollzug der Überstellung am 14. April 2014 einstweilen
per sofort aus. Der Vollzugsstopp wurde in der Zwischenverfügung vom
17. April 2014 nicht aufgehoben. Mit Urteil vom 15. Mai 2014 wurde die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, das Urteil wurde
am 21. Mai 2014 versandt und den Parteien in der Folge zugestellt.
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Die Parteistandpunkte divergieren in rechtlicher Hinsicht. Die Vorinstanz
erachtet für den Beginn der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-
III-VO das Versanddatum als massgebend, während die Beschwerdefüh-
renden auf das Urteilsdatum abstellen wollen. Beide Parteien berufen sich
auf die Dublin-III-VO und sehen ihren Standpunkt bestätigt durch den
EuGH-Entscheid in Sachen Petrosian (a.a.O.). Der EuGH-Entscheid
erging unter der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-II-VO). Die Anwendbarkeit der angerufenen
Rechtsgrundlagen und ihre Massgeblichkeit für die Schweiz sind zuerst zu
klären.
4.
4.1 Die Schweiz hat sich im Rahmen des Abkommens der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (DAA; SR 0.142.392.68, in Kraft seit 1. März 2008) verpflichtet, die
Bestimmungen der Dublin-Verordnung umzusetzen und sie in ihren Bezie-
hungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden
(Art. 1 Abs. 1 DAA). Unbeschadet von Art. 4 DAA werden Rechtsakte und
Massnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergän-
zung der Dublin-Verordnung sowie die Entscheidungen, die nach den dort
vorgesehenen Verfahren getroffen werden, ebenfalls akzeptiert, umgesetzt
und angewendet (Art. 1 Abs. 3 DAA). Art. 4 Abs. 1 bis 3 DAA sieht vor, dass
die Schweiz Rechtsakte und Massnahmen zur Änderung oder Ergänzung,
sofern nichts anderes bestimmt, vom selben Zeitpunkt wie die Mitgliedstaa-
ten anwendet (Abs. 1). Vorbehalten bleibt der Entscheid der Schweiz, ob
der Inhalt der Rechtsakte oder Massnahmen akzeptiert und in die inner-
staatliche Rechtsordnung umgesetzt werden kann (Abs. 2) oder ob die
Übernahme erst nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzun-
gen rechtsverbindlich wird (Abs. 3).
4.2 Die zeitliche Anwendbarkeit ergibt sich aus der Schlussbestimmung
der Dublin-III-Verordnung (Inkrafttreten und Anwendbarkeit). Nach Art. 49
Abs. 1 Dublin-III-VO tritt die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (29. Juni 2013) in
Kraft; sie ist zeitlich anwendbar für Anträge auf internationalen Schutz, die
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Seite 8
ab dem ersten Tag des sechsten Monates nach Inkrafttreten gestellt wer-
den (1. Januar 2014) und sie gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des
Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wie-
deraufnahme von Antragstellern, was Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO be-
stimmt. Für die Schweiz hat der Bundesrat am 18. Dezember 2013 be-
schlossen, dass die direkt anwendbaren Bestimmungen der Dublin-III-VO
ab 1. Januar 2014 vorläufig Anwendung finden (vgl. Botschaft des Bundes-
rates zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des
Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Über-
nahme der Dublin-III-VO [Weiterentwicklung des Dublin-Besitzstandes],
BBl 2014 2675; zu den Bestimmungen mit direkter Anwendbarkeit vgl. den
Notenaustausch vom 14. August 2013, AS 2013 5505). Die Anwendbarkeit
wird nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen, die im Anhang des
Bundesbeschlusses aufgeführt werden, definitiv (BBl 2014 7371). Das Ge-
such der Schweiz an die italienischen Behörden um Aufnahme der Be-
schwerdeführenden wurde nach dem 1. Januar 2014 gestellt. Soweit vor-
liegend von Belang, sind die Bestimmungen der Dublin-III-VO zeitlich an-
wendbar.
4.3 Die räumliche Anwendbarkeit beschlägt das völkerrechtliche Verhältnis
der Europäischen Union (EU) zum Assoziierungsstaat Schweiz. Direkt an-
wendbare Bestimmungen der Dublin-III-VO betreffen die operative Zusam-
menarbeit mit anderen Dublin-Staaten (BBl 2014 2724). Die Schweiz wen-
det seit 1. Januar 2014 die Bestimmungen von Art. 1 – Art. 18 Abs. 1, Art.
19 – Art. 27 Abs. 3 Bst. b, Art. 27 Abs. 4 – 6, Art. 29 – 49 Dublin-III-VO an
(AS 2013 5505). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) ist für die Schweiz hingegen nicht verbindlich, weil sie in keinem
Verfahren ergeht, das in den Bestimmungen der Dublin-Verordnung vorge-
sehen wird (Art. 1 Abs. 3 DAA). Nach Art. 5 DAA wird von den Vertragspar-
teien jedoch eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Dublin-Ver-
ordnung mit seinen Durchführungsbestimmungen angestrebt. Das Bun-
desverwaltungsgericht berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung
des EuGH, um zur einheitlichen Anwendung des Dublin-Rechts beizutra-
gen (BVGE 2014/1 E. 4.1.2 zum Parallelfall des Schengen-Rechts). Die
Bestimmungen der Dublin-III-VO sind räumlich anwendbar.
4.4 Die sachliche Anwendbarkeit bestimmt sich über Gegenstand und De-
finitionen der Dublin-III-VO (Art. 1 und Art. 2 Dublin-III-VO). Die Verordnung
legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
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Schutz zuständig ist (Art. 1 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführenden
stammen aus dem Iran; sie sind Drittstaatsangehörige (Art. 2 Bst. a Dublin-
III-VO). Mit ihrem Asylgesuch vom 5. Januar 2014 haben sie einen Antrag
auf internationalen Schutz gestellt (Art. 2 Bst. b Dublin-III-VO). Die Schweiz
hat mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 zwar ihre
Zuständigkeit endgültig verneint, aber in der Sache wurde über den Antrag
der Beschwerdeführenden noch nicht endgültig entschieden; sie gelten
deshalb als Antragsteller (Art. 2 Bst. c Dublin-III-VO). Die Prüfung eines
Antrags auf internationalen Schutz umfasst die Gesamtheit der Prüfungs-
vorgänge, Entscheidungen oder Urteile der Behörden in Bezug auf einen
Antrag auf internationalen Schutz gemäss der Richtlinie 2013/32/EU (sog.
Asylverfahrensrichtlinie) und der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikati-
onsrichtlinie) mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Mitgliedstaates gemäss der Dublin-III-VO (Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO).
Die Dublin-III-VO und ihre Bestimmungen sind sachlich anwendbar.
4.5 Die persönliche Anwendbarkeit betrifft den Adressatenkreis. Private
Personen können sich auf staatsvertragliche Bestimmungen nur berufen,
wenn sie direkt anwendbar ("self-executing") und in einem Vertrag enthal-
ten sind, der dem Einzelnen überhaupt eine rechtlich geschützte Stellung
verschafft (BGE 130 I 26 E. 1.2.3 [S. 30 f.]). Das Bundesverwaltungsgericht
prüft jeweils aufgrund der angerufenen Bestimmung, ob die Beschwerde-
partei eine Verletzung von Dublin-Recht in ihrer Person geltend machen
kann. Voraussetzung ist, dass die Bestimmung hinreichend klar und be-
stimmt ist, sich an rechtsanwendende Behörden richtet sowie Rechte und
Pflichten des Einzelnen zum Gegenstand hat, über die im Einzelfall gericht-
lich entschieden werden kann (BVGE 2010/27 E. 5.2.2). Unter der Dublin-
II-VO hat die Rechtsprechung erkannt, dass die Bestimmungen zu Fristen,
welche die Überstellung in den zuständigen Staat regeln, "self executing"
sind (BVGE 2010/27 E. 6.4). Die Neufassung der Dublin-III-VO hat daran
nichts geändert; die Bestimmungen zur Überstellungsfrist sind in persönli-
cher Hinsicht direkt anwendbar.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Die Begründung der Begehren ist in keinem Fall verbindlich (Art. 62
E-885/2015
Seite 10
Abs. 4 VwVG). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt in An-
wendung der Bestimmung zur Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) und
zur Berechnung der Frist (Art. 42 Dublin-III-VO).
5.1.1 Die Frist zur Überstellung von Antragstellern und anderen Personen
(Drittstaatsangehörige, die ihren Antrag während der Antragsprüfung zu-
rückgezogen haben [Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO] oder Drittstaatsan-
gehörige, deren Antrag abgelehnt wurde und die einen neuen Antrag in ei-
nem anderen Mitgliedstaat gestellt haben [Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO]) wird in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO bestimmt. Die Bestimmung hat
folgenden Wortlaut:
"Die Überstellung des Antragstellers (…) aus dem ersuchenden Mitglied-
staat in den zuständigen Mitgliedstaates erfolgt gemäss den innerstaatli-
chen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstim-
mung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und
spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme
des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mit-
gliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf o-
der eine Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Absatz 3 aufschiebende
Wirkung hat."
5.1.2 Die Folgen einer Überschreitung der Frist sind in Anwendung von
Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin-III-VO zu bestimmen:
"Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durch-
geführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder
Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständig-
keit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchs-
tens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der
Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchs-
tens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
"Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf ge-
gen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstel-
lungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der
Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüg-
lich wieder auf."
5.1.3 Die Fristberechnung richtet sich nach Art. 42 Dublin-III-VO:
"a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemes-
senen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder
eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser
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Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mit-
gerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf
des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe
Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereig-
nis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von de-
nen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten be-
messenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende
Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen
Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."
5.2 Beide Parteien berufen sich auf den Entscheid des Europäischen Ge-
richtshofes in der Rechtssache Petrosian (a.a.O.), der eine Vorlagefrage
im Vorabentscheidungsverfahren beantwortet. Der Entscheid betrifft Art. 20
Abs. 1 Bst. d (Überstellungsfrist) und Art. 20 Abs. 2 (Zuständigkeit) der
Dublin-II-VO, bezieht sich also auf die Vorgängerbestimmung von Art. 29
Abs. 1-3 der Dublin-III-VO.
Der Gerichtshof zieht in Betracht, dass der Wortlaut der Bestimmung an
sich die Feststellung nicht erlaubt, ob die Frist zur Durchführung der Über-
stellung bereits ab einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit
der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, oder
erst ab einer gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtsmässig-
keit des genannten Verfahrens entschieden wird (Ziff. 33). Nach ständiger
Rechtsprechung seien jedoch bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvor-
schrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die
Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt
werden (Ziff. 34).
Die Frist verfolge in Anbetracht der praktischen Komplexität und der orga-
nisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung
einhergehen, das Ziel, den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermögli-
chen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen. Insbesondere
sei dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die
Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Rechts-
vorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt (Ziff. 40). Für die Kons-
tellation, wenn der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit auf-
schiebender Wirkung kennt und das Gericht dieses Mitgliedstaates seiner
Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt, beginne die Frist für die
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Durchführung der Überstellung ab der Entscheidung über den Rechtsbe-
helf (Ziff. 42). Die Frist könne daher erst zu laufen beginnen, wenn grund-
sätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft
erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben.
Dass diese Überstellung erfolgen wird, kann nicht als sichergestellt ange-
sehen werden, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, bei dem
ein Rechtsbehelf anhängig ist, über die Frage in der Sache nicht entschie-
den hat, sondern sich darauf beschränkt hat, zu einem Antrag auf Ausset-
zung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen
(Ziff. 45). Daraus ergebe sich, dass zur Wahrung der praktischen Wirksam-
keit von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO, mit dem die Frist zur Durchfüh-
rung der Überstellung festgelegt wird, diese Frist nicht bereits ab der vor-
läufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des
Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen
Entscheidung, mit der über die Rechtsmässigkeit des Verfahrens entschie-
den wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann
(Ziff. 46).
Der Gerichtshof sieht dieses Ergebnis durch zwei weitere Erwägungen –
betreffend Rechtsschutz und Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten –
bestätigt (Ziff. 47). Erstens sei davon auszugehen, dass der Gemein-
schaftsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen
Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz zu opfern, den die
Mitgliedstaaten gewährleisten, deren Gerichte die Durchführung einer
Überstellungsentscheidung aussetzen können, wodurch sie dem Asylbe-
werber ermöglichen, die ihn betreffenden Entscheidungen wirksam anzu-
greifen (Ziff. 48 ff.). Zweitens würde die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Bst. d
Dublin-II-VO dahin, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung
bereits ab der vorläufigen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung läuft,
dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zuwiderlau-
fen. Denn das nationale Gericht, das die Einhaltung dieser Frist mit der
Beachtung einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung mit aufschieben-
der Wirkung vereinbaren wollte, wäre veranlasst, über die Rechtmässigkeit
des Überstellungsverfahren vor Ablauf der genannten Frist durch eine Ent-
scheidung zu befinden, die gegebenenfalls wegen Zeitmangels der Richter
nicht in zufriedenstellender Weise dem komplexen Charakter des Rechts-
streits Rechnung tragen konnte (Ziff. 52).
Schliesslich beantwortet der Gerichtshof die Vorlagefrage wie folgt: Art. 20
Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Dublin-II-VO ist dahin auszulegen, dass die Frist
für die Durchführung der Überstellung, wenn die Rechtsvorschriften des
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ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschie-
bende Wirkung hat, nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entschei-
dung, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt
wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die
Rechtsmässigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durch-
führung nicht mehr entgegenstehen kann.
5.3 Die Antwort des Gerichtshofs betrifft die Frage der Fristunterbrechung
anlässlich eines Rechtsbehelfsverfahrens. Dieser Grundsatz wird unter
geltendem Dublin-Recht in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO kodifiziert und kennt
zwei Konstellationen mit Untervarianten. Die Überstellung erfolgt innert ei-
ner Frist von sechs Monaten (1) nach Annahme des Aufnahme- oder Wie-
deraufnahmegesuchs durch einen Mitgliedstaat oder (2) nach der endgül-
tigen Entscheidung über (2a) einen Rechtsbehelf oder (2b) eine Überprü-
fung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wir-
kung hat. Die französischen Fassung erhellt die Unterscheidung zwischen
Rechtsbefehl ("recours") und Überprüfung, der die aufschiebende Wirkung
zuerkannt worden ist ("révision lorsque l’effet suspensif est accordé"). Die
Unterscheidung nimmt Bezug auf binnenstaatliche Regelungen, die neben
dem ordentlichen Rechtsbehelf noch einen weiteren ausserordentlichen
Rechtsbehelf vorsehen, um die Überprüfung des Überprüfungsentscheids
der ergangenen Überstellungsentscheidung zu ermöglichen. Unionsrecht-
lich genügt allerdings eine einzige gerichtliche Instanz (CHRISTIAN FILZWIE-
SER / ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzu-
ständigkeitssystem, Wien 2014, K3 zu Art. 27). Für den Rechtsbehelf im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO fehlt der letzte Halbsatz zur aufschie-
benden Wirkung nur deshalb, weil das Unionsrecht die zulässigen Ausge-
staltungen des Suspensiveffektes bereits in Art. 27 Dublin-III-VO ("Rechts-
mittel") vorschreibt. Nach dieser Bestimmung hat der Betroffene das Recht
auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in
Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch das
Gericht (Abs. 1). Die Mitgliedstaaten sehen eine angemessene Frist zur
Wahrnehmung des Rechtsbehelfs vor (Abs. 2). Zum Zwecke eines Rechts-
behelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung ei-
ner Überstellungsentscheidung hat das Binnenrecht für die Ausgestaltung
der aufschiebenden Wirkung drei Möglichkeiten (Abs. 3): Suspensivwir-
kung kraft Gesetz bis zum Rechtsbehelfsentscheid (Bst. a), Suspensivwir-
kung kraft Gesetz bis zum vorläufigen Entscheid des Gerichts im Rechts-
behelfsverfahren (Bst. b) oder Suspensivkraft kraft Gewährung des Ge-
richts auf Antrag bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens (Bst. c).
E-885/2015
Seite 14
Auch wenn das Binnenrecht einen einzigen Rechtsbehelf gegen die Über-
stellungsentscheidung kennt, kommt es für die Überstellungfrist darauf an,
ob ihm die aufschiebende Wirkung gesetzlich zukommt oder gerichtlich zu-
erkannt wird (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 2a). Für eine wei-
tere Überprüfungsmöglichkeit entfällt zwar Pflicht, eine Suspensivwirkung
in der einen oder anderen Form für den ausserordentlichen Rechtsbehelf
binnenrechtlich vorzusehen, weil ein solcher überhaupt nicht verlangt wird
(argumentum a maiore minus). Aber wenn das Binnenrecht eine weitere
Rechtsbehelfsmöglichkeit kennt, ist für die Überstellungsfrist gleichwohl
massgebend, ob dem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung zukommt
oder zuerkannt worden ist (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 2b).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Überstellungsfrist – Konstel-
lation 2 in beiden Untervarianten – eine endgültige Entscheidung über den
Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung voraussetzt.
5.4 Der Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung ist unter
schweizerischem Recht die Beschwerde in "Verfahren gemäss Dublin"
(Marginalie von Art. 107a AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det darüber als einzige und letzte Gerichtsinstanz (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Aufgrund der spezialgesetzlicher Bestimmung von Art. 107a AsylG
hat die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung
(Abs. 1); ausschliesslich wegen einer konkreten Gefährdung im zuständi-
gen Staat kann das Gericht auf Antrag hin die aufschiebende Wirkung ge-
währen (Abs. 2). Demnach kommt es zu einer Unterbrechung der Über-
stellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO nur, wenn der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung gerichtlich zuerkannt worden ist.
Wird der entsprechende Antrag in einer Zwischenverfügung abgelehnt o-
der gegenstandlos durch einen direkten Beschwerdeentscheid, so wird
Überstellungsfrist nicht unterbrochen. Massgebend bleibt alsdann die An-
erkennung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den er-
suchten Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 1). Die
Annahme des Mitgliedstaates erfolgt entweder durch ausdrückliche Zu-
stimmung innert der Antwortfrist oder dadurch, dass die Zustimmung mit
Ablauf der Antwortfrist von zwei Monaten fingiert wird (Art. 22 Abs. 1 und
Abs. 7 Dublin-III-VO).
Die Aussetzung des Vollzuges gestützt auf Art. 56 VwVG bis zum Eintreffen
der Akten hat keine unterbrechende Wirkung (vgl. BGVE 2014/31 E. 6.6).
Wird allerdings die Vollzugsaussetzung in einer Zwischenverfügung nicht
aufgehoben, kommt dies faktisch einer Gewährung der aufschiebenden
Wirkung während des ganzen Beschwerdeverfahrens gleich (vgl. SABRINA
E-885/2015
Seite 15
GHIELMINI / CONSTANTIN HRUSCHKA, Die Wirkung von Fristen in Dublin-Ver-
fahren, Justiziabilität und Berechnung, ASYL 4/10 S. 9 ff., S. 13). In einem
solchen Fall erfolgt eine Unterbrechung der Frist und die Überstellungsfrist
beginnt mit der endgültigen Entscheidung über die Beschwerde neu zu lau-
fen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 2).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungs-
kompetenz des Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz gestützt auf einen rechtsfehlerfrei festgestellten
Sachverhalt zu Recht oder Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 und BVGE 2007/8 E. 2.1 je m.w.H.). Wird die
Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid gutgeheissen (mit oder
ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung in einer Zwischenverfü-
gung), so ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Zuständig-
keitssache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
Der Rückweisungsentscheid ist zwar ein Endentscheid im Sinne von
Art. 61 VwVG, der das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz abschliesst
(BVGE 2012/7 E. 2.4.1 m.H.), doch liegt gerade keine endgültige Entschei-
dung über die Zuständigkeitsfrage vor. Die Dauer des Rückweisungsver-
fahrens ist deshalb der Beschwerde als Rechtsbehelf mit aufschiebender
Wirkung zuzurechnen (FILZWIESER / SPRUNG, a.a.O., K7 zu Art. 29) mit der
Folge, dass erst das Vorliegen einer neuerlichen endgültigen Entscheidung
die Überstellungsfrist unterbricht. Entweder handelt es sich dabei um die
zweite Verfügung der Vorinstanz mit einer neuen negativen Zuständigkeits-
entscheidung oder um das Gerichtsurteil, mit dem die zweite Beschwerde
gegen den Zuständigkeitsentscheid mit Überstellung endgültig abgewie-
sen wird (BVGE 2010/27 E. 7.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2310/2010 vom 2. September 2010, E. 8.2; FILZWIESER / SPRUNG, a.a.O.,
K7 zu Art. 29; GEORG HEISSEL, Frist zur Rückführung nach der Dublin II-
Verordnung, FABL 2/2009-II, S. 21 ff., S. 25 mit gleicher Begründung, an-
ders SABRINA GHIELMINI / CONSTANTIN HRUSCHKA, a.a.O., S. 15). Mit der
endgültigen Entscheidung beginnt die Frist zur Überstellung neu zu laufen
(Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 2).
5.5 Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 1. April
2014 wurde der Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einst-
weilen per sofort ausgesetzt. Da der Vollzugsstopp in der Zwischenverfü-
gung vom 17. April 2014 nicht aufgehoben wurde, blieb die Überstellung
bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. Damit steht
fest, dass es sich um einen Rechtsbehelf mit aufschiebende Wirkung han-
delte und die Überstellung spätestens innerhalb der sechsmonatigen Frist
E-885/2015
Seite 16
nach der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf zu erfolgen
hatte (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 2). Die Frage, welcher
Zeitpunkt für die Fristauslösung massgebend ist, ist damit noch nicht ge-
klärt. Durch den EuGH-Entscheid in der Rechtsache Petrosian (a.a.O.)
wird sie nicht beantwortet und soweit ersichtlich liegt kein unionsrechtliches
Präjudiz vor, das berücksichtigt werden könnte. Die Literatur verwendet
verschiedene Formulierungen für den Zeitpunkt der endgültigen Entschei-
dung (SABRINA GHIELMINI / CONSTANTIN HRUSCHKA, a.a.O., S. 14: "Tag, ab
dem die Überstellung möglich ist"; MATHIAS HERMANN, Das Dublin System,
2008, S. 148: "Tag der Entscheidung über diesen Rechtsbehelf"; CA-
RONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Auflage 2014,
S. 404: "endgültige Entscheidung über das Rechtsmittel"; FILZWIESER /
SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 29: "wenn die [abschliessend negative] Ent-
scheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist"), ohne Bestimmung des
Kriteriums oder mit starkem Bezug zum Binnenrecht (REINHARD MARX, Än-
derungen im Dublin-Verfahren nach der Dublin III-Verordnung, ZAR
1/2014, S. 5 ff., S.12 zum deutschen Recht: "mit Eintritt der Rechtskraft des
klageabweisenden Urteils"). Die Anknüpfungsfrage entscheidet über die
Einhaltung der Frist und die eurointernationale Zuständigkeit zur Durchfüh-
rung des Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bisher
nicht ausdrücklich dazu geäussert, welches Anknüpfungskriterium mass-
gebend ist. Darüber ist nachfolgend in autonomer Auslegung der anwend-
baren Bestimmungen zu entscheiden.
6.
6.1 Als Ausgangspunkt der Auslegung gilt der Wortlaut der Bestimmung,
wonach die "endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf" massge-
bend ist (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Bestimmung trägt die Überschrift
"Modalitäten und Fristen" und ihre systematische Stellung im Abschnitt VI
unter dem Kapitel VI mit dem Titel "Aufnahme- und Wiederaufnahmever-
fahren" stellt klar, dass es sich zumindest primär um eine Regelung zwi-
schen den Mitgliedstaaten handelt (vgl. MATHIAS HERMANN, in: Hailbronner
(Hrsg.), EU Immigration and Asylum Law, Commentary, 2010, S. 1421, mit
dem Hinweis, dass der EuGH-Entscheid keinen Bezug auf Individualinte-
ressen herstellt). Desungeachtet kann sich ein Antragsteller auf eine Ver-
letzung der Bestimmungen zur Frist der Überstellung in den zuständigen
Staat berufen, weil sie self-executing sind (E. 4.5) und auf die Garantie des
Antragsstellers zielen, dass sein Asylgesuch innert angemessener Frist be-
handelt wird (BVGE 2010/27 E. 6.4). Entsprechend ist bei der Auslegung
E-885/2015
Seite 17
zu berücksichtigen, dass die Bestimmung nicht allein der organisatori-
schen Vorbereitung der Überstellung im Interesse des ersuchenden Mit-
gliedstaates dient, sondern auch vor zu langen Verfahrensfristen schützen
will. Wenn sich monatelang kein Mitgliedstaat für zuständig erklärt, entsteht
der prekäre Status von "refugees in orbit", was die begrenzende Überstel-
lungsfrist verhindern will (vgl. FILZWIESER / SPRUNG, a.a.O, K9 zu Art. 29,
S. 229).
6.2 Der Anknüpfungspunkt ist vor diesem Hintergrund zu bestimmen. Der
Beginn einer Frist setzt ein Moment der Fristauslösung, einen bestimmten
Zeitpunkt voraus. Nach der Formulierung in Art. 42 Abs. 1 Dublin-III-VO zur
Fristberechnung ist entweder auf den Eintritt eines Ereignisses oder die
Vornahme einer Handlung abzustellen. Wenn es auf die Annahme eines
Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs ankommt (Art. 29 Abs. 1 Dublin-
III-VO, Konstellation 1), ist es eine Handlung in Form einer Erklärung, wenn
der ersuchte Mitgliedstaats zustimmt, hingegen ein Ereignis, wenn er die
Frist zur Beantwortung verstreichen lässt. Wenn es auf die endgültige Ent-
scheidung des ersuchenden Mitgliedsstaates ankommt, sind ebenfalls
beide Möglichkeiten denkbar (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 2).
Als Zeitpunkt der Fristauslösung ist theoretisch denkbar das Datum der
Entscheidung (Urteilsdatum), das Datum des Versands des Entscheids
(Versanddatum) oder das Datum der Entscheideröffnung (Eröffnungsda-
tum). Während die beiden ersten Varianten die Fristauslösung durch ge-
richtliche Handlung bestimmen, knüpft die zuletzt genannte Variante an die
Mitteilung des Entscheides durch Zustellung, mithin an ein Ereignis, an.
Die Anknüpfung qua Eröffnungsdatum scheidet aus praktischen Gründen
aus. Sie fällt schon deshalb ausser Betracht, weil der Entscheid des Ge-
richts beiden Parteien – private Beschwerdepartei und Vorinstanz – zu un-
terschiedlichen Zeitpunkten zugehen kann. Ferner kann die gültige Eröff-
nung des Entscheids in Frage stehen und für den ersuchten Mitgliedstaat
ist das Zustellungsereignis oft nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Bestim-
mung des fristauslösenden Ereignisses durch Eröffnung ist deshalb mit
dem Gebot der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren.
Die Anknüpfung qua Versanddatum steht nicht im Einklang mit dem Wort-
laut. Dieser verlangt wörtlich, dass auf die Entscheidung abgestellt wird,
also nicht auf den ausgefertigten Entscheid und auch nicht auf den Versand
des Entscheids. Abgesehen davon knüpft die Rechtsordnung (einschliess-
lich Staatsverträge unter völkerrechtlichen Subjekten) kaum je Rechte und
Pflichten an ein Versanddatum, wenn es überhaupt auf dem ausgefertigten
E-885/2015
Seite 18
Entscheid schriftlich festgehalten wird. Das Versanddatum dient vor allem
administrativen Zwecken. Die Bestimmung des fristauslösenden Ereignis-
ses durch die Handlung des Versands scheidet daher als ungewöhnlich
und dem Wortlaut widersprechend ebenfalls aus.
Die Anknüpfung qua Urteilsdatum bleibt als einzige Auslegungsvariante.
Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut vereinbar und trägt allen Interessen,
die rechtlich auf dem Spiel stehen, Rechnung. Der Vorinstanz ist zwar zu-
zustimmen, dass das Datum der Entscheidung und das Datum des Ver-
sands oder der Entscheideröffnung zeitlich auseinanderfallen. Insoweit
stehen den Behörden nicht mehr volle sechs Monate, sondern ein paar
Tage weniger zur Verfügung. Der Grundsatz zur Fristunterbrechung hat in-
des andere Zeitdimensionen vor Augen. Gerechtfertigt wird er dadurch,
dass die Planung der Überstellung während der Dauer eines anhängigen
Gerichtsverfahrens faktisch sistiert werden muss (vgl. FILZWIESER /
SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 29). Aus den zusätzlichen Erwägungen des er-
wähnten EuGH-Entscheids zum Rechtsschutz und der Verfahrensautono-
mie ergibt sich nichts, was gegen die Entscheidung als Anknüpfungskrite-
rium angeführt werden könnte. Der Wortlaut spricht immerhin nicht nur von
Entscheidung, sondern auch davon, dass die Überstellung des Antragstel-
lers spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu erfolgen habe.
Auch aus diesem Grund kann nicht allein auf das Interesse des ersuchen-
den Mitgliedstaates abgestellt werden. Das fristauslösende Anknüpfungs-
moment muss für alle Beteiligen – Behörden des ersuchenden Mitglied-
staates, Behörden des ersuchten Mitgliedstaates und Betroffene – klar und
eindeutig erkennbar sein, was für die gerichtliche Entscheidungshandlung
zutrifft. Massgebend ist mithin das Datum, an dem die endgültige Entschei-
dung ausgefällt wird und das aus dem Rubrum des Entscheids in ausge-
fertigter Form ersichtlich ist (Urteilsdatum). Die Frist zur Überstellung be-
ginnt mit dem Datumswechsel, der um Mitternacht erfolgt. Wie gewöhnlich
im Fristenrecht wird der Tag, auf den die Handlung fällt, nicht mitgerechnet
(Art. 42 Bst. a Dublin-III-VO).
Eine Ausnahme gilt einzig für den Fall, dass das Beschwerdeurteil in einer
Rückweisung besteht und die neuerliche negative Entscheidung der Vo-
rinstanz nicht mehr mit Beschwerde angefochten wird. Die Dauer des
Rückweisungsverfahrens wird alsdann der ersten Beschwerde zugerech-
net (E. 5.4), die Anknüpfung erfolgt aber über die Endgültigkeit der Verfü-
gung, die eine Überstellung ermöglicht. In diesem Fall ist der Ablauf der
Beschwerdefrist das fristauslösende Ereignis. Die Frist beginnt mit dem
Datumswechsel um Mitternacht, wobei der Tag, auf den das Ereignis fällt,
E-885/2015
Seite 19
wiederum nicht mitgerechnet wird (Art. 42 Bst. a Dublin-III-VO). Das geht
faktisch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einher. Auch die
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werden mit dem Tag ihrer
Ausfällung rechtskräftig, wenn es letztinstanzlich entscheidet (Art. 61 BGG
analog). Das Kriterium der binnenrechtlichen Rechtskraft kann indes bei
autonomer Auslegung nicht das ausschlaggebende Anknüpfungskriterium
sein.
6.3 Der Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Fristauslösung, der Beginn
der Frist und die Berechnung des Fristenlaufs ist die eine Frage; die andere
betrifft die Folgen einer Fristüberschreitung. Die Überstellungsfrist von
sechs Monaten beginnt am Folgetag der endgültigen Entscheidung über
die Beschwerde zu laufen und endet mit Ablauf des Tages, der im letzten
Monaten dieselbe Bezeichnung trägt wie der Tag, an dem die Entschei-
dung gefällt wurde; fehlt im letzten Monat der für ihren Ablauf massgeben-
den Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates
(Art. 42 Bst. b Dublin-III-VO). Wenn die Überstellung nicht innerhalb dieser
Frist erfolgt, so ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme
oder Wiederaufnahme verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den er-
suchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Bindungs-
wirkung mit Aufnahme- oder Wiederaufnahmepflicht des ersuchten Mit-
gliedstaates erlischt mit Ablauf der Frist, was der ersuchende Mitgliedstaat
nicht abwenden kann (Fatalfrist). Die Fatalfrist zeigt sich auch daran, dass
selbst eine irrtümliche Überstellung die unverzügliche Pflicht zur Wieder-
aufnahme des überstellenden Mitgliedstaates nach sich zieht (Art. 29
Abs. 3 Dublin-III-VO). In allen Fällen sind die Folgen einer Fristüberschrei-
tung gleich geregelt. Wird die Überstellung nicht innert Frist vollzogen, geht
die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Vorbehalten
bleiben Fälle des Rechtsmissbrauchs und ausnahmsweise Fälle einer ver-
späteten Überstellung, wenn der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständig-
keit auch nach Ablauf der Frist durch konkludentes Verhalten weiterhin an-
erkennt (BVGE 2010/27 E. 7.3).
7.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden, mit denen eine Ver-
letzung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 29 Dublin-III-VO gerügt
wird, nach den vorstehenden Grundsätzen.
Das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden wurde mit Urteil vom 15. Mai
2014 endgültig abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Überstel-
lungsfrist setzte somit am Folgetag des Urteilsdatums ein und endete mit
E-885/2015
Seite 20
Ablauf des 15. Novembers 2014 um Mitternacht. Am 20. November 2014
wurden sie nach Italien überstellt. Mithin erfolgte die Überstellung verspä-
tet, weil der Zuständigkeitswechsel mit Fristablauf bereits eingetroffen war.
Weder den Parteivorbringen noch den Akten lassen sich Anhaltspunkte da-
für entnehmen, dass Italien seine Zuständigkeit durch konkludentes Ver-
halten weiterhin anerkennt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdefüh-
renden nach der Überstellung am 24. November 2014 daktyloskopiert wur-
den, lässt sich nicht schliessen, Italien würde weiterhin eine Zuständigkeit
annehmen. Ebenso wenig kann das Daktyloskopieren den Beschwerde-
führenden als treuwidriges Verhalten angelastet werden. Ob das in Italien
eingeleitete Asylverfahren – wie in der Beschwerde vorgebracht – unter
Zwang zustande gekommen sei, ist daher unerheblich. Die Schweiz ist mit
Ablauf der Überstellung zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens der Beschwerdeführenden zuständig geworden.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf ein-
getreten werden kann. Die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 ist
aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und die Sache zur
Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand
wird nicht entschädigt (Art. 8 VGKE). Die Rechtsanwältin der Beschwerde-
führenden hat eine Kostennote eingereicht. Die Kosten bestehen aus Aus-
lagen (Fr. 50.–) und Aufwand (Fr. 3'050.–), der sich zusammensetzt aus
Informationsbeschaffung von zwei Stunden bei einem Stundenansatz à Fr.
150.– sowie aus Aktenstunden von sechs Stunden und Verfassen der Be-
schwerde von fünf Stunden bei einem Stundenansatz à Fr. 250.–. Soweit
die Beschwerde den Streitgegenstand unzulässig erweitert, ist der Auf-
wand unnötig und entsprechend um zwei Stunden zu kürzen. Im Übrigen
E-885/2015
Seite 21
sind die Kosten von Fr. 2'600 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ange-
messen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen
Betrag zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-885/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 wird aufgehoben und es wird
festgestellt, dass die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens der
Beschwerdeführenden zuständig ist.
3.
Die Sache wird zur Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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