Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8853/2010
Urteil vom 8. Juni 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
Saudi-Arabien,
vertreten durch Andreas Bühlmann, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 20. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 22. November 2010 in der Schweiz
ein, nachdem das BFM auf Anfrage der belgischen Behörden hin mit
Verfügung vom 14. Oktober 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der
"Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist" (Dublin-II-VO) ihrer Überstellung zugestimmt hatte, und
stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 29. November 2010 wurde
sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Am
14. Dezember 2010 fand eine direkte Anhörung durch das BFM gemäss
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
statt.
B.
Die Beschwerdeführerin, eine aus Saudi-Arabien stammende Araberin,
brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei
im Jahre (…) von ihren Eltern zwangsweise verheiratet worden. Da ihr
Ehemann sie respektlos behandelt habe, sei die Ehe nach drei Wochen
wieder geschieden worden. Im Weiteren habe sie seit etwa acht Jahren in
ihrem Heimatstaat eine heimliche Beziehung zu einem Syrer katholischen
Glaubens (C._______) gepflegt, welcher ihr den christlichen Glauben
näher gebracht habe. Im Dezember 2008 sei sie mit Einverständnis ihres
Vaters in die USA gereist, wo sie mit einem Stipendium an der Universität
in (…) studiert habe. Sie habe dort bei ihrem Bruder gelebt, welcher sie
ständig kontrolliert und überwacht habe. Trotzdem sei es ihr möglich
gewesen, mit C._______ per Internet in Verbindung zu bleiben. Zudem
habe sie an der Universität Kontakt zu einer Gruppe von Nonnen gehabt,
welche mit den Studenten über christliche Themen gesprochen hätten. In
dieser Zeit habe sie sich entschlossen, zum Christentum zu konvertieren.
Schliesslich habe sie per Zufall herausgefunden, dass ihr Bruder ihre
Beziehung zu C._______ entdeckt und ein Rückflugticket für sie nach
Saudi-Arabien gebucht habe. Daraufhin habe sie mithilfe der Nonnen ihre
Ausreise in die Wege geleitet. Sie habe bei der Schweizer Botschaft ein
Schengen-Visum beschafft, weil diese für die Visumserteilung keine
persönliche Befragung vorausgesetzt habe. Mit diesem Visum sei sie am
(…) nach Belgien gereist, wo sie um Asyl ersucht habe. In einem
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Nonnenkloster habe sie sich auf die Taufe vorbereitet. Dieser Prozess sei
aber durch ihre Überstellung in die Schweiz unterbrochen worden. Sie
befürchte, im Falle der Rückkehr nach Saudi-Arabien dort zum Tode
verurteilt werden, weil sie durch ihr Verhalten in mehrfacher Hinsicht
gegen die islamischen Vorschriften verstossen habe. Zudem habe sie in
den USA nicht um Schutz ersuchen wollen, weil sie sich vor Übergriffen
durch ihren Bruder gefürchtet habe.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende
Beweismittel zu den Akten:
– Persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2010, in
Kopie
– Ausreisegenehmigung des Vaters der Beschwerdeführerin vom
4. August 2008
– Bestätigungsschreiben von D._______, Soeurs (…), vom 16.
September 2010
– Schreiben der Beschwerdeführerin an D._______ vom 11. September
2010, in Kopie
– Schriftliche Darlegung der Asylgründe durch die Beschwerdeführerin
– Zeugnisse betreffend die universitäre Ausbildung der
Beschwerdeführerin in Saudi-Arabien, in Kopie
– Mehrere E-Mails mit Reise-Informationen
C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 – eröffnet am 22. Dezember 2010
− trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung
wird – soweit entscheidwesentlich − in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2010 beantragte
die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, ihr die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um ergänzende Akteneinsicht
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und Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, Auf die
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich − in den Erwägungen
eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
das Berechtigungszertifikat ("Certificate of Eligibility") für die Beantragung
des Studentenvisums in Kopie, zwei Internet-Auszüge betreffend die
Voraussetzungen für die Ausstellung eines amerikanischen
Studentenvisums F-1 sowie eines I-20-Formulars, eine Kopie des
Reisepasses von C._______, einen im Internet publizierten Artikel
betreffend die Beziehung zwischen den USA und Saudi-Arabien sowie
zwei im Internet publizierte Artikel betreffend die Menschenrechtssituation
in Saudi-Arabien zu den Akten.
E.
Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 4. Januar 2011 und vom 5.
Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus der
Website der US Immigrationsbehörde betreffend die Voraussetzungen
zur Wiedereinreise in die USA mit einem Studentenvisum, eine
Bestätigung des saudi-arabischen Bildungsministeriums vom 5.
November 2009 betreffend die Gewährung eines Stipendiums in Kopie,
die Zustimmungserklärung ihres Vaters zum Studium in den USA in
Kopie, inklusive Übersetzung und einen Zeitungsartikel zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, stellte ihr Kopien des
Beweismittelverzeichnisses sowie der im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Dokumente zu und gab ihr Gelegenheit, innert Frist eine
Beschwerdeergänzung nachzureichen.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Januar 2011 machte die
Beschwerdeführende ergänzende Ausführungen zu ihrer Beschwerde
und reichte ein Schreiben von D._______ vom 5. Januar 2011 sowie zwei
im Internet publizierte Artikel ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2011 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter dem Vorbehalt der
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Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die
Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
I.
Innert der angesetzten Frist wurde der einverlangte Kostenvorschuss
einbezahlt.
J.
Mit am 25. März 2011 eingegangener Eingabe reichte die
Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben von E._______, Pastor
der (…), vom 11. März 2011 ein.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2011 machte die
Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 8. April
2011 eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur Vernehmlassung
Gebrauch und reichte eine von ihr verfasste, beglaubigte Erklärung vom
11. März 2011 zu Handen der syrischen Behörden in Kopie sowie eine
Auswahl von Links zu im Internet publizierten Berichten über das
Schicksal von Konvertiten in Saudi-Arabien ein.
M.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Telefax-Eingabe vom 24. Mai
2011 eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
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im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des
Bundesamtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist. Bei Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin massgeblichen
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf das
Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, ist somit nicht einzutreten.
Volle Kognition kommt dem Bundesverwaltungsgericht hingegen bei der
Überprüfung der vom Bundesamt angeordneten Wegweisung und deren
Vollzugs zu.
4.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen
können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um
Schutz nachsuchen können. Gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG findet diese
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Bestimmung keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die
asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllt (Bst. b), oder wenn
Hinwiese darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Bst. c).
5.
5.1. Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die
Beschwerdeführerin verfüge über ein Studenten-Visum mit mehrfachen
Einreisemöglichkeiten für die USA, welches bis zum (…) gültig sei. Sie
habe somit die Möglichkeit, in den USA um Schutz zu ersuchen. Diese
hätten sich durch den Beitritt zum Protokoll über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge zur Einhaltung des in Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
festgehaltenen Non-Refoulement-Prinzips verpflichtet. Zudem seien auch
die Kriterien der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 AsylG nicht
erfüllt; namentlich trete die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich
zutage. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin erschienen in
verschiedener Hinsicht zweifelhaft. So habe sie ausweichende und
undetaillierte Angaben zur Person von C._______ gemacht und die
Ausführungen zu ihren Treffen mit diesem seien in Anbetracht der
sittlichen Gepflogenheiten in Saudi-Arabien realitätsfremd. Zudem habe
sie unterschiedliche Aussagen zum Aufenthaltsort von C._______
gemacht. Ebenso könne aus der geltend gemachten Konversion nach
ihrer Ausreise nicht auf eine offensichtlich bestehende
Flüchtlingseigenschaft geschlossen werden, da auch an diesem
Vorbringen Zweifel angebracht seien. So habe sie unterschiedliche
Angaben gemacht zum Zeitpunkt, in welchem ihr Bruder ihren Kontakt zu
C._______ entdeckt habe, ihre Motive für die Konversion seien wenig
fundiert und ihre Aussagen über den christlichen Glauben würden sich
auf allgemein zugängliches Wissen beschränken, obwohl aufgrund ihrer
Bildung und der Konversionsabsicht vertiefteres Wissen zu erwarten
wäre. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass sie nicht bereits in den
USA Schritte zum Glaubensübertritt unternommen habe, welcher im
Übrigen bisher nicht erfolgt sei. Die USA würden im Weiteren über ein
wirksames Polizei- und Justizsystem verfügen, weshalb es ihr möglich
und zuzumuten sei, sich bei allfälligen Übergriffen durch ihre
Familienangehörigen an die Behörden in diesem Lande zu wenden.
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Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung in die USA als zulässig und
zumutbar zu erachten.
5.2. Zur Begründung ihrer Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin
zunächst darauf, dass die Unterzeichnung internationaler Abkommen
durch die USA noch keine Gewähr für deren Umsetzung bieten würden.
Es sei zu beachten, dass die USA enge und gute Beziehungen zu Saudi-
Arabien pflegen würden. Zudem würden in den USA viele saudi-
arabische Staatsbürger leben, welche gegen sie vorgehen könnten. Im
Weiteren sei ihr Visum an die Gültigkeit des I-20-Formulars, ihres
Reisepasses und der Absolvierung des geplanten Studiums gekoppelt.
Eine Erneuerung des I-20-Formulars, sei aufgrund ihrer Abwesenheit von
über 5 Monaten nicht möglich. Um erneut in die USA einreisen zu
können, müsste sie ein neues I-20-Formular beantragen, wofür sie aber
eine erneute Garantieerklärung der saudi-arabischen Behörden
benötigen würde, welche nur mit Zustimmung eines männlichen
Familienmitglieds ausgestellt würde. Zudem müsste sie für eine
Fortsetzung ihres Studiums in den USA ihren Reisepass, welcher noch
bis am (…) gültig sei, verlängern lassen, wozu aber ebenfalls die
Zustimmung eines männlichen Verwandten notwendig sei. Es könne
jedoch ausgeschlossen werden, dass ihre Angehörigen ihr die Rückkehr
in die USA erlauben würden. Die Wiedereinreise in die USA sei unter
diesen Umständen praktisch nicht durchführbar. Zudem sei diese auch
als unzumutbar zu erachten, da ihr Bruder von ihrer Anwesenheit
Kenntnis bekommen würde und sie daher mit Übergriffen durch ihre
Familienangehörigen sowie einer erzwungenen Rückschiebung nach
Saudi-Arabien rechnen müsste.
Im Weiteren sei eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben.
Ihre Ausführungen seien entgegen der Einschätzung der Vorinstanz
realitätsnah und plausibel. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie im
Umgang mit Behörden nicht geübt sei und die Erinnerung an länger
zurückliegende Ereignisse verblasse. Zudem könne es im Laufe der
Übersetzung und Protokollierung zu Fehlern gekommen sein. Die
Existenz von C._______ werde durch die eingereichte Passkopie belegt.
Im Weiteren könne von ihr kein theologisches Wissen über den
christlichen Glauben verlangt werden, seien doch ihre Kontakte mit den
christlichen Schwestern in den USA nur beschränkt gewesen. Ihre
Kenntnisse einiger Details des christlichen Glaubens würden denjenigen
eines durchschnittlichen Christen entsprechen. Erst in Belgien, wo sie
nicht mehr unter der Überwachung ihres Bruders gestanden habe, sei es
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ihr möglich gewesen, ihre Konversion zum Christentum einzuleiten. Der
Prozess bis zur Taufe nehme einige Zeit in Anspruch und sei durch die
Überstellung in die Schweiz ohne ihr Verschulden unterbrochen worden.
Sie habe in der Schweiz bereits Schritte unternommen, den Prozess
weiterzuführen. Da sie mehrfach gegen die sittlichen, moralischen und
religiösen Normen ihres Heimatstaats verstossen habe, bestehe im Falle
der Rückkehr dorthin eine reale Gefahr, durch ihre Brüder geschlagen
und misshandelt oder erneut zwangsverheiratet zu werden. Sie habe
erfahren, dass ihre Familie die Identität und Wohnadresse ihres Freundes
C._______ ausfindig gemacht habe und dass dessen Familie durch zwei
ihrer Brüder bedroht worden sei. Durch den Abbruch des Studiums in den
USA und die Flucht nach Europa habe sie nicht nur die Ehre ihrer Familie
beschmutzt sondern auch das Vertrauen des Staats, welcher ihr ein
Stipendium verliehen habe, missbraucht. Unter diesen Umständen
müsste sie im Falle der Rückkehr mit einer gegen Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossenden Bestrafung rechnen.
6.
6.1. Für die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG ist erforderlich,
dass der Vollzug in den betreffenden Drittstaat dank einer
Rückübernahmezusicherung auch tatsächlich stattfinden kann. Die Frage
der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Drittstaat ist damit
materiell im erstinstanzlichen Nichteintretensverfahren – und nicht erst im
Wegweisungspunkt oder gar durch die Vollzugsbehörde – zu prüfen (vgl.
Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 139; Botschaft
zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über
die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. September 2002, BBl
2002 6850).
6.2. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin sich vor
ihrer Einreise in die Schweiz vom Dezember 2008 bis am (..) in den USA
aufhielt und im Besitze eines bis am (…) gültigen F1-Studentenvisums ist.
Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ohne
Weiteres geschlossen werden, dass es ihr möglich wäre, wieder in die
USA einzureisen. Eine Rückübernahmezusicherung seitens der
amerikanischen Behörden liegt nicht vor. Es erscheint zudem fraglich, ob
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das der Beschwerdeführerin ausgestellte Studenten-Visum noch
Gültigkeit besitzt. Gemäss den Richtlinien des US Department of State
können Inhaber eines F1-Studentenvisums ihren Status verlieren, falls sie
ihr Studium durch eine Auslandsreise für eine Dauer von mehr als fünf
Monaten unterbrechen, ausser die Aktivitäten im Ausland stehen im
Zusammenhang mit dem Studiengang in den USA (vgl. US Department
of State, Travel.State.Gov > Student Visa Validity Following a Break in
Studies: ,
abgerufen am 23. Mai 2011). Jedenfalls ist aber zu beachten, dass saudi-
arabische Staatsangehörige zur Einreise in die USA einen Reisepass
benötigen, welcher eine Gültigkeitsdauer von noch mindestens sechs
Monaten hat (US Immigration and Customs Enforcement > SEVIS >
FAQs > FAQ for F-Immigrants: Entry and Exit:
, abgerufen am 23. Mai 2011).
Der von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebene Reisepass ist
jedoch nur noch bis zum (…) gültig. Um wieder in die USA einreisen und
dort um Schutz ersuchen zu können, müsste sie sich also einen neuen
Reisepass ausstellen lassen und mit einiger Wahrscheinlichkeit auch ein
neues Visum beantragen. Gemäss saudi-arabischem Recht benötigen
Frauen aber für die Ausstellung eines Reisepasses sowie für
Auslandsreisen die Zustimmung ihres männlichen Vormundes (US
Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices,
Saudi Arabia . 8. April 2011, Section 2 d; Human Rights Watch, World
Report 2011, Saudi Arabia, Januar 2011). Gemäss Aktenlage übt der
Vater der Beschwerdeführerin die Vormundschaft über sie aus. Die
Beschaffung der für eine erneute Einreise in die USA benötigten
Dokumente wäre ihr demnach nur unter der Voraussetzung einer
erneuten Einverständniserklärung ihres Vaters möglich. Auf die beiden zu
den Akten gegebenen schriftlichen Erklärungen ihres Vaters kann sie sich
hierzu nicht stützen, denn die Ausreisegenehmigung vom 4. August 2008
ist ausdrücklich auf die Dauer der Gültigkeit ihres Reisepasses
beschränkt, und in der auf Beschwerdeebene eingereichten
Einverständniserklärung zum Auslandsstudium ist die Möglichkeit des
Abbruchs der Auslandsreise im Falle eines Missbrauchs der
Reisebedingungen vorgesehen.
Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung ihres Asylgesuchs
dargelegt, dass sie in mehrfacher Hinsicht den moralischen Vorschriften
ihres Heimatstaats und den Moralvorstellungen ihrer Familie
zuwidergehandelt habe. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der
von ihr vorgebrachten beabsichtigten Konversion zum christlichen
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Glauben und der Beziehung zu C._______ kann davon ausgegangen
werden, dass bereits ihre Ausreise aus den USA ohne Begleitung eines
männlichen Familienmitglieds und die Asylgesuchstellung in Belgien und
der Schweiz ein Verhalten darstellen dürfte, welches von ihrer Familie
missbilligt wird, weshalb die Erteilung des Einverständnisses zu einer
erneuten Einreise in die USA durch ihren Vater unrealistisch erscheint.
6.3. Insgesamt ist aus den geschilderten Umständen zu schliessen, dass
eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die USA faktisch nicht
durchführbar ist, weshalb die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf
ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht gegeben
sind. Ob sich ein Eintreten auf ihr Asylgesuch auch aufgrund der
Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG rechtfertigen
würde, kann unter diesen Umständen offengelassen werden.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG erlassen
und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes
vom 20. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
600.− ist rückzuerstatten.
9.
Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Kostennote
einen Zeitaufwand von total 39.17 Stunden und Auslagen von Fr. 510.−
ausgewiesen. Dabei wurden auch zeitlicher Aufwand und Auslagen
aufgeführt, welche das erstinstanzliche Verfahren betreffen. Indessen
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kann ohne eine ausdrückliche entsprechende gesetzliche Grundlage für
die allfällige Vertretung im Rahmen eines erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahrens selbst bei (teilweisem) Obsiegen im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 221 f. Rz. 4.87; BGE 132 II 62
E. 5.2). Da keine entsprechende gesetzliche Grundlage für das
Asylverfahren besteht, ist der geltend gemachte Aufwand im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu entschädigen. Der verbleibende
Zeitaufwand erscheint ferner als überhöht, weshalb er auf ein als
angemessen zu erachtendes Mass von 14.04 Stunden zu kürzen ist.
Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 230.− sowie unter
Anrechnung des in Anwendung des massgeblichen
Mehrwertsteuersatzes von 8 % hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils
von Fr. 260.− sowie der Auslagen für das Beschwerdeverfahren von
Fr. 78.− ist der Beschwerdeführerin somit von der Vorinstanz eine
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'568.−
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2010 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.− wird durch
das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 3'568.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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