Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E886/2012
U r t e i l v om 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
Syrien,
alle vertreten durch (…), Freiplatzaktion Zürich, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM auf erste Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
29. Dezember 2008 mit Verfügung vom 15. Mai 2009 nicht eintrat sowie
deren Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik und
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 11. Juni 2009 mit Urteil vom 11. August 2009
abwies,
dass die Beschwerdeführenden am 27. August 2009 in die Tschechische
Republik überstellt wurden,
dass sie am 15. März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
H._______ erneut um Asyl nachsuchten,
dass sie gemäss EURODACMeldung vom 16. März 2011 am 27.
November 2008 sowie am 31. August 2009 in der Tschechischen
Republik daktyloskopiert worden waren und um Asyl ersucht hatten,
dass die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden anlässlich der
Befragung zur Person am 24. März 2011 im EVZ H._______ zu Protokoll
gaben, von den Schweizer Behörden nach Prag geschickt worden zu
sein, wo sie sechs Monate lang inhaftiert und anschliessend in einer
Unterkunft gewesen seien,
dass sie von den tschechischen Behörden am 8. März 2011 einen
negativen Asylentscheid erhalten hätten, wogegen sie keine Beschwerde
eingereicht hätten,
dass sie ein Papier hätten unterschreiben sollen, um nach Syrien
zurückzukehren,
dass das BFM den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung im
EVZ unter Hinweis auf ihre Aussagen, den EURODACTreffer vom
27. November 2008 und die Rückschaffung vom August 2009 das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit der
Tschechischen Republik und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
gewährte,
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dass die Beschwerdeführenden hierzu erklärten, nicht dorthin
zurückkehren zu wollen, weil ihnen dort mit dem Essen
gesundheitsschädigende Mittel verabreicht worden seien,
dass die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin seither unter Rücken und
Brustschmerzen leide,
dass es dort auch keine medizinische Versorgung gebe und sie keine
Möglichkeit gehabt hätten, einen Arzt aufzusuchen,
dass die tschechischen Behörden sie aufgefordert hätten, das Land zu
verlassen und ihnen weder Bewilligungen noch Arbeit geben würden,
dass sie als Beweismittel verschiedene fremdsprachige Dokumente
(gemäss dem Protokoll zur Befragung zur Person tschechische
Asylunterlagen, vgl. B6/11 S. 6) und eine Parteibestätigung, datiert vom
23. Juli 2009, einreichten,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren vormaligen Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 13. April 2011 unter anderem um Akteneinsicht vor dem
Ergehen eines Entscheides ersuchten und weitere Beweismittel (vgl.
Beilagenverzeichnis in B11/17 S. 3) einreichten,
dass sie mit Eingabe vom 10. Juni 2011 einen Arztbericht von Dr. med.
I._______, FMH Pädiatrie, (…), datiert vom 7. Juni 2011, zu den Akten
reichten,
dass sie am 17. August 2011 weitere Beweismittel bezüglich der geltend
gemachten Asylgründe einreichten (vgl. Beilagenverzeichnis in B13/2
S. 1),
dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden am
16. September 2011 ein Ersuchen an die Tschechische Republik um
Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
der Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [DublinIIVO] stellte,
dass die tschechischen Behörden das Ersuchen am 27. September 2011
guthiessen,
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dass das BFM den Beschwerdeführenden am 6. Februar 2012
Akteneinsicht gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2012 (eröffnet tags darauf)
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
2008 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische
Republik sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und dabei festhielt,
einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im
Wesentlichen anführte, die EURODACMeldung weise nach, dass sie in
der Tschechischen Republik Asylgesuche eingereicht hätten,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person zudem zu Protokoll
gegeben hätten, sich seit ihrer Überstellung bis zur Wiedereinreise in die
Schweiz ununterbrochen in der Tschechischen Republik aufgehalten zu
haben,
dass die tschechischen Behörden das Ersuchen des BFM um
Übernahme der Beschwerdeführenden gutgeheissen hätten, womit
gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) die Tschechische Republik für das Asyl und
Wegweisungsverfahren zuständig sei,
dass der im Rahmen des rechtlichen Gehörs gelten gemachte Umstand,
dass die Asylgesuche in der Tschechischen Republik erneut abgelehnt
worden seien, gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO keine Änderung
der Zuständigkeit zu bewirken vermöge,
dass die Tschechische Republik sowohl Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) sei und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen
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würden, dass sich die Tschechische Republik nicht an die daraus
resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und den
Beschwerdeführenden insbesondere keinen effektiven Schutz vor
Rückschiebung gewähren würde,
dass die Prüfung von möglichen Asylgründen und
Wegweisungshindernissen im Heimatland nicht Gegenstand des
vorliegenden DublinVerfahrens sei, weil die Beschwerdeführenden
allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse bei den
zuständigen tschechischen Behörden vorzubringen hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 27. März 2012
zu erfolgen habe,
dass weiter die Wegweisung die Regelfolge eines
Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien,
die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines
Wegweisungsvollzuges in die Tschechische Republik schliessen lassen
könnten,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des
Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange und keine Hinweise bestünden,
den Beschwerdeführenden drohe in der Tschechischen Republik eine
Verletzung von Art. 3 EMRK,
dass weiter die Tschechische Republik wie jeder DublinMitgliedstaat an
die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (nachfolgend
Aufnahmerichtlinie) gebunden sei, welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte und auch
regle, dass die Mitgliedstaaten minderjährigen Kindern den Zugang zum
Bildungssystem gestatten sowie die erforderliche medizinische
Versorgung gewährleisten müssten,
dass die Behörden zudem der Situation von verletzlichen Personen
insbesondere bezüglich Unterbringung und Unterstützungsleistungen
besonders Rechnung zu tragen hätten und keine Hinweise vorliegen
würden, dass sich die Tschechische Republik nicht an die Bestimmungen
der Aufnahmerichtlinie halten oder die notwendigen
Unterstützungsleistungen nicht gewähren würde,
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dass es sich bei den Beschwerdeführenden um besonders
schutzbedürftige Personen handeln würde, den Akten jedoch keine
Anhaltspunkte entnommen werden könnten, dass sie nach einer
Überstellung in die Tschechische Republik in eine existenzielle Notlage
geraten würden, weshalb keine Gründe vorlägen, welche einen
Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO begründen würden,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Februar 2012 durch
die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde
erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter
Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz, die Gewährung von Asyl
sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragen,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die
zuständige Behörde anzuweisen sei, von Vollzugshandlungen einstweilen
Abstand zu nehmen,
dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen anführen, die Schweiz wäre
gehalten gewesen, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO Gebrauch zu machen,
dass nämlich der sechsmonatige Gefängnisaufenthalt der ganzen Familie
in der Tschechischen Republik gegen die EMRK und das
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) verstosse, zumal sie in einer Zelle in einem Gefängnis
gelebt hätten, wo sich andere abgewiesene Asylsuchende, aber auch
gemeinrechtliche Gefangene befunden hätten,
dass sie nach dem Gefängnisaufenthalt noch fast ein Jahr lang in einer
Unterkunft gewesen seien, wo lediglich einmal pro Woche Kindergarten
und keinerlei Unterricht für die älteren Kinder, sondern einzig eine Stunde
pro Woche TschechischUnterricht angeboten worden sei,
dass sich zwar nicht nachweisen lasse, dass ihnen mit dem Essen
tatsächlich Mittel verabreicht worden seien, hingegen dieses Vorbringen
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deutlich zeige, wie unsicher sie sich dort gefühlt hätten, was weitere
Stressmomente für die Kinder bedeutet habe,
dass die Aufnahmebedingungen in der Tschechischen Republik prekär
gewesen seien und die medizinische Versorgung weitgehend gefehlt
habe, was für die im sechsten Monat schwangere zweitrubrizierte
Beschwerdeführerin unter Umständen lebensbedrohend würde,
dass als Beweismittel ein ärztliches Attest von med. pract. J._______, FA
Allgemeine Medizin FMH und Pädiatrie, (...), datiert vom 14. Februar
2012 sowie ein Schreiben der Human Rights Organization in Syria MAF,
datiert vom 13. Februar 2012, eingereicht wurden,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 17. Februar 2012 den
Wegweisungsvollzug per sofort aussetzte, bis nach Eingang und Prüfung
der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden
werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
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der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – auf die frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demzufolge auf die Beschwerdebegehren, es sei den
Beschwerdeführenden Asyl oder eventualiter die vorläufige Aufnahme zu
gewähren, entsprechend nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz indes die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet
hat und vorab zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige
zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer erneuten Einreise in die
Schweiz unbestrittenermassen in der Tschechischen Republik
aufgehalten haben,
dass die tschechischen Behörden am 27. September 2011 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO dem Ersuchen des BFM um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zustimmten,
dass somit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens bei der Tschechischen Republik liegt, und dies
von den Beschwerdeführenden im Grundsatz denn auch nicht bestritten
wird,
dass zudem keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahe legen würden,
dass die Tschechische Republik unter anderem Signatarstaat der FK, der
EMRK und der FoK ist und den vorliegenden Akten keine konkreten
Hinweise dafür zu entnehmen sind, die Tschechische Republik würde
sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass an dieser Einschätzung auch der Einwand der
Beschwerdeführenden, sie seien nach ihrer Überstellung in die
Tschechische Republik während sechs Monaten inhaftiert worden, was
eine Verletzung der EMRK darstelle, nichts zu ändern vermag,
dass die angebliche Haft nämlich sowohl im erstinstanzlichen Verfahren
als auch mit der Rechtsmitteleingabe weder belegt noch näher
substantiiert wird,
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dass sich die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden
anlässlich der Befragung zur Person auf einige wenige plakative
Aussagen beschränken (vgl. beispielhaft B6/11 S. 8: "Ich bin nicht
freiwillig aus Tschechien ausgereist. Wir haben dort gelitten. Wir waren
dort am Anfang sechs Monate in Haft."), während detaillierte Angaben zu
den Haftbedingungen gänzlich fehlen,
dass weiter der erstrubrizierte Beschwerdeführer auf die Frage, an was
für Adressen er in der Tschechischen Republik gelebt habe, zu Protokoll
gab, bis zuletzt in K._______ gelebt zu haben (vgl. B6/11 S. 6),
dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachte halbjährige Haft als
unglaubhaft zu bewerten und vielmehr davon auszugehen ist, dass sich
die Beschwerdeführenden seit der Überstellung aus der Schweiz im
August 2009 bis zur erneuten Einreise im März 2011 im tschechischen
Zentrum für Asylsuchende in K._______ aufgehalten haben,
dass auch die auf Beschwerdeebene behauptete Verletzung von Art. 28
KRK in keiner Weise belegt wird und demzufolge zusammen mit der
Vorinstanz festzustellen ist, dass keine substanziierten Hinweise
vorliegen, wonach sich die tschechische Republik nicht an Art. 10 der
Aufnahmerichtlinie (Grundschulerziehung und weiterführende Bildung
Minderjähriger) halten würde,
dass weiter die geltend gemachten psychischen Probleme der beiden
älteren Kinder ((…); vgl. Arztzeugnis vom 7. Juni 2011 [B12/3]) einer
Rückführung in die Tschechische Republik nicht entgegenstehen (vgl.
hierzu auch bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E3783/2009 vom 11. August 2009 S. 8), zumal sie bei Bedarf in der
Tschechischen Republik eine adäquate medizinische Betreuung in
Anspruch nehmen können,
dass schliesslich auch die (…) und der Gesundheitszustand der
zweitrubrizierten Beschwerdeführerin (vgl. Arztzeugnis vom 14. Februar
2012) keine Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz darstellen, wobei es der zuständigen Vollzugsbehörde obliegt,
die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen,
dass die zuständigen Behörden anzuweisen sind, dem
Gesundheitszustand der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin und der
beiden älteren Kinder bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten
(allenfalls medizinische Reisevorbereitung und Information der
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tschechischen Behörden über die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführenden) Rechnung zu tragen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass das BFM in diesem Sinn den Vollzug der Wegweisung in die
Tschechische Republik zutreffend für zulässig, zumutbar und möglich
erklärt hat,
dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde und die
eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen, da diese an der
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf
diese einzutreten ist,
dass sich ihre Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig
geworden sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die zuständigen Behörden werden angewiesen, dem
Gesundheitszustand der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin und der
beiden älteren Kinder bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten
Rechnung zu tragen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand: