B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-887/2018
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 / N (…).
E-887/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. Juni 2015 und der An-
hörung vom 18. August 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er sei
eritreischer Staatsbürger und stamme aus B._______, wo er bis zur Aus-
reise gelebt habe. Mitten im Schuljahr der achten Klasse sei er – bereits
(…)-jährig – von der Schule entlassen worden, um Militärdienst zu leisten.
Drei Wochen später habe er versucht zu fliehen, sei aber unterwegs auf-
gegriffen, inhaftiert und anschliessend militärisch ausgebildet worden. Im
Januar (…) sei er im Grenzort C._______ eingeteilt worden. Zwei Tage
später sei er von dort geflohen und zu Fuss in sein Dorf B._______ zurück-
gekehrt, wo er mehr als zehn Mal von seiner Einheit gesucht worden sei,
bevor er erwischt und zwei Wochen auf dem Polizeiposten in D._______
festgehalten worden sei. Von dort habe er ins Gefängnis nach C._______
gebracht werden sollen. Beim Transport vom Polizeiposten zum Gefängnis
sei er allerdings vom Pickup gesprungen und weggerannt. Das sei im Jahr
(…) gewesen. Danach habe er bis (…) in verschiedenen (…) der (…) ge-
spielt. Er sei von der militärischen Einheit (…) angeworben worden, um für
diese zu spielen. Hierzu habe er zunächst eine militärische Ausbildung ab-
solviert, um offiziell der neuen Einheit anzugehören. Im (…) sei ihm aller-
dings aufgrund gesundheitlicher Probleme mit der Entlassung gedroht wor-
den, woraufhin er nach Hause zurückgekehrt sei, wo er auf einen Freund
gewartet habe, der im (…) aus der Haft entlassen worden sei. Weil er be-
fürchtet habe, wieder in seine alte Einheit eingeteilt zu werden oder auf der
Strasse zu landen, sei er mit diesem Freund im Februar 2014 illegal nach
Äthiopien ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Verfahrens weder Reisepa-
piere noch Identitätsausweise ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E-887/2018
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer unter Beilage dreier Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 10. Ja-
nuar 2018 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM
in den Dispositivpunkten 1, 4 und 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventuali-
ter sei die Verfügung des SEM in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuhe-
ben und er wegen der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und der Rechtsvertreter als amtliche Verbei-
ständung zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
D.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-887/2018
Seite 4
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
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Seite 5
SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter ande-
rem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl.
BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
4.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
zum Schluss, dass es aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Be-
schwerdeführers unmöglich sei, dessen Status in Bezug auf den National-
dienst zu beurteilen. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Er habe beispielsweise den angeblich vierein-
halb monatigen Gefängnisaufenthalt oberflächlich, vage und unpersönlich
geschildert, womit es ihm nicht gelungen sei, diesen überzeugend und
glaubhaft darzulegen. Sodann habe er zwar einige überzeugende Angaben
zum Sturmgewehr machen können, was jedoch nicht ausreiche, da die ge-
nannte Waffe international bekannt sei und es im Internet entsprechend
viel Information darüber gebe. Solche Faktenkenntnisse seien weniger zu
gewichten, als allfällige persönliche Erfahrungen, an denen es indes fehle.
Schliesslich sei es vor dem Hintergrund, dass eine Desertion aus dem erit-
reischen Militär ein erhebliches Strafmass nach sich ziehe, logisch nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Desertion in sein
Heimatdorf zurückgekehrt sei, wo er dann in verschiedenen (...) der (...)
gespielt habe. Was die illegale Ausreise anbelange, würden keine Anknüp-
fungspunkte im Sinne der aktuellen Rechtsprechung vorliegen.
5.
Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus
Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese
Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsge-
richt kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die
bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingsei-
genschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach
der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Die Vorinstanz stützt sich
zutreffend auf dieses neue Urteil. Nach diesem bedarf es nun für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der
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Seite 6
illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Ver-
schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese
zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
6.
Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, hat die
Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf
den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird stringent begründet, welche Angaben un-
glaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Er-
klärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es
liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtspre-
chung vor.
Die Desertion des Beschwerdeführers wurde offensichtlich unglaubhaft ge-
schildert. Hiermit hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 8 AsylG), über
die er bereits zu Beginn der Befragung zur Person aufgeklärt wurde. Die
Kenntnisnahme seiner diesbezüglichen Pflichten hat er unterschriftlich be-
stätigt (SEM-Akten, A9, S. 2). Hinzu kommt, dass er offensichtlich nicht ge-
willt ist, seine wahre Identität offenzulegen. So reichte er keine rechts-
genüglichen Identitätspapiere ein, obschon er bereits in der Befragung zur
Person am 8. Juni 2015 zusicherte, seine Identitätskarte einreichen zu wol-
len (SEM-Akten, A9, S. 5). Bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht in gro-
ber Weise verletzen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine
flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Mindestens ist vorliegend nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die vorgetragene und
nachfolgend zusammengefasste Art und Weise desertiert ist:
Der Beschwerdeführer will im (…) zwei Tage nach seiner Einteilung in
C._______ – unter dem Vorwand der Notdurft – desertiert und in sein Dorf
zurückgekehrt sein, wo er über zehn Mal gesucht worden sein soll, bevor
er irgendwann im Jahr (…) erwischt und für zwei Wochen auf dem Polizei-
posten inhaftiert worden sein will. Beim Transport vom Polizeiposten zum
Gefängnis will er sich – in Anwesenheit von Wachen – von seinen Fesseln
losgelöst haben, vom fahrenden Pickup gesprungen und weggerannt sein
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Seite 7
(SEM-Akten, A28, S. 11 f., insb. F96 ff.). Danach will er bis (…) in verschie-
denen Clubs der (…) (…) gespielt haben, bevor er von der militärischen
Einheit (…) angeworben worden sei, für sie zu spielen (SEM-Akten, A28,
S. 12, F106 ff.).
Diese Schilderung der mehrmaligen Desertionsversuche ist nicht nur in
sich unglaubhaft, sondern es ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten,
dass die diesbezüglichen Ausführungen äusserst oberflächlich und stereo-
typ ausgefallen sind, mithin nicht von Selbsterlebtem zeugen. Vor dem Hin-
tergrund der drakonischen Strafen, die in Eritrea auf Desertion stehen, ist
es realitätsfremd, dass jemand nach einer Desertion beziehungsweise
nach mehrmaligen Desertionsversuchen unbehelligt in verschiedenen
Clubs der (…) und im Rahmen des Militärs (...) spielt. Dass der Beschwer-
deführer tatsächlich in Clubs gespielt hat, wird durch die eingereichten Fo-
tos belegt. Es ist bekannt, dass talentierte Männer in Eritrea im Rahmen
des Nationaldiensts in entsprechenden Clubs spielen können.
Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn
Jahren und der offensichtlich unglaubhaft geschilderten Fluchtgeschichte,
ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder
vom Dienst befreit oder regulär aus seiner Dienstpflicht entlassen wurde
und danach ausgereist ist. Es ist jedenfalls – gestützt auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m.
E. 13.3 (ebenfalls als Referenzurteil publiziert) – vorliegend davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea erst nach seiner Dienstpflicht
verlassen hat, war er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea doch bereits
(…) Jahre (aufgrund seiner eigenen Angaben im selbstständig ausgefüllten
Personalienblatt vom 5. Juni 2015, SEM-Akten, A2) beziehungsweise min-
destens (…) Jahre alt (gemäss späteren Angaben). Die Beschwerdeaus-
führungen – beispielsweise der Beschwerdeführer habe seine Flucht-
gründe durchaus glaubhaft dargelegt, er habe glaubhaft von seiner Fest-
nahme sowie von seiner Haft berichtet und es sei ihm unverständlich, wes-
halb er als Deserteur nicht auch habe (...) spielen können, zumal sich die
verantwortliche (...) nicht dafür interessiert habe, ob die Spieler desertiert
seien oder nicht – sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu än-
dern. Auf die mit den Aussagen des Beschwerdeführers auf Beschwerde-
ebene verglichenen Quellen ist nicht weiter einzugehen, zumal das Gericht
vorliegend nicht bestreitet, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst
geleistet hat und somit entsprechendes Fachwissen zu erwarten ist. Es trifft
zwar zu – ändert im Ergebnis indes nichts –, dass die Vorinstanz beim Zu-
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Seite 8
sammenfassen des Sachverhalts fälschlicherweise ausführte, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, aus seiner Einheit rausgeworfen
worden zu sein (angefochtene Verfügung, S. 2), wohingegen er gesagt hat,
„nach diesem Gespräch war mir klar, dass er mich heute oder morgen raus-
wirft und wenn er mich rauswirft, werde ich auf der Strasse landen“ (SEM-
Akten, A28, S. 13, F111). Schliesslich ändert es am Beweisergebnis vorlie-
gend ebenfalls nichts, dass die Vorinstanz festgehalten hat, der Beschwer-
deführer müsse Teil der (…) gewesen sein. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, ist auf die im Übrigen zutreffenden Ausführungen und Erwägun-
gen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Vorliegen sowohl von
Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
E-887/2018
Seite 9
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle
einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde.
Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3
EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer
Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen
muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 eingehend
analysiert (E. 12 f.). Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Per-
sonenkategorien zu unterscheiden.
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd.,
E. 13.2). Mit anderen Worten ist anzunehmen, dass Asylsuchende, die im
Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem
dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen
bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten
haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leis-
ten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig
mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu
haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeich-
nen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und will-
kürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dor-
tige E. 16.6 und weitere Nachweise).
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu-
gehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte
insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch
bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind,
ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben,
ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis
zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht
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Seite 10
ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu ge-
wärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem
auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen würden.
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen,
die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich aller-
dings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese
Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre
Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten
„Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Un-
terzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist anzu-
nehmen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht
befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wie-
der verlassen dürfen.
8.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion
sind – wie in E. 5 ausgeführt – unglaubhaft. Im vorliegenden Fall lässt sich
aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zwar nicht mit absoluter
Gewissheit feststellen, ob er tatsächlich in die zweite Kategorie fällt. Den
Asylbehörden ist es jedoch nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tat-
sächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte
Angaben zu den Umständen seines effektiven Kontaktes zu den eritrei-
schen Behörden gemacht hat. Die Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung
gehen zu seinen Lasten. Angesichts dessen und mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine
Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts – in dem er auch
in (...) spielte – erfüllt hat und erst danach aus Eritrea ausgereist ist. Die
Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, an dieser
Schlussfolgerung etwas zu ändern. Somit ist gemäss der aktualisierten
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass er weder
eine Strafe zu gewärtigen hat noch bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut
zum Nationaldienst eingezogen wird. Ob er bereits über einen Diaspora-
Status verfügt, oder einen solchen aufgrund seiner bereits längeren Lan-
desabwesenheit erlangen kann, muss vorliegend nicht erörtert werden. Auf
die entsprechenden Beschwerdeausführungen ist nicht weiter einzugehen.
E-887/2018
Seite 11
8.2.4 Zusammenfassend erweist sich, dass im vorliegenden Fall die Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung droht. Da der Beschwerdeführer seine Desertion nicht
glaubhaft gemacht hat, ist davon auszugehen, dass er seiner Dienstpflicht
bereits nachgekommen ist und damit bei einer Rückkehr nicht wieder in
den Militärdienst eingezogen wird. Aufgrund seiner Mitwirkungspflichtver-
letzung können sich die Asylbehörden nicht in voller Kenntnis der Um-
stände zur geltend gemachten Verletzung von Art. 4 EMRK äussern. Viel-
mehr hat der Beschwerdeführer diesbezüglich die Nachteile seiner man-
gelhaften Mitwirkung zu tragen. Folglich ist davon auszugehen, dass er
seine Nationaldienstpflicht erfüllt hat und damit nicht mehr in den eritrei-
schen Militärdienst zurückkehren muss. Auf die entsprechenden Be-
schwerdeausführungen – insbesondere betreffend Art. 4 EMRK – ist somit
vorliegend nicht weiter einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist zuläs-
sig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist
mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bür-
gerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen
sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon
deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Le-
bensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispiels-
weise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bil-
dung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nach-
barland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind
keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu
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Seite 12
erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritre-
ischen Diaspora, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das
Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass
die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss
der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und
gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK
2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die
Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der
schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn
besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Der 29-jäh-
rige und gesunde Beschwerdeführer – der von Geburt bis zu seiner Aus-
reise im Februar 2014 über 25 Jahre in Eritrea lebte – verfügt über ein
grosses familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Onkel, etc.). Mit-
hin ist davon auszugehen, dass er eine gesicherte Wohnsituation vorfindet
(z. B. SEM-Akten, A9, S. 4 f.). Schliesslich verfügt er über Arbeitserfahrung
in Sportclubs. Dass sein Vater Soldat ist, ändert an der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nichts. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Eritrea ist zumutbar.
8.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 13
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
10.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-887/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel