Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8875/2010
Urteil vom 10. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______,
Kamerun, (…),
vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
29. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge reiste die Beschwerdeführerin am 1. November
2010 mit ihrem Reisepass, welcher mit einem Stempel über einen
Aufenthaltstitel in Deutschland versehen war, von B._______ nach
C._______, wo sie beim Passieren der Sicherheitskontrolle kontrolliert
wurde. Die Analyse des Urkundenlabors (…) ergab, dass der
Aufenthaltstitel für Deutschland gefälscht war. Bezüglich des
Reisepasses konnten abschliessend keine objektiven
Fälschungsmerkmale festgestellt werden. Ihre Identitätskarte wies keine
objektiven Fälschungsmerkmale auf. Nachdem sie nicht weiterreisen
durfte und eine Rückkehr nach Kamerun verweigerte, suchte sie am
3. November 2010 im Transitbereich des Flughafens C._______ um Asyl
nach. Am 6. November 2010 wurde sie am Flughafen C._______ befragt
und am 15 November 2010 fand im Beisein einer Vertreterin eines
anerkannten Schweizerischen Flüchtlingshilfswerks die Bundesanhörung
zu ihren Asylgründen im Sinne von Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie im Jahre
2008 von zu Hause in D._______ weggegangen und zu ihrer Tante nach B._______ gezogen sei. Sie habe
bei ihr Näharbeiten getätigt. Nach drei Monaten habe sie mit der Tante Probleme gehabt und sei in der
Folge auf die Strasse gestellt worden. Danach habe sie bei einer Frau namens E._______ ihr Geld mit
lesbischer Prostitution verdient. Es habe dabei auch noch ein junges Mädchen namens F._______ gehabt,
dessen Eltern von derer Tätigkeit erfahren und ihr (der Beschwerdeführerin) die Schuld dafür gegeben
hätten. Sie hätten fünf Männer angeheuert, welche sie zusammengeschlagen und ihr dabei einen Zahn
ausgeschlagen hätten. Später habe man ihr wegen ihrer homosexuellen Handlungen mit einer Anzeige bei
der Polizei gedroht. Ausserdem habe sie Probleme mit E._______ bekommen, nachdem sie einen Mann
aus Deutschland kennen gelernt habe, der sie habe heiraten und nach Deutschland bringen wollen. Als
E._______ davon erfahren habe, habe sie diesen Mann aufgesucht und ihm über die Betätigung der
Beschwerdeführerin erzählt, worauf er den Kontakt zur Beschwerdeführerin abgebrochen habe.
Anlässlich einer medizinischen Untersuchung vom 3. November 2010 am Flughafen C._______ erfuhr die
Beschwerdeführerin, dass sie in der (…) Woche schwanger war. Auf diesen Umstand angesprochen, gab
sie an, keine finanziellen Mittel zu haben und auf die Schweiz angewiesen zu sein. Gemäss dem letzten
Arztbericht vom 18. November 2010 verlaufe die Schwangerschaft normal.
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 1. November
2010 wurde die Beschwerdeführerin wegen Fälschung von Ausweisen
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und versuchter rechtswidriger Einreise für schuldig gesprochen und zu
einer Geldstrafe von insgesamt Fr. 900.- verurteilt.
C.
Mit Verfügung vom 22. November 2010 wies das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin infolge unglaubhafter Angaben ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur
Begründung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, dass die
Beschwerdeführerin die geltend gemachten Erlebnisse und Übergriffe
vage, unsubstanziiert und widersprüchlich geschildert habe. Trotz
mehrfacher Nachfrage seien die Ausführungen oberflächlich geblieben.
Sodann sei entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin davon
auszugehen, dass sie im Herkunftsstaat über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfüge, würden doch die Eltern, zehn Halbgeschwister
und mindesten eine Tante in B._______ leben. Zudem habe sie eine
Grundausbildung und Berufserfahrung, was ihr die Rückkehr in den
Heimatstaat erleichtern würde. Bei eventuellen Problemen bei der
Schwangerschaft habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich auch
in Kamerun behandeln zu lassen. Daher sei der Vollzug der Wegweisung
zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am
29. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im
Wesentlichen wiederholte sie ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren
geltend gemachten Vorbringen.
E.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom 7. Dezember 2010
wurde die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angst der
Beschwerdeführerin, bei der kamerunischen Polizei angezeigt zu werden,
hypothetischer Natur sei, da sie offensichtlich bis anhin keine Probleme
mit den Behörden gehabt habe. Zudem würde eine Denunziation der
Beschwerdeführerin seitens der Eltern von F._______ auch ihre Tochter
in Gefahr bringen, wegen der gleichen Tätigkeit belangt zu werden. Auch
würden sich die Eltern dem Risiko aussetzen, wegen versuchter Tötung
der Beschwerdeführerin verfolgt zu werden. Schliesslich sei die
Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Zeugnis reisefähig und könne
wegen der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und
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Geburt auf die finanzielle Unterstützung "einer Bekannten", die in
Frankreich lebe, zählen.
F.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin
beim BFM durch ihre Rechtsvertreterin ein Wiedererwägungsgesuch ein
und ersuchte wegen massgeblicher Änderung der Sachlage um
Aufhebung der ursprünglichen Verfügung des Bundesamtes vom
22. November 2010 im Wegweisungspunkt. Es sei die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren
und die Flughafenpolizei sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Gesuchs
auszusetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur
Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei am
9. Dezember 2010 (…) mitgeteilt worden, dass sie an einer HIV-Infektion
erkrankt sei. So sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar, da die
medizinische Versorgung im Herkunftsland zwar gegeben, aber für die
Beschwerdeführerin nicht erreichbar sei. Bei einer Schwangerschaft bei
HIV-Positivität bestehe bei der Geburt und beim Stillen die Gefahr, dass
das Kind ebenfalls angesteckt werde. Beim optimalen Vorgehen während
der Schwangerschaft könne das Ansteckungsrisiko auf praktisch 0%
gesenkt werden. Dazu brauche es aber eine HIV-Therapie, Kaiserschnitt
und Verzicht auf Stillen, d.h. Notwendigkeit eines Erhalts von
Babynahrung. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde die Diagnose
des H._______ eingereicht.
G.
Am 17. Dezember 2010 ersuchte das Bundesamt die zuständige
kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf
Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), den
Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen.
H.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 wies die Vorinstanz das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und bezeichnete
ihre Verfügung vom 22. November 2010 als rechtskräftig und
vollstreckbar. Einer allfälliger Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Zur Begründung legte das Bundesamt dar, dass - entgegen
den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch - gemäss den Erkenntnissen
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des BFM der kostenlose Zugang zu einem nationalen HIV-Programm
allen, auch den aus bescheidenen Verhältnissen der Bevölkerung
Kameruns Wohnenden, ermöglicht werde. Es bestünden Programme für
HIV-Positive und Aidskranke Frauen, unter anderem die Kampagne
"Prévention de la Transmission die VIH de la Mère à l'Enfant", welche mit
Hilfe der UNICEF und der "Fondation Chantal Biya" zustande gekommen
sei. Gemäss derselben Quelle komme ca. 65% der betroffenen Frauen
eine antiretrovirale Therapie zu. Bezüglich medizinischen Versorgung von
Schwangeren verwies das Bundesamt auf einen Artikel von "Le Jour"
vom 2. Dezember 2010, gemäss welchem seit der Einführung der
kostenlosen antiretroviralen Therapie die Anzahl der Begünstigten in
Kamerun auf über 75 000 Personen angestiegen sei beziehungsweise
die medizinische Versorgung für schwangere HIV-Positive in Yaoundé
beispielsweise im "Hôpital central de Yaoundé" und im "Centre
hospitalier universitaire" erhältlich seien. Gemäss derselben Quelle sei
das dortige geschulte Personal in der Lage, die notwendige medizinische
Versorgung zu gewährleisten und die Ansteckung der Un-
beziehungsweise Neugeborenen zu verhindern. Im vorliegenden Fall
seien somit die Kriterien für eine Wegweisung der Beschwerdeführerin
erfüllt; nebst der gegebenen medizinischen Versorgung für sie, sei auch
die des ungeborenen Kindes im Herkunftsstaat möglich. Bezüglich der
fehlenden Glaubhaftigkeit wurde auf den BFM-Entscheid vom 22.
November 2010 sowie das BVGer-Urteil vom 7. Dezember 2010
hingewiesen.
I.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2010 (vorerst per Fax)
Beschwerde ein und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und der Beschwerdeführerin
sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abzuwarten. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zu
gewähren. Es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Zur
Begründung wurden im Wesentlichen die gleichen Vorbringen wie bereits
in der Beschwerde vom 29. November 2010 geltend gemacht,
namentlich, dass sie die Verfolgung von E._______ sowie der Familie
von F._______ befürchte und ins Gefängnis gehen müsse. Überdies sei
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es für sie als schwangere und HIV-Positive Frau, die kein Geld habe,
unmöglich, zu medizinsicher Versorgung zu gelangen. Es handle sich um
eine Werbung der kamerunischer Regierung, dass bei ihnen alles gratis
sei, in Wirklichkeit müsse man für alles bezahlen. Sie wolle nicht, dass ihr
Kind infiziert werde.
J.
Mit Faxschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Dezember
2010 wurden die kantonalen Vollzugsbehörden gestützt auf Art. 112
AsylG ersucht, vorläufig von Vollzugshandlungen abzusehen.
K.
Mit einer weiteren Eingabe vom 7. Januar 2011 betonte die
Rechtsvertreterin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
reichte einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über HIV-
Behandlung von schwangeren Frauen und Übertragung von HIV von
schwangeren Frauen auf ihre Kinder ein.
L.
Mit Haftverfügung der Flughafenpolizei vom 6. Januar 2011 wurde
verfügt, dass die Beschwerdeführerin bis 5. April 2011 in
Ausschaffungshaft bleibe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nicht
ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin durch
Verschleierung ihrer Identität die Wegweisung aus der Schweiz zu
verhindern versuche.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der
nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer 5.1. - einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
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Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen).
5.1. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine
wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung des rechtserheblichen
Sachverhalts vorliegt und die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als durchführbar erachtet und das Gesuch abgewiesen hat. Auf die
Rechtsbegehren in der Beschwerde betreffend die Anerkennung als
Flüchtling und Gewährung des Asyls ist nicht einzutreten, da sie nicht
Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs bildeten und in Rechtskraft
erwachsen sind.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
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6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in
den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.
7.1. Nach Durchsicht der Akten und gemäss Erklärung zu den
Laborresultaten beziehungsweise der Erkrankung der
Beschwerdeführerin führte der zuständige Arzt Dr. I._______, (…), am
29. Dezember 2010 aus, dass die Beschwerdeführerin nicht an AIDS
erkrankt, sondern lediglich Trägerin des HIV-Virus sei. Im Falle eines
Ausbruchs der Krankheit (AIDS) würde man von Stadien sprechen, was
hier nicht der Fall sei. Vorliegend sei jedoch eine antivirale Therapie
angezeigt.
7.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach
die Beschwerdeführerin bereits an AIDS erkrankt sei, steht demnach fest,
dass bei ihr diese Krankheit noch nicht ausgebrochen ist und
offensichtlich mit einer antiretroviralen Therapie begonnen wurde, damit
sie erst gar nicht ausbricht. Somit erweist sich der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin Trägerin des HIV-Virus ist, in
wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht als nicht relevant.
7.3. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai
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1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festgestellt hat, dass die Ausweisung
einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK
darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten,
dass die Wegweisung von HIV infizierten Personen, die noch nicht an
AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. Entscheid vom 27.
Mai 2008 i.S. N. c .Royaume-Uni; vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19
f.). Gemäss Bericht vom 9. Dezember 2010 und der Aussage des
behandelnden Arztes vom 29. Dezember 2010 ist bei der
Beschwerdeführerin AIDS noch nicht ausgebrochen, womit feststeht,
dass sie zurzeit klarerweise nicht in der terminalen Phase an AIDS
erkrankt ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter diesem Aspekt
keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt und gemäss Art. 83 Abs. 3
AuG somit zulässig ist (vgl. dazu auch BVGE 2009/2).
7.4. Zu prüfen bleibt damit, ob der Vollzug der Wegweisung mit Blick auf
den heutigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als zumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erachtet werden kann.
7.4.1. In der Beschwerde wird eingewendet, eine adäquate Behandlung
der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wäre in Kamerun
insbesondere auch aus finanziellen Gründen kaum möglich. Zu diesem
Punkt ist Folgendes festzustellen: Die gegen die HIV-Infektion
eingesetzte antiretrovirale Therapie sowie die Behandlung von mit AIDS
verbundenen opportunistischen Krankheiten ist in Kamerun seit dem Jahr
2007 landesweit kostenlos und in öffentlichen und akkreditierten privaten
Krankenhäusern erhältlich und wird überdies auch von kirchlichen
Anbietern zur Verfügung gestellt. (Bezüglich weiterer Ausführungen zu
den Behandlungsmöglichkeiten in Kamerun ist auf die zutreffenden
Ausführungen im Wiedererwägungsentscheid vom 29. Dezember 2010
hinzuweisen). Für die Kosten der ebenfalls regelmässig benötigten
Labortests müsste die Beschwerdeführerin dagegen grundsätzlich selber
aufkommen. Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerde
geäusserten Auffassung davon auszugehen, dass es ihr gelingen sollte,
die dafür notwendigen finanziellen Mittel aufzutreiben. Zunächst ist
festzuhalten, dass es ihr grundsätzlich durchaus zuzumuten ist, bei einer
Rückkehr ins Heimatland erneut einer Erwerbstätigkeit in ihrem Beruf als
(…) nachzugehen. Ihre HIV-Infektion behindert sie im heutigen Zeitpunkt
im Alltag nicht. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ihre
Bedrohung durch E._______ und die Familie von F._______ erwähnt, ist
an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass bereits im ordentlichen
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Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden war, dass die
vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft sind, und dies im vorliegenden
Wiedererwägungsverfahren nicht mehr Thema bildet (vgl. Ziffer 5.1.).
Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über
ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches sie bei Bedarf
zurückgreifen kann. Konkrete Hinweise, wonach die Eltern die
Beschwerdeführerin verstossen würden, sind den Akten nicht zu
entnehmen. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin seitens ihrer Familie eine gewisse Unterstützung
erwarten kann. Unter Umständen könnte die Beschwerdeführerin im
Weiteren auch ihre Freundin aus Frankreich um Beistand bitten, welche
ihr bereits behilflich war (vgl. A9, S. 11). Bei dieser Sachlage ist die
Rückkehr der Beschwerdeführerin auch unter medizinischen
Gesichtspunkten als zumutbar zu bezeichnen (vgl. dazu auch BVGE
2009/2 E. 9.3.2. mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
8.
Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war die Beschwerdeführerin in
der (…) Woche schwanger. Betreffend das Kind wird in der
Rechtsmitteleingabe ausgeführt, es könnte sich auch infizieren. Hierzu ist
festzuhalten, dass bei einer allfälligen HIV-Infizierung des Kindes, diesem
in Kamerun dieselben Behandlungsmöglichkeiten wie seiner Mutter offen
stehen. Insoweit kann daher betreffend die Finanzierbarkeit einer
allfälligen Therapie, vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen
verwiesen werden. Entsprechend steht der Beschwerdeführerin bei
Bedarf auch offen, ein Gesuch um Rückkehrhilfe für sie und ihr Kind zu
stellen. Im Übrigen geht aus den Arztberichten vom 7. und 9. Dezember
2010 nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht reisefähig wäre.
Andere Gründe, welche den Wegweisungsvollzug verunmöglichen
würden sind ebenfalls aus den Akten nicht ersichtlich. Zudem ist die
Beschwerdeführerin im Besitze eines Reisedokuments, weshalb der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun auch als
möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen ist.
8.1.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung
der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die
rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 22. November 2010 in
Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat das
Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Mit der Abweisung der Beschwerde sind die am 31. Dezember 2010
angeordnete vorsorgliche Massnahme (Aussetzen des
Wegweisungsvollzugs) und der gestellte Verfahrensantrag (Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) hinfällig geworden. Ebenfalls
wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der
besonderen Situation und da sich die Beschwerdeführerin in
Ausschaffungshaft befindet, ist aus verfahrensökonomischen Gründen
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, womit das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: