B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-888/2012
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…),
und B._______, geboren (…),
sowie ihre Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
und G._______, geboren (…), Kosovo,
alle vertreten durch Alexander Bartl, Rechtsanwalt,
Advokatur Bartl,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012 / N (…).
E-888/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden, albanisch-sprachige Ashkali aus Kosovo,
verliessen ihr Heimatland am 15. Oktober 2011 und gelangten über Mon-
tenegro und Italien am 18. Oktober 2011 in die Schweiz, wo sie am glei-
chen Tag um Asyl nachsuchten.
A.b. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden jeweils
separat am 27. Oktober 2011 zur Person und am 17. Januar 2012 zu ih-
ren Fluchtgründen angehört. Ihre Kinder wurden nicht angehört.
Im Wesentlichen machten sie geltend, sie hätten bis 2006 in ihrem Wohn-
ort H._______ Probleme mit Albanern gehabt, weil ein Bruder des Be-
schwerdeführers im Krieg auf Seiten der Serben gekämpft habe. Letzterer
sei einmal von drei Albanern geschlagen worden und habe deswegen
immer noch Schmerzen im linken Arm. Diese Albaner hätten ihm auch
gedroht, seine Frau, die Beschwerdeführerin, zu entführen und zu verge-
waltigen. Zur Polizei seien sie deswegen nicht gegangen. 2006 seien sie
[nach] I._______ gezogen, wo sie von den Albanern beschimpft worden
seien. Ihr Sohn C._______ sei häufig mit Steinen beworfen und einmal
während eines Fussballspiels geschlagen worden. Sie seien nicht zum
Arzt gegangen und hätten den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt.
A.c. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 – am gleichen Tag eröffnet –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 16. Februar 2012
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die
Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ih-
nen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Zudem
beantragten sie, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes der Beschwerde-
führenden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.
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Seite 3
C.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2012 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab und erhob einen Kos-
tenvorschuss. Das Gericht wies den Antrag ab, den Vollzugsbehörden sei
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatsstaat der Beschwerdeführenden
und die Weitergabe von Daten an denselben vorsorglich zu untersagen.
D.
Die Beschwerdeführenden bezahlten den Kostenvorschuss innert Frist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
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Seite 4
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorlie-
gen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2. Das BFM begründete die Abweisung der Asylgesuche in der ange-
fochtenen Verfügung damit, dass die geltend gemachten Übergriffe in
H._______ weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht in einem genü-
gend engen Kausalzusammenhang zu der Ausreise der Beschwerdefüh-
renden aus Kosovo stünden. Bei allen geltend gemachten Vorwürfen
handle es sich zudem um Übergriffe Dritter und der Staat Kosovo ge-
währleiste Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung.
3.3. Die Beschwerdeführenden entgegneten in der Beschwerdeschrift, sie
seien als Roma ständigen Bedrohungen und Diskriminierungen durch die
lokale Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt gewesen. Die Vorfälle aus den
Jahren 2006 und 2007 zeigten exemplarisch auf, dass die verbalen Be-
drohungen in Form von Körperverletzungen wahr gemacht worden seien.
Zur Zeit der Ausreise sei der psychische Druck insbesondere auf den Be-
schwerdeführer so intensiv und unerträglich gewesen, dass die Ausreise
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der einzige Ausweg gewesen sei. Der Staat gewähre keinen Schutz vor
privaten Übergriffen. Die Lage sei schon so fortgeschritten gewesen, dass
sie auf eine Anzeige der Straftaten verzichtet hätten, da sie ansonsten
weitere Repressalien befürchtet hätten. Zu einer verstärkten Bedrohung
führe, dass der Bruder des Beschwerdeführers während den Kriegsjahren
auf der serbischen Seite mitgekämpft habe.
3.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen – wie das BFM
zu Recht feststellte – keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen. Daran ändern auch ihre Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts.
3.4.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer
sei einmal Ende 2005 oder im März 2006 von drei Albanern wegen seines
Bruders geschlagen worden, weshalb ihm bis heute der linke Arm
Schmerzen bereite. Die drei Albaner hätten auch gedroht, seine Frau zu
vergewaltigen. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht
fest, dass diese Vorbringen, die sich im Jahr 2005 oder Anfang 2006 zu-
trugen, weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen genügend
engen Kausalzusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden
im Oktober 2011 aufweisen. Im Gegenteil gelang es den Beschwerdefüh-
renden ihren eigenen Aussagen zufolge, sich diesen angeblichen Verfol-
gungshandlungen in H._______ im Jahr 2006 durch ihren Umzug zu den
Eltern der Beschwerdeführerin [nach] I._______ zu entziehen. Bezüglich
der Zeit ihres Aufenthaltes in I._______ von 2006 bis 2011 berichten die
Beschwerdeführenden sodann mit Ausnahme der Probleme ihres Sohnes
in der Schule eine Woche vor Ausreise im Oktober 2011 von keinen wei-
teren asylrelevanten Vorkommnissen (siehe sogleich E. 3.4.2). Auf wel-
che Vorkommnisse, die angeblich 2007 stattgefunden haben sollen, sich
die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift beziehen, ist unklar,
da sie weder in der Beschwerdeschrift noch im vorinstanzlichen Verfah-
ren jemals irgendwelche Vorkommnisse im Jahr 2007 erwähnten. Der
Beschwerdeführer sagte zudem ausdrücklich, der Vorfall im Jahr 2011
habe nichts mit demjenigen von 2006 zu tun gehabt (Befragung zur Per-
son, BFM-Akte A9 S. 10). Damit kann davon ausgegangen werden, dass
die Vorkommnisse im Jahr 2005 oder 2006 keinen kausalen Zusammen-
hang mit der Ausreise im Oktober 2011 hatten.
3.4.2. Die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Beschwerdeschrift
zudem auf die allgemein schlechte Lage der Roma in Kosovo und auf all-
tägliche Diskriminierungen, denen die Minderheiten in Kosovo ausgesetzt
seien. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass Min-
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Seite 6
derheiten in Kosovo Diskriminierungen zu erleiden haben, ist festzustel-
len, dass die Beschwerdeführenden in keiner Weise aufzeigen, inwiefern
sie persönlich Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren, die eine flücht-
lingsrechtliche Intensität erreichen würden. Verbale Beschimpfungen stel-
len keine asylrelevante Verfolgung dar. Ebensowenig sind – bei Wahrun-
terstellung – die Probleme ihres Sohn in der Schule mit den Mitschülern
und der Umstand, dass er einmal während eines Fussballspiels von ei-
nem Mitschüler geschlagen worden sei, als asylrelevante Verfolgung zu
betrachten. Die Beschwerdeführenden konkretisieren auch mit keinem
Wort, inwiefern sie dadurch Nachteile erlitten haben sollen, weil der Bru-
der des Beschwerdeführers auf der serbischen Seite gekämpft habe. Der
Hinweis auf eine starke psychische Belastung des Beschwerdeführers
bleibt allgemein gehalten. Damit vermögen die Beschwerdeführenden
keinen flüchtlingsrelevanten unerträglichen psychischen Druck, der ihnen
den weiteren Verbleib im Heimatland unzumutbar machen würde, glaub-
haft zu machen.
3.4.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Bundesrat Kosovo als verfol-
gungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AslyG bezeichnet
hat und damit davon ausgegangen werden kann, dass die staatlichen
Behörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihre Schutzfunktio-
nen wahrzunehmen. Obwohl diesbezüglich in Bezug auf Minderheiten ge-
wisse Vorbehalte anzubringen sind, vermochten die Beschwerdeführen-
den in keiner Weise glaubhaft zu machen, inwiefern in ihrem Fall der
Staat sie nicht beschützt habe, zumal sie weder den Vorfall im Jahr 2005
oder 2006 noch denjenigen im Jahr 2011 bei der Polizei anzeigten und
den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass sie in begrün-
deter Weise zu befürchten gehabt hätten, die Polizei würde sie nicht be-
schützen, oder dass sie sogar Repressalien zu befürchten gehabt hätten,
zumal der Beschwerdeführer sogar darauf hinweist, er habe nie Probleme
mit den Behörden gehabt (BFM-Akte A27 S. 7).
3.4.4. Zusammenfassend hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Be-
schwerdeführenden eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, findet der in Art. 33
Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich we-
der aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall einer Ausschaffung in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
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Seite 8
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl-
und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.2.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der
damaligen Asylrekurskommission ist die Rückkehr nach Kosovo für alba-
nisch-sprachige Roma grundsätzlich zumutbar; es muss jedoch eine Ein-
zelfallabklärung der individuellen Umstände vorgenommen werden, in der
Regel über das Schweizerische Verbindungsbüro beziehungsweise die
Schweizer Botschaft in Kosovo (BVGE 2007/10 E. 5.3 f. und EMARK
2006 Nr. 11 E. 6.2.3 jeweils m.w.H.).
Eine solche individuelle Abklärung ist im vorliegenden Fall unterblieben.
Weshalb das BFM davon abgesehen hat, geht aus seiner Verfügung nicht
hervor, obwohl es angesichts der erwähnten Praxis verpflichtet gewesen
wäre, das Abweichen vom Regelfall zu begründen (vgl. u.a. E-7359/2008,
Urteil vom 23. April 2012, E. 6.3.2 - 6.3.4). Aufgrund der anlässlich der
Anhörungen gezielt gestellten Fragen und der solcherart erfolgten Ermitt-
lung des diesbezüglichen Sachverhaltes ist, in Anbetracht der Aktualität
und des Detailreichtums der Angaben zu den Familienverhältnissen und
zur Wohnsituation im Kosovo, der Verzicht auf eine Abklärung durch die
Botschaft allerdings nicht zu beanstanden.
5.2.2. Das BFM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Voll-
zug der Wegweisung insbesondere zumutbar sei, weil die Familien des
Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin in H._______ respektive
in I._______ über Häuser verfügten. Zudem seien die Beschwerdefüh-
renden frei, sich an einem anderen Ort in Kosovo niederzulassen, da sie
über ein intaktes Familiennetz in weiten Teilen von Kosovo verfügten, der
Beschwerdeführer die Schule besucht habe und über Berufserfahrung
verfüge. Schliesslich könnten sie bei ihrer Rückkehr Sozialhilfegeld be-
ziehen und die Verwandten in Deutschland könnten sie finanziell unter-
stützen.
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Die Beschwerdeführenden entgegnen in der Beschwerdeschrift, sie be-
sässen weder in H._______ noch anderswo ein Eigenheim und sie ver-
fügten nur über ein "loses Beziehungsnetz" im Heimatland. Zudem seien
sie "gesundheitlich angeschlagen" und das Gesundheitssystem in Koso-
vo sei schlecht, teuer und für Minderheiten oft nur schwer zugänglich.
Die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist auch in Anbe-
tracht ihrer individuellen Situation zumutbar. So sagte der Beschwerde-
führer in der Anhörung aus, sie hätten in H._______ in einem Haus ge-
wohnt, das seiner Familie gehöre und die Beschwerdeführerin gab an, ih-
re Familie besitze in I._______ ein Haus, auch wenn ihre Mutter unter-
dessen zu ihrer Schwester nach J._______ gezogen sei. Die unsubstan-
ziierte Behauptung in der Beschwerdeschrift, dies treffe nicht zu, ist als
nachgeschoben zu qualifizieren und damit unglaubhaft. Zudem befinden
sich verschiedene Familienangehörige der Beschwerdeführenden in Ko-
sovo, und die Familie wurde bereits bisher von den Verwandten der Be-
schwerdeführerin in Deutschland finanziell unterstützt. Schliesslich sind
die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden in keiner
Weise geeignet, die Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die
Kinder leiden lediglich an kleineren gesundheitlichen Beschwerden, die,
falls notwendig, ohne Probleme auch in Kosovo behandelt werden kön-
nen. Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis betreffend die Beschwerden
des Beschwerdeführers an seiner linken Schulter besteht kein weiterer
Behandlungsbedarf; es wird eine "weitgehend normale Beweglichkeit und
Kraft" der linken Schulter bescheinigt und eine Physiotherapie empfohlen.
Zudem gibt der Beschwerdeführer an, er habe auch nach seiner Verlet-
zung an der linken Schulter noch als Maurer gearbeitet und später als
Händler auf dem lokalen Markt (BFM-Akte 27 S. 6). Damit kann davon
ausgegangen werden, dass er auch nach einer Rückkehr berufstätig sein
kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
5.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem geleiteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-888/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: