B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-888/2013
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 9. September 2012 verliess und gleichentags in die Schweiz gelang-
te, wo er am 13. September 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 20. September 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ sowie der Anhörung vom 19.
Dezember 2012 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend
machte,
dass er ethnischer Serbe sei, aus C._______ stamme, sich zum (…) ha-
be ausbilden lassen und seit dem Jahre 2004 Berufssoldat – hauptsäch-
lich in den Funktionen (…) und (…) – gewesen sei,
dass er Anfang 2011 aufgrund seiner organisatorischen Fähigkeiten vom
Staatssicherheitsdienst den Vorschlag erhalten habe, künftig für diesen
im Nordkosovo als Spezialist zu arbeiten, das Angebot jedoch ausge-
schlagen habe und deshalb in der Folge vermehrt – aber erfolglos – unter
Druck gesetzt und insbesondere rund viermal festgenommen und kurz-
zeitig festgehalten worden sei,
dass er im September 2011 von Unbekannten gekidnappt, zwei Wochen
im Wald – an einen Baum gefesselt – festgehalten, malträtiert und in der
Folge ohne Weiteres freigelassen worden sei,
dass ihm aufgrund seines über zehntägigen Fernbleibens von seiner Ein-
heit und der damit begangenen Vertragsverletzung vom Militär gekündigt
worden sei, woraufhin er gesundheitliche und sozialversicherungsrechtli-
che Probleme bekommen habe,
dass er vom Staatssicherheitsdienst, welcher hinter seiner Entführung
stecke, erneut unter Druck gesetzt worden sei, nunmehr angesichts sei-
ner Arbeitslosigkeit das Angebot eines Einsatzes im Nordkosovo anzu-
nehmen, andernfalls ihm und seiner Familie schwerwiegende Nachteile
drohten,
dass er in dieser ausweglosen Situation, und obwohl ihm Berichte über
das Verschwinden solcher Sonderfunktionäre bekannt seien, schliesslich
eingewilligt habe und seit Frühjahr 2012 als eingeschleuster Zivilist in der
serbisch bewohnten Gegend von D._______ und E._______ bezie-
hungsweise F._______ mit dem Auftrag befasst gewesen sei, die Bevöl-
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kerung gegen die KFOR, die NATO und die OECD aufzuwiegeln und Un-
ruhe zu stiften, für welche Tätigkeit er aber keinen offiziellen Anstellungs-
vertrag erhalten und auch nur unregelmässig und schlecht entlöhnt wor-
den sei,
dass er im Spätsommer 2012 – und nachdem seine Frau mit den beiden
Kindern zu ihren Eltern umgezogen und dadurch nicht mehr unmittelbar
gefährdet gewesen sei – anlässlich eines von ihm selber provozierten
Spitalaufenthaltes die Gelegenheit zur Flucht durch das Toilettenfenster
und aus dem Einsatzgebiet ergriffen habe, da er früher oder später seine
Eliminierung befürchtet habe, nicht zuletzt auch als Geheimnisträger
durch seine frühere Funktion als (…),
dass er sich dank Beziehungen einen Reisepass bei den Behörden habe
ausstellen lassen können und mit diesem am 9. September 2012 legal
von Belgrad nach Zürich gereist sei, wobei er das Dokument später auf
Empfehlung eines ihm unbekannten Schwarzen vernichtet habe,
dass sich Unbekannte nach seiner Ausreise bei seiner Mutter telefonisch
und bei seiner Frau via Facebook nach seinem Verbleib erkundigt hätten,
dass der Beschwerdeführer als originale Beweismittel seine (am 24. Au-
gust 2012 ausgestellte) Identitätskarte, den Geburtsschein, den Ehe-
schein, zwei militärische Ausbildungsbestätigungen und Kopien der Ge-
burtsscheine seiner beiden Kinder zu den Akten gab,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. Februar 2013 – eröffnet am 13. Februar 2013 – ablehnte und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe-
te, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genü-
gen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass er sich betreffend den Beweggrund seiner Rekrutierung durch den
Staatssicherheitsdienst als (…) im Nordkosovo (besondere Fähigkeiten
beziehungsweise Eliminierung als Geheimnisträger) und betreffend der
Person(en) seiner dortigen Vorgesetzten und Befehlsgeber widerspro-
chen habe,
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dass im Weiteren der eine von ihm erwähnte (…)ort, E._______ bezie-
hungsweise F._______, im Nordkosovo inexistent sei, er den mit
G._______ benannten anderen Einsatzort geografisch falsch lokalisiert
habe und seine Wohnadresse in D._______ nicht habe nennen können,
welche Ungereimtheiten auf ein fehlendes Vertrautsein mit den örtlichen
Verhältnissen im Nordkosovo und mithin auf einen konstruierten Sach-
verhalt hindeuteten,
dass auch das dargelegte Interesse der Sicherheitsbehörden am sich wi-
derwillig und unmotiviert zeigenden Beschwerdeführer für einen (…) Ein-
satz im Nordkosovo unlogisch, erfahrungswidrig und konstruiert erschei-
ne,
dass es gleichsam unplausibel erscheine, dass sich der Beschwerdefüh-
rer in seiner angeblichen Verfolgungssituation die Zeit für die Reisepass-
beschaffung bei den Sicherheitsbehörden nehme, das Dokument aber
nach seiner Ankunft in der Schweiz vernichte, statt es den von ihm um
Schutz ersuchten Asylbehörden abzugeben,
dass es sich erübrige, auf weitere bestehende Unstimmigkeiten näher
einzugehen,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien,
dass weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere, insbe-
sondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprächen,
dass der Vollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführ-
bar sei,
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dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunfts-
landes Serbien und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a Abs.
2 Bst. a und Art. 40 AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 20. Februar 2013 (Datum des Poststempels) Beschwerde ge-
gen diese Verfügung erhoben hat und darin sinngemäss deren Aufhe-
bung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme
weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung sowie in verfahrensrechtli-
cher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bean-
tragt,
dass er in der Begründung an seiner Eigenschaft als Elitesoldat und sei-
nem Einsatz im Nordkosovo festhält, durch welchen man ihn hätte los-
werden wollen, da er als (…) Augenzeuge von Korruption, Geldwäscherei
und militärisch begleiteten Drogentransporten und somit für das System
gefährlich gewesen sei,
dass er an der Existenz des Ortes E._______ festhält, welcher aber sehr
klein sei und womöglich in G._______ eingemeindet sei und daher nicht
als eigenständig genannt werde,
dass er anlässlich der Anhörungen die Einsatzorte ohne Weiteres hätte
lokalisieren können, wenn man ihm eine Karte vorgelegt hätte,
dass er sich im Übrigen nicht besonders für die geografischen Verhältnis-
se interessiert habe, da er nur die Zeit im Nordkosovo habe hinter sich
bringen und überleben wollen,
dass er seine Eigenschaft als sich "lohnendes Tötungsobjekt" zwar nicht
beweisen könne, er aber bei seinen Einsätzen Wunden und Narben erlit-
ten habe und auch bereit sei, die Hintergründe ausführlich darzulegen,
dass der Beschwerdeführer abschliessend Kritik an der schnellen Ent-
scheidfindung und den ungenügend vorgenommenen Abklärungen durch
das BFM sowie an der kurzen Beschwerdefrist übt,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. Februar 2013 der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers während
des Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass unter Bezugnahme auf die Kritik an der schnellen Entscheidfindung
durch das BFM und an der kurzen Beschwerdefrist festzuhalten ist, dass
sich die Beschwerde rechtsgenüglich, klar und abschliessend präsentiert,
beide Beschleunigungsmassnahmen im Gesetz abgestützt sind (vgl.
Art. 37 AsylG sowie Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 40
AsylG) und eine rasche Entscheidfindung auch im Interesse des Asylsu-
chenden sein muss,
dass das BFM die als blosse Ordnungsvorschrift ausgestaltete erstin-
stanzliche Verfahrensfrist von 20 Arbeitstagen nach Art. 37 Abs. 2 AsylG
zudem deutlich überschritten hat und dem Beschwerdeführer dadurch
genügend Zeit zur Verfügung stand, sachverhaltliche Ergänzungen ir-
gendwelcher Art beim BFM anzubringen oder aus seiner Sicht indizierte
Abklärungsmassnahmen zu beantragen,
dass der Einwand ungenügend vorgenommener Abklärungen gerade
auch deshalb unberechtigt erscheint, weil der Beschwerdeführer anläss-
lich der durchgeführten Befragung und Anhörung ausreichend Gelegen-
heit erhielt, seine Asylgründe umfassend darzulegen, und er diese Gele-
genheit beide Male – und zwar bereits in der an sich summarisch konzi-
pierten Erstbefragung –wahrnahm,
dass er im gesamten erstinstanzlichen Verfahren einer ihm zur Kenntnis
gebrachten umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG unterstand
und, abgesehen von militärischen Ausbildungsbestätigungen, keine Be-
weismittel zu seinen Verfolgungsvorbringen vorlegte oder andere An-
haltspunkte lieferte, die auf einen unvollständig feststellbaren Sachverhalt
hingedeutet oder die Notwendigkeit der Durchführung weiterer Abklärun-
gen (beispielsweise in Form konkreter Beweismassnahmen, einer Bot-
schaftsabklärung oder einer ergänzenden Befragung) indiziert hätten,
dass er selbst nunmehr auf Beschwerdestufe nicht konkretisiert, welche
Abklärungsmassnahmen vom BFM pflichtwidrigerweise unterlassen wor-
den seien oder welche bisherigen oder allenfalls neuen Sachverhaltsele-
mente im Rahmen einer ergänzenden Anhörung oder anderswie weiter
abzuklären wären,
dass der Sachverhalt somit als vom BFM korrekt und vollständig erhoben
zu betrachten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
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im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die militärische Berufslaufbahn des
Beschwerdeführers, die dabei erworbenen Fähigkeiten und seine Elite-
und Sonderfunktionen als (…) und (…) nicht grundsätzlich in Frage stellt,
dass das BFM in seinen Erwägungen aber mit überzeugender und hinrei-
chend auf die Akten abgestützter Begründung zur Erkenntnis gelangt ist,
die im Zusammenhang mit seinem angeblich (…)einsatz im Nordkosovo
stehenden Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl be-
gründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, darin
nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und
der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensicht-
lich nicht umzustossen vermag,
dass der Beschwerdeinhalt im Wesentlichen in einer wiederholenden und
zusammenfassenden Bekräftigung des diesbezüglich vor dem BFM ge-
schilderten Sachverhalts und der geltend gemachten Gefährdungslage
besteht und darin die vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitselemente nur
partiell bestritten werden, wobei die diesbezüglichen Kritikpunkte weitge-
hend substanzarm bleiben,
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dass seine Ausführungen weder die Plausibilität des angeblichen Elimi-
nierungsmotivs in der behördlichen Verfolgungsabsicht zu erhöhen noch
die diversen geografischen Unstimmigkeiten aufzulösen geeignet sind,
dass zwar den Anforderungen an das geografische Lokalisierungsvermö-
gen aus dem Kopf und ohne Beizug von Kartenmaterial allgemein schnell
einmal Grenzen zu setzen sind und der vom Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung angefertigten Skizze kein hoher Beweiswert im Rahmen
der Glaubhaftigkeitsprüfung beizumessen ist,
dass vom Beschwerdeführer aber spätestens auf Beschwerdestufe zu
erwarten gewesen wäre, er würde seine geografischen (Gegen-) Behaup-
tungen anhand von Kartenmaterial belegen, zumal er in der Anhörung
(dort Frage 80) den Ort E._______ beziehungsweise F._______ als sol-
chen in der Grösse von rund 10'000 Bewohnern einstufte, womit dieser
selbst im Falle einer Eingemeindung noch namentlich erwähnt sein müss-
te,
dass ebenso der Erklärungsversuch, wonach er sich nicht besonders um
die geografischen Verhältnisse im Nordkosovo interessiert habe, da er
nur die Zeit dort habe hinter sich bringen und überleben wollen, in keiner
Weise nachvollziehbar ist, gerade auch in Anbetracht seiner besonderen
Fähigkeiten aufgrund verschiedener Elite- und Sonderfunktionen, die er
aufgrund seiner militärischen Ausbildungen inne gehabt habe,
dass gesamthaft auch für das Bundesverwaltungsgericht der angebliche
(…) Sondereinsatz des Beschwerdeführers im Nordkosovo und die dies-
bezüglich vorgängig vom Staatssicherheitsdienst unternommen Druck-
ausübungen (inklusive Entführung und Festhaltungen) offensichtlich un-
glaubhaft erscheinen,
dass diese Erkenntnis einer nicht glaubhaft geschilderten Verfolgungsla-
ge im Besonderen durch den Umstand erhärtet wird, dass der Beschwer-
deführer vor seiner Ausreise offenbar problemlos eine Identitätskarte und
einen (echten) Reisepass beschaffen und damit legal und kontrolliert oh-
ne Probleme ausreisen konnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
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Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist, zumal – wie vom BFM zutreffend erkannt – offensichtlich
auch keine Vollzugshindernisse individueller Art vorliegen oder geltend
gemacht werden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da auch diesbezüglich keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen und die Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: