Abtei lung V
E-889/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______, Demokratische Republik
Kongo,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Gegenstand
Besetzung
Parteien
E-889/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben Ende März
2005 aus ihrem Heimatland über B._______ (C._______) aus und traf
am 5. Juni 2005 am Flughafen D._______ ein, wo sie am 6. Juni 2005
bei der Flughafenpolizei ein Asylgesuch stellte. Sie trug bei sich einen
(des Landes B.) Reisepass, lautend auf den Namen E._______, ge-
boren 20. Dezember 1991, einen vorläufigen (des Landes B.) Rei-
sepass, einen Führerschein und einen Impfpass ihrer Tante, ein Ein-
ladungsschreiben, ausgestellt am 6. April 2005 für E._______, und ein
auf den gleichen Namen ausgestelltes Flugticket. Der vorläufige Pass
und der Führerschein ergaben bei der Dokumentenprüfung durch die
Kantonspolizei D._______ Anhaltspunkte für eine Fälschung bezie-
hungsweise für eine Totalfälschung.
Am 10. Juni 2005 fand am Flughafen D._______ im Beisein ihres
Rechtsvertreters für das Flughafenverfahren die Befragung statt.
Am 13. Juni 2005 wandte sich das BFM an die schweizerische Bot-
schaft in F._______, um hinsichtlich des als echt befundenen (des
Landes B.) Reisepasses Erkundigungen einzuholen. Diese ergaben,
dass es sich um einen legal ausgestellten Pass handelt.
Die am 15. Juni 2005 von der Universität D._______, Institut für
Rechtsmedizin, im Auftrag des BFM durchgeführte Altersschätzung
ergab aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung ein Alter von über 18
Jahren, das ermittelte Knochenalter lautete auf zirka 17-18 Jahre.
B.
Am 20. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführerin zur Prüfung ihres
Asylgesuches die Einreise bewilligt. In der Empfangsstellenbefragung
vom 27. Juni 2005 wurde ihr das rechtliche Gehör zu der aufgrund der
Zweifel an ihren Altersangaben durchgeführten Analyse gewährt. Die
Beschwerdeführerin hielt an dem von ihr angegebenen Alter fest. Die
kantonale Anhörung fand unter Beisein ihres Rechtsvertreters, Dr. iur.
G._______, Rechtsanwalt, (Adresse), am 23. August 2005 statt statt.
C.
Zur Begründung des Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin in
den Befragungen im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei Präsident der
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Partei H._______ (_______) in der Gemeinde I._______ gewesen.
Anfang 2005 sei eine Gruppe von zehn bewaffneten Soldaten
gewaltsam in die Wohnung ihrer Familie eingedrungen. Sie hätte sich
mit ihrer Mutter, ihrer Tante und ihren beiden Geschwistern im
Wohnzimmer befunden, ihr Vater sei im Schlafzimmer gewesen. Die
Soldaten hätten befohlen, alle müssten sich auf den Boden legen. Sie
hätten ihrem Vater gedroht, ihn zu erschiessen. Als dieser sich
geweigert habe, mit den Soldaten zu gehen, hätten diese zuerst ihren
Bruder und dann ihre Mutter erschossen, kurz darauf hätten sie auf
ihren Vater geschossen. Die Soldaten hätten ihren auf dem Boden
liegenden, blutenden Vater mitgenommen. Als er in den Innenhof des
Hauses gezerrt worden sei, sei ihre Tante aus dem Haus geflohen, sie
selber sei aus Angst auf dem Boden liegen geblieben. Als sie gehört
habe, dass die Soldaten ihren Vater weggefahren hätten, habe sie die
Flucht ergriffen, wobei sie die liegen gebliebene Handtasche ihrer
Tante mitgenommen habe, in welcher sich unter anderem deren Füh-
rerschein und Impfausweis befunden hätten. Sie sei zu einem Freund
ihres Vaters gegangen, wo sie sich etwa eineinhalb bis zwei Wochen
versteckt habe, ihre kleine Schwester habe sie im Haus zurückgelas-
sen. Sie habe dem Freund ihres Vaters vom Vorfall berichtet. Dieser
sei am nächsten Tag zu ihrer Wohnung gegangen und habe dort Poli-
zisten gesehen, welche die Wohnung abgeriegelt hätten. Seine Erkun-
digungen nach dem Verbleib der Schwester seien erfolglos geblieben;
die Nachbarn hätten ihm nur von dem gewaltsamen Vorfall berichten
können. Deshalb sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, was mit
den Leichen ihrer Familienmitglieder geschehen sei und wo sich ihre
Tante und ihre Schwester aufhielten. Später seien Soldaten beim Haus
des Freundes des Vaters erschienen und hätten nach ihr gesucht. Da
sie Angst davor gehabt habe, wie ihre Eltern und ihr Bruder getötet zu
werden, sei sie geflohen. Sie sei mit einem kongolesischen Begleiter
über J._______ nach C._______ (B._______) ausgereist, die Reise
habe etwa zwei Wochen gedauert habe. Dort habe sie von ihrem
Begleiter Reisedokumente erhalten und sei zwei Tage später allein
nach D._______ geflogen.
D. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 ersuchte das BFM die schwei-
zerische Vertretung in K._______ um Abklärungen. Mit per
Einschreiben an den Rechtsvertreter versandtem Schreiben vom 7.
Dezember 2007 gab das BFM den wesentlichen Inhalt der Anfrage
und der Botschaftsabklärungen vom 9. November 2007 zur Kenntnis
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und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme bis
zum 17. Dezember 2007.
E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 - eröffnet am 18. Januar 2008 -
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvoll-
zug an. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, die Ab-
klärungen der Schweizer Vertretung in K._______ hätten ergeben,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu
erachten seien. Diese beziehungsweise ihre Familienangehörigen
seien an der angegebenen letzten Wohnsitzadresse unbekannt,
Bewohner dieser Gegend könnten sich auch nicht an das geschilderte
Ereignis erinnern. Zudem hätten die Abklärungen ergeben, dass der
Vater der Beschwerdeführerin entgegen ihren Behauptungen zu keiner
Zeit Präsident der H._______ von I._______ gewesen sei, und die
geschilderten Ereignisse hätten nicht im Milieu der
H._______/I._______ stattgefunden. Auch habe die Suche der
Soldaten nach der Beschwerdeführerin nicht bestätigt werden können,
zudem sei der Freund ihres Vaters im Quartier nicht bekannt. Die im
angeblichen Führerschein der Tante angegebene Hausnummer in der
betreffenden Strasse existiere nicht und die Tante sei in der Strasse
unbekannt. Dass die Beschwerdeführerin sich nicht zur Botschaftsab-
klärung geäussert habe, sei als weiteres Indiz dafür zu werten, dass
ihre Vorbringen nicht den Tatsachen entsprächen. Der missbräuchlich
verwendete Pass werde auf Grundlage von Art. 10 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Die Beschwerdeführerin legte am 12. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und ersuchte um Asyl sowie eventua-
liter um vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Ausserdem beantragte
sie unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung der Gemeinde
L._______, Asylwesen, vom 30. Januar 2008, Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Sie machte im Wesentlichen geltend,
G._______ sei ihr als damals Minderjährige beigeordnet worden. Ihre
Vormundschaft sei am 6. September 2007 aufgehoben worden, sie
hätte daher wohl auch keinen Anspruch mehr auf den Rechtsvertreter
gehabt. Das Schreiben des BFM, mit welchem ihr rechtliches Gehör
gewährt werden sollte, sei ihr nicht zugestellt worden. Wegen
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fehlender Kenntnis des Botschaftberichtes und der Aufforderung zur
Stellungnahme habe sie sich nicht äussern können. Sie könne sich
das Ergebnis der von der Botschaft vorgenommenen Abklärungen
nicht erklären. Sie versuche, innert kürzester Zeit Beweismittel
beizubringen. Im Übrigen sei das BFM seiner Sorgfaltspflicht nicht
nachgekommen, da es seinen Entscheid allein auf den
Botschaftbericht stütze und die Vorbringen der Anhörungen
unberücksichtigt lasse. Der Wegweiungsvollzug sei unzumutbar. Sie
sei traumatisiert und werde ein entsprechendes Arztzeugnis nach-
reichen.
G.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 ergänzte die Beschwerdeführerin,
sie habe mit G._______ gesprochen. Dieser habe ihr mitgeteilt, er sei
lediglich bei der Anhörung anwesend gewesen, aber nie ihr
Rechtsvertreter geworden. Dennoch sei die Korrespondenz an
G._______ gegangen. Den Entscheid habe er ihr über die
Fremdenpolizei zukommen lassen. Das Schreiben mit den
Abklärungen der Botschaft habe sie nie erhalten, zum Beweis biete sie
G._______ als Zeugen an. Der Beschwerde lag ein Beschluss der
Vormundschaftsbehörde der Gemeinde L._______ vom 6. September
2007 bei, mit welchem die am 10. März 2006 für die damals
minderjährige Beschwerdeführerin errichtete Vormundschaft
aufgehoben und der Vormund der Beschwerdeführerin aus seinem
Amt entlassen wurde.
H.
Mit Beschwerdeergänzung vom 18. Februar 2008 reichte die Be-
schwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Beschwerde ein Arztzeugnis
von Dr. med. L._______, (Adresse), vom 16. Februar 2008 ein.
I.
Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2008 be-
tätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 an G._______ ersuchte der
Instruktionsrichter G._______ um Angaben über ein eventuelles
Vertretungsverhältnis.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 wurde der Beschwer-
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deführerin bestätigt, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben.
L.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 antwortete G._______, er sei bei
der Beschwerdeführerin - wie bei zahlreichen anderen minderjährigen
Asylbewerbern - als Beistandsperson bei den Befragungen
beigezogen worden. Ein Mandatsverhältnis habe seines Erachtens
nicht bestanden. Seiner Kenntnis nach sei der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen nicht gewährt worden.
M.
Telefonische Abklärungen des Gerichts beim Asylbüro der Fremden-
polizei des Kantons L._______ vom 4. März 2008 ergaben, dass
G._______ am 23. August 2005 zur kantonalen Befragung gleichen
Datums als Rechtsbeistand bestellt wurde. Das Beistandsverhältnis
habe am 31. März 2006 geendet, da die Zuständigkeit auf die
Gemeinde L._______ übergegeangen sei; mit Beschluss vom 10.
März 2006 sei für die minderjährige Beschwerdeführerin ein Vormund
eingesetzt worden.
N.
Mit Beschwerdeergänzung vom 3. März 2008 reichte die Beschwer-
deführerin Beweismittel ein, die sie wie folgt bezeichnete: ein Toten-
schein ihrer Mutter vom 26. April 2005, eine Bestätigung des Schulbe-
suches vom 14. Februar 2008 und ein Schülerausweis vom 12. März
2004; sie habe diese Dokumente über einen Anwalt im Heimatland er-
halten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründet die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen mit den Ergebnissen der Bot-
schaftsabklärungen. Die Beschwerdeführerin habe von ihrem Recht,
sich zu diesen zu äussern, keinen Gebrauch gemacht, indessen rüge
sie, ihr sei kein rechtliches Gehör gewährt worden.
4.2 Für das Gericht steht fest, dass die Vorinstanz den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör ver-
letzt hat.
Der Anspruch auf Akteneinsicht ist für das Asylverfahren bundesrecht-
lich in Art. 26 ff. VwVG geregelt. Zudem sind gewisse Mindestrechte
Ausfluss des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantier-
ten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b
VwVG hat die Partei oder ihre Vertretung das Recht, in alle als Be-
weismittel dienenden Aktenstücke Einsicht zu erhalten. Die Behörde
darf die Einsichtnahme in solche Aktenstücke nur dann verweigern,
wenn überwiegende öffentliche beziehungsweise private Interessen
oder ein laufendes Untersuchungsverfahren die Geheimhaltung erfor-
dern (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Akteneinsicht verweigert, so
darf die Behörde auf das entsprechende Dokument nur dann zum
Nachteil der Partei abstellen, wenn ihr der wesentliche Inhalt bekannt
gegeben wird und sie die Gelegenheit erhält, sich zu äussern und Ge-
genbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
4.3 Die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung - und
gemäss Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c) auch der
Fragenkatalog der Vorinstanz - unterliegen als entscheidwesentliche
Aktenstücke dem Grundsatz des Einsichtsrechtes. Indem die Be-
schwerdeführerin keine Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der ent-
scheidrelevanten Botschaftsabklärungen erhalten hat und keine Gele-
genheit hatte, sich zu diesen zu äussern und Gegenbeweismittel zu
bezeichnen, sind die in Art. 28 VwVG aufgestellten Anforderungen
verletzt.
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4.4 Zwar hat das BFM sein Schreiben vom 7. Dezember 2007, in wel-
chem es die wesentlichen Abklärungen des Botschaftsberichtes und
seine diesbezüglichen Fragen an die Botschaft wiedergab, an
G._______ gesandt in der Annahme, es handle sich um den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Dieser war aber lediglich vom
23. August 2005 bis zum 31. März 2006 ihr Rechtsbeistand; danach
erloschen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihm und dem
Kanton. Die Rechtsbeistandschaft wurde gemäss Art. 368 Ziff. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) errichtet, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
unmündige Person, nicht unter elterlicher Sorge stehend, handelte.
Nach Auskunft des vormaligen Rechtsbeistandes habe kein
Mandatsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin
bestanden.
Auch wenn das BFM keine Kenntnis von der Aufhebung der Rechtsbei-
standschaft beziehungsweise Vormundschaft gehabt haben sollte, er-
gibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am
(Datum) 18 Jahre alt und damit mündig geworden ist, dass die
Voraussetzungen für eine einzig auf dem Umstand der Unmündigkeit
errichtete Beistandschaft beziehungsweise Vormundschaftsschaft
(s. Art. 368 ZGB) nicht mehr vorlagen, da mit der Mündigkeit die einzig
aufgrund der Unmündigkeit errichtete Beistandschaft beziehungsweise
Vormundschaft über eine unmündige Person endet (s. Art. 367 und
Art. 431 ZGB). Das BFM hätte demnach, als es mit Schreiben vom
7. Dezember 2007 das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen
gewähren wollte, anhand des ihm bekannten Geburtsdatums sich er-
kundigen müssen, ob und durch wen die nunmehr volljährige Be-
schwerdeführerin vertreten war. Mangels anderer Anhaltspunkte ist
den Angaben von G._______ und der Beschwerdeführerin Glauben zu
schenken, dass die Beschwerdeführerin von ihm keine Kenntnis von
den Abklärungen erhalten hat und sich deshalb nicht äussern konnte.
Insgesamt ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht
möglich war, zu den entscheidwesentlichen Ergebnissen Stellung zu
nehmen und Gegenbeweismittel einzureichen.
4.5 Die Beschwerdeinstanz hat die festgestellten Verfahrensmängel
von Amtes wegen als Kassationsgrund zu berücksichtigen, eine Hei-
lung der Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene ist nicht möglich.
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Nach dem vorerwähnten Grundsatzentscheid der Schweizerischen
Asylrekurskommission ist der Anspruch auf rechtliches Gehör for-
meller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung zur Folge hat, unabhängig davon, ob die
Verletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte (EMARK 1994 Nr. 1
E. 6). Da die Beschwerdeführerin von den Abklärungsergebnissen kei-
nerlei Kenntnis hatte und es ihr deshalb auch nicht möglich war, ge-
zielt dazu Stellung zu nehmen, handelt es sich - auch wenn ein Ver-
sehen des BFM vorliegen mag - um eine schwerwiegende Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Hinzuweisen ist auch darauf,
dass der Betroffenen durch eine Heilung auf Beschwerdeebene eine
Instanz verloren gehen könnte.
5. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Über die weitergehen-
den Anträge der Beschwerdeführerein ist bei dieser Sachlage nicht zu
befinden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gegenstandslos, so dass darüber
nicht zu befinden ist.
7. Aufgrund der Akten sind der Beschwerdeführerin, die nicht vertre-
ten ist, offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne
von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Parteientschädi-
gung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2008 wird aufgehoben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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