B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-889/2016
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Jemen,
(…),
Postzustelladresse:
c/o Schweizerische Botschaft in Abu Dhabi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des SEM vom 14. August 2015 / (…).
E-889/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Botschaft in Abu
Dhabi (nachfolgend: Botschaft) am 27. Mai 2015 Antrag auf Ausstellung
eines Schengen-Visums eingereicht hatte, wies die Botschaft mit einer For-
mularverfügung gleichentags den Antrag ab. Die Voraussetzungen zur Er-
teilung eines Schengen-Visums seien nicht erfüllt, die Beschwerdeführerin
verfüge über keine genügenden finanziellen Mittel, sie böte nach Ablauf
des Visums keine Gewähr für die Wiederausreise in das Heimatland oder
die Weiterreise in ein Drittland und sie habe keine stichhaltigen Unterlagen
für eine Visumserteilung eingereicht.
A.b Gegen diesen Entscheid erhob am 17. Juni 2015 die Beschwerdefüh-
rerin Einsprache. Sie begründete ihre Einsprache folgendermassen: Sie
sei eine jemenitische Staatsangehörige und lebe mit ihrer Familie in den
Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE). Sie werde von eigenen Familien-
angehörigen geschlagen, beleidigt und mit dem Tode bedroht. Sie erhalte
kein Essen und müsse körperliche und seelische Misshandlungen erdul-
den. Ihre Behauptungen belege sie mit den eingereichten Arztberichten
und Gerichtsdokumenten. Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend,
die Polizisten der VAE hätten ihren Angehörigen empfohlen, sie nach Je-
men auszuschaffen. Dort sei aber ihren Angehörigen empfohlen worden,
sie umzubringen. Sie habe aus diesen Gründen auf weitere Anzeigestel-
lungen verzichtet und ihre hängigen Anzeigen zurückgezogen. Ihr Antrag
beim UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) sei abgewiesen wor-
den. Sie wolle Asyl in der Schweiz.
Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel ein: Arztberichte,
Gerichtsunterlagen, Polizeiberichte und Personalpapiere. Den Arzt- und
Polizeiberichten ist u.a. zu entnehmen, dass sie insbesondere von (…be-
stimmten Personen…) misshandelt worden sei. Im Gerichtsurteil vom (…)
2015 und dem "Case Brief" vom (…) 2015 wird ihr zwar Recht gegeben,
aber ihre Anzeige ist aufgrund einer Schlichtung gegenstandslos gewor-
den. Das Verfahren wegen der Todesdrohung ist mangels Beweisen ein-
gestellt worden.
A.c Am 17. Juni 2015 übermittelte die Botschaft das Gesuch zusammen
mit den Vorakten und einer Stellungnahme dem SEM.
E-889/2016
Seite 3
A.d Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 verlangte das SEM von der
Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf die Einspra-
che vom 17. Juni 2015 die Leistung eines Kostenvorschusses, nachdem
die summarische Prüfung der Eingabe vom 17. Juni 2015 und der Vorakten
ergeben habe, dass weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum
für Familienangehörige (verpasste Frist), noch für ein humanitäres Visum
(Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wieder-
ausreise nicht gesichert) erfüllt seien.
Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet.
B.
Mit Verfügung vom 14. August 2015 – die Botschaft konnte der Beschwer-
deführerin am 12. Januar 2016 lediglich eine Kopie der Verfügung aushän-
digen, da das Original zwar der Post in den VAE zur Zustellung an die Be-
schwerdeführerin übergeben wurde, bei ihr aber nie eintraf – wies die Vo-
rinstanz die Einsprache vom 17. Juni 2015 ab. Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, die Einsprache enthalte keine Hinweise auf eine un-
mittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben. Länderspe-
zifische Abklärungen hätten ergeben, dass es in den VAE innerstaatliche
Schutzalternativen für Opfer häuslicher Gewalt gebe. Das Gesetz sehe die
Erteilung eines humanitären Visums nur dann vor, wenn sich jemand in
unmittelbarer Gefahr für sein Leben befinde. Es liege keine solche Notsi-
tuation vor. Die Voraussetzungen für die Erteilungen sowohl eines ordentli-
chen Schengenvisums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt als auch ei-
nes humanitären Visums seien nicht erfüllt. Die Botschaft habe die Ausstel-
lung der Einreisevisa somit zu Recht verweigert.
C.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 (Übergabedatum an Schweizer Post)
reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 14. August 2015 ein und
beantragte, diese sei aufzuheben und das Visumsgesuch sei gutzuheis-
sen.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Eingabe im Wesentlichen mit den
bekannten Argumenten und Beweismitteln. Ihre Sippe und Familie be-
trachte sie als Schande. Sie sei durch ihre Familie mit dem Tod, der Einlie-
ferung in ein Gefängnis oder Irrenhaus oder mit der Ausschaffung nach
Jemen bedroht worden. (…Bestimmte Personen…) haben sie derart miss-
E-889/2016
Seite 4
handelt, dass sie beinahe gestorben sei. Sie weise von diesen Misshand-
lungen keine körperlichen Spuren auf. Sie erhalte in Abu Dhabi keinen
Schutz. (…eine bestimmte Person…) habe sie bei der Polizei angezeigt.
Sie sei psychisch am Ende.
Auf Beschwerdeebene reichte sie Kopien der angefochtenen Verfügung,
der Zwischenverfügung des SEM vom 24. Juni 2015, des Entscheids der
Botschaft vom 27. Mai 2015, der Aufenthaltsbewilligung in den VAE, zweier
Seiten ihres jemenitischen Reisepasses, einer Studentenkarte aus den
VAE, einer Empfangsbestätigung des UNHCR, eines Schreibens an die
Botschaft und weitere Kopien von zehn Übersetzungen behördlicher An-
ordnungen oder Entscheide ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen u.a. Ein-
spracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verwei-
gert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene
Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
1.4 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
E-889/2016
Seite 5
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
2.2 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das
Schengen-Recht übernommen. Dieses schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Ein-
reise beziehungsweise die Erteilung von Visa aufstellt und die Mitgliedstaa-
ten verpflichtet, Angehörigen von Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige) die Einreise beziehungsweise
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Dadurch werden die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Be-
willigung der Einreise und die Erteilung von Visa eingeschränkt. Das AuG
(SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur
Anwendung, als das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen
enthält (Art. Abs. 2-5 AuG).
2.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bezie-
hungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob
sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verord-
nung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind.
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-
Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich
haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gül-
tigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 14. April
2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010
vom 25. März 2010, ABl. L. 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1
E-889/2016
Seite 6
Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, Abl. L. 243 vom 15. September 2009,
S. 1-58).
2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK,
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
3.
3.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit ge-
schaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Ein-
reisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV). In seiner Botschaft (BBl
2010 4455 ff.) zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die
Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug ge-
nommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departe-
ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Vi-
sumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Am 25. Februar 2014 er-
liess das Bundesamt für Migration (heute SEM) eine überarbeitete Version
dieser Weisung (Nr. 322.123). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus
humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch ein-
reichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wie-
der zu verlassen.
3.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Bot-
schaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in
genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch
eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne,
wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass
die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
E-889/2016
Seite 7
und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse
sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegen-
satz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa
bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten indivi-
duellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berück-
sichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der be-
troffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu
prüfen (vgl. BBl. 2010, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet
sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszuge-
hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen finden ih-
ren Niederschlag auch in der entsprechenden Weisung Nr. 322.123 des
SEM vom 25. Februar 2014. Die Einreisevoraussetzungen sind deshalb
beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei
denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden
(vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5
E. 4.1). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom
26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl a.a.O. S. 4468, 4490).
4.
4.1 In ihrem Gesuch vom 27. Mai 2015, ihrer Einsprache vom 17. Juni 2015
sowie ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2016 (Übergabedatum an die
Schweizer Post) ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Erteilung
eines humanitären Visums. Sie macht dazu die bekannten Gründe geltend
(vgl. vorstehenden Sachverhalt).
4.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom SEM in
seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine
stichhaltigen Argumente dargelegt, welche die Erwägungen des SEM in
Frage stellen könnten. Vielmehr ersucht die Beschwerdeführerin lediglich
um Schutz vor Gefährdung durch ihre eigene Familie in den VAE. Sie ficht
damit die Verweigerung eines Visums aus humanitären Gründen an und
bestreitet im Wesentlichen die vorinstanzliche Einschätzung, sie habe in
ihren Eingaben und Beweismitteln keine akute Gefährdung ihrer Person
aufzuzeigen vermocht.
5.
5.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass das SEM das Gesuch um Erteilung eines hu-
manitären Visums zu Recht abgelehnt hat.
E-889/2016
Seite 8
5.2 Vorab steht fest, dass an eine Lösung der Probleme durch eine allfäl-
lige Rückreise der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat (Jemen) an-
gesichts der dortigen Situation nicht zu denken ist. Zunehmend bestimmen
dort Gewalt durch Luftangriffe, Gefechte am Boden und Gebietseroberun-
gen durch die Kriegsparteien die Situation (vgl. dazu Mitteilung des
UNHCR vom 7. März 2016 auf ). Diese Einschätzung
steht im Einklang mit der Feststellung der deutschen Migrationsbehörde,
wonach die UN-Vermittlungsbemühungen gescheitert seien, weil die Ak-
teure nur noch auf Konfrontation setzen wollen (vgl. dazu Deutschland,
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22 – Informationszent-
rum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 22. Februar 2016).
Aus dem Jahresbericht 2016 der Human Rights Watch und dem Bericht
2015/16 von amnesty international betreffend VAE geht u.a. hervor, dass
das im Jahr 2015 in den VAE in Kraft getretene Antidiskriminierungsgesetz
eine Gleichstellung von Mann und Frau nicht vorsieht. Das Rollenverständ-
nis der Frau im arabischen Raum entspricht nicht europäischem Standard:
Häusliche Gewalt gegenüber Frauen und Kindern ist innerhalb der Gren-
zen des Rechts der VAE und der Sharia erlaubt. Der oberste Gerichtshof
der VAE hat im Jahr 2010 hierzu festgelegt, dass Sanktionen, Bestrafun-
gen oder Züchtigungshandlungen für die Täter in der Regel straffrei aus-
gehen, wenn sie bei ihrem Opfer keine physischen Spuren hinterlassen
haben. Weiter kennen die VAE für ausländische Personen keine genügen-
den Schutzbestimmungen. Regimekritische Personen sollen durch Sicher-
heitsbehörden misshandelt worden sein.
5.3 Die Beschwerdeführerin belegt ihre geltend gemachten Bedrohungen
und körperlichen Züchtigungen mit zahlreichen Beweismitteln. Zudem
weist sie auf diverse Anzeigen und Entscheide von staatlichen Einrichtun-
gen der VAE hin. Dennoch kann aus ihren Vorbringen – wie nachfolgend
aufgeführt – nicht auf eine aktuelle, unmittelbare Gefährdung ihrer Person
geschlossen werden.
Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Familienangehörigen häusliche Ge-
walt und massive Drohungen erfahren. Dies ist aufgrund der eingereichten
Beweismittel, auch wenn diese lediglich in Kopie vorliegen, glaubhaft ge-
macht. Es ist zwar nicht a priori auszuschliessen, dass sie seitens ihrer
Angehörigen wegen der Ergreifung von Rechtsmitteln erneut unter Druck
geraten könnte. Wie aber bereits von der Vorinstanz festgestellt, hat sie mit
den Beweismitteln nicht aufgezeigt, dass für sie aktuell oder in naher Zu-
kunft eine konkrete Gefahr an Leib und Leben besteht. Zudem befinden
E-889/2016
Seite 9
sich in den VAE gemäss den Abklärungen des Staatssekretariats Hilfsor-
ganisationen, die sich ihrer Probleme annehmen können. Es wäre ihr da-
her zuzumuten, sich bei Bedarf an diese Dienste zu wenden. In der Be-
schwerde nimmt die Beschwerdeführerin zu diesen Empfehlungen der Vor-
instanz keine Stellung, sondern behauptet lediglich pauschal, es gebe für
sie in Abu Dhabi keinen Schutz. Diese Argumentation überzeugt nicht.
Nach dem Gesagten liegt keine Notsituation vor, die ein behördliches Ein-
greifen der Schweiz erforderlich machen würde. Damit sind die Vorausset-
zungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt (vgl. dazu
Art. 2 Abs. 4 VEV).
5.4 Aufgrund der politischen Lage und der rechtlichen Situation in den VAE,
die sich seit Stellung des Antrags auf ein humanitäres Visum leicht zu
Gunsten der Beschwerdeführerin verändert haben, ist zusammenfassend
von keiner unmittelbaren konkreten Gefährdung ihrer Person oder einer
besonderen Notsituation auszugehen. Demnach hat das SEM die Einreise
der Beschwerdeführerin in die Schweiz zu Recht verweigert und die Ertei-
lung eines humanitären Visums abgelehnt.
6.
Somit ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-889/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer
Vertretung in den VAE.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: