B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-889/2020
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass dem Beschwerdeführer durch die schweizerische Botschaft in
B._______ am 23. Juli 2019 ein Schengen-Visum gültig vom 24. August
2019 bis am 23. November 2019 ausgestellt wurde, womit er eigenen
Angaben zufolge von B._______ aus am 23. Oktober 2019 direkt in die
Schweiz flog,
dass er am 5. Dezember 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______
um Asyl nachsuchte und anschliessend dem BAZ in D._______ zuge-
wiesen wurde, er am 10. Dezember 2019 die zugewiesene Rechts-
vertretung bevollmächtigte, am 11. Dezember 2019 seine Personalien
aufgenommen und er am 29. Januar 2020 zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er im Rahmen der Anhörung vorbrachte, er habe sich schon
mehrmals als Tourist in Europa, wo seine Schwester in Deutschland
studiere, aufgehalten und habe den Iran am 23. Oktober 2019 verlassen,
um erneut als Tourist in Europa herum zu reisen,
dass er in B._______, seinem letzten Wohnsitz, allein in einer Eigentums-
wohnung gelebt und dort siebzehn/achtzehn Jahre lang eine eigene Firma
([…]) geführt habe,
dass er ungefähr am 17. November 2019 – einige Tage vor Ablauf seines
Visums respektive seiner beabsichtigten Rückreise in den Iran –
telefonisch durch seine Mutter darüber orientiert worden sei, dass im
Rahmen der am Tag zuvor in B._______ erfolgten Demonstrationen einer
seiner Freunde festgenommen worden sei, wobei er den genauen Grund
für dessen Festnahme nicht kenne,
dass dieser Freund – von dem man bis heute nicht wisse, wo er sich
aufhalte – im Besitz seines Wohnungsschlüssels gewesen sei und sich in
seiner Wohnung Bilder von der Shah-Zeit sowie sein Laptop befunden
hätten, auf dem Fotos abgespeichert gewesen seien, die ihn mit seinen
Freundinnen und beim Alkoholkonsum zeigen würden,
dass ihm seine Mutter während des erwähnten Telefonats vorgeworfen
habe, dass er die Fotos des Shah behalten habe,
dass er von Nachbarn erfahren habe respektive seine Mutter von seinen
Nachbarn erfahren habe, dass Leute in Zivil – wahrscheinlich Angehörige
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der Armee der Wächter der Islamischen Revolution (Sepâh) oder des
Nachrichtendienstes – seine Wohnung durchsucht und dabei ein paar
Sachen mitgenommen hätten, wobei er nicht genau wisse, was konfisziert
worden sei, ihm jedoch gesagt worden sei, es habe sich um die besagten
Fotos des Shah und seinen Laptop gehandelt,
dass, nachdem er mit der Mutter telefoniert habe, das Internet für sieben
oder acht Tage im Iran unterbrochen gewesen sei und ihm seine Eltern
danach erzählt hätten, dass man sich telefonisch bei ihnen nach seinem
Verbleib erkundigt habe, wobei sie geantwortet hätten, er sei auf Reisen,
dass er befürchte, wegen der in seiner Wohnung beschlagnahmten Fotos
des Shah als Mitglied einer Monarchistengruppe zu gelten und er sich auch
deshalb vor einer Rückkehr in den Iran und einer Bestrafung fürchte, weil
sich auf seinem Laptop besagte Fotos befänden,
dass der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung am
5. Februar 2020 ein Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur
Stellungnahme unterbreitet wurde, wozu sich diese am 6. Februar 2019
äusserte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
7. Februar 2020 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft
erachtete, wobei es zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe
keine detaillierten Angaben zum Grund der Festnahme des Freundes und
nur relativ oberflächliche Angaben über den Inhalt des Telefongespräch mit
seiner Mutter machen können; seine Antwort auf die Frage nach seiner
Reaktion auf erwähntes Gespräch sei wenig persönlich gewesen und er
habe auch keine konkreten Angaben zur Wohnungsdurchsuchung machen
und erklären können, weshalb die Nachbarn so genau gewusst hätten,
dass in seiner Wohnung die Fotos des Shah und der Laptop konfisziert
worden seien,
dass er zudem ein offensichtliches Desinteresse an den detaillierten
Abläufen der Geschehnisse zeige, da er selber nie mit den Nachbarn
gesprochen respektive nie Kontakt zu diesen aufgenommen und auch
sonst nichts weiter unternommen habe, und seine diesbezügliche
Erklärung, er sei schockiert gewesen und es habe längere Zeit keine
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Internetverbindung gegeben, angesichts der mit den Eltern wöchentlich
geführten Gespräche nicht überzeuge,
dass auch seine Auskünfte hinsichtlich jenes Gesprächs mit den Eltern, in
welchem diese erklärt hätten, die Behörden hätten sich nach ihm erkundigt,
nicht detailliert ausgefallen seien,
dass das SEM im Weiteren den von der Rechtsvertretung in der
Stellungnahme gestellten Antrag auf Behandlung im erweiterten Verfahren
– zwecks Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland oder Vornahme
einer Botschaftsanfrage – ablehnte,
dass es dazu ausführte, es bestünden keine Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer solche Dokumente nachreichen könne und eine solche
Nachreichung würde angesichts der ausdrücklichen Verneinung des
Beschwerdeführers, dass in seinem Fall Dokumente überhaupt erhältlich
gemacht werden könnten, widersprüchlich anmuten,
dass die Rechtsvertretung auch nicht dargelegt habe, weshalb eine
Botschaftsanfrage angezeigt erscheine und es sich nicht um einen
komplexen Fall handle,
dass das SEM ausserdem zum Schluss gelangte, selbst bei Annahme der
Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers dürfte eine
objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zu verneinen sein, da seit der
Wohnungsdurchsuchung vor zwei Monaten nichts weiter vorgefallen sei
und der Beschwerdeführer lediglich das Gefühl habe, bei einer Rückkehr
bereits am Flughafen festgenommen zu werden,
dass die Rechtsvertretung das Mandat am 8. Februar 2020 niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2020 gegen den
Entscheid des SEM vom 7. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei ausweislich seiner Rechtegehren
beantragt hat, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur
weiteren Abklärung und neuen Begründung an das SEM zurückzuweisen,
wobei dieses anzuweisen sei, den Fall im erweiterten Verfahren
durchzuführen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
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dass der Beschwerde ein englischsprachiges Schreiben eines iranischen
Rechtsanwalts (in Kopie) beilag, in welchem dieser erklärte, er versuche,
an Informationen über ein allfälliges Verfahren gegen den Beschwer-
deführer und dessen festgenommenen Freund zu gelangen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2020 in elektronischer
Form beim Bundesverwaltungsgericht vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am
19. Februar 2020 bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Rechtsbegehren des vorliegenden Verfahrens einzig darauf
gerichtet sind, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren
an die Vorinstanz zur Behandlung ins erweiterte Verfahren
zurückzuweisen,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde – wie schon in der Stellungnahme der
Rechtsvertretung vom 6. Februar 2020 – in der Hauptsache geltend
gemacht wird, das vorliegende Verfahren hätte weiterer Abklärungen
bedurft und daher vom SEM im erweiterten Verfahren geführt werden
müssen,
dass die erfolgte Wohnungsdurchsuchung ein klares Indiz für ein gegen
den Beschwerdeführer im Heimatstaat laufendes Strafverfahren darstelle,
weshalb durch das SEM eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln
anzusetzen und die Vornahme einer Botschaftsanfrage vorzunehmen ge-
wesen wäre,
dass die am 1. März 2019 in Kraft getretene Änderung des
schweizerischen Asylgesetzes darauf abzielt, eine Mehrzahl der Asyl-
verfahren beschleunigt und effizient abzuwickeln, und in nicht komplexen
Fällen innerhalb von 140 Tagen einen rechtskräftigen Asylentscheid
herbeizuführen und diesen zu vollziehen,
dass eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren bei Asylverfahren erfolgt,
in denen sich im Rahmen der im Anschluss an die einlässliche Anhörung
der asylsuchenden Person vorzunehmenden Triage ergibt, dass weitere
Abklärungen oder Verfahrenshandlungen notwendig sind (Art. 26d AsylG),
dass unter den Begriff «weitere Abklärungen» nach der Intention des
Gesetzgebers Abklärungen fallen, die nicht innerhalb kurzer Zeit vorge-
nommen werden können, beispielsweise solche bei schweizerischen
Vertretungen im Ausland, das Einfordern von weiteren Beweismitteln, die
im Herkunftsland beschafft werden müssen, oder allenfalls die
Durchführung einer weiteren Anhörung (vgl. Botschaft zur Änderung des
Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September
2014 [BBl 2014 7991], 8074),
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dass die vom SEM vorzunehmende Triage mithin im Wesentlichen davon
abhängig ist, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des
Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen, wobei sich der
genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen aus dem
Untersuchungsgrundsatz ergibt,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des SEM anschliesst,
wonach die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen zufolge
unsubstantiierter, ungereimter und nicht nachvollziehbarer Angaben als
insgesamt nicht glaubhaft zu erachten sind, wobei auf erwähnte
Erwägungen des SEM verwiesen werden kann,
dass dabei hervorzuheben ist, dass selbst vor dem Hintergrund der
Landesabwesenheit des Beschwerdeführers während der von ihm geltend
gemachten Geschehnisse nicht einleuchtet, weshalb er nicht in der Lage
gewesen sein sollte, mehr über die angebliche Durchsuchung seiner
Wohnung und Festnahme seines Freundes in Erfahrung zu bringen, indem
er etwa Kontakt zu seinen Nachbarn, die angeblich von der Durchsuchung
erfahren hatten, aufgenommen hätte,
dass seine diesbezügliche Erklärung, er habe sich nach dem Telefonat mit
seiner Mutter vom 16. November 2019 im Schockzustand befunden und
infolge der Internetsperre nichts unternehmen können (vgl. Akte SEM […]-
16/15 [nachfolgend A16/15] F49 S. 8), nicht überzeugt, da diese Sperre
nach Kenntnis des Gerichts bereits am 21. November 2019 endete und er
zudem angeblich – wie vom SEM zutreffend erwähnt – mit seinen Eltern
wöchentlich in Kontakt stand (vgl. A16/15 F23 S. 4),
dass ausserdem nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb sich die
iranischen Behörden bloss einmal und lediglich in telefonischer Form bei
seinen Eltern nach ihm erkundigt haben sollen (vgl. A16/15 F51 S. 8),
zumal im iranischen Kontext zu erwarten gewesen wäre, dass sich die
heimatlichen Behörden, hätten sie tatsächlich ein Interesse an der Person
des Beschwerdeführers gehabt, persönlich bei den Eltern oder den
Nachbarn oder allenfalls bei Freunden erkundigt oder aber diese Personen
zwecks Auskunft oder einer Anhörung vorgeladen hätten,
dass angesichts der Zeitspanne von über drei Monaten seit der ver-
meintlichen Wohnungsdurchsuchung nicht einleuchtet, dass der Be-
schwerdeführer von keinen weiteren behördlichen Massnahmen betroffen
gewesen sein soll respektive ihm keine solchen bekannt seien, womit – wie
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vom SEM zu Recht gefolgert – selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit
seiner Angaben, nicht davon auszugehen sein dürfte, er stünde deswegen
im Fokus der iranischen Behörden,
dass das auf Beschwerdeebene von einem iranischen Anwalt auf Englisch
eingereichte Schreiben vom 16. Februar 2020 nicht geeignet ist, zu einem
anderen Schluss zu führen,
dass einerseits nicht erhellt, weshalb der Beschwerdeführer erst auf
Beschwerdeebene und nicht schon viel früher einen iranischen Anwalt mit
entsprechenden Recherchen beauftragt hat, war er doch angeblich bereits
seit dem 17. November 2019 über die behauptete Wohnungsdurch-
suchung im Bilde und hätte demnach bereits bis zur vertieften Anhörung
vom 29. Januar 2020 Zeit – und im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG
auch die primäre Pflicht – gehabt, sich um die Beschaffung allfälliger
Beweismittel zu bemühen,
dass er bezeichnenderweise erst mittels Stellungnahme seiner Rechts-
vertretung zum ablehnenden Entscheidentwurf vom 6. Februar 2020 (und
auch bloss) andeutete, Beweismittel aus dem Ausland zu beschaffen,
dass in dem anwaltlichen Schreiben, welches lediglich in Kopie vorliegt und
nicht beglaubigt ist, lediglich die vom Beschwerdeführer behauptete
Festnahme seines Freundes, die Durchsuchung seiner Wohnung und
seine damit verbundene Vermutung, dass ein Verfahren gegen ihn laufe,
wiederholt wird und damit der Anwalt einzig Elemente des vom
Beschwerdeführer bereits dargelegten Sachverhalts wiedergibt,
dass das anwaltliche Schreiben somit nicht geeignet ist, erwähnte
Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers zu
entkräften,
dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet
sind, zu einer anderen Auffassung zu gelangen, da sich diese im
Wesentlichen in der Wiederholung bereits bekannter Sachverhalts-
elemente erschöpfen,
dass es dem Beschwerdeführer demzufolge auch unter Berücksichtigung
der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift von vornherein nicht gelingt,
glaubhaft zu machen respektive nachzuweisen, dass nach seiner Ausreise
aus dem Iran gegen ihn behördliche und in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht
relevante Massnahmen ergriffen worden wären,
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dass sich das vorliegende Verfahren nicht als komplex erweist und dem
SEM auch sonst nicht vorgeworfen werden kann, es hätte weitere
Abklärungen durchführen müssen,
dass sich vorliegend auch der zeitliche Umfang des vorinstanzlich
beschleunigt durchgeführten Verfahrens als angemessen erweist (vgl.
Art. 26 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG (vgl. Botschaft BBl 2014 7991,
8015),
dass mithin eine Verletzung von Verfahrenspflichten nicht vorliegt und auch
sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz rechtfertigen sollte,
dass diesen Erwägungen zufolge die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass sich das gestellte Begehren auf Rückweisung des Verfahrens als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf
insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg