B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-890/2018
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Polen,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl, zog ihr Asylgesuch jedoch am 5. November 2015 zurück, woraufhin
dieses vom SEM als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
B.
Am 17. Mai 2017 reichte sie ein erneutes Asylgesuch ein. Mit Verfügung
vom 12. Juli 2017 lehnte die Vorinstanz dieses ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4100/2017 vom 16. August 2017 abgewiesen. Aufgrund der polnischen
Identitätskarte mit Gültigkeitsdauer bis ins Jahr (…) sowie mangels Bestä-
tigung der Zustimmung der polnischen Regierung zur Entlassung aus dem
Bürgerrecht ging das Bundesverwaltungsgericht von der polnischen
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aus. Einen Verzicht auf diese
habe sie nicht nachweisen können. Weiter sei es ihr nicht gelungen, die
Regelvermutung, bei Polen handle es sich um einen verfolgungssicheren
Staat, umzustossen.
C.
Das Migrationsamt des Kantons B._______ setzte daraufhin der Be-
schwerdeführerin eine Ausreisefrist bis zum 24. August 2017. Am 15. No-
vember 2017 wurde sie verhaftet, mit Strafbefehl wegen rechtswidrigen
Aufenthalts bestraft und die Ausschaffungshaft bis zum 15. Februar 2018
angeordnet.
D.
Am 26. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Asyl-
gesuch ein, welches sie mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 ergänzte. Da-
rin machte sie im Wesentlichen geltend, sie wolle ihre polnische Nationali-
tät ablegen. Ihre Sicherheit in der Europäischen Union im Allgemeinen und
in Polen im Speziellen sei nicht gewährleistet, weil sie von den polnischen
und russischen Regierungen wie auch von polnischen und russischen Aus-
wanderern verfolgt werde. Ihr Heimatland habe sie im Jahr 2013 verlassen,
da sie als Nicht-Christin und intelligente junge Frau verfolgt worden sei.
Nach dem letzten negativen Asylbescheid habe sie in Belgien um Asyl er-
sucht. In Brüssel sei sie jedoch von polnischen Auswanderern derart ange-
schrien worden, dass sie Belgien aus Angst um ihr Leben wieder verlassen
habe. Sollten ihre Chancen auf politisches Asyl und Schutz in der Schweiz
aussichtslos sein, so möchte sie nach Frankreich zurückkehren. Dort
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könne sie ein Gesuch stellen, um die französische Staatsbürgerschaft zu
erhalten.
Als Beweismittel führte sie verschiedene Internetseiten auf, welche Verlet-
zungen der Menschenrechte in Polen dokumentieren. Weiter reichte sie
Kopien von Dokumenten zu ihrem Asylgesuch in Belgien, ihrem Aufenthalt
in Genf im November 2017, ihrer bisherigen beruflichen und schulischen
Laufbahn sowie ihren Aufenthalten in anderen europäischen Ländern seit
der Ausreise aus Polen im Jahr 2013 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 forderte die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses auf,
ansonsten auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde.
F.
Mit Schreiben vom 9. und 10. Dezember 2017 (beim SEM eingegangen
am 12. Dezember 2017) wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits im
Mehrfachgesuch geltend gemachten Asylgründe und ersuchte um Erhalt
eines Ausweises N.
G.
Am 28. Januar 2018 bat sie in einem Schreiben an das SEM um ihre Frei-
lassung, damit sie nach Frankreich zurückkehren könne. Ihr Asylgesuch
zog sie jedoch nicht formell zurück.
H.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2018, eröffnet tags darauf, trat die Vor-
instanz zufolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses androhungsge-
mäss auf das erneute Asylgesuch nicht ein. Sie hielt zudem fest, dass die
ursprüngliche Verfügung vom 12. Juli 2017 rechtskräftig und vollstreckbar
sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme.
I.
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2018 (Poststempel 12. Februar 2018) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss die Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 11. Dezember
2017 und 7. Februar 2018 und diese sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch
einzutreten. Zusammen mit der Beschwerde reichte sie ein Haftentlas-
sungsgesuch ein.
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Als Beweismittel legte sie eine E-Mail von Seelsorgerin C._______ an
Rechtsanwalt D._______ vom 11. Dezember 2017 bezüglich der Möglich-
keit einer Haftentlassung, ein Reglement der E._______ vom 12. Oktober
2017, eine Unterkunftsbestätigung der F._______ und ein Ersuchen um fi-
nanzielle Hilfe für die Beschwerdeführerin des Etablissement G._______,
beide vom 2. Oktober 2017, zu den Akten.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Verfügung vom 15. Februar
2018 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Haftent-
lassungsgesuch stellte es zuständigkeitshalber dem Zwangsmassnah-
mengericht des Bezirksgerichts B._______ zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist insoweit einzutreten.
1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz haben Beschwerden gegen Ent-
scheide im Sinne von Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuche) von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung (Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG
im Vergleich zu Art. 111b Abs. 3 AsylG). Die in Dispositivziffer 3 der Verfü-
gung vom 7. Februar 2018 enthaltene Feststellung des SEM erweist sich
damit als gesetzeswidrig. Zu einer nachträglichen Aufhebung dieser Ziffer
besteht jedoch kein Grund, da sich nach Abschluss des Beschwerdever-
fahrens die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht mehr stellt und daher
mit Erlass des vorliegenden Urteils hinfällig wird. Die an sich unzulässige
Anordnung hatte zudem faktisch keine Auswirkungen.
4.
4.1 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie
ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Zu dessen
Leistung setzt sie unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene
Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin
insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist
und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d
Abs. 1–3 AsylG).
4.2 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde sind die Nicht-
eintretensverfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2018 sowie die Zwi-
schenverfügung vom 11. Dezember 2017. Die Beschwerde beschränkt
sich auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erging bezie-
hungsweise ob die Vorinstanz zutreffend von der Aussichtslosigkeit des
Mehrfachgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebühren-
vorschuss erhoben hat. Auf die über den Anfechtungsgegenstand hinaus-
gehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzuge-
hen.
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5.
5.1 Die Vorinstanz befand in ihrer Zwischenverfügung das Mehrfachge-
such der Beschwerdeführerin als aussichtslos. Gegenüber ihrem letzten
Asylgesuch habe sie keine neuen Vorbringen oder Beweismittel präsentie-
ren können, welche eine Verfolgung ihrer Person durch die Behörden und
Bürger ihres Heimatlandes im Sinne von Art. 3 AsylG offenlegen würden.
Ihren Schreiben würden sich keine Hinweise entnehmen lassen, es sei seit
dem rechtskräftigen Asylentscheid vom 12. Juli 2017 zu neuen, asylrele-
vanten Vorfällen ihr gegenüber gekommen. Sie mache auch nicht geltend,
nach Polen zurückgekehrt zu sein. Zudem würden erhebliche Zweifel da-
ran bestehen, dass sie in Belgien tatsächlich bedroht worden sei. Die Be-
weismittel würden sodann nur die allgemeine Lage Polens und nicht ihre
eigene persönliche Situation betreffen.
5.2 In ihrer Beschwerde sowie in den nach Erlass der Zwischenverfügung
vom 11. Dezember 2017 beim SEM eingegangenen Schreiben wiederholt
die Beschwerdeführerin ihre bereits im Mehrfachgesuch vorgebrachten
Gründe. In Polen werde sie zufolge ihres nicht-christlichen Glaubens ver-
folgt. Sie sei ein politischer Flüchtling und habe ihr Heimatland nicht ver-
lassen, um Arbeit oder ein besseres Leben zu finden. Bei der Vorstellung
an eine Rückkehr nach Polen habe sie Suizidgedanken. Eigentlich habe
sie nicht nochmals ein Asylgesuch in der Schweiz einreichen wollen, son-
dern sei diesbezüglich falsch beraten worden. Frankreich hätte sie nie ver-
lassen sollen und sie wolle dorthin zurückkehren.
5.3 Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern die Vorinstanz zu
Unrecht von der Aussichtslosigkeit ihres Mehrfachgesuchs ausgegangen
sein soll. Wie diese zutreffend ausgeführt hat, betreffen die im Gesuch auf-
geführten Internetseiten die allgemeine Lage in Polen und nicht die Be-
schwerdeführerin persönlich. Die weiteren Dokumente zeigen auf, wo sie
sich überall aufgehalten hat, vermögen jedoch keine Verfolgungssituation
zu belegen. Die geltend gemachten Verfolgungsgründe in Polen im Jahr
2013 wurden bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4100/2017 vom 16. August 2017 beurteilt. Neue Verfolgungsmassnah-
men durch den polnischen Staat selbst machte sie nicht geltend. Ihre Aus-
führungen zu den angeblichen Bedrohungen in Belgien durch polnische
Auswanderer vermochte sie nicht weiter zu präzisieren. Den Akten lassen
sich weiter keine begründeten Hinweise entnehmen, sie wäre akut suizid-
gefährdet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig fest-
gehalten. Vor diesem Hintergrund durfte sie in einer summarischen Prü-
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fung von der Aussichtslosigkeit des erneuten Asylgesuchs der Beschwer-
deführerin ausgehen und einen Gebührenvorschuss unter Androhung des
Nichteintretens anordnen.
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2018 wird zutreffend
ausgeführt, die nachträglich eingereichten Schreiben würden keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel beinhalten. Die Beschwerdeführerin bitte das
SEM zwar um Freilassung, damit sie nach Frankreich zurückkehren könne,
ihr Asylgesuch ziehe sie jedoch nicht zurück. Zudem habe sie die Schweiz
in der Vergangenheit bereits mehrfach in Richtung Frankreich verlassen,
nur um wieder in die Schweiz zurückzukehren und erneut um Asyl zu ersu-
chen. Mit Zwischenverfügung sei zufolge der Aussichtslosigkeit ihrer
Rechtsbegehren, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs-
fall, ein Gebührenvorschuss verlangt worden. Aufgrund der Nichtbezah-
lung innerhalb der angesetzten Frist werde androhungsgemäss auf das
Asylgesuch nicht eingetreten.
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, welche die Schluss-
folgerung der Vorinstanz, aufgrund der Nichtleistung des Gebührenvor-
schusses nicht auf das Asylgesuch einzutreten, in Frage stellen würden.
Insbesondere macht sie nicht geltend, den Gebührenvorschuss fristge-
recht bezahlt zu haben. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der
Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlens des Vorschusses erfolgte
somit zu Recht.
7.
Zusammenfassend verletzen die angefochtenen Verfügungen kein Bun-
desrecht und sind – mit Ausnahme der Feststellung betreffend aufschie-
bende Wirkung (vgl. E. 3) – auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: