B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-891/2017
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Jan Frutig,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (…)*.
E-891/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein kamerunischer Staatsangehöriger – reiste
eigenen Angaben zufolge am 11. September 2016 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso
ein Asylgesuch. Am 12. September 2016 wurde ihm mitgeteilt, dass er per
Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewie-
sen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. Am 14. Sep-
tember 2016 hat er eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet.
A.b Am 15. September 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Per-
son und seinem Reiseweg befragt. Dabei trug er vor, er sei am [1. Geburts-
datum] in B._______, Kamerun, geboren worden. Im Jahr 2015 habe er
sein Heimatland verlassen und sei über Italien in die Schweiz eingereist.
Einen Reisepass habe er nie gehabt, seine Identitätskarte habe er verlo-
ren.
A.c Am 20. September 2016 fand im Beisein der von der Rechtsberatungs-
stelle bestimmten Rechtsvertretung das beratende Vorgespräch statt. Da-
bei machte der Beschwerdeführer geltend, er könne sich nicht erinnern,
wie alt er sei. Da er nicht schreiben und lesen könne, habe er die Formulare
des SEM mit Hilfe einer anderen Person ausgefüllt. Diese habe eigen-
mächtig irgendein Geburtsdatum angegeben. Wieso sie den [1. Geburts-
datum] gewählt habe, wisse er nicht. Er könne aber einen Verwandten an-
rufen, um nachzufragen, ob dieser sein genaues Geburtsdatum wisse. Der
Rechtsvertreter regte in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen
durch das SEM an, da der Beschwerdeführer sein Alter nicht genau kenne
und Hinweise dafür bestünden, dass dieser minderjährig sei, und bean-
tragte, ihm bis zum Abschluss dieser Abklärungen die Rechte eines Min-
derjährigen zuzugestehen.
A.d Am 27. September 2016 wurde – ebenfalls in Anwesenheit der Rechts-
vertretung – die Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 der Testphasenver-
ordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) durchgeführt. Da-
bei reichte der Beschwerdeführer ein Blatt ein, auf dem „[2. Geburtsdatum]“
steht. Er trug dazu vor, diese Notiz betreffe sein Geburtsdatum und stamme
von seinem Cousin in Kamerun, der bei seiner Geburt, die zu Hause – in
C._______, im Südwesten Kameruns – und nicht in einem Spital erfolgt
sei, anwesend gewesen sei. Er selbst habe davor nicht gewusst, wann er
zur Welt gekommen sei, weil er und auch seine Geschwister nie zur Schule
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gegangen seien. Die Tatsache, dass bisher der [3. Geburtsdatum] respek-
tive der [4. Geburtsdatum] als seine Geburtsdaten erfasst worden seien,
erklärte er damit, dass ihm jemand beim Ausfüllen dieser Formulare gehol-
fen habe, wobei er nicht geschaut habe, was diese Person geschrieben
habe. Darauf hingewiesen, dass er bereits in Italien den [3. Geburtsdatum]
als Geburtsdatum angegeben habe, trug er vor, der Freund, der ihm in der
Schweiz beim Ausfüllen der Unterlagen geholfen habe, sei bereits in Italien
zugegen gewesen und habe diese Aufgabe auch dort für ihn übernommen.
Zudem bekräftigte er, nie einen Reisepass gehabt und seine Identitätskarte
auf der Flucht verloren zu haben. Andere Dokumente besitze er auch nicht.
Anlässlich der Erstbefragung klärte das SEM den Beschwerdeführer dar-
über auf, dass er möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung
ans Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel (nachfolgend:
IRM Basel) geschickt werde, weil sein Alter im heutigen Gespräch nicht
abschliessend habe beurteilt werden können. Da dort kein Dolmetscher
anwesend sei, orientierte das SEM den Beschwerdeführer über den Ablauf
der Untersuchung und stellte ihm Fragen zu seinem Gesundheitszustand.
B.
B.a In seinem Gutachten vom 7. Oktober 2016 kam das vom SEM beauf-
tragte IRM Basel gestützt auf eine körperliche Untersuchung, eine Hand-
knochenaltersanalyse, eine zahnärztliche Untersuchung sowie eine
Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse zum Schluss, der Be-
schwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Le-
bensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht.
B.b Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer Einsicht ins anonymisierte Gutachten vom 7. Oktober 2016
und orientierte ihn darüber, dass davon auszugehen sei, er habe seine
Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb er für das wei-
tere Verfahren als volljährig betrachtet und sein Geburtsdatum beim [1. Ge-
burtsdatum] (erste Registrierung) belassen werde.
C.
Am 26. Oktober 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
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rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Da dieses
Gesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe-
antwortet blieb, teilte das SEM den italienischen Behörden mit, dass es
Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte
(vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
D.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2016 nahm der
Beschwerdeführer die ihm vom SEM mit Brief vom 26. Oktober 2016 ge-
währte Gelegenheit zur Stellungnahme zu der ihn betreffenden Alters-
schätzung wahr und führte dazu im Wesentlichen aus, er sei nicht einver-
standen mit der Änderung seines Geburtsdatums auf den [1. Geburtsda-
tum]. Bei der Altersbestimmung dürfe nicht ausschliesslich auf das medizi-
nische Gutachten abgestellt werden, weil dieses naturgemäss keine abso-
lut sicheren Aussagen über das tatsächliche Alter einer Person liefere. Ent-
sprechend müssten im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Indizien be-
rücksichtigt werden, die für oder gegen die Richtigkeit der gemachten Al-
tersangaben sprächen. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer sein
Geburtsdatum vom [2. Geburtsdatum] erst anlässlich der Erstbefragung zu
Protokoll gegeben habe. Dem Protokoll der Erstbefragung und jenem des
beratenden Vorgesprächs sei aber übereinstimmend zu entnehmen, dass
er die vorgängigen Angaben nicht selber gemacht habe. Da er anlässlich
des beratenden Vorgesprächs bereits in Aussicht gestellt habe, mit seinem
Bruder in Kontakt zu treten, um sein Geburtsdatum zu erfahren, erstaune
es nicht, dass er dann anlässlich der Erstbefragung habe angeben können,
wann er wirklich geboren sei. Er habe nun erneut mit seinem Bruder Kon-
takt aufgenommen. Dieser sei bemüht, ihm seine Geburtsurkunde zukom-
men zu lassen, wobei diese zuerst gefunden werden müsse. Bezüglich des
Altersgutachtens des IRM Basel falle ferner auf, dass im Unterschied zu
den vormaligen Altersgutachten des IRM Zürich nicht mehr das Mindestal-
terkonzept angewendet werde; dem Gutachten seien keine Angaben zum
Mindestalter mehr zu entnehmen. Das Fazit weise nur darauf hin, dass der
Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 18 Jahre alt sei.
Einzig auf die Angaben zum wahrscheinlichen Alter abzustellen, wo die
Wahrscheinlichkeit nicht einmal prozentual näher definiert werde, sei prob-
lematisch. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-7588/2015 vom
26. Februar 2016, wonach im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen
sei. Sollte das Alter wider Erwarten dennoch angepasst werden, sei in An-
betracht der Rechtsprechung zum Zentralen Migrationsinformationssystem
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(ZEMIS) zu begründen, weshalb mehr für die beabsichtigte Änderung als
für das vom Beschwerdeführer angegebene Alter spreche. Zudem müsse
im ZEMIS zwingend ein Bestreitungsvermerk angebracht werden, da das
Geburtsdatum vom [1. Geburtsdatum] bestritten werde.
E.
Am 7. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer eine Kopie der in der
Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 in Aussicht gestellten Geburtsur-
kunde sowie die Kopie eines weiteren Dokuments mit dem Titel „Certificat
de nationalité camerounaise“ (beides in elektronischer Form) beim SEM
einreichen.
F.
F.a Am 27. Dezember 2016 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats, in dem – neben
dem Nichteintreten auf sein Asylgesuch und seiner Wegweisung nach Ita-
lien – eine Abweisung des Gesuchs um Berichtigung der Personendaten
im ZEMIS vorgesehen war, Stellung zu nehmen.
F.b Am 28. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer von seinem
Rechtsvertreter die entsprechende Stellungnahme einreichen. Darin wurde
in Ergänzung zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. Okto-
ber 2016 (vgl. Bst. D) und mit Verweis auf zwei Fachartikel (OLZE/SCHME-
LING/TANIGUCHI/MAEDA/VAN NIEKERK/WERNECKE/GESERICK, Forensic age
stimation in living subjects: the ethnic factor in wisdom tooth mineralization,
in: Int J Legal Med [2004] 118 : 170-173 sowie SCHMELING/OLZE/REISIN-
GER/ GESERICK, Der Einfluss der Ethnie auf die bei strafrechtlichen Alters-
schätzungen untersuchten Merkmale, in: Rechtsmedizin, 2001/11 : 78-81;
vgl. Beilagen 2 und 3) geltend gemacht, es gebe offenbar ernstzuneh-
mende Hinweise dafür, dass die Mineralisation der Weisheitszähne je nach
ethnischer Zugehörigkeit einer Person unterschiedlich schnell verlaufe,
wobei bei der afrikanischen Population festgestellt worden sei, dass diese
Entwicklung schneller voranschreite als bei der europiden Population. In
den allgemeinen Ausführungen des Altersgutachtens des IRM Basel seien
mögliche ethnische Einflüsse zwar erwähnt und bei der zahnärztlichen Un-
tersuchung angeblich auch berücksichtigt worden. Allerdings sei nicht er-
sichtlich, inwiefern der angesprochene Wissenschaftsstreit im vorliegen-
den Fall tatsächlich berücksichtigt worden sei, was vor dem Hintergrund
des aktuellen Forschungsstands äusserst fragwürdig sei und im Wider-
spruch zur Methodik des IRM Zürich stehe, das dem Einfluss der ethni-
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schen Zugehörigkeit einen ganzen Abschnitt widme. Ferner verletzte die-
ses Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör. Angesichts dessen liessen sich Zweifel am vorliegenden Altersgutach-
ten nicht von der Hand weisen, weshalb nicht ausschliesslich darauf abge-
stellt werden dürfe. Die in Kopie eingereichten Dokumente aus dem Hei-
matland des Beschwerdeführers seien als Indizien für die Aussagen zu sei-
nem Alter zu werten. Die Originaldokumente würden schnellstmöglich
nachgereicht.
G.
Am 29. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer die Originale der Ge-
burtsurkunde sowie des Dokuments mit dem Titel „Certificat de nationalité
camerounaise“ beim SEM einreichen. Beide Dokumente würden das von
ihm anlässlich der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum bestätigen.
H.
H.a Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 – gleichentags eröffnet – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegwei-
sung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Ferner wies es das Gesuch
um Berichtigung der Personendaten ab (Dispositiv-Ziffer 6) und hielt fest,
dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den [1. Ge-
burtsdatum] laute (Dispositiv-Ziffer 7). Schliesslich stellte es fest, dem Be-
schwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H.b Bezüglich der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Minderjährigkeit
führte das SEM aus, dass dem Altersgutachten vom 7. Oktober 2016 – bei
dem es sich um das Resultat einer wissenschaftlichen Untersuchung
handle, das entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Anlass
zu Zweifeln gebe – zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig sei. Dem stehe die am 29. De-
zember 2016 eingereichte Geburtsurkunde gegenüber, gemäss welcher er
am [2. Geburtsdatum] geboren und somit minderjährig sei. Zwar komme
diesem Dokument ein geringer Beweiswert zu, da es leicht zu beschaffen
und leicht fälschbar sei. Trotzdem stelle es aber einen Hinweis auf eine
mögliche Minderjährigkeit dar. Entscheidend seien deshalb die Aussagen
des Beschwerdeführers zu seinem Alter. Gegen das Vorbringen, eine an-
dere Person habe bei der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
die Formulare ausgefüllt, führte das SEM an, dass gemäss den Unterlagen
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des Grenzwachtkorps kein Rapport erstellt worden sei, sondern die Anga-
ben vielmehr mündlich aufgenommen worden seien. Zudem erkläre dies
nicht, weshalb jemand, der für den Beschwerdeführer ein Formular aus-
fülle, ausgerechnet beim Geburtsdatum nicht Rücksprache mit diesem
nehmen und anstatt das Feld leer zu lassen, ein konkretes, frei erfundenes
Alter angeben sollte. Ferner sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer
im MIDES-Protokoll (vgl. Bst. A.b) ebenfalls mit dem Geburtsdatum [1. Ge-
burtsdatum] erfasst sei. Diese Daten würden nicht einfach vom Personali-
enblatt übernommen. Vielmehr sei dieses Datum mündlich vom Beschwer-
deführer erfragt worden, wobei dieser bei diesem Gespräch mit dem Be-
frager alleine gewesen sei, weshalb die Angaben nicht von jemand ande-
rem stammen könnten. Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer bei
diesem Gespräch alle vier Geschwister mit konkreten Altersangaben habe
nennen können. Angesichts dessen erscheine es merkwürdig, dass er für
sein eigenes Alter seinen Cousin habe fragen müssen. Ferner ergebe sich
ein Widerspruch aus der Angabe des Beschwerdeführers, in B._______
geboren zu sein und dort gelebt zu haben, und den Angaben im eingereich-
ten Geburtspapier, wonach er in D._______ geboren worden und auch dort
wohnhaft gewesen sei.
Bezüglich des Antrags, die Änderung des Alters im ZEMIS habe unmittel-
bar und in Form einer anfechtbaren Verfügung vor dem Endentscheid zu
erfolgen, führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer sich in einem
beschleunigten Verfahren befinde und er im Rahmen der vorliegenden Ver-
fügung die Möglichkeit habe, die seitens des SEM verweigerte Änderung
der ZEMIS-Daten anzufechten. Folglich ergebe sich für ihn kein Rechts-
nachteil.
I.
I.a Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 (Poststempel, vorgängig per Telefax)
liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom
30. Dezember 2016 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf sein
Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den [2. Ge-
burtsdatum] zu berichtigen. In prozessualer Hinsicht liess er zudem darum
ersuchen, das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vor-
sorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorlie-
gende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen und ihn
als Minderjährigen zu betrachten. Ferner liess er beantragen, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die
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unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
I.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beur-
teilung des Alters einer beschwerdeführenden Person in erster Linie für
echt befundene Identitätspapiere massgeblich seien. Der Beschwerdefüh-
rer habe am 29. Dezember 2016 seine Geburtsurkunde sowie ein „Certifi-
cat de nationalité camerounaise“ – beides im Original – eingereicht. Der
Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer hätte diese Dokumente (insbe-
sondere die Geburtsurkunde) bereits bei seiner Befragung am 27. Septem-
ber 2016 erwähnen müssen, sei nicht gerechtfertigt. Zu jenem Zeitpunkt
habe er zwar bereits Kontakt mit dem nahen Bekannten („Familien-Bru-
der“) gehabt, der ihn über sein Geburtsdatum informiert habe. Dass bei
seiner Geburt eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei, habe er damals
jedoch noch nicht gewusst. Er habe dies erst später erfahren, nachdem der
„Familien-Bruder“ zwecks Suche nach Beweismitteln bezüglich des Alters
des Beschwerdeführers mit dessen Mutter in Kontakt getreten sei und sich
herausgestellt habe, dass die Geburt des Beschwerdeführers aufgrund von
Komplikationen im Spital von D._______ erfolgt und deshalb auch in dieser
Stadt registriert worden sei. In analoger Anwendung der Praxis des Bun-
desverwaltungs- und Bundesgerichts zum Beweiswert einer Taskira
komme den eingereichten Beweismitteln zwar nur ein verminderter Be-
weiswert zu, ohne genauere Betrachtung von einer Fälschung auszuge-
hen, sei aber nicht zulässig.
Bezüglich der Altersabklärung des IRM Basel wurde neben dem bereits mit
Eingabe beim SEM vom 28. Dezember 2016 Vorgebrachten (vgl. Bst. F.b)
ausgeführt, dass die darin enthaltenen Schlussfolgerungen nicht nur wider-
sprüchlich, sondern auch rein spekulativer Natur seien. Die Diskrepanz
zwischen dem Resultat der Untersuchung betreffend Schlüsselbeinverknö-
cherung und der Zahnentwicklung werde ohne jegliche faktische Grund-
lage mit dem tieferen ökonomischen und medizinischen Status in Kamerun
erklärt. Dies obwohl im Zusammenhang mit der körperlichen Untersuchung
festgehalten worden sei, dass aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf
das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung respektive
einer manifesten Entwicklungsstörung gegeben seien. Die Gutachter hät-
ten hingegen offengelassen, weshalb im vorliegenden Fall die Untersu-
chungsergebnisse der Zähne massgeblicher seien als jene betreffend die
Schlüsselbeinverknöcherung. Diese Frage sei jedoch – insbesondere weil
die ethnischen Einflüsse bei der Zahnentwicklung kontrovers diskutiert
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würden – von erheblicher Bedeutung. Solange die Würdigung der Zahnun-
tersuchungsergebnisse nicht auf eine Studie abstelle, die mit einer kame-
runischen Referenzpopulation durchgeführt worden sei, komme dieses
Vorgehen einer unethischen Altersschätzung gleich. Weiter sei festzustel-
len, dass die Methodik des IRM Basel nicht mit den „Empfehlungen für die
Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausserhalb
des Strafverfahrens“ der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiag-
nostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) zu verein-
baren sei. Danach müssten die Variationsmöglichkeiten – wie die abwei-
chende genetisch-geographische Herkunft – im Rahmen des Gutachtens
diskutiert werden. Auf eine solche Diskussion sei im vorliegenden Fall, an-
ders als jeweils beim IRM Zürich, verzichtet worden. Vor dem Hintergrund
dieser Ausführungen ergäben sich vorliegend erhebliche Zweifel daran, ob
die inhaltlichen Voraussetzungen an das Gutachten erfüllt seien. Schliess-
lich wurde in Wiederholung zu den Stellungnahmen vom 31. Oktober 2016
und 28. Dezember 2016 (vgl. Bst. D und F.b) geltend gemacht, es falle mit
Blick auf das Altersgutachten des IRM Basel auf, dass im Unterschied zu
den vormaligen Altersgutachten des IRM Zürich nicht mehr das Mindestal-
terkonzept angewendet werde, was aus den in den beiden Stellungnah-
men genannten Gründen problematisch erscheine. Angesichts der ge-
nannten Gründe könne aus dem Gutachten nur der Schluss gezogen wer-
den, dass es nicht im Widerspruch zu den Altersangaben des Beschwer-
deführers stehe und somit als Indiz für die Richtigkeit Letzterer zu interpre-
tieren sei.
Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer vor
dem Kontakt mit dem Rechtsvertreter nicht bewusst gewesen sei, dass es
ihm obliege, offenzulegen, falls es ihm nicht möglich sei, genaue Altersan-
gaben zu machen. Er habe somit sein Unwissen im für ihn frühestmögli-
chen Zeitpunkt kundgetan und sei danach im Rahmen seiner Möglichkei-
ten der Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er mit dem „Familien-
Bruder“ Kontakt aufgenommen habe. In Anbetracht dieses Sachverhalts
sei es höchst fragwürdig, dem Beschwerdeführer seine vorgängigen Anga-
ben vorzuwerfen. Schliesslich stimme das berichtigte Geburtsdatum mit
den eingereichten Beweismitteln überein.
Des Weiteren sei auch der Vorwurf des SEM unbegründet, der Beschwer-
deführer habe angegeben, in einer französischsprachigen Region von Ka-
merun geboren worden zu sein, aber nur englisch zu sprechen. Er habe
bei der Erstbefragung vom 27. September 2016 eindeutig vorgetragen, in
C._______ im Südwesten Kameruns – eine englischsprachige Region –
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geboren worden zu sein. Genauso verhalte es sich mit dem Vorwurf, der
Beschwerdeführer habe seine Geschwister bei der Befragung am 15. Sep-
tember 2016 mit Alter nennen können, für sein eigenes Geburtsdatum aber
einen Bekannten fragen müssen. Er habe anlässlich der Erstbefragung
vom 27. September 2016 klargestellt, dass er das Alter seiner Geschwister
einfach so angegeben habe, ohne dieses genau zu kennen.
Im Sinne eines Fazits sei festzuhalten, dass das SEM vorliegend nie eine
Gesamtwürdigung der Indizien vorgenommen habe, die für oder gegen die
Richtigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers sprächen. Auch hät-
ten die Argumente des SEM gegen die Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers widerlegt werden können. Die vermeintlichen Widersprüche seien
auf die anfängliche Unwissenheit des Beschwerdeführers zurückzuführen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz
weitergehende Abklärungen zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
durchgeführt habe, weshalb aus ihrer Sicht wohl Indizien dafür bestanden
hätten. In der Gesamtschau und Würdigung der Aussagen des Beschwer-
deführers, der eingereichten Geburtsurkunden sowie dem Resultat der Un-
tersuchung betreffend die Schlüsselbeinverknöcherung sei es dem Be-
schwerdeführer gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
I.c Demnach könne das vom SEM im ZEMIS erfasste Geburtsdatum nicht
das wahrscheinlichere sein, als das vom Beschwerdeführer angegebene.
Es sei deshalb zu berichtigen, wobei es dem SEM überlassen sei, seiner-
seits einen Bestreitungsvermerk anzubringen.
J.
Mit Telefax vom 10. Januar 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug
der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
K.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 (vorgängig per Telefax) liess der Be-
schwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen. Darin wird im We-
sentlichen ausgeführt, dass sich die Rechtsmitteleingabe bezüglich der
Frage der Datenbereinigung im ZEMIS gegen die Dispositions-Ziffern 6
und 7 der angefochtenen Verfügung und nicht – wie in der Beschwerde-
schrift versehentlich ausgeführt – gegen das unrechtmässige Verweigern
einer anfechtbaren Verfügung richte. Ferner sei zu klären, wie mit den un-
terschiedlichen Beweisregeln des Datenschutzrechts und des Asylrechts
umzugehen sei. Bei Einträgen im ZEMIS gälten angesichts der Bestim-
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Seite 11
mung in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinfor-
mationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) mit Blick auf das Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht das Datenschutzgesetz und
das VwVG. In seiner jüngsten Rechtsprechung habe das Bundesverwal-
tungsgericht hingegen entschieden, dass bei der Feststellung des Alters im
Dublinverfahren die asylrechtlichen Beweisregeln massgeblich seien, da
ein Vorrang des datenschutzrechtlichen Verfahrens aus rechtlicher Sicht
weder notwendig noch opportun sei. Bei der Feststellung des Alters im na-
tionalen Verfahren habe es demgegenüber die Beweisregeln des Daten-
schutzrechts für massgeblich erklärt. Dieses Vorgehen sei widersprüchlich
und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Ferner handle es sich
bei der Begründung des Gerichts um keine rechtliche, sondern um eine
praktische. Aus Praktikabilitätsgründen die einen Beweisregeln den ande-
ren vorzuziehen, sei aber unzulässig. So sei der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2
ZEMIS-Verordnung unmissverständlich. Das datenschutzrechtliche Ver-
fahren und das Asylverfahren könnten dabei nicht gesondert voneinander
betrachtet werden, weil das glaubhafte Alter im ZEMIS erfasst und somit
im Rahmen des Dublinverfahrens verwendet werde.
L.
In ihrer Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 hielt die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerde werde aufschiebende Wirkung eingeräumt und
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
M.
Vor dem Hintergrund der in der Beschwerdeschrift – unter Verweis auf die
Fachartikel OLZE/SCHMELING/TANIGUCHI/MAEDA/VAN NIEKERK/WERNECKE/
GESERICK, Forensic age stimation in living subjects: the ethnic factor in wis-
dom tooth mineralization, in: Int J Legal Med [2004] 118 : 170-173 sowie
SCHMELING/OLZE/REISINGER/GESERICK, Der Einfluss der Ethnie auf die bei
strafrechtlichen Altersschätzungen untersuchten Merkmale, in: Rechtsme-
dizin, 2001/11 : 78-81 – gemachten Ausführungen betreffend die ethni-
schen Einflüsse auf die Zahnentwicklung wandte sich die Instruktionsrich-
terin mit Schreiben vom 16. Januar 2017 ans IRM Basel, um in Erfahrung
zu bringen,
ob es sich bei der in den genannten Fachartikeln vertretenen Meinung
um die herrschende Lehre oder um eine wissenschaftliche Minderheits-
meinung handle,
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inwiefern das IRM Basel im Rahmen seiner Arbeit die Feststellung habe
machen können, dass die Mineralisation der Weisheitszähne bei der af-
rikanischen Population schneller voranschreite als bei der europiden
Population und
inwiefern Schlüsse, wie diejenigen, die in den zitierten und beigelegten
Artikeln gezogen würden, in den Gutachten des IRM – so auch im vor-
liegenden – berücksichtigt würden und, sofern sie im vorliegenden Gut-
achten nicht berücksichtigt worden seien, was der Grund dafür sei.
N.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 nahm das IRM Basel zum Schreiben des
Gerichts vom 16. Januar 2017 Stellung und führte darin aus, dass die vom
IRM verwendete Literatur den Empfehlungen der AGFAD folge. Die im
Schreiben vom 16. Januar 2017 erwähnte Literatur könne als Begutach-
tungsgrundlage herangezogen werden und entspreche damit dem Stand
der wissenschaftlichen Forschung. Eigene Untersuchungen zur Minerali-
sation der Weisheitszähne seien im IRM Basel bisher nicht durchgeführt
worden. Die aktuelle Literatur werde aber bei der Schätzung des Zahnal-
ters durch die Universitären Zahnkliniken jeweils kritisch diskutiert. Insofern
finde sie auch Eingang in das Gutachten zur forensischen Lebensalters-
schätzung des IRM Basel, wie sich dem beigelegten Teilgutachten zur
zahnärztlichen Altersschätzung der Universitätszahnkliniken Basel vom
7. Oktober 2016 entnehmen lasse. Nach dem Stand der aktuellen Literatur
dazu erfolge der Abschluss der Mineralisation der Weisheitszähne bei der
afrikanischen Population ein Jahr früher, was zu einer Altersunterschät-
zung führen könne. Bei vollständigem Abschluss der Wurzelmineralisation,
wie dies für den Beschwerdeführer der Fall sei, sei auch bei dieser ethni-
schen Gruppe das 18. Lebensjahr sicher vollendet.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Einsicht in die anonymisierten Schreiben des Bundesverwaltungsge-
richts vom 16. Januar 2017 und des IRM Basel vom 2. Februar 2017 sowie
die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gewährt.
P.
P.a Mit beschwerdefähiger Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 ent-
schied die Instruktionsrichterin, dass das Beschwerdeverfahren zur Daten-
bereinigung im ZEMIS (Dispositiv-Ziffern 6 und 7 der Verfügung vom
30. Dezember 2016) vom Dublin-Verfahren getrennt und unter der vorlie-
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Seite 13
genden Verfahrensnummer E-891/2017 weitergeführt sowie bis zum Ab-
schluss des Dublin-Verfahrens sistiert werde. Die Trennung der Verfahren
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Begehren um Berichti-
gung des Geburtsdatums im ZEMIS ein anderes Beweisobjekt (das kor-
rekte Geburtsdatum des Beschwerdeführers) betreffe, als das Begehren,
es sei angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die Zustän-
digkeit der Schweiz festzustellen (Frage der Voll- respektive Minderjährig-
keit des Beschwerdeführers). Betreffend das Begehren um Berichtigung
des Geburtsdatums im ZEMIS würden ferner andere Beweisregeln gelten
als bezüglich einer strittigen Minderjährigkeit im Asylverfahren. So sei in
den beiden Verfahren insbesondere die Beweislast anders verteilt (ZEMIS:
betroffene Person hat die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu
beweisen, während die Vorinstanz im Bestreitungsfall die Richtigkeit der
bearbeiteten Personendaten zu beweisen hat; Asyl: Beweislast liegt bei der
betroffenen Person, welche die Minderjährigkeit glaubhaft machen muss).
Folglich bestehe nach dem Gesagten keine Notwendigkeit, die Beantwor-
tung der Frage der Minderjährigkeit einer Person im Asylverfahren von der
Beantwortung des Begehrens betreffend die Berichtigung des Geburtsda-
tums im ZEMIS abhängig zu machen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3, m.w.H.). Ferner sei es aus
Gründen der Verfahrensökonomie geboten, die Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG prioritär zu
behandeln.
P.b Diese beschwerdefähige Zwischenverfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
Q.
In der Eingabe vom 23. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer ausfüh-
ren, dass die Schlussfolgerung im Schreiben des IRM Basel vom 2. Feb-
ruar 2017, wonach die Mineralisation der Weisheitszähne bei Individuen
aus Afrika etwa ein Jahr früher erfolge, nach logischem Verständnis die
Gefahr eine Altersüberschätzung in sich berge. Wie das IRM Basel darauf
komme, dass diese Schlussfolgerung zu einer Altersunterschätzung führen
könne, leuchte nicht ein. Zusätzlich stelle sich aus dem Gutachten zur
zahnärztlichen Altersschätzung der Universitätszahnkliniken Basel vom
7. Oktober 2016 die Frage, wie es dazu komme, dass das Mindestalter des
Weisheitszahnes unter Berücksichtigung der Ethnizität bei 20.6 Jahren
habe festgelegt werden können, obwohl gemäss dem berücksichtigten Ar-
tikel (Olze et al, 2004, a.a.O.) das Mindestalter der südafrikanischen Pro-
banden mit dem Mineralisationsstadium des Beschwerdeführers (Stadium
E-891/2017
Seite 14
H) 17 Jahre betrage. Dieses Vorgehen sei nicht mit den Vorgaben der AG-
FAD zu vereinbaren, wonach die Anwendung des Mindestalterskonzepts
bedinge, dass auf den jeweiligen Mindestwert (das heisse das Alter der
jüngsten Person der Referenzpopulation) des jeweiligen Stadiums abzu-
stellen sei. Vor dem Hintergrund, dass gemäss Praxis im Zweifel von der
Minderjährigkeit auszugehen sei, dürften Altersüberschätzungen, insbe-
sondere im Lichte einer möglichen Kindswohlgefährdung, unter keinen
Umständen in Kauf genommen werden. Folglich sei die Schlussfolgerung
des IRM Basel in der Stellungnahme vom 2. Februar 2017 abzulehnen,
wonach bei vollständigem Abschluss der Wurzelmineralisation auch bei
der afrikanischen Population das 18. Lebensjahr sicher vollendet sei.
Schliesslich erscheine es auch fragwürdig, die Zahnbefunde aufgrund me-
dizinischer und sozioökonomischer Verhältnisse für massgeblicher zu er-
klären und die Ergebnisse der Schlüsselbeinverknöcherung aufgrund einer
möglichen Retardierung auszublenden. Dies führe zur stossenden An-
nahme, dass bei jeder Person, die nicht in einem Industrieland aufgewach-
sen sei, von einer Entwicklungsverzögerung der Knochen ausgegangen
werden müsse. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass mit dem Alters-
gutachten eine Altersüberschätzung in Kauf genommen worden sei, was
unethisch sei und nicht gutgeheissen werden könne. Sofern das Gutachten
für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Altersangaben gleichwohl beigezo-
gen werde, könne dieses nur als Indiz zu Gunsten des Beschwerdeführers
interpretiert werden, da seine Angaben nicht im Widerspruch zu den Er-
gebnissen des Gutachtens stünden. Zusammen mit dieser Eingabe wurde
ein in einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden in Auftrag gege-
benes Gengutachtachten von BERNHARD KNELL, Konsiliarius am Institut für
Rechtsmedizin und Lehrbeauftragter am Zahnmedizinischen Zentrum der
Universität Zürich für Forensische Odonto-Stomatologie, ins Recht gelegt.
Ferner wurde ein Artikel von KNELL in der Zeitschrift „Kriminalistik, Unab-
hängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis“
(2/2012) mit dem Titel „Zahnärztliche Altersdiagnostik zur Frage nach dem
18. Altersjahr“ eingereicht.
R.
Mit Urteil E-130/2017 vom 21. März 2017 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde vom 9. Januar 2017 im Dublin-Verfahren ab und
stützte den Nichteintretensentscheid des SEM sowie die Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Italien. In der Folge hob die Instruktionsrichterin
die Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit Zwischenverfügung vom
22. März 2017 auf und nahm das Beschwerdeverfahren zur Datenbereini-
gung im ZEMIS wieder auf.
E-891/2017
Seite 15
S.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2017 lud die Instruktionsrichterin das
SEM ein, gestützt auf Art. 57 VwVG zum Begehren um Berichtigung des
Geburtsdatums im ZEMIS und dem entsprechenden Inhalt der Be-
schwerde Stellung zu nehmen. Im Besonderen ersuchte sie das SEM da-
rum, Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Fällen es im ZEMIS jeweils
einen Bestreitungsvermerk gemäss Art. 15 und Art. 25 des Bundesgeset-
zes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) anbringe.
T.
In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2017 führte das SEM aus, dass
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. März 2017 festgestellt
habe, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens gel-
tend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei. Das exakte Geburts-
datum lasse sich vorliegend mangels rechtsgenüglicher Beweismittel nicht
feststellen. Das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise
unzulänglicher Daten überwiege hier aber gegenüber dem Interesse an
deren Richtigkeit. Praxisgemäss trage das SEM in diesen Fällen den 1. Ja-
nuar des Jahres, das nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Anhalts-
punkte als das wahrscheinlichste Geburtsjahr erscheine, als Geburtstag im
ZEMIS ein. Wenn das SEM zum Schluss komme, dass das von einer asyl-
suchenden Person geltend gemachte Alter nicht glaubhaft sei, ändere es
dieses im ZEMIS auf das wahrscheinlichste Geburtsjahr und versehe den
Eintrag gestützt auf Art. 25 Abs. 2 DSG mit einem Bestreitungsvermerk. Im
vorliegenden Fall sei bei der ZEMIS-Mutationsmeldung vom 26. Oktober
2016 versehentlich kein Bestreitungsvermerk für das neue Geburtsdatum
verlangt worden. Dies sei am 13. April 2017 nachgeholt worden.
U.
Mit Schreiben vom 26. April 2017 teilte das zuständige Migrationsamt dem
SEM mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. April 2017 verschwunden
sei.
V.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 forderte die Instruktionsrichterin
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, darzulegen, wo sich die-
ser aufhalte und inwiefern er ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse
am vorliegenden Verfahren der Datenänderung im ZEMIS habe. Im Unter-
E-891/2017
Seite 16
lassungsfall werde das Verfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage fortge-
führt. Ferner liess sie dem Rechtsvertreter das Doppel der Vernehmlas-
sung des SEM vom 24. April 2017 zukommen und gewährte ihm Gelegen-
heit, eine Replik einzureichen.
W.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, dass es ihm
nicht möglich gewesen sei, mit diesem in Kontakt zu treten. Wegen fehlen-
der Instruktionen sei eine Stellungnahme nicht möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend die Berichtigung des Ge-
burtsdatums im ZEMIS handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG
(SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig (Art. 31 VGG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher sein Be-
richtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell
beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Tatsache, dass er verschwunden ist, vermag nichts an seinem
weiterhin aktuellen Rechtsschutzinteresse bezüglich die Berichtigung sei-
nes Geburtsdatums im ZEMIS gemäss DSG zu ändern. So ist er nach wie
vor rechtlich vertreten, womit er auch über eine Zustelladresse verfügt.
Art. 8 AsylG, wonach sich eine Person den Schweizer Behörden zur Ver-
fügung halten muss, ist vorliegend nicht anwendbar, da diese Bestimmung
nur auf Verfahren nach dem Asylgesetz anwendbar ist und es sich vorlie-
gend nicht um ein solches Verfahren handelt.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E-891/2017
Seite 17
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG),
von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich
frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der
Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbe-
teiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer A-4979/2014 vom 18. Februar 2015 E. 3.1 m.H.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren
mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS,
welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem
Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das
Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni
2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt
ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Be-
troffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungs-
recht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders
schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und
des VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige
Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a
DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und
uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Die Vergewisserungs-
pflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichti-
gungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten
von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Urteil des BVGer A-1987/2016
vom 6. September 2016 E. 8.7.1, m.w.H.).
E-891/2017
Seite 18
3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten
Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten
wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch
um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der
verlangten Änderung (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober
2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre-
geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung
sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach
dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdever-
fahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer
A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3).
3.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsichtigten
Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen
Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher-
weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die-
sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines
Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be-
arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig-
keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen
und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver-
sehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben
sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz über-
lassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un-
wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen
und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge-
stellt worden ist (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer
A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; vgl. ferner Urteil des BGer
1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E-891/2017
Seite 19
3.5 Vorliegend obliegt es nach dem Gesagten grundsätzlich dem SEM zu
beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers ([1. Geburtsdatum]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat
wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsda-
tum ([2. Geburtsdatum]) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist
als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaub-
würdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteile des BVGer
A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.5, A-1987/2016 vom 6. September
2016 E. 7.6, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.1). Gelingt keiner
Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS
zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
4.
4.1 Das SEM ordnete aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Be-
schwerdeführers und auf Anregung der Rechtsvertretung beim IRM Basel
eine medizinische Altersabklärung an.
Dem Gutachten vom 7. Oktober 2016 und dem mit der Stellungnahme des
IRM Basel vom 2. Februar 2017 ins Recht gelegten Teilgutachten zur zahn-
ärztlichen Altersschätzung der Universitätszahnkliniken Basel vom 7. Ok-
tober 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss der kör-
perlichen Untersuchung mindestens 14.11 Jahre alt und gemäss der Hand-
knochenaltersanalyse mindestens 16.1 Jahre alt sei.
Bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse sei gestützt auf die
Studie von KELLINGHAUS/SCHULZ/VIETH/SCHMIDT/PFEIFFER/SCHMELDING
(Enhanced possibilities to make statements on the ossification status of the
medial clavicular epiphysis using an amplified staging scheme in evaluating
thin-slice CT scans, in: Int J Legal Med [2010] 124 : 321-325) das Sta-
dium 2c ermittelt worden. Dies entspreche einem mittleren Alter von 18.6
+/-1.4 Jahren. Das Mindestalter, bei dem das Stadium 2c erhoben worden
sei, liege bei 17.1 Jahren, das maximale Alter sei bei 20.2 Jahren zu ver-
orten.
Der zahnärztlichen Untersuchung sei zu entnehmen, dass die Weisheits-
zähne (3. Molaren) 18, 38 und 48 (der Zahn 28 fehlt) ein abgeschlossenes
Wurzelwachstum aufwiesen, womit gemäss der Studie von DE-
MIRJIAN/GOLDSTEIN/TANNER (A new system of dental age assessment, in:
Hum Biol [1973] 45 : 211-227) das Mineralisationsstadium H erreicht sei.
Dies entspreche für den Zahn 18 einem geschätzten Alter von 22.5 +/-1.9
Jahren respektive für die Zähne 38 und 48 einem geschätzten Alter von
E-891/2017
Seite 20
22.7 +/-1.9 Jahren. Bei der zahnärztlichen Untersuchung müssten Abwei-
chungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der vom Beschwerdefüh-
rer angegebenen Herkunft aus Kamerun ebenfalls miteinbezogen werden.
Für Kamerun lägen zwar keine zuverlässigen Daten für eine männliche Po-
pulation vor. In der Fachliteratur werde jedoch diskutiert, dass die Zahnmi-
neralisation bei Individuen aus Afrika etwa ein Jahr früher erreicht werde.
Für das Mineralisationsstadium H werde in der Studie von OLZE ET AL.
(a.a.O. 2004) für eine südafrikanische männliche Bevölkerungsgruppe im
Mittel ein geschätztes Alter von 22.6 +/-1.9 Jahren angegeben. Ohne die
Ethnizität zu berücksichtigen, ergebe sich aus der zahnärztlichen Untersu-
chung ein Alter von mindestens 20.6 Jahren. Das „älteste“ geschätzte Alter
liege bei 22.7 Jahren. Da die dentale Entwicklung beim Beschwerdeführer
abgeschlossen sei, könne gemäss der zahnärztlichen Untersuchung
durchaus ein höheres Alter vorliegen.
Die Diskrepanz zwischen dem Ergebnis der Schlüsselbein- respektive
Skelettaltersanalyse (maximal 20.2 Jahre) und der zahnärztliche Untersu-
chung (mindestens 20.6 Jahre) lasse sich dadurch erklären, dass sich der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge einen Grossteil seines bishe-
rigen Lebens in Kamerun aufgehalten und dort Hungerphasen erlitten
habe. Ein tieferer medizinischer und sozioökonomischer Standard könne
zu einer Verzögerung des Knochenalters führen. Dies habe bei den Ske-
lettmethoden (Handknochenaltersanalyse und Schlüsselbein- respektive
Skelettaltersanalyse) eine Altersunterschätzung zur Folge. Die Zahnent-
wicklung sei hiervon weitgehend unabhängig, sodass der Zahnbefund für
die Altersschätzung grundsätzlich massgeblicher sei.
Zusammenfassend gelangt das Gutachten zum Fazit, die untersuchte Per-
son habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr voll-
endet.
4.2
4.2.1 Um die Ergebnisse der Berichte medizinischer Altersabklärungen
besser verstehen und ihre Aussagekraft richtig einschätzen zu können,
wurden die Schweizer IRM im Mai 2017 um eine gutachterliche Stellung-
nahme angefragt. Die daraufhin am 20. Juli 2017 respektive am 26. Sep-
tember 2017 beim Gericht eingegangenen drei Gutachten des IRM Aarau,
des IRM Basel und des Centre universitaire romand de médecine légale in
Lausanne respektive der Hôpitaux Universitaires de Genève (CURML)
sind inhaltlich identisch ausgefallen. Sie wiederspiegeln gemäss den an-
gefragten IRM den Konsens der aktuell in der Schweiz tätigen und von der
E-891/2017
Seite 21
AGFAD für die Altersschätzung bei Lebenden zertifizierten Altersschätzer.
Den Gutachten ist zu entnehmen, dass die IRM in der Schweiz vier Metho-
den der medizinischen Altersabklärung anwenden, von denen nur die
Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse [scanner des clavicules]
und die zahnärztliche Untersuchung [examen du développement dentaire]
zum Beweis der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person geeignet
sind. Gestützt auf die Handknochenaltersanalyse [radiographie de la main]
und die ärztliche körperliche Untersuchung [examen clinique médicale] las-
sen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen,
ob eine Person das 18. Altersjahr überschritten hat. Die Handknochenal-
tersanalyse wird aber dennoch regelmässig durchgeführt, um zu ermitteln,
ob eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder eine zahnärzt-
liche Untersuchung überhaupt nötig sind; ergibt sich bereits aus der Hand-
knochenaltersanalyse eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines minderjäh-
rigen Alters, kann auf die mit einer weitaus höheren Strahlenbelastung ver-
bundenen Untersuchungen der Zähne und des Schlüsselbeins verzichtet
werden. Die körperliche Untersuchung kann zusammen mit einer gezielten
Anamnese ferner Hinweise für Anomalien in der körperlichen Entwicklung
liefern, die zu erklärungsbedürftigen Unregelmässigkeiten in der Alters-
schätzung führen können.
4.2.2 Gestützt auf die Erläuterungen zu den verschiedenen Methoden im
Rahmen der drei Gutachten kam das Bundesverwaltungsgericht zum
nachfolgenden Schluss, der in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 VGG von
allen betroffenen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni
2018 gutgeheissen wurde:
Medizinische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis – unterschied-
lich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Voll-
jährigkeit einer Person dar:
sehr starkes Indiz für Volljährigkeit: das Mindestalter liegt bei der Schlüs-
selbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Unter-
suchung über 18 Jahren;
starkes Indiz für Volljährigkeit: das Mindestalter liegt bei der Schlüssel-
bein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersu-
chung über 18 Jahren und die sich anhand der beiden Analysen erge-
benden Altersspannen überlappen sich;
E-891/2017
Seite 22
schwaches Indiz für Volljährigkeit: das Mindestalter liegt bei der Schlüs-
selbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Unter-
suchung über 18 Jahren und die sich anhand der beiden Analysen er-
gebenden Altersspannen überlappen sich nicht, wobei es dafür eine
plausible medizinische Erklärung gibt;
sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für Volljährigkeit: das Mindest-
alter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der
zahnärztlichen Untersuchung liegt unter 18 Jahren und die sich anhand
der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen sich nicht,
ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt.
Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettalters-
analyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt,
lässt sich – ähnlich wie bei der Handknochenaltersanalyse – anhand der
medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive
Volljährigkeit einer Person machen (selbst wenn das Maximalalter bei
beiden oder einer Methode darüber liegt). In einem solchen Fall sind
sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich
eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher
ist.
Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Be-
weiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwür-
digung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen
ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Per-
son darstellen.
4.2.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegen-
den Verfahren betreffend die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS
die in E. 3 erörterten Beweisregeln gemäss DSG gelten. Im Asylverfahren,
wo es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstel-
lenden Person und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, gelten nach
wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – die
Vorgängerorganisation der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsge-
richts – dargelegten Beweisregeln (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 5, E. 6.2
und E. 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6 c; 2000 Nr. 19 E. 8 b).
4.3 Der medizinischen Altersabklärung des IRM Basel zufolge liegt das
Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss der Schlüsselbein- respek-
tive Skelettaltersanalyse bei 17.1 Jahren und das maximale Alter bei
20.2 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung ergab ein Mindestalter von
20.6 Jahren und ein „ältestes“ geschätztes Alter von 22.7 Jahren, wobei
E-891/2017
Seite 23
das Maximalalter angesichts der Tatsache, dass die dentale Entwicklung
beim Beschwerdeführer abgeschlossen sei, auch höher liegen könne.
Dass das Mindestalterkonzept – wie vom Beschwerdeführer moniert
(vgl. Bst. D und I.b) – in der medizinischen Altersabklärung des IRM Basel
vom 7. Oktober 2016 nicht berücksichtigt worden wäre, trifft somit nicht zu,
da sowohl im Hauptgutachten als auch im nachgereichten zahnärztlichen
Teilgutachten das im Rahmen der verschiedenen Analysen eruierte Min-
destalter sowie auch das maximale Alter angegeben wurden. Wie sich dem
nachgereichten zahnärztlichen Teilgutachten entnehmen lässt, wurden
auch die ethnischen Einflüsse auf die Zahnentwicklung berücksichtigt. Al-
lerdings ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die sowohl im
Teilgutachten als auch im Aufsatz von OLZE ET AL. (a.a.O. 2004, S.171 f.)
geäusserte Erkenntnis – der Abschluss der Mineralisation der Weisheits-
zähne erfolge bei der afrikanischen Population etwa ein Jahr früher – bei
einer Person, die ebendieser Population zuzuordnen ist, der allgemeinen
Logik folgend zu einer Altersüber- und nicht wie im Schreiben des IRM Ba-
sel vom 2. Februar 2017 festgehalten zu einer Altersunterschätzung führt.
Folglich wären das im Rahmen der zahnärztlichen Untersuchung ermittelte
Mindestalter von 20.6 Jahren und das „älteste“ geschätzte Alter von 22.7
Jahren um je ein Jahr zu reduzieren, womit das Mindestalter bei dieser
Teiluntersuchung bei 19.6 Jahren und das „älteste“ geschätzte Alter bei
21.7 Jahren liegen würde. Bei einem Mindestalter von 17.1 Jahren und ei-
nem maximalen Alter von 20.2 Jahren gemäss der Schlüsselbein- respek-
tive Skelettaltersanalyse ergibt sich somit bei Berücksichtigung der ethni-
schen Einflüsse bei der Zahnentwicklung keine Diskrepanz zwischen den
Ergebnissen der beiden Teiluntersuchungen, da sich die damit eruierten
Altersspannen überlappen. Es kann demnach offenbleiben, ob die Kritik an
den Erklärungen für die angenommene Diskrepanz (vgl. Bst. I.b und Q)
gerechtfertigt ist. Bezüglich des Einwands, es sei das in der Tabelle 3 im
Aufsatz von OLZE ET AL. (2004, S. 172) erwähnte Alter („Age at initial in-
cidence […] for stage H: South African males 17) statt des sich aus der
Tabelle 2 dieses Werkes ergebenden Mindestalters (Mean +/- Standard
deviation [stage] H: South African males 22.6 - 1.9 [= 20.7]) zu berücksich-
tigen (Eingabe vom 23. Februar 2017, S. 2; vgl. oben Bst. Q), ist darauf
hinzuweisen, dass es – aufgrund fehlenden Sachverstands – nicht Sache
des Gerichts sein kann, einen wissenschaftlichen Aufsatz zu diskutieren
und zu analysieren.
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Mindestalter des Beschwer-
deführers gemäss der medizinischer Altersschätzung vom 7. Oktober 2016
bei der zahnärztlichen Untersuchung bei über 18 Jahren liegt und sich die
E-891/2017
Seite 24
aus den beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Damit
stellt die durchgeführte Altersschätzung gemäss Beschluss der betroffenen
Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2018 (vgl.
E. 4.2) ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar.
Einen strikten Beweis vermag sie aber nicht zu liefern, da die Bestimmung
eines genauen Alters auch mittels der Schlüsselbein- respektive Skelettal-
tersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung nicht möglich ist; die Un-
tersuchung bleibt in jedem Fall eine Altersschätzung.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zu seinem Alter die nachfolgenden An-
gaben:
Bei seiner Einreise in die Schweiz sowie anlässlich der MIDES-Befragung
vom 15. September 2016 führte er aus, im Jahr (…) geboren worden und
damit volljährig zu sein. Im Rahmen des beratenden Vorgesprächs vom
20. September 2016 trug er demgegenüber vor, er wisse nicht, wie alt er
wirklich sei, um anlässlich der Erstbefragung vom 27. September 2016 gel-
tend zu machen, eine seiner Familie nahestehende Person in Kamerun
habe ihm zwischenzeitlich Auskunft darüber erteilen können, dass er am
[2. Geburtsdatum] geboren worden sei. Als Erklärung dafür, weshalb er zu-
nächst angegeben habe, volljährig zu sein, gab er zu Protokoll, dass das
Formular an der Schweizer Grenze von einer mit ihm reisenden Person
ausgefüllt worden sei, die ohne Absprache mit ihm irgendwelche Angaben
zu seinem Alter gemacht habe. Dies überzeugt nicht. So wäre tatsächlich
zu erwarten gewesen, dass eine mitreisende Person bei fehlender Kennt-
nis des Geburtsdatums des Beschwerdeführers zunächst bei diesem nach-
gefragt, die entsprechende Spalte aber jedenfalls eher offengelassen
hätte, als einfach irgendetwas einzutragen. Ferner vermag dies nicht zu
erklären, weshalb der Beschwerdeführer bei der MIDES-Befragung, bei
der er mit der befragenden Person des SEM alleine war, erneut das Ge-
burtsjahr [volljährig] angab respektive dieses bestätigte. Die im Laufe des
vorinstanzlichen Verfahrens in Ungereimtheit mit den anfänglichen Ausfüh-
rungen geltend gemachte Minderjährigkeit wirkt somit nachgeschoben.
5.2 Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzli-
chen Verfahrens die Originale seiner kamerunischen Geburtsurkunde so-
wie eines Dokuments mit dem Titel „Certificat de nationalité camerounaise“
ein. Den beiden Dokumenten zufolge ist der Beschwerdeführer, wie von
ihm anlässlich der Erstbefragung vom 27. September 2016 zu Protokoll
gegeben, am [2. Geburtsdatum] zur Welt gekommen, wobei die Geburt
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nicht in seinem Dorf, sondern in D._______ erfolgt sei. Zwar könnte bezüg-
lich des Heimatdorfes des Beschwerdeführers angesichts der Ähnlichkeit
der Namen der Orte B._______, im Nordosten Kameruns, und C._______,
im Südwesten des Landes, ein Missverständnis vorliegen und der Be-
schwerdeführer, wie von ihm angeführt, tatsächlich aus C._______, einem
Ort knapp (…) Kilometer von D._______ entfernt, stammen. Indessen steht
D._______ als Geburtsort des Beschwerdeführers im Widerspruch zu sei-
ner Angabe anlässlich der Erstbefragung am 27. September 2017, wonach
er zu Hause und nicht in einem Spital zur Welt gekommen sein soll (vgl.
A16/11, F14). Ohnehin erstaunt es, dass der Beschwerdeführer bis zu sei-
nem angeblichen Gespräch mit der seiner Familie nahestehenden Person
nichts davon gewusst haben will, dass er allenfalls Urkunden verfügbar
machen kann, die seine Minderjährigkeit belegen. Stattdessen führte er
anlässlich der MIDES-Befragung noch aus, dass dies nicht möglich sei
(vgl. 11/7, Rz. 4.07). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente – Geburtsur-
kunde und „Certificat de nationalité camerounaise“ – in Kamerun zwar exis-
tieren, Fälschungen solcher Urkunden gemäss gesicherten Erkenntnissen
des Gerichts dort aber tatsächlich verbreitet und einfach zu beschaffen
sind, kommt ihnen nur ein geringer Beweiswert zu.
6.
6.1 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass we-
der das SEM noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des
jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Dies ist mit einer
medizinischen Altersschätzung, die im besten Fall ein mehr oder weniger
starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person sein
kann, denn auch gar nicht möglich. Dem Beschwerdeführer ist es aber sei-
nerseits auch nicht gelungen, wenigstens glaubhaft zu machen, dass er
noch minderjährig ist, während das Ergebnis der medizinischen Alters-
schätzung und seine widersprüchlichen Aussagen auf seine Volljährigkeit
hindeuten. Das Resultat der medizinischen Altersschätzung liefert, wie in
E. 4.4 erwähnt, ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers. Sein bisher im ZEMIS eingetragenes Geburtsdatum – wonach er bei
der Einreise in die Schweiz die Volljährigkeit bereits erreicht hat – erscheint
gestützt darauf zumindest nicht als unwahrscheinlicher als das von ihm be-
hauptete Geburtsdatum – gemäss dem er bei der Einreise noch minder-
jährig war (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016
E. 5.4; ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014
E. 3.3).
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6.2 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetrage-
nen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsda-
tums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien (An-
gaben des Beschwerdeführers, eingereichte Beweismittel sowie medizini-
sche Altersschätzung) ist jedoch der [1. Geburtsdatum] als klar wahr-
scheinlicheres Geburtsdatum anzusehen als der [2. Geburtsdatum]. Der
seit dem 13. April 2017 in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 DSG mit
einem Bestreitungsvermerk versehene ZEMIS-Eintrag (vgl. Bst. T) ist da-
her unverändert zu belassen und die Beschwerde entsprechend abzuwei-
sen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung des
SEM vom 30. Dezember 2016 ist bezüglich der Dispositiv-Ziffern 6 und 7
zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm mit Zwischen-
verfügung vom 16. Januar 2017 indes die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
9.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid-
genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be-
kannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre-
tariat EJPD und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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