Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-89/2011
Urteil vom 15. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer – ein ethnischer
Kurde aus B._______ – am 27. September 2010 in die Schweiz ein und
reichte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
(EVZ) ein Asylgesuch ein. Dort wurde er am 5. Oktober 2010 summarisch
befragt und am 3. Dezember 2010 in einer direkten Befragung des BFM
zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass er in seiner Heimat seit dem
Jahre 2008 als einfaches Mitglied der Jugendfraktion der BDP (Partei für Frieden und Demokratie) politisch
aktiv gewesen sei, und deshalb asylrelevante staatliche Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hatte, und
auch bei seiner Rückkehr zu befürchten habe. Angesichts der geltend gemachten Verfolgungssituation
habe er die Türkei im Februar bzw. März 2010 verlassen. Auf die eingehende Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 – eröffnet am 7.
Dezember 2010 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seinem politischen Engagement und zur daraus resultierenden asylrelevanten Verfolgung den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb es auf die Prüfung
der Asylrelevanz dieser Vorbringen verzichtete. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des
allfälligen Leistens bzw. Verweigerns des Militärdienstes erachtete das BFM sodann als nicht asylrelevant
im Sinne von Art. 3 AsylG. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 4. Januar 2011 (Posteingang: 6. Januar 2011)
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, dass der
vor-instanzliche Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sei.
Eventualiter, beantragte er – ohne Begründung –, dass er nicht
wegzuweisen und ihm stattdessen die vorläufige Aufnahme zu gewähren
sei.
Zur Begründung der Beschwerde im Asylpunkt machte er im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz die
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu hoch angesetzt habe beziehungsweise, dass
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er diesen Anforderungen genügend nachgekommen sei. Auf die eingehende Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten bis zum 27. Januar 2011 zu überweisen. Im
Unterlassungsfall wurde ihm das Nichteintreten auf die Beschwerde
angedroht.
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses am 15. Januar 2011
nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
4.1. In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer die Verletzung
seines rechtlichen Gehörs, weil das BFM nicht untersucht habe, ob "eine
Konfrontation mit dem Militär" "im Rahmen eines regulären militärischen
Rahmens erfolgte oder nicht".
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides
niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Abfassung der Begründung soll es dem
Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können (Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 129 I 232 E. 3.2). Dabei
muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 126 I 97, E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche
Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen –
und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt
(BGE 112 Ia 110; zum Ganzen: Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/47 E. 3.2. S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; 2006 Nr. 4 E. 5 S. 44 ff.; 2004 Nr. 38 E. 7 S.
265).
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4.2. Vorliegend äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung und Anhörung lediglich auf Nachfrage zum von ihm noch zu
leistenden türkischen Militärdienst, den er bisher dank Studium/Schule
habe verschieben können. Dabei gab er zu Protokoll, dass das Aufgebot
indessen etwa im August 2010 hätte kommen sollen (vgl. A1 S. 10; A19
S. 4). Weiter gab er an, Kurden würden bewusst ins kurdische Gebiet
geschickt, um gegen kurdische Befreiungskämpfer eingesetzt zu werden.
Da er politisch aktiv gewesen sei, würde er bestimmt ins kurdische Gebiet
geschickt.
4.3. Das BFM setzte sich mit diesem Vorbringen in Ziff. 3 seiner
Verfügung vom 6. Dezember 2010 detailliert auseinander, wobei zutrifft,
dass es der Aussage des Beschwerdeführers, er sei politisch aktiv
gewesen, weshalb er aus diesem Grund erst recht in den kurdischen
Gebieten eingesetzt werden dürfte, keine spezielle Beachtung schenkte.
Somit wurde ein Sachverhaltselement nicht ausdrücklich festgehalten.
4.4. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Gehörsverletzung auf
Beschwerdeebene geheilt werden kann oder zur Kassation der
angefochtenen Verfügung führt.
4.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Fortsetzung der Praxis der
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) – davon aus, dass
Gehörsverletzungen beziehungsweise unvollständige
Sachverhaltsfeststellungen dank der umfassenden Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (Art. 106 AsylG) unter
bestimmten Voraussetzungen geheilt werden können (vgl. dazu: EMARK
2004 Nr. 38 E. 7.1, 1998 Nr. 34 E. 10d, mit weiteren Hinweisen).
Nachdem das BFM das politische Engagement des Beschwerdeführers
als unglaubhaft erachtete, prüfte das BFM in seinen Erwägungen zum
Militärdienst zu Recht nicht, ob allenfalls ein "Politmalus" vorliegen
könnte, wenn politisch aktive Kurden den Dienst in von Kurden
umkämpften Gebieten zu leisten haben. Unter Berücksichtigung dessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage eines
allfälligen "Politmalus" über die volle Kognition verfügt, kann der
festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal der
rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige
Entscheidreife gegeben ist.
4.6. Folglich hat das BFM vorliegend das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers nicht verletzt.
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5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.3. Der Beschwerdeführer begründete die asylrechtlich relevante
Verfolgung wie folgt: Er sei Mitglied der Jugendfraktion der BDP
gewesen; zu seinen Aufgaben habe es gehört, politische Broschüren und
Zeitschriften zu verteilen und die Leute über die BDP zu informieren. Er
sei von der Polizei beobachtet worden und sie hätten von seinem
politischen Engagement Kenntnis gehabt. Als Folge sei er von der Polizei
schikaniert und massiv verfolgt worden: Die Polizei habe mehrmals bei
ihm zu Hause Razzien durchgeführt, dabei ihn und seine
Familienmitglieder beschimpft und erniedrigt. Mehrere Male sei er von der
Gendarmerie an einen Ort ca. 30 bis 40 Kilometer ausserhalb der Stadt
abgeführt und dort mit Gummiknüppeln geschlagen und getreten worden.
Schliesslich sei er mehrmals in Untersuchungshaft genommen worden.
Angesichts dieser Verfolgungssituation habe er die Türkei im Februar
bzw. März 2010 verlassen. Er habe von seiner Familie erfahren, dass die
Sicherheitskräfte ca. einen Monat nach seiner Ausreise in B._______
nach ihm gesucht hätten, und befürchte deshalb, dass ihm bei einer
Rückkehr aufgrund seiner Ausreise eine Gefängnisstrafe drohe (A19 S. 4,
7). Die Frage, ob die Sicherheitskräfte ihn womöglich zur Einziehung des
obligatorischen Militärdienstes und nicht wegen seiner politischen
Aktivitäten gesucht haben könnten, verneinte er. Gleichzeitig machte er
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aber geltend, dass er nicht bereit wäre Militärdienst zu leisten, da er als
ethnischer Kurde gezielt im "kurdischen" Gebiet eingesetzt werde, wo er
gezwungen wäre gegen die "kurdischen Befreiungskämpfer" zu kämpfen
(A19 S. 4).
5.4. Das BFM begründete seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement
damit, dass dieser nicht in der Lage war, konkrete Angaben über die
Struktur der BDP in B._______ zu machen, obschon er geltend gemacht
habe, Parteimitglied zu sein und sich innerhalb der Jugendfraktion der
BDP engagiert zu haben (vgl. A19 S. 4, 5). Ferner stellte das Bundesamt
fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend
gemachten Benachteiligungen teilweise widersprüchlich und insgesamt
ausweichend und vage ausgefallen seien (vgl. A19 S. 5 – 7). Die
Vorbringen zu seinem politischen Engagement und der daraus
resultierenden Verfolgung würden somit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Einer Verweigerung den Militärdienst zu leisten sprach das Bundesamt die Asylrelevanz ab: Es stellte fest,
dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der türkische Staat betreffs der Einberufung in
einer asylrelevanten Verfolgungsabsicht handeln würde, da diese aufgrund der Staatsangehörigkeit und
des Jahrgangs erfolgen würde. Ferner lasse sich ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und
Ethnie nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen
würde.
5.5. Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde sinngemäss,
dass die Vorinstanz die Anforderungen der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG zu hoch angesetzt habe, beziehungsweise machte er geltend,
dass er diesen Anforderungen in genügender Weise nachgekommen sei.
6.
6.1. Gemäss der ständigen Praxis bedeutet Glaubhaftmachung im Sinne
des Art. 7 Abs. 2 AsylG – wie vom Beschwerdeführer richtig bemerkt –
ein reduziertes Beweismass, d.h. sie lässt – im Gegensatz zum strikten
Beweis – durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. etwa EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Für die
Glaubhaftmachung reicht es aber demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
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6.2. In Würdigung der Aktenlage und des Gesagten ist festzustellen, dass
die Gründe, welche für die Richtigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers sprechen, im vorliegenden Fall nicht überwiegen.
Damit hat die Vorinstanz aber nicht – wie vom Beschwerdeführer moniert
– die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu hoch angesetzt, sondern
es ist dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, glaubhaft
darzulegen, dass er in seinem Heimatland aus politischen Gründen
verfolgt wurde und aufgrund seiner politischen Tätigkeiten gesucht wird.
Vielmehr ist der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, dass das
politische Engagement des Beschwerdeführers bei der BPD angesichts
seiner fehlenden Kenntnis der lokalen Struktur und der Namen der
Parteikader (vgl. A19 S. 4 – 5) nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Ein Vergleich der Befragungsprotokolle zeigt ferner auf, dass sich der
Beschwerdeführer in seinen Aussagen hinsichtlich der geltend
gemachten Benachteiligungen in Widersprüche verstrickte – wie vom
BFM richtig festgestellt – und ansonsten in seinen Ausführungen vage
und ausweichend blieb. Um "Gedächtnislücken" zu begründen, verwies
der Beschwerdeführer jeweils auf psychische Probleme (A1 S. 9; A19 S.
3, 5), ohne jedoch in seiner Beschwerde auf diese zurückzukommen
noch diese weiter zu belegen. Auch wurde ein in Aussicht gestelltes
Papier, welches die Parteimitgliedschaft und -tätigkeit bestätigen sollte
(vgl. A19 S. 2, 5), nie eingereicht. Ebenso verzichtete er im Allgemeinen
darauf, sich in der Beschwerde im Einzelnen mit den vom BFM
genannten Unglaubhaftigkeitselementen auseinanderzusetzen; vielmehr
machte er bloss pauschal geltend, dass er – im Rahmen seiner
Möglichkeiten – die Verfolgungssituation hinreichend glaubhaft
vorgetragen habe. Es sprechen also wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die
Glaubhaftigkeit des geltend gemachten politischen Engagements und der
damit angeblich einhergehenden Verfolgung. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus
militärrechtlichen Gründen (sogenannte Refraktion) verliess, da gemäss
seinen Aussagen (vgl. A1 S. 10; A19 S. 4) das Aufgebot zum Einzug in
den Militärdienst kurz nach seiner Ausreise hätte erfolgen müssen.
6.3. An dieser Stelle ist dazu festzuhalten, dass gemäss konstanter
Praxis allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion,
Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland
grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es
ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst
einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen
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bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder
menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind.
Unter gewissen Umständen kann allerdings eine Einberufung zum
Militärdienst oder eine drohende Bestrafung wegen Refraktion,
Dienstverweigerung oder Desertion dennoch für eine Anerkennung als
Flüchtling beachtlich sein, zum Beispiel, wenn der Wehrpflichtige
aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer
ethnischen oder sozialen Gruppierung oder wegen seiner politischen
Anschauungen mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen
hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt, als für Deserteure
und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund oder wenn der
Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes
schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und
Vorgesetzte ausgesetzt wäre; ferner auch dann, wenn der Militärdienst
dazu dient, bestimmte Personen oder Personengruppen aus asylrechtlich
relevanten Verfolgungsmotiven im Lauf ihrer Dienstleistung zu
disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter
menschenrechtswidriger Behandlung auszusetzen (vgl. EMARK 2006 Nr.
3 E. 4.2 S. 31 f., 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16 ff., 2003 Nr. 8 E. 6 S. 52 ff.,
2002 Nr. 19 E. 7 S. 159 f.; vgl. dazu auch: UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
Absätze 167 ff.; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im
schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 255 ff.; Walter Kälin,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 115 ff.;
Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts,
2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 104.; Christa Luterbacher, Die
flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion,
Basel u.a., 2004, S. 44 ff.).
6.4. Wie vom BFM richtig festgestellt, werden wehrpflichtige Männer in
der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das
Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich
relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die
Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des
obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie
eingesetzt werden – wie es der Beschwerdeführer während der Anhörung
durch das BFM geltend machte (vgl. A19 S. 4) – ist sehr gering. Auch
wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass kurdische
Soldaten im Südosten der Türkei zum Einsatz kommen könnten, kann
jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise
geschehen würde. Eine allfällige Bestrafung wegen
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Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime
staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht
und damit als asylrechtlich ebenfalls nicht relevant zu charakterisieren.
Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre/Deserteure ihrer
Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell
strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre/Deserteure
türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu
erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des
Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in
dieser Hinsicht – wie vom BFM richtig festgestellt – keine objektiv
begründete Furcht vor Verfolgung vor.
6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachte
Suche nach dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht auf ein politisches
Engagement zurückgeführt werden kann – da ein solches respektive die
asylrelevante Verfolgung von ihm nicht glaubhaft dargelegt werden
konnte – sondern, dass er wohl aus militärrechtlichen Gründen gesucht
wird. Eine solche Refraktion bzw. eine wegen des Nichtleistens des
Militärdienstes drohende Strafe entbehrt im vorliegenden Fall einer
politischen und mithin asylrechtlich relevanten Grundlage, d.h. sie vermag
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen.
Das BFM hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
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Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
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würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das BFM begründete die Zumutbarkeit der Rückführung damit, dass weder die im Heimatstaat des
Beschwerdeführers herrschende Situation noch andere Gründe gegen diese sprechen würden. Dieser
Einschätzung ist aufgrund der Aktenlage – der Beschwerdeführer ist jung, ledig und gesund – und in
Anbetracht der heutigen Situation in der Türkei zuzustimmen. Der Beschwerdeführer unterliess es, in der
Beschwerde auf allfällige entsprechende Wegweisungshindernisse hinzuweisen. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
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Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15.
Januar 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-89/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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