B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-89/2013
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Jean-Patrick Gigandet, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 4. Dezember 2012 / N (…).
E-89/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 30. November 2011 und gelangte mit dem Flugzeug über Addis
Abeba nach Rom, von wo aus er auf dem Landweg am 22. April 2012 il-
legal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 3. Mai 2012 und
der Bundesanhörung vom 16. November 2012 machte der Beschwerde-
führer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er
sei Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und stamme
aus Kinshasa. Am 26. November 2011 sei er als Sympathisant der Partei
Union pour la Démocratie et le Progrès Social (UDPS) zu einem Empfang
des Parteipräsidenten Etienne Tshisekedi im Flughafen Ndjili (Kinshasa)
gegangen. Vor dessen Landung sei es bereits zu massiven Auseinander-
setzungen zwischen Demonstranten und der Polizei gekommen. Da sein
(…) (des Beschwerdeführers) bei dieser Demonstration festgenommen
worden sei, habe er (der Beschwerdeführer) die Polizisten mit Steinen
beworfen und einen davon mit einem Stock spitalreif geschlagen. Bevor
er habe davonrennen und nach Hause gehen können, sei ihm seine
Wählerkarte zu Boden gefallen. Als er vier Tage später morgens von einer
Trauerfeier zu seiner Wohnung zurückgekehrt sei, habe er von Weitem
eine Menschenmenge vor seinem Haus gesehen. Als er sich nach dem
Grund erkundigt habe, habe ihm ein Junge gesagt, das Haus werde
durchsucht. Da er offensichtlich von den Behörden gesucht worden sei,
sei er noch am selben Tag nach D._______ geflohen. Im Februar 2012
sei er von D._______ wieder nach Kinshasa zurückgekehrt, wo er sich
bei einem Freund versteckt habe. Eines Tages, als er in der Stadt unter-
wegs gewesen sei, sei er von Zivilpolizisten angehalten und verhaftet
worden. Diese hätten ihn mit verbundenen Augen und gefesselt zu einem
Haus gefahren, wo er in einer Zelle festgehalten worden sei. Dort sei er
dermassen stark geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren
habe, worauf man ihn in ein Spital gebracht habe. Im Spital sei ihm mit
Hilfe eines Arztes schliesslich die Flucht aus dem Toilettenfenster gelun-
gen. Vor dem Spital hätten bereits Kameraden mit einem Auto gewartet,
welche ihn ins Quartier E._______ gebracht hätten. Nach einigen Tagen
habe er erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde. Vor diesem Hin-
tergrund sei er nach F._______ geflohen und habe von dort aus sein
Heimatland verlassen.
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Zur Stützung seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer eine Ver-
lustbestätigung seiner Wählerkarte ("attestation de perte des pièces d'iden-
tité", ausgestellt am 20. Februar 2012 in G._______) im Original zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 – eröffnet am 6. Dezember 2012 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Januar 2013 – Da-
tum Poststempel – liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der
Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Auf den Inhalt der Eingabe wird – soweit für den Entscheid wesentlich –
in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ab
und setzte ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.–. Dieser wurde am 25. Januar 2013 fristgemäss geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
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Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus,
dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Vorbringen, die ihn
zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, glaubhaft darzule-
gen. So habe er im Rahmen der Kurzbefragung angegeben, dass er sich
einige Tage in G._______ (Gemeinde von D._______), bei einem Freund
versteckt habe, nachdem er von der Polizei verfolgt worden sei, weil er
am 26. November 2011 an einer Demonstration Steine gegen die Polizis-
ten geworfen habe. Anlässlich der Bundesanhörung hingegen habe er zu
Protokoll gegeben, er sei vom 30. November 2011 bis im Februar 2012 in
D._______ gewesen und sei dann nach Kinshasa zurückgekehrt, wo er
von Zivilpolizisten verhaftet und misshandelt und dann in ein Spital ge-
bracht worden sei von wo aus ihm dank der Hilfe eines Arztes die Flucht
gelungen sei. Mit seiner Äusserung, er habe im Rahmen der Befragung
nicht alle Vorfälle erzählen können, weil er angehalten worden sei, sich
kurz zu fassen und weil er bloss ungefähr 40 Minuten Zeit gehabt habe,
um seine Vorfälle zu schildern, vermöge er nicht zu erklären, weshalb er
wesentliche Fluchtgründe erst im Rahmen der Bundesanhörung erwähnt
habe. Dies umso weniger, als die Befragung im EVZ C._______ dreiein-
halb Stunden gedauert habe. Damit seien die geltend gemachte Verhaf-
tung, die Misshandlungen sowie die Flucht aus dem Spital als unbegrün-
dete Nachschübe und damit als unglaubhaft zu qualifizieren.
Des Weiteren sei sonderbar und widerspreche der allgemeinen Erfahrung
und der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer nach einigen
Tagen respektive nach mindestens zwei Monaten von D._______, wo er
keine Probleme gehabt habe, wieder nach Kinshasa zurückgekehrt sein
wolle, obwohl er dort angeblich von den Behörden gesucht und verfolgt
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worden sei. Seine Aussage, es hätte sein können, dass ihm dank Gottes
Gnade in Kinshasa nichts passieren würde, ändere nichts an dieser Ein-
schätzung.
In Bezug auf die Verlustbestätigung der Wählerkarte, die er sich angeb-
lich am 20. Februar 2012 habe ausstellen lassen und auf welcher die Ad-
resse seiner Wohnung, wo er sich zur fraglichen Zeit versteckt gehalten
habe, angegeben ist, führte das BFM aus, es sei völlig unlogisch, dass
der Beschwerdeführer zu den Behörden gegangen sein wolle und ihnen
die Adresse angegeben habe, an welcher er sich angeblich versteckt auf-
gehalten haben soll. Mit seiner Aussage, dass bei den kongolesischen
Behörden mit Geld alles erreicht werden könne, widerlege er seinen Er-
klärungsversuch, wonach er nichts anderes habe machen können, als
diese Adresse anzugeben, gleich selbst. So entsprächen weder die gel-
tend gemachte Rückkehr nach Kinshasa, wo er angeblich gesucht und
verfolgt worden sei, noch die Angaben zu seiner illegalen Aufenthaltsad-
resse, die er bei den Behörden angegeben habe, dem Verhalten einer
Person, die behördlich gesucht und verfolgt werde. Vom Beschwerdefüh-
rer wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht ohne triftige Gründe nach
Kinshasa zurückgekehrt sei und den Behörden nicht jene Adresse ange-
geben hätte, an welcher er sich angeblich versteckt aufgehalten habe.
Aufgrund des gesamten Aussageverhaltens sei die geltend gemachte
Verfolgung nach dem Verlust seiner Wählerkarte als Sachverhaltskon-
strukt zu qualifizieren.
5.2 Wie das BFM geht auch das Gericht davon aus, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So ist der Verweis der Vorinstanz,
er habe wesentliche Asylvorbringen nachgeschoben, durchaus berechtigt.
Obschon die Erstbefragung ihrem Zweck entsprechend zwar etwas kür-
zer ausfiel als die Anhörung, wurde der Beschwerdeführer dort jedoch
spezifisch und mehrfach nach den konkreten Ausreisegründen gefragt
(vgl. Akten BFM A 4/13 S. 7). Dennoch erwähnte er erst anlässlich der
Anhörung die als ausreiseauslösend qualifizierte Verhaftung durch Zivil-
polizisten und seine Misshandlung (vgl. A 20/17 S. 8 f.). Auch die erst bei
der Anhörung vom 16. November 2011 erwähnte Sachverhaltserweite-
rung, wonach er nach den Misshandlungen in ein Spital gebracht worden
sei, von wo aus ihm mit Hilfe zweier Ärzte schliesslich die Flucht gelun-
gen sei, ist ohne Angabe eines Grundes nachgeschoben. Sein Erklä-
rungsversuch, man habe ihn anlässlich der Befragung angehalten, sich
kurz zu fassen, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Befragung insge-
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samt dreieinhalb Stunden gedauert hat (vgl. A 4/13 S. 10) und es nicht
Sinn des behördlichen Untersuchungsgrundsatzes und der Abklärungs-
pflicht sein kann, spezifisch Elemente zu ergründen, die Kerngegenstand
der Mitwirkungspflicht in einem Asylverfahren darstellen (vgl. insb. Art. 8
Abs. 1 Bst. c AsylG). Seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift, worin
er im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte wiederholt und auf dessen
Wahrheitsgehalt beharrt, sind nicht geeignet, um zureichende Anhalts-
punkte für eine andere Betrachtungsweise zu liefern. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann für das Weitere vollumfänglich auf die Erwägungen
der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2012 sowie der Zwi-
schenverfügung vom 10. Januar 2013 verwiesen werden.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
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lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
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Seite 9
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5
7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass
weder die politische Sicherheitslage in Kongo (Kinshasa) noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen
würden.
7.5.3 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) kann auf die
detaillierte, noch von der ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1-
8.3 S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das
Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend er-
achtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1177/2010 vom 24. März 2010, D-7028/2008 vom 14. Juni
2008 und D-1005/2010 vom 24. August 2010).
7.5.4 Auch aus den Akten ergeben sich keine in der Person des Be-
schwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei ihm handelt es sich um
einen 36-jährigen und den Akten zufolge gesunden Mann, der in Kongo
(Kinshasa) geboren und aufgewachsen ist. Eigenen Aussagen gemäss
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lebte seine Partnerin mit den (…) Kindern vor seiner Ausreise in Kinshasa
(vgl. Akten BFM A4/13 S. 3 ff.). Zudem verfüge er über eine (…), welche
im Norden des Landes lebe (vgl. A4/13 S. 5). Damit kann er bei einer
Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und ist mithin
nicht auf sich allein gestellt. Darüber hinaus besitzt er einige Jahre Schul-
bildung (sechs Jahre Primarschule, ein Jahr Sekundarschule) und war in
den Jahren 2006-2011 auf dem Markt als (…) tätig (vgl. A4/13 S. 4). Ins-
gesamt sollte damit die Fähigkeit geschaffen sein, dass er sich bei einer
Rückkehr (nach allfälliger Hilfe seiner Familie und anderer Personen)
auch wirtschaftlich wieder integrieren kann.
7.6 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als
zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Im Übrigen werden keine konkreten Gründe geltend gemacht und es sind
auch keine solchen aus den Akten ersichtlich, welche eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten, weshalb das Eventu-
albegehren abzuweisen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die
angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzu-
weisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
E-89/2013
Seite 11
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
E-89/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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