Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E894/2009
U r t e i l v om 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien A._____, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der
Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 / N (…).
E894/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tigriner aus dem Dorf B._____ (in der Nähe
der Stadt C._____, […]) mit letztem Wohnsitz in C._____, war gemäss
eigenen Angaben während den letzten Monaten vor seiner Ausreise im
Gefängnis in D._____ inhaftiert. Von dort konnte er im (…) mit Hilfe eines
Freundes seines Vaters fliehen und gelangte in einem Personenwagen
nach Tokombia, ging zu Fuss über die Grenze bis nach Hamdait im
Sudan und reiste von dort – wiederum in einem Personenwagen – nach
Khartum. Im August 2004 verliess er Khartum und gelangte nach Tripolis
(Libyen), wo er bis Dezember 2006 blieb. Danach ging er auf dem
Seeweg nach Sizilien und anschliessend mit dem Zug nach Mailand. Von
dort kam er in einem Auto am 30. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er
gleichentags im (…) um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFM vom 6. Februar 2007 und
der Anhörung vom 16. April 2007 durch die zuständigen kantonalen
Behörden von (…) brachte er vor, er habe von 1996 bis 2004 allein in
C._____ gewohnt und dort die High School besucht, mit Unterbrechung
von Juni 2000 bis Juni 2001, als vorübergehend auch Schüler zum
Militärdienst eingezogen worden seien. Seine Eltern seien ehemalige
Befreiungskämpfer gewesen und sein Vater habe anschliessend für den
Staat gearbeitet. Im (…) sei er (der Vater) aus unbekannten Gründen
inhaftiert worden. Die Familie habe anfänglich gedacht, er sei aus
beruflichen Gründen für einige Monate verreist, wie es dem
Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, als er Mitte 2003 für eine
Unterschrift in dessen Büro gegangen sei. Als sein Vater jedoch nicht
zurückgekommen sei, habe er alles seinem Bruder erzählt, und dieser
habe ihn in seinem Urlaub vom Nationaldienst im (…) zur Verwaltung von
C._____ begleitet, um sich nach dem Vater zu erkundigen. Man habe
ihnen gesagt, es gehe sie nichts an, wo ihr Vater sei, und sie hätten
nichts machen können. Er habe danach noch zwei bis drei weitere Male
bei der Verwaltung vorgesprochen. Im (…), als er erneut mit seinem
Bruder bei der Verwaltung gewesen sei, hätten die Angestellten die
Polizei gerufen, und diese habe sie festgenommen und an getrennte Orte
gebracht.
Nach der Festnahme sei er einen Monat auf dem Polizeiposten von
C._____ inhaftiert gewesen und danach ins Gefängnis (…) in D._____
gebracht worden. Dort habe man ihn befragt und ihm gesagt, er solle
E894/2009
Seite 3
nicht daran denken, etwas über seinen Vater zu erfahren. Nachdem der
Vorgesetzte des Gefängnisses ausgewechselt worden sei, habe man ihn
im (…) ins Gefängnisbüro gerufen und gefragt, ob er derjenige sei, der
über seinen verräterischen Vater Fragen gestellt habe. Er sei mit einem
Metallstab geschlagen und gezwungen worden, während mehreren
Minuten im Stehen Tretbewegungen zu machen, danach habe man ihn
zurückgebracht. Anfang (…) sei er aus ihm unerklärlichen Gründen in
einem verschlossenen Auto nach E._____ gebracht und einem Mann
übergeben worden, der ihn in den Sudan gebracht habe. Später habe er
erfahren, dass der neue Gefängnisleiter ein Freund seines Vaters
gewesen sei.
Vom Sudan sei er im August 2004 nach Libyen gereist und er habe bis
Dezember 2006 als Handlanger ohne eine Arbeitsbewilligung in einem
Restaurant namens F._____ in Tripolis gearbeitet. Er habe dort sieben
Tage in der Woche gearbeitet und pro Tag zehn Dinar verdient. Als er
von den Behörden erwischt worden sei, habe man ihm sein ganzes Geld
abgenommen, und er sei geschlagen worden. In der Zeit in Libyen habe
er nie ruhig schlafen können, niemand habe ihm helfen können. Es seien
viele Eritreer inhaftiert gewesen, und es habe viele
Zwangsrückschaffungen gegeben. Er habe deshalb von seinem Lohn das
nötige Geld gespart, um in die Schweiz zu reisen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Diplom der (…) vom
(…) und ein Sekundarschulzeugnis des (…) für das Schuljahr (…) ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 – eröffnet am 12. Januar 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzulässigkeit der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung führte es aus,
die Vorbringen seien widersprüchlich und unsubstanziiert und würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass
deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Aufgrund der illegalen Ausreise
aus Eritrea im militärpflichtigen Alter bestehe jedoch die begründete
Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu
werden. Der Beschwerdeführer erfülle daher aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft und sei deshalb vorläufig in
E894/2009
Seite 4
der Schweiz aufzunehmen. Für Einzelheiten wird, soweit
entscheidwesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Der Beschwerdeführer liess den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe
seiner Rechtsvertretung vom 11. Februar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte
er die Aufhebung der Verfügung des BFM im Asylpunkt und die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unabhängig von subjektiven
Nachfluchtgründen sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Als Beweismittel reichte er mehrere Berichte zur Lage in Eritrea ein. Für
die Begründung und Einzelheiten wird, soweit entscheidwesentlich, auf
die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Mit Schreiben vom 4. März 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
D.
Die vormals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom
16. März 2009 fest, Gegenstand des Verfahrens seien einzig die
Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung. Sie hiess das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur
Vernehmlassung ein.
E.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 18. März 2009, welche dem
Beschwerdeführer am 26. März 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, an
seiner Verfügung vom 7. Januar 2009 fest und beantragte die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
E894/2009
Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwer
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
E894/2009
Seite 6
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Flüchtlingen wird unter anderem dann nicht Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise zu Flüchtlingen im Sinne von
Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheids führte die
Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer widerspreche sich in wesentlichen
Punkten, namentlich bezüglich der Personen, welche mit ihm bei der
Verwaltung vorgesprochen hätten, der Gründe für die Vorsprachen und
der Umstände seiner Flucht aus dem Gefängnis. Weiter könne nicht
nachvollzogen werden, weshalb die Familie erst (…) nach dem Verbleib
des Vaters gefragt habe, nachdem dieser bereits im (…) verschwunden
sei, und es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer
wegen der blossen Nachfrage nach seinem Vater während vier Monaten
inhaftiert, befragt und misshandelt worden sei. Sodann seien dessen
Vorbringen zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
worden. Die Angaben zu seiner Ausbildung und Arbeit seien trotz
mehrmaligen Nachfragens rudimentär geblieben, und zur Inhaftierung
und Flucht habe er keine konkreten und differenzierten Aussagen
gemacht. Die Schilderung der Probleme mit den Behörden, der
Inhaftierung und der Flucht würden nicht im Entferntesten selbsterlebt
wirken. Der Beschwerdeführer sei bei Rückfragen zu Unstimmigkeiten in
seinen Vorbringen durch unruhiges und ungehaltenes Verhalten
aufgefallen und habe, was in seinen Ausführungen nicht einleuchtend
gewesen sei, damit erklärt, dass er erst später in Libyen davon erfahren
habe. Die Vorbringen seien daher insgesamt als unglaubhaft zu
qualifizieren, und ihre Asylrelevanz sei deshalb nicht zu prüfen.
Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Eritrea im (…)
illegal und im militärpflichtigen Alter verlassen habe. Dies werde von den
eritreischen Behörden grundsätzlich sehr streng bestraft, wobei sich
Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen
würden. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Indessen sei ihm
gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, da er erst durch die
E894/2009
Seite 7
Ausreise aus dem Heimatstaat zum Flüchtling geworden sei und die
Flüchtlingseigenschaft somit auf subjektiven Nachfluchtgründen beruhe.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
angewandt und der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erachtet. Er
sei deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer, soweit er
nicht den Sachverhalt wiedergibt oder sich zur allgemeinen Lage in
Eritrea äussert, geltend, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil er
aufgrund der politischen Anschauungen seines Vaters im Sinne einer
Reflexverfolgung aktuellen, gezielten und ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt gewesen sei und begründete Furcht davor habe, künftig
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Seitens der eritreischen
Behörden könne er keinen Schutz erwarten.
Er bestreitet das Vorliegen von Unglaubhaftigkeitsmerkmalen und weist
darauf hin, dass die geschilderten Erlebnisse einige Jahre zurückliegen
würden und zu beachten sei, dass Asylsuchende – zum Teil kulturell
bedingt – nicht ein nach Tagen, Wochen und Monaten gerichtetes Leben
führen würden. Bezüglich der Personen, welche ihn zur Verwaltung
begleitet hätten, liege kein Widerspruch vor, da er zwar in der zweiten
Anhörung nicht mehr erwähnt habe, dass die Mutter bei der letzten
Vorsprache dabei gewesen sei, sie jedoch auch nicht explizit als
abwesend bezeichnet habe. Wenn man bedenke, dass die beiden
Männer wahrscheinlich die Hauptakteure gewesen seien, sei nicht
unwahrscheinlich, dass er die Mutter nicht erwähnt habe, weil sie nicht
am Geschehen beteiligt gewesen sei. Es sei weiter nicht erstaunlich,
dass er nach fünf Jahren nicht mehr wisse, ob die Verhaftung (…)
gewesen sei, und es stimme nicht, dass die Angaben zu den
Vorsprachen und zur Verhaftung divergieren würden. Bezüglich der
Auswechslung der Gefängnisleitung habe er keinen genauen Zeitpunkt
genannt, sondern lediglich angegeben, dass dies gegen Ende seiner
Haftzeit gewesen sei. Es könne deshalb auch sein, dass die Inhaftierung
und Misshandlung im (…) noch vor dem Wechsel der Gefängnisleitung
stattgefunden habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei es in
einem afrikanischen Kontext auch durchaus nachvollziehbar, dass eine
Familie nicht nach dem Vater frage, bis keine Zahlungen mehr eintreffen
würden. Der Vater habe die Funktion des Ernährers, und persönliche
Beziehungen bestünden oft nicht oder nur im Hintergrund. Die Behörden
E894/2009
Seite 8
hätten den Beschwerdeführer verhaftet, um ihn unter Kontrolle zu haben,
da er wahrscheinlich allzu hartnäckig nach seinem Vater gefragt habe,
welchem verräterische politische Aktivitäten vorgeworfen worden seien.
Soweit er danach gefragt worden sei, habe der Beschwerdeführer
konkrete und detaillierte Angaben gemacht; der Vorwurf, seine Erlebnisse
zu wenig detailliert ausgeführt und seine Vorbringen nicht hinreichend
begründet zu haben, treffe nicht zu. Das bisweilen unruhige und
ungehaltene Verhalten anlässlich der Anhörung vom 16. April 2007 sei
darauf zurückzuführen, dass er sich nicht wohl gefühlt habe und es
zwischen den beteiligten Personen eine persönliche Abneigung gegeben
habe.
5.
5.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der
Beschwerdeführer das Protokoll der Anhörung vom 16. April 2007 nur bis
Seite 22 visiert und nicht unterzeichnet hat und auch die Unterschrift der
Übersetzerin fehlt. Der dem Protokoll beigehefteten Bemerkung der
Befragerin ist zu entnehmen, dass er während der Befragung sehr
unruhig und aggressiv gewesen sei. Er habe immer wieder darauf
hingewiesen werden müssen, sich höflich zu benehmen, und alle hätten
den Eindruck gehabt, dass er Deutsch perfekt verstehe. Bei der
Rückübersetzung der Seite 22 sei er erneut ausgerastet und habe
gesagt, er sei nicht ins Gefängnis gebracht, sondern dorthin gewechselt
worden, wobei er den Kugelschreiber auf den Tisch geworfen habe und
mit dem Stuhl gegen die Wand gerutscht sei. Er habe die Übersetzerin
verbal angegriffen; diese habe versucht, ihm zu erklären, dass zwischen
den beiden fraglichen Verben im Prinzip kein Unterschied bestehe. Er
habe jedoch nicht zugehört, sei aufgestanden und habe den
Kugelschreiber erneut auf den Tisch geworfen. Es sei so weit gegangen,
dass die Übersetzerin die Rückübersetzung schliesslich verweigert habe.
Dem Beschwerdeführer sei dies egal gewesen, und somit sei das
Protokoll ab Seite 22 nicht mehr rückübersetzt worden. Die Notiz des
Hilfswerksvertreters vom 18. April 2007 bestätigt, dass die
Rückübersetzung auf Seite 22 abgebrochen worden sei und der
Beschwerdeführer gesagt habe, er sei wortwörtlich von der Polizeistation
ins Gefängnis "gewechselt" worden, wogegen im Protokoll "gebracht"
stehe. Man habe versucht, dem Beschwerdeführer klar zu machen, dass
dies dasselbe bedeute. Der Hilfswerksvertreter bestätigt weiter, das
gesamte Befragungsprotokoll gelesen zu haben; dessen Inhalt
entspreche dem, was er während der Befragung gehört und miterlebt
E894/2009
Seite 9
habe. In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer dazu aus, er
habe sich während der Befragung nicht wohl gefühlt, und es habe
persönliche Abneigungen gegeben; er macht jedoch nicht geltend,
während der Anhörung gemachte Aussagen seien nicht oder nicht richtig
protokolliert oder Aspekte seiner Vorbringen seien von der Vorinstanz
nicht berücksichtigt worden.
5.2 Vorab kann festgehalten werden, dass sich aus dem fraglichen
Protokoll der Anhörung vom 16. April 2007 keine Hinweise auf unhöfliche
oder anmassende Antworten seitens des Beschwerdeführers ergeben.
Die Analyse der Antworten lässt auch nicht den Schluss zu, dass dieser
unruhig oder nervös geworden wäre. Hingegen wird aus den
Klammerbemerkungen ersichtlich, dass er seitens der Befragerin
mehrmals aufgefordert wurde, sich anständig zu benehmen (vgl. Akten
BFM A8 S. 19 und S. 21), dass er den Kugelschreiber auf den Tisch
geworfen habe (A8 S. 19) und wiederholt ungehalten gewesen sei (A8
S. 23). Im Protokoll ist auch festgehalten, dass er sich für das
beanstandete Verhalten entschuldigte (A8 S. 21 und S. 23).
Bei der Lektüre des Protokolls fällt auf, dass Erklärungen der Befragerin
und Aufforderungen zu einer Aussage sowie Notizen, wonach eine Frage
wiederholt wurde, häufig mit einem Ausrufezeichen versehen sind (A8
S. 7, S. 10, S. 11, S. 12, S. 14, S. 18, S. 20, S. 21, S. 22). Mit dem
Ausrufezeichen verleiht man dem Inhalt der vorangehenden
Ausführungen besonderen Nachdruck. Die auffallend häufige
Verwendung dieses Zeichens vermittelt den Eindruck, dass die
Befragerin einen gewissen Druck ausübte und ihr die nötige
professionelle Distanz fehlte. Vor diesem Hintergrund ist verständlich,
dass der Beschwerdeführer sich unwohl fühlte und nervös wurde. Das
Gefühl einer persönlichen Abneigung gegen ihn ist nachvollziehbar.
Gemäss den Klammerbemerkungen im Protokoll und den Bemerkungen
der Befragerin kam diese zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
Deutsch sehr gut verstehe, da er nach der Übersetzung immer mit "ja"
geantwortet respektive bisweilen die Übersetzung nicht vollständig
abgewartet habe (A8 S. 18, S. 20, S. 30). Diese Auffassung ist in Zweifel
zu ziehen. Das beschriebene Verhalten deutet eher auf Unruhe oder
Nervosität hin. Für die Beantwortung einer Anschlussfrage im klar
umrissenen Kontext einer Schilderung genügt meist ein ungefähres
Verständnis, das schnelle Unterbrechen einer Erklärung mit einem
einfachen Ja deutet eher auf Ungeduld oder Unverständnis hin.
E894/2009
Seite 10
5.3 Die Anhörung vom 16. April 2007 durch die zuständigen kantonalen
Behörden von (…) verlief somit in den erwähnten Punkten nicht
zufriedenstellend. Insbesondere weist das Protokoll Mängel auf. So fehlt
die Unterschrift des Beschwerdeführers, und es wurde nicht vollständig
rückübersetzt. Dem Beschwerdeführer ist jedoch hieraus keinerlei
Nachteil erwachsen. Er konnte sich umfassend zu seinen Asylgründen
äussern, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist genügend erstellt.
Gemäss den Akten hat er zudem die protokollierten Aussagen nicht
beanstandet, womit davon ausgegangen werden darf, dass das Protokoll
korrekt abgefasst wurde. Somit schadet der festgestellte
Verfahrensmangel der Rechtsgültigkeit der Anhörung nicht.
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz zu Recht davon
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend
begründet sind. Seine Vorbringen, insbesondere zu seiner Verhaftung,
zum Transfer in das Gefängnis von D._____ und zum Verschwinden
seines Vaters, blieben wenig konkret, nicht detailliert und oberflächlich,
und sie wirken nicht selbsterlebt. Die in der Rechtsmitteleingabe als
konkret und detailliert bezeichneten Angaben zur Flucht beschränken
sich ebenfalls auf Eckdaten und vermögen kein einheitliches Bild zu
zeichnen. Es erscheint ausserdem im eritreischen Kontext sehr
unwahrscheinlich, dass die Flucht – wie beschrieben – durch zwei Helfer
ermöglicht wurde, da sich diese dadurch selbst in grosse Gefahr von
Gefangennahme und Folter begeben hätten. Die geltend gemachte
Flucht erscheint vor diesem Hintergrund konstruiert.
Bezüglich der vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der politischen
Anschauungen seines Vaters ist anzumerken, dass auch diese Aussagen
des Beschwerdeführers äusserst allgemein und oberflächlich ausgefallen
sind. Insbesondere machte er keinerlei Angaben zu den Gründen für die
Verfolgung des Vaters oder zu spezifischen Vorkommnissen. Er brachte
einzig vor, sein Vater sei früher ein Tegadalay – ein eritreischer
Freiheitskämpfer – gewesen, und habe danach bis (…) für den Staat
gearbeitet. Aus unerklärlichen Gründen sei er verhaftet worden, wie man
ihm (dem Beschwerdeführer) gesagt habe, weil er (…) unterstützt habe
(A8 S. 12 und 13). Diese nicht weiter begründeten Vorbringen erscheinen
wenig glaubhaft. Im Übrigen ist angesichts des Umstandes, dass der
Vater bereits vor zehn Jahren festgenommen wurde und die Behörden
somit auf Informationen der Familienangehörigen nicht angewiesen sind,
kein Motiv für Reflexverfolgung ersichtlich.
E894/2009
Seite 11
Sodann sind die Vorbringen des Beschwerdeführers durch nichts belegt.
Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht hat er Unterlagen eingereicht, welche seine
Vorbringen belegen könnten. Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich,
dass er sich um Beweismittel bemüht hätte, was unter den vorliegenden
Umständen und aufgrund seiner Vorbringen sowie der ihm gemäss Art. 8
AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen wäre.
6.2 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Damit
erübrigen sich weitere Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers und zu Widersprüchen in seinen Vorbringen. Das
BFM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er erst durch seine
Ausreise aus dem Heimatstaat zum Flüchtling wurde, die
Flüchtlingseigenschaft mithin auf subjektiven Nachfluchtgründen beruht.
Es hat das Asylgesuch somit zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, da dessen Unzulässigkeit bereits vorinstanzlich festgestellt
und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
angeordnet worden ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E894/2009
Seite 12
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären zwar die Kosten dem Be
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit
Zwischenverfügung vom 16. März 2009 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der
vorliegenden Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E894/2009
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: