B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-894/2018
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der Provinz al-Hasaka und die letzten zwei Jahre vor seiner
Ausreise in B._______ wohnhaft – eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat etwa im September/Oktober 2015 verliess und über die Türkei
und Griechenland am 2. November 2015 unter Umgehung der Grenzkon-
trolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung zur Person vom 17. No-
vember 2015 (BzP) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei im wehrpflichtigen Alter und habe Angst, den Militär-
dienst zu leisten,
dass er aber bis jetzt keinen Kontakt mit den Militärbehörden gehabt und
kein Militärdienstbüchlein erhalten habe,
dass er anlässlich der Bundesanhörung vom 4. November 2016 sein Mili-
tärdienstbüchlein im Original und eine Fotografie einer Militärdienstmittei-
lung einreichte und ausführte, er sei zum Militärdienst aufgefordert worden
und habe sich an einem bestimmten Datum zu melden,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
24. Januar 2018 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn wegen unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
13. Februar 2018 (Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung beantragte,
dass er eine deutsche Übersetzung des Einberufungsbefehls zum Dienst
einreichte,
dass er unter Einreichung einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der
Heilsarmee Flüchtlingshilfe Langenthal vom 9. Februar 2018 um Erlass der
Prozesskosten ersuchte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2018 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides anführte,
der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung zur Person geltend
gemacht, nie ein Militärdienstbüchlein erhalten zu haben, und habe sogar
ergänzt, er habe sich keines ausstellen lassen,
dass er zudem weder Kontakt zu den Militärbehörden gehabt noch jemals
etwas Schriftliches von denselben erhalten habe,
dass er an der Bundesanhörung eine Dienstpflichtmitteilung eingereicht
habe, welcher zu entnehmen sei, dass er zum Militärdienst aufgefordert
worden sei und bis wann er sich beim Rekrutierungsbüro zu melden habe,
dass er auch ein Militärdienstbüchlein im Original eingereicht habe,
dass er auf die frappanten Unterschiede zwischen der BzP und der Bun-
desanhörung angesprochen, behauptet habe, Angst vor der Anhörung ge-
habt zu haben, weil er nie in seinem Leben mit Behörden in einem Zimmer
gewesen sei,
dass er nicht plausibel und nachvollziehbar habe erklären können, warum
er sich dermassen widersprochen habe, und allein das Argument, er habe
sich in er BzP gefürchtet, nicht zu überzeugen vermöge,
dass zudem an keiner Stelle des Protokolls der BzP irgendwelche Spur des
Unbehagens oder Angst gegenüber den Schweizer Behörden zu entneh-
men sei,
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dass ihm trotz des Zweifels an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im
Rahmen der Bundesanhörung Zeit und Raum gegeben worden sei, seine
neuen Vorbringen zu erläutern und ausführlich über Erlebnisse in Syrien,
insbesondere über den Kontakt mit der Militärbehörden und der Kurdi-
schen Asayish zu berichten,
dass er jedoch keinen erlebnisprägenden Bericht über die Vorkommnisse
in Syrien habe wiedergeben können und die Antworten teilweise nicht mit
den Fragen übereingestimmt hätten oder nur knapp gewesen seien, wes-
halb die Vorbringen als Nachschub und somit als unglaubhaft zu bewerten
seien,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen sei,
seine Vorbringen glaubhaft darzulegen, weshalb deren Asylrelevanz nicht
zu prüfen sei,
dass darauf zu verzichten sei, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente hin-
zuweisen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift gegen die Behaup-
tung in der Verfügung, es könne ihm seine Angst, vor den Behörden zu
sprechen, nicht geglaubt werden, einwendet, er habe sich zum Zeitpunkt
der BzP erst seit 15 Tagen in der Schweiz aufgehalten, dass er aus einem
autoritär regierten Land stamme, kein Vertrauen in die Schweizerischen
Behörden habe aufbauen und deshalb nicht offen habe sprechen können,
dass dieser Einwand das Gericht nicht überzeugt, weil er zu Beginn der
BzP einerseits auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen
wurde, andererseits darauf aufmerksam gemacht wurde, alle Anwesenden
hätten seine Angaben vertraulich zu behandeln und würden seine Aussa-
gen nicht an die heimatlichen Behörden weiterleiten, weshalb er frei und
ohne Furcht sprechen könne (vgl. A3/11 S.1 f.),
dass daher ein solches Verhalten im Rahmen eines Ersuchens um Schutz-
gewährung in der Schweiz nicht nachvollziehbar ist, weshalb die diesbe-
züglichen Ausführungen als nachgeschobene Sachverhaltsanpassungen
zu qualifizieren sind,
dass im Übrigen seine Aussage, er sei noch nie mit Behörden im gleichen
Raum gewesen, weshalb er fürchterliche Angst gehabt habe, etwas Fal-
sches zu sagen (vgl. A11/14 Antwort 39), auch deswegen nicht überzeugen
kann, da er aussagegemäss beim Aushebungsamt vorgesprochen habe,
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und sich somit unter Wahrunterstellung sehr wohl schon mit Behörden im
gleichen Raum befunden hätte und mit ihnen hätte kommunizieren müs-
sen,
dass er weiter in seiner Eingabe einwendete, detaillierte Aussagen ge-
macht und genau angegeben zu haben, was beim Aushebungsamt ge-
schehen sei und wie er das Militärbüchlein erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer zwar einige Angaben zum Aushebungsamt
machte, diese aber nur oberflächlich und völlig frei von jeglichen spontanen
oder emotional geprägten Elementen ausgefallen sind (vgl. Antwort 42 und
44),
dass er zudem weder das Jahr noch die Jahreszeit mit Sicherheit angeben
konnte, wann dieses Ereignis stattgefunden haben soll,
dass er auf Anfrage hin nichts zum Militärdienstbüchlein und zur Dienst-
pflichtmitteilung sagen konnte,
dass ausserdem die Dienstpflichtmitteilung lediglich in einer leicht fälsch-
baren Kopie vorliegt und der Verdacht auf eine Fälschung bereits durch
den Mitarbeiter des SEM geäussert wurde, welcher feststellte, das Datum
sei mindestens an zwei Stellen offensichtlich gefälscht worden (vgl. A11/14
Frage 98),
dass tatsächlich eine Manipulation auf dem Dokument mit blossem Auge
erkennbar ist (vgl. A12) und der Beschwerdeführer das am 4. November
2016 in Aussicht gestellte Original (vgl. A11/14 Antwort 69) bezeichnender-
weise bis heute nicht eingereicht hat,
dass somit aufgrund der vorliegenden Akten nicht geglaubt werden kann,
er sei tatsächlich für den Militärdienst rekrutiert worden und werde gesucht,
weil er sich einer Einberufung entzogen habe,
dass jedoch, selbst wenn nach ihm zur Sicherstellung der Wehrpflicht ge-
sucht würde, er gemäss einschlägiger Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/3)
keine objektiv begründete Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im
Sinne von Art. 3 AsylG hätte,
dass nämlich im vorliegenden Fall keine vergleichbare Konstellation wie im
erwähnten Grundsatzurteil vorliegt,
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dass der Beschwerdeführer zwar der kurdischen Ethnie angehört, er aber
gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie entstammt
und bislang nicht die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3),
dass er in der Beschwerde ausführt, die illegale Ausreise werde in Syrien
als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen, womit im-
plizit subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder eine illegale
Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland be-
reits zur begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr in das Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung ausgesetzt zu werden,
dass der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Erkenntnissen im
Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war und keine besondere Vorbelastung anderer Art auf-
weist, zumal er nicht politisch aktiv war, weshalb das Vorliegen konkreter
Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfol-
gung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie
BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen ist,
dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer
(zurzeit hypothetischen) Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer all-
gemeinen Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde,
dass daher keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch
näher einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass
der Prozesskosten) im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil
die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: